Urteil des BPatG vom 30.06.2010

BPatG: stand der technik, patentanspruch, druck, luft, beschränkung, form, gestaltung, erfindung, weiterbildung, rohrleitung

BPatG 154
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
9 W (pat) 6/06
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
30. Juni 2010
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 198 46 677
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hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 30. Juni 2010 unter Mitwirkung des Vorsitzen-
den Richters Dipl.-Ing. Pontzen sowie der Richter Dipl.-Ing. Bülskämper, Paetzold
und Dipl.-Ing. Reinhardt
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Patentabteilung 27 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat nach Prü-
fung des Einspruchs das am 9. Oktober 1998 angemeldete Patent mit der Be-
zeichnung
"Druckwalze mit austauschbarem äußeren Mantel"
mit Beschluss vom 11. Oktober 2005 beschränkt aufrechterhalten. Die Patentab-
teilung hat die Beschränkung gegenüber der erteilten Fassung für zulässig erach-
tet und den Gegenstand des beschränkten Patentanspruchs 1 für ursprünglich of-
fenbart sowie für patentfähig gegenüber dem in Betracht gezogenen Stand der
Technik gehalten.
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Gegen diesen Beschluss richtet sich die Einsprechende mit ihrer Beschwerde. Sie
meint, der Gegenstand des gemäß Beschluss der Patentabteilung beschränkten
Patentanspruchs 1 vom 1. Oktober 2001 (geltender Patentanspruch 1) sei in der
ursprünglichen Patentanmeldung nicht offenbart. Überdies beruhe er nicht auf er-
finderischer Tätigkeit. Hierzu verweist sie in der mündlichen Verhandlung auf den
Stand der Technik nach folgenden Druckschriften:
- EP 0 697 284 A2
- DE 39 00 281 A1
- US 4 496 338.
Schriftsätzlich hat sie noch folgende weitere Druckschriften in Bezug genommen:
- DE 195 30 283 A1
- DE 197 53 744 A1
- DE 42 33 460 A1.
Im Prüfungsverfahren war zudem der Stand der Technik nach den Druckschrif-
ten FR 2 742 379 A1 und DE 196 39 973 A1 in Betracht gezogen worden.
Die Beschwerdeführerin (Einsprechende) stellt den Antrag,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent zu wi-
derrufen.
Die Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) stellt den Antrag,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hält den Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 für ursprünglich offen-
bart sowie für patentfähig gegenüber dem entgegengehaltenen Stand der Technik.
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Dieser Patentanspruch 1 lautet:
Dem Patentanspruch 1 nachgeordnet ist der Unteranspruch 2 vom 1. Okto-
ber 2001, zu welchem auf die Akte verwiesen wird.
II.
1. Die Beschwerde ist zulässig, in der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.
2. Das Patent betrifft eine Druckwalze mit einem austauschbaren äußeren Mantel.
In der Beschreibungseinleitung der Streitpatentschrift ist ausgeführt, dass zur Um-
rüstung auf unterschiedliche Druckaufträge die Druckplatten oder Klischees tra-
genden Mäntel von Druckwalzen sowie gegebenenfalls auch die Mäntel von Farb-
oder Rasterwalzen ausgetauscht werden müssten. Die Mäntel säßen reibschlüs-
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sig mit Presssitz auf den Walzen auf und müssten zum Lösen des Presssitzes ge-
dehnt werden. Hierzu seien Hilfseinrichtungen notwendig.
Bei einer aus einem massiven Vollzylinder bestehenden Druckwalze gemäß der
FR 2 742 379 A1 seien axiale Luftzuführungsbohrungen und davon abzweigende,
in die einen Druckwalzenmantel halternde Mantelfläche der Druckwalze münden-
de Radialbohrungen vorgesehen.
Bei einem eine Druckwalze bildenden massiven Vollzylinder nach der
DE 196 39 973 A1 würden die Druckplatten unter Einführen ihrer abgewinkelten
Ränder in einen Schlitz in der Mantelfläche der Druckwalze auf dieser befestigt.
Benachbart und parallel zu dem Schlitz sei eine Reihe von radialen Bohrungen
vorgesehen, welchen durch eine axiale Bohrung je nach Bedarf ein Unterdruck
oder ein Überdruck zugeführt werde.
Schließlich sei eine Druckwalze gemäß Figur 2 der Streitpatentschrift bekannt, auf
deren mit Bohrungen versehenem Zylindermantel ein äußerer Mantel aufziehbar
sei, der beispielsweise Klischees trage. Im Inneren des Zylinderkörpers sei ein in-
nerer Zylinder mit kleinerem Durchmesser als der des Zylindermantels vorgese-
hen derart, dass zwischen Zylindermantel und innerem Zylinder ein Ringraum 14
gebildet sei. Dieser verhältnismäßig große Ringraum sei zum Erzeugen des erfor-
derlichen Luftdrucks vollständig mit Druckluft zu füllen, weshalb große Mengen an
Druckluft erforderlich seien, um den zur Aufweitung des äußeren Mantels erforder-
lichen Druck aufzubauen.
Das dem Patent zugrundeliegende und mit der Aufgabe formulierte technische
Problem besteht daher sinngemäß darin,
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Dieses Problem wird durch die Druckwalze mit den im geltenden Patentan-
spruch 1 angegebenen Merkmalen gelöst.
3. Die geltenden Patentansprüche sind zulässig.
3.1 Der Gegenstand der Patentansprüche ist in der ursprünglichen Anmeldung of-
fenbart.
Maßgeblich für die Beurteilung der Offenbarung der technischen Beschaffenheit
des Gegenstandes eines Patentdokuments ist das Verständnis des auf dem ein-
schlägigen Fachgebiet tätigen Durchschnittsfachmanns.
Als Durchschnittsfachmann nimmt der Senat einen Fachhochschul-Ingenieur der
Fachrichtung Maschinenbau an, der bei einem Druckmaschinenhersteller bzw. Zu-
lieferer mit der Entwicklung von Hilfseinrichtungen zum Auf- und Abziehen von
Aufzügen an Druckmaschinenzylindern bzw. -walzen befasst ist und auf diesem
Gebiet über mehrjährige Berufserfahrung verfügt.
Zur Erleichterung von Bezugnahmen ist der geltende Patentanspruch 1 nachfol-
gend in Form einer Merkmalsgliederung wiedergegeben:
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Die Ausgestaltung nach den Merkmalen a1 bis h entnimmt der Fachmann den ur-
sprünglichen Anmeldeunterlagen aus deren Patentanspruch 1 i. V. m. Angaben
aus der Beschreibung (Seite 3, 3. Absatz; Seite 4, 3. bis 6. Absatz; Figur 1).
Die ursprüngliche Offenbarung der durch die Merkmale a1 bis e2 gekennzeichne-
ten Sachverhalte ist unstreitig. Der Auffassung der Einsprechenden, die von innen
her mit Rohrstücken versehenen Bohrungen nach Merkmal f seien ursprünglich
nur als Radialbohrungen offenbart, folgt der Senat nicht. Denn schon der ur-
sprüngliche Patentanspruch 1 nennt die Bohrungen ohne Beschränkung auf eine
radiale Ausrichtung derselben. Zudem versteht der Fachmann unter "Bohrungen
…, die mit unter Druck stehender Luft beaufschlagbar sind, um den äußeren Man-
tel leichter auf- oder abziehen zu können" (ursprünglicher Anspruch 1), alle solche
den inneren Mantel der Druckwalze durchdringenden Öffnungen, die die Druckluft
zwischen den äußeren und den inneren Mantel führen. Eine bestimmte Richtungs-
orientierung ist damit nicht zwingend vorgegeben, und der Fachmann ordnet eine
solche auch von sich aus nicht zu. Der ursprüngliche Patentanspruch 1 umfasst
vielmehr für den Fachmann ohne Weiteres erkennbar auch anders als radial aus-
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gerichtete, z. B. schräg verlaufende Bohrungen. Dass in solche Bohrungen genau-
so wie in die im Ausführungsbeispiel genannten Radialbohrungen von innen her
Rohrstücke eingesetzt werden können (ursprüngliche Beschreibung Seite 4,
3. Absatz), ohne das damit vorgeschlagene Lösungsprinzip der Luftzuführung zu
den Bohrungen über Leitungen auch nur geringfügig zu verlassen, sieht der Fach-
mann auf den ersten Blick.
Auch müssen die Druckluftleitungen nicht - wie die Einsprechende meint -
als aus Rohren und Bohrungen bestehend angegeben sein. Denn im ursprüngli-
chem Patentanspruch 1 sind die Druckluftleitungen ohne Einschränkung auf eine
bestimmte Ausgestaltung genannt. Die nähere Spezifizierung dieser Druckluftlei-
tungen auf Rohre und Bohrungen erfolgt erst im rückbezogenen ursprünglichen
Anspruch 2. Gerade dies zeigt, dass eine Beschränkung auf diese Ausgestaltung
nicht schon grundsätzlich von vornherein vorgeschrieben sein soll.
Entsprechendes gilt für die Auffassung der Einsprechenden, die von o. g.
Merkmal h zwar umfasste - allerdings streitpatentgemäß expressis verbis gar nicht
beanspruchte und von der Einsprechenden nur mittels Interpretation des Wortlauts
fiktiv angenommene - Gestaltung der Rohrleitung mit gesonderten Verbindungs-
rohrstücken für jedes der beiden in die Bohrungen eingesetzten Rohrstücke sei ur-
sprünglich nicht offenbart. Denn der ursprüngliche Patentanspruch 1 schreibt für
die Druckluftleitungen zu den Bohrungen lediglich vor, dass diese durch den In-
nenraum des inneren Mantels hindurchgeführt sind. Wie die Druckluftleitungen ge-
staltet und geführt sind, ist dabei offengelassen. Somit sind von der ursprünglichen
Offenbarung alle denkbaren Arten, Formen und Anordnungen von Druckluftleitun-
gen umfasst, insbesondere auch die besagte Anordnungsvariante gemäß Interpre-
tation der Einsprechenden.
Schließlich ist auch als ursprünglich offenbart anzusehen, dass in die Boh-
rungen von innen her Rohrstücke eingesetzt sind (Merkmal f). Die Passage in der
ursprünglichen Beschreibung "in die von innen her Druckluft zuführende Rohrstü-
cke 26, 27 eingesetzt sind" (Seite 4, 3. Absatz) mag zwar dahin interpretierbar
sein, dass sich "von innen her" auf die Zuführung der Druckluft bezieht. Es ist aber
nicht von der Hand weisbar, dass bei Anwendung regulärer Sprachkonventionen
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in der o. g. Satzkonstruktion "von innen her" auch das Einsetzen der Rohrstücke in
die Bohrungen betrifft und damit das Merkmal f umfasst. Dieses letztgenannte
Verständnis ist für den Fachmann sogar nächstliegend, weil die besagte Passage
ausdrücklich die Ausführung nach Figur 1 der Streitpatentschrift in Bezug nimmt
und diese aufgrund der dargestellten Größenverhältnisse die Vorstellung des Ein-
setzens der Rohrstücke von innen her unwillkürlich impliziert.
Der geltende Patentanspruch 2 stimmt unter Berücksichtigung der angepassten
Rückbeziehung mit dem ursprünglichen Patentanspruch 3 überein. Die Ursprungs-
offenbarung ist demnach auch hier gegeben.
3.2 Der Gegenstand der geltenden Patentansprüche ist in der Streitpatentschrift
offenbart.
Die Ausgestaltung nach den o. g. Merkmalen a1 bis e2 des geltenden Patentan-
spruchs 1 ist unmittelbar der erteilten Fassung des Patentanspruchs 1 entnehm-
bar. Die Merkmale f bis h betreffen die Gestaltung der Verbindung der Bohrungen
und Druckluftleitungen untereinander und zur Druckluftquelle. Sie konkretisieren
damit in der erteilten Fassung des Patentanspruchs 1 bereits angegebene Ele-
mente der Druckwalze, nämlich die in den o. g. Merkmalen d1 bis e2 enthaltenen
Bohrungen und Druckluftleitungen und bilden deshalb eine Beschränkung.
Die Offenbarungsstellen für die Merkmale f bis h finden sich in der Streitpatent-
schrift in Spalte 2, Zeile 55 bis 59 und Spalte 2, Zeile 64 bis Spalte 3, Zeile 10
i. V. m. Figur 1. Zur Interpretation dieser Angaben durch den Fachmann wird auf
die obenstehenden Ausführungen zur Ursprungsoffenbarung verwiesen, die hie-
rauf sinngemäß übertragbar sind.
Der geltende Patentanspruch 2 stimmt inhaltlich mit dem erteilten Patentan-
spruch 3 überein.
4.
Die offensichtlich gewerblich anwendbare Druckwalze nach dem geltenden
Patentanspruch 1 ist patentfähig.
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4.1 Die Druckwalze nach Patentanspruch 1 ist neu.
Aus keiner der im Einspruchs(beschwerde)- und Prüfungsverfahren entgegenge-
haltenen Druckschriften ist eine Druckwalze mit allen in Patentanspruch 1 angege-
benen Merkmalen bekannt. Insbesondere zeigt keine dieser Druckschriften eine
Druckwalze mit einem austauschbaren äußeren und einem diesen halternden in-
neren Mantel, durch dessen hohlen Innenraum Druckluftleitungen zu den im den
Mantel bildenden Rohrabschnitt angeordneten Bohrungen hindurchgeführt sind.
Die Neuheit hat die Einsprechende in der mündlichen Verhandlung im übrigen
auch zugestanden.
4.2 Die Druckwalze nach Patentanspruch 1 beruht auf erfinderischer Tätigkeit.
Eine Druckwalze mit einem austauschbaren äußeren Mantel zeigt die
EP 0 697 284 A2 (Spalte 2, Zeilen 26-28; --> Merkmale a1, a2).
Die Druckwalze hat einen inneren, den äußeren Mantel halternden Mantel, der
aus einem zylindrischen Rohrabschnitt 1 besteht (vgl. hier wiedergegebene Fi-
gur 3; --> Merkmale b1, b2).
Die Druckwalze weist beidseitig Wellenzapfen auf, die gemäß der hier wiederge-
gebenen Figur 3 allerdings keine Trennstellen zum zylindrischen Rohrabschnitt 1
aufweisen. Damit wäre der
hohle Zylinderkörper rund-
um fest verschlossen und
die Einbauteile nicht mehr
zugänglich. Der Fachmann
mag diese Darstellung des-
halb als in diesem Punkt ir-
relevant verstehen und eine
lösbare Anordnung wenigs-
tens einer der beiden Stirn-
wandungen unwillkürlich unterstellen. Dies umso mehr, als bei einem weiteren
Ausführungsbeispiel gemäß derselben Druckschrift (Figuren 4, 5) offenbar mit
Wellenzapfen versehene scheibenartige Ansatzflansche vorgesehen sind. Das
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Mitlesen einer Ausgestaltung mit Stirnscheiben und von diesen getragenen Wel-
lenzapfen im Sinne der Merkmale c1 und c2 durch den Fachmann kann deshalb
unterstellt werden.
Der Rohrabschnitt 1 ist mit Bohrungen 15 versehen, die zur Erleichterung des Auf-
und Abziehens des äußeren Mantels mit unter Druck stehender Luft beaufschlag-
bar sind (Spalte 4, Zeilen 38 bis 47; --> Merkmale d1, d2).
Durch den hohlen Innenraum des inneren Mantels sind Druckluftleitungen 22, 25
hindurchgeführt, mit denen die Bohrungen 15 verbunden sind (--> Merkma-
le e1, e2).
Hinsichtlich der insoweit geschilderten Ausgestaltung stimmt die vorbekannte
Druckwalze mit der streitpatentgemäßen Druckwalze überein. Allerdings befindet
sich bei der vorbekannten Druckwalze zwischen den Bohrungen 15 im inneren
Mantel und den Druckluftleitungen 22, 25 eine Druckluftkammer 30. Eine durch-
gängige, durch Rohrstücke und Verbindungsrohre realisierte Leitungsverbindung
zwischen den Anschlussbohrungen 1 ,13 und den Mantelbohrungen 15 besteht
nicht.
Will der Fachmann von diesem Stand der Technik ausgehend die Druckluft auf-
nehmenden Leitungsvolumina verkleinern, so liegt eine Durchmesserreduzierung
der Druckluftleitung 22 und eine Verkleinerung der Druckluftkammer 30 auf der
Hand. Denn unter Beibehaltung des vorgeschlagenen Konstruktionsprinzips ist
dies mit geringem Aufwand möglich und führt ohne weiteres vorhersehbar zum ge-
wünschten Erfolg. Die streitpatentgemäße Verwendung von in die Mantelbohrun-
gen eingesetzten Rohrstücken und deren Verbindung miteinander und mit dem
Druckluftanschluss im Sinne der Merkmale f bis h ergäbe sich dabei nicht.
Die Auffassung der Einsprechenden, der Fachmann würde im Bedarfsfall bei gro-
ßer Längserstreckung der Druckwalze nach der EP 0 697 284 A2 die dort nur in
einem stirnseitigen Endbereich dargestellten Mantelbohrungen 15 (Figuren 1
bis 3) auch an mehreren axial beabstandeten Längspositionen vorsehen, mag zu-
treffen. Nach Überzeugung des Senats besteht dabei aber keine Anregung, diese
zusätzlichen Mantelbohrungen 15 über in die Mantelbohrungen eingesetzte Rohr-
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stücke an die zentrale Druckluftleitung anzuschließen. Vielmehr böte es sich an, in
den zwecks Abstützung der zentralen Druckluftleitung 22 ohnehin vorhandenen
Scheiben 4 Bohrungen anzubringen, wie es in den Ausführungsbeispielen nach
den Figuren 1 bis 3 und 4, 5 dieser Druckschrift für die endseitigen Stirnscheiben
vorgeschlagen ist.
Die Ausgestaltung gemäß Ausführungsbeispiel nach den Figuren 4, 5 die-
ser Druckschrift kommt im übrigen der streitpatentgemäß beanspruchten Ausge-
staltung zumindest nicht näher als die hier geschilderte nach den Figuren 1 bis 3.
Sie ist von der Einsprechenden auch nicht in Betracht gezogen worden.
Bei dieser Sachlage vermag der Fachmann ausgehend von der EP 0 697 284 A2
nicht auf naheliegende Weise zu der streitpatentgemäßen Ausgestaltung zu ge-
langen.
Zu dieser Ausgestaltung gelangt er auch nicht in Kenntnis des Standes der Tech-
nik nach der US 4 496 338.
Diese Druckschrift zeigt einen Falzmesserzylinder 1 mit im Durchmesser verän-
derbarer Auflagefläche für die zu falzenden Bogen. Die Mantelfläche dieses Zylin-
ders weist mehrere axial voneinander beabstandete, in Umfangsrichtung verlau-
fende Schlitze 6 auf. In diesen sind in Umfangsrichtung gesehen jeweils mehrere
Tragelemente 4 angeordnet, die gemeinsam die Auflagefläche für die Bogen
bilden. Die Tragelemente 4
sind
durch
Federkraft
(spring 11) zum Grund des
Schlitzes hin vorgespannt
und ruhen dabei auf jeweils
einem kissenförmigen flexi-
blen Schlauch 17, der am
Grund des jeweiligen Schlit-
zes 6 befestigt ist (vgl. hier
wiedergegebene Figur 1). In
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jeden Schlauch 17 mündet eine durch eine die Mantelfläche des Zylinders
(Schlitzgrund) durchdringende Bohrung hindurchgeführte Druckluftleitung (flexible
pipe 19). Diese ist mittels eines Verbindungselements 18 mit dem Schlauch 17
druckdicht verbunden. Im Inneren des hohlen Zylinderkörpers oder außerhalb des-
selben ist ein Druckluftbehälter 21 angeordnet (Spalte 3, Zeilen 22 bis 24), von
welchem die Druckluftleitungen 19 für alle flexiblen Schläuche 17 gespeist wer-
den. Der Druckluftbehälter seinerseits bezieht seine Füllung über weitere Leitun-
gen aus einem Drucklufterzeuger 27. Soll die Auflagefläche des Zylinders in ihrem
Durchmesser verändert werden, so werden die Schläuche durch entsprechende
Druckluftbeaufschlagung entweder gegen die Federkraft in radialer Richtung auf-
gebläht (Durchmesservergrößerung) oder mit Hilfe der Federkraft entspannt und
an ihrem Außenmantel radial einwärts gezogen (Durchmesserverringerung).
Unterstellt man dem hier zuständigen Fachmann die Kenntnis der Ausge-
staltung dieses gegenüber einer Druckwalze an sich gattungsfremden Falzmes-
serzylinders, so würde er diese Ausgestaltung dennoch nicht für die Lösung des
streitpatentgemäßen Problems (s. o.) in Betracht ziehen. Denn in dem Druckluft-
behälter 21 ist ein zwingend notwendiges Druckluftreservoir mit gegenüber den
Leitungen größerem Volumen zu sehen, weil die mehreren in Umfangsrichtung
aufeinanderfolgenden und in Axialrichtung nebeneinander liegenden Tragelemen-
te 4 einerseits mit großer Genauigkeit gleichweit verstellbar sein müssen (Rund-
lauf der Auflagefläche des Zylinders) und andererseits die einmal vorgegebene
Einstellung in einem laufenden Fortdruckbetrieb unter Aufrechterhaltung konstan-
ten Druckniveaus möglichst exakt beibehalten werden muss. Dies ist ohne gepuf-
ferten Luftvorrat nicht möglich. Von einem solchen will sich die streitpatentgemäße
Erfindung aber gerade lösen (Streitpatentschrift Spalte 2, Zeilen 16 bis 22), so
dass der Fachmann die Ausgestaltung der Leitungsanordnung des vorbekannten
Falzmesserzylinders für die Lösung der ihm gestellten Aufgabe nicht berücksich-
tigt.
Schließlich ist aus der DE 39 00 281 A1 ein Tiefdruckzylinder bekannt, der mit
auswechselbaren Hülsenabschnitten 1 bis 3 und 1' bis 3' versehen ist. Ein Tief-
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druckzylinder ist eine Druckwalze im Sinne des Streitpatents, wobei die Hülsenab-
schnitte den austauschbaren äußeren Mantel bilden (--> Merkmale a1, a2). Diese
vorbekannte Druckwalze weist einen inneren Mantel 4b auf, der den äußeren
Mantel (Hülsenabschnitte) haltert und aus einem zylindrischen Rohrabschnitt be-
steht (vgl. hier wiedergegebene Figur 2; --> Merkmale b1, b2). Der Rohrabschnitt
ist mit Wellenzapfen 4c tragenden Stirnscheiben 4a versehen (--> Merkma-
le c1, c2) und weist mit unter Druck stehender Luft beaufschlagbare Bohrungen 8
auf (Spalte 2, Zeilen 52 bis 55 und 58 bis 63; --> Merkmale d1, d2).
Der hohle Innenraum des inneren
Mantels 4b ist durch die Stirn-
scheiben 4a
stirnseitig
abge-
schlossen und durch axial vonei-
nander
beabstandete
weitere
Scheiben in jeweils druckdichte
Kammern unterteilt. Die Kammern
enthalten je einen Verdrängungs-
körper 6 in Form eines Hohlzylin-
ders derart, dass zwischen der
Mantelfläche des Verdrängungskörpers 6 und der Innenfläche des inneren Man-
tels 4b ein Ringspalt 11, 12 gebildet ist. Über als Bohrungen ausgestaltete Druck-
luftleitungen 5b, 5d, 5e in den Stirnscheiben 4a und den weiteren Scheiben gel-
angt die Druckluft unmittelbar bzw. über die Ringspalte 11, 12 mittelbar zu den
Bohrungen 8 des inneren Mantels 4b. Die Bohrungen 5d und 5e in den Stirnschei-
ben und der jeweiligen benachbarten weiteren Scheiben sind durch eine Rohrlei-
tung 7 miteinander verbunden.
In dieser Druckschrift ist auch das der streitpatentgemäßen Weiterbildung zugrun-
deliegende Problem des verzögerten Druckaufbaus infolge großvolumiger Puffer-
räume angesprochen. Als Maßnahme zur Lösung dieses Problems wird jedoch
anders als bei der streitpatentgemäßen Lösung ausdrücklich der Einsatz der Ver-
drängungskörper 6 vorgeschlagen mit der Wirkung, dass kein zu großer Druckmit-
telvorrat in dem hohlen Innenraum des inneren Mantels aufgebaut werden kann,
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so dass die Energiekonzentration auch bei Verwendung von Druckluft gering bleibt
(DE 39 00 281 A1, Spalte 3, Zeilen 43 bis 47). Der Fachmann erhält demnach aus
diesem Stand der Technik Anregung, bei einem gegebenenfalls zu großen Puffer-
volumen die Verdrängungskörper nach Gestalt und Anordnung so zu auszubilden,
dass ein hinreichend kleines Luftvolumen entsteht. Eine Abkehr von der Verwen-
dung von Verdrängungskörpern im hohlen Innenraum der Druckwalze (vgl. Streit-
patentschrift Figur 2) und Hinwendung zu mit den Mantelbohrungen und den Zu-
führbohrungen direkt verbundenen Rohrleitungen, wie es die Erfindung vorschlägt,
ergibt sich daraus gerade nicht.
Die patentgemäße Lösung ergibt sich auch nicht i. V. m. der Kenntnis des Falz-
messerzylinders nach der US 4 496 338. Hierzu wird auf die diesbezüglichen
obenstehenden Ausführungen verwiesen, die hier gleichermaßen gelten.
Die Prüfung durch den Senat hat des Weiteren ergeben, dass die von der Be-
schwerdeführerin noch schriftsätzlich genannten, in der mündlichen Verhandlung
nicht mehr aufgegriffenen Druckschriften ebenfalls weder für sich noch in beliebi-
ger Zusammenschau den Fachmann - auch nicht in Verbindung mit der für ihn
typischen Fachkenntnis - auf naheliegende Weise zur streitpatentgemäßen Lö-
sung führen können. Entsprechendes gilt auch für die übrigen, im Prüfungsverfah-
ren in Betracht gezogenen Druckschriften.
Von dem Patentanspruch 1 getragen wird der Unteranspruch 2, der eine zweck-
mäßige Weiterbildung der Druckwalze nach Patentanspruch 1 betrifft und zumin-
dest keine Selbstverständlichkeiten darstellt.
Pontzen
Bülskämper
Paetzold
Reinhardt
Ko