Urteil des BPatG vom 15.10.2003
BPatG (beschreibende angabe, klasse, telekommunikation, unterscheidungskraft, werbung, marke, bezeichnung, telephon, angabe, verkehr)
BPatG 152
10.99
BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 183/01
_______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 399 31 969.7
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 15. Oktober 2003 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker, die
Richterin Pagenberg und die Richterin k.A. Fink
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beschlossen.
1. Der Beschluß der Markenstelle für Klasse
38 vom
19. Juni 2001 wird aufgehoben, soweit die Anmeldung zu-
rückgewiesen wurde für „optische Apparate und Instrumente
(soweit in Klasse 9 enthalten); Verkaufsautomaten und Me-
chaniken für geldbetätigte Apparate; Lehr- und Unterrichts-
mittel (ausgenommen Apparate); Büroartikel (ausgenommen
Möbel); Werbung und Geschäftsführung; Betrieb und Vermie-
tung von Einrichtungen für die Telekommunikation, insbeson-
dere für Funk und Fernsehen“.
2.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Die Wortmarke
PlusCall
soll für die Waren und Dienstleistungen
Klasse 9: Elektrische, elektronische, optische, Meß-, Signal-,
Kontroll- oder Unterrichtsapparate und -instrumente
(soweit in Klasse 9 enthalten); Apparate zur Aufzeich-
nung, Übertragung, Verarbeitung und Wiedergabe von
Ton, Bild oder Daten; maschinenlesbare Datenauf-
zeichnungsträger; Verkaufsautomaten und Mechaniken
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für geldbetätigte Apparate, Datenverarbeitungsgeräte
und Computer.
Klasse 16: Druckereierzeugnisse, insbesondere bedruckte und/-
oder geprägte Karten aus Karton oder Plastik; Lehr-
und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Büro-
artikel (ausgenommen Möbel).
Klasse 35: Werbung und Geschäftsführung.
Klasse
38: Telekommunikation, Betrieb und Vermietung von
Einrichtungen für die Telekommunikation, insbesondere
für Funk und Fernsehen
in das Markenregister eingetragen werden.
Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung durch Beschluß vom 19. Juni 2001 nach § 37 Abs 1, § 8 Abs 2 Nr 1
MarkenG zurückgewiesen. Ihr fehle jegliche Unterscheidungskraft, da sie als
sachlicher Hinweis auf zusätzliche, verbesserte Eigenschaften im Sinne eines
„Vorteilanrufs“ verstanden werde. Für die beanspruchten Druckereierzeugnisse
sowie Lehr- und Unterrichtsmittel könne die angemeldete Bezeichnung Inhaltsan-
gabe sein oder die Mittel zur Durchführung von Telekommunikationsdienstleistun-
gen etwa mit Telephonkarten bezeichnen. Ebenso könne die angemeldete Wort-
zusammensetzung einen Hinweis auf den Gegenstand der Werbung darstellen.
Die Markenstelle hat dem Beschluß Verwendungsbeispiele zu den Bezeichnungen
PlusTarif sowie zur Plusfunktion bei Telephonapparaten beigefügt.
Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hebt sie im wesentli-
chen die mehrfache Bedeutung des Wortes „Call“ und die Vieldeutigkeit des Be-
griffs „Plus“ hervor. Die angemeldete Bezeichnung sei unbekannt und lexikalisch
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nicht nachweisbar. Vor allem ergebe sich insgesamt keine eindeutige Überset-
zung, die eine ohne weiteres verständliche beschreibende Angabe für alle bean-
spruchten Waren und Dienstleistungen darstelle. Die angemeldete Bezeichnung
weise hinreichende Unterscheidungskraft auf und sie unterliege keinem Freihal-
tungsbedürfnis.
Die Anmelderin beantragt,
den Beschluß der Markenstelle für Klasse 38 vom 19. Juni 2001
aufzuheben.
II
Die zulässige Beschwerde hat teilweise Erfolg und zwar soweit die Anmeldung für
die in Ziffer 1 des Tenors genannten Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen
worden war. Für die übrigen Waren und Dienstleistungen fehlt der angemeldeten
Marke die erforderliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1, § 37 Abs 1
MarkenG.
Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist die einer Marke
innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die
von der Marke erfaßten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens ge-
genüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden (stRspr; BGH GRUR
2001, 1151, 1152 - marktfrisch; GRUR 2002, 64 - INDIVIDUELLE; I ZB 6/03
- Beschl. v. 28.8.2003 - Cityservice). Hierfür reicht bereits ein geringes Maß an
Unterscheidungskraft aus, um das Schutzhindernis zu überwinden. Einer Wort-
marke fehlt nur dann jegliche Unterscheidungskraft, wenn ihr für die beanspruch-
ten Waren und Dienstleistungen ein im Vordergrund stehender beschreibender
Begriffsinhalt zugeordnet werden kann oder es sich um ein gebräuchliches Wort
der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom
Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung -
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stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird. Erste-
res ist hier der Fall.
Die angemeldete Marke besteht erkennbar aus dem im Deutschen in der Bedeu-
tung von Überschuß, Gewinn, Vorteil, Nutzen (vgl DUDEN - Deutsches Universal-
wörterbuch, 4. Aufl., 2001) geläufigen Wort „Plus“ und dem aus dem Englischen
stammenden Wort „call“, das in den Bedeutung von „(Telephon-)Anruf, (Tele-
phon-)Gespräch“ im Bereich der Telekommunikation und der damit verbundenen
Apparate und Dienstleistungen in die deutsche Fach- und Umgangssprache
eingegangen ist. Den maßgeblichen inländischen Verkehrskreisen, zu denen hier
das breite Publikum zählt, ist der Begriff „call“ in der genannten Bedeutung nicht
zuletzt durch die Aktivitäten der Anmelderin und ihrer Mitbewerber in
Wortverbindungen wie „Call-by-Call“, „Callcenter“ und „CallingCard“ nahegebracht
und damit Teil der deutschen Umgangssprache geworden (vgl Duden, Deutsches
Universalwörterbuch, 4. Aufl., 2001; Duden, Das große Wörterbuch der deutschen
Sprache, 3. Aufl., 1999).
Die Zusammensetzung der Wörter „Plus“ und „Call“ zu dem Gesamtbegriff „Plus
Call“ ist wie vergleichbare Begriffe und neue Wortkombinationen aus
2 Substantiven sprachregelgemäß gebildet (z.B. Pluspunkt, Pluspol, Pluszeichen,
Plussystem, Plus-Set, plus size, Pluscard - www.uni-leipzig.de - deutscher Wort-
schatz, 2003). Die Binnengroßschreibung ist insbesondere in der Einführungs-
phase eines solchen Wortes gewählt, um das rasche Erfassen des Sinngehalts zu
erleichtern (vgl Helmut Langner zu Wortbildungsprozessen und Schreibung in
Muttersprache, Vierteljahresschrift für deutsche Sprache, Juni
2001, S
97
f
99/104).
Für den durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen End-
verbraucher ergibt sich aus dem Wort die verständliche Gesamtaussage als eines
„vorteilhaften (Telephon)-Anrufs mit einem Mehr an verbesserten bzw zusätzlichen
Eigenschaften der dafür erforderlichen Telekommunikationsgeräte oder - dienste“.
Der Senat geht daher davon aus, daß der maßgeblich angesprochene Verkehr
das angemeldete Zeichen „PlusCall“ insoweit lediglich als beschreibende Angabe
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für Eigenschaften oder vorteilhafte Umstände für „Elektrische, elektronische,
Meß-, Signal-, Kontroll- oder Unterrichtsapparate und -instrumente (soweit in
Klase 9 enthalten); Apparate zur Aufzeichnung, Übertragung, Verarbeitung und
Wiedergabe von Ton, Bild oder Daten; maschinenlesbare Datenaufzeichnungs-
träger; Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Druckereierzeugnisse, insbe-
sondere bedruckte und/oder geprägte Karten aus Karton oder Plastik; Telekom-
munikation“ erfaßt.
Daß der Gesamtbegriff „PlusCall“ bisher lexikalisch nicht nachweisbar ist, steht
dem Verständnis des Durchschnittabnehmers, die Bezeichnung insgesamt als
beschreibende Angabe anzusehen, nicht entgegen. Zudem werden nicht alle
möglichen Komposita in Lexika aufgenommen. Auch eine schutzbegründende
Mehrdeutigkeit wegen unterschiedlicher Übersetzungsmöglichkeiten ist nicht ge-
geben. In Verbindung mit Telekommunikationsdienstleistungen und den damit in
engstem Zusammenhang stehenden, in Klasse 9 beanspruchten elektrischen bzw
elektronischen Übertragungs- und Verarbeitungsgeräten steht die im Inland übli-
che übersetzte Bedeutung von „Call“ mit „(Telephon)-Anruf/(Telephon)-Gespräch“
im Vordergrund, so daß für den angesprochenen Verkehr weder Raum für andere
Übersetzungsüberlegungen noch Veranlassung besteht, die weiteren Bedeutun-
gen von „call“ wie „Ruf, Signal, Berufung, Besuch, Inanspruchnahme, Aussage,
Entscheidung u.a.“ (PONS Collins Großwörterbuch Englisch-Deutsch, 4. Aufl,
1999; Duden Oxford Großwörterbuch Englisch 1990) in Betracht zu ziehen.
Der Aussagegehalt der Gesamtbezeichnung „PlusCall“ hat mit Ausnahme der im
Tenor genannten Apparate für alle in Klasse 9 beanspruchten Apparate und Ge-
räte sowie für „Druckereierzeugnisse, insbesondere bedruckte und/oder geprägte
Karten aus Karton oder Plastik“ und für die Dienstleistungen der „Telekommunika-
tion“ einen beschreibenden Bezug, weil „PlusCall“ als Sachhinweis auf vorteilhafte
Aspekte von Telephonverbindungen und der dafür besonders geeigneten oder
ausgestalteten Apparate oder Geräte aufgefaßt wird, so z.B. ein Direktzugang
zum Internet, ein größerer Zeittakt, günstige Tarifstruktur oder integrierte Aus-
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landsvorwahl u.ä.. Ein derartiges rein waren/dienstleistungsbezogenes Verständ-
nis liegt umso näher, als die von der Markenstelle herangezogenen Verwen-
dungsbeispiele (Plus Tarif, Profi PLUS TARIF, D Plus-Sonderkonditionen für Jour-
nalisten sowie Plus-Funktion, PLUS Multifunktion bei Mobiltelephonen) und die in
der mündlichen Verhandlung erörterten Werbebeispiele, wie z.B. „Eine Micro
Systemanlage mit großem Plus“ (Sony), „Postbank, das Plus für den Kunden“, das
„Informations Plus-Paket“ (für PC Software von infor:com) zeigen, daß der Begriff
„Plus“ auf den einschlägigen Waren- und Dienstleistungsgebieten als Sachhinweis
zur Beschreibung zusätzlicher, günstiger oder in sonstiger Weise vorteilhafter
Merkmale eingesetzt und entsprechend verstanden wird. Eine beschreibende
Bedeutung hat die angemeldete Bezeichnung in Bezug auf „Druckereierzeug-
nisse“ insbesondere, wenn in Gebrauchsanweisungen oder Informationsbroschü-
ren zusätzliche Funktionen oder Vorteile von „PlusCall“ Anrufen erläutert werden.
Zum anderen fallen darunter auch die beispielhaft beanspruchten Telephonkarten,
die zur Herstellung eines „Vorteilanrufs“ bestimmt sind oder diesen speziell er-
möglichen können.
Dagegen konnte nach den Ermittlungen des Senats kein beschreibender Bezug
hinsichtlich der im Tenor genannten Waren und Dienstleistungen der Teilaufhe-
bung festgestellt werden. Insbesondere werden die Dienstleistungen der „Wer-
bung und Geschäftsführung“ in der Regel nicht mit inhaltsbeschreibenden Anga-
ben beworben oder bezeichnet (vgl 29 W (pat) 146/91 - family matters). Die an-
gemeldete Marke kann auch nicht als allgemeine anpreisende Werbeaussage an-
gesehen werden, wenn es insoweit an einem konkreten Sachbezug zu den hier
angegebenen Waren und Dienstleistungen fehlt. Der angemeldeten Marke kann
daher für „optische Apparate und Instrumente (soweit in Klasse 9 enthalten); Ver-
kaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Lehr- und Unter-
richtsmittel (ausgenommen Apparate); Büroartikel (ausgenommen Möbel); Wer-
bung und Geschäftsführung; Betrieb und Vermietung von Einrichtungen für die
Telekommunikation, insbesondere für Funk und Fernsehen“ die Unterscheidungs-
kraft nicht abgesprochen werden und sie ist insoweit auch nicht als freihaltebe-
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dürftige beschreibende Angabe von der Eintragung nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG
ausgeschlossen.
Grabrucker Pagenberg
Fink
Cl