Urteil des BPatG vom 25.06.2004

BPatG: verwechslungsgefahr, gesamteindruck, beschreibende angabe, bureau, begriff, bildmarke, papier, gestaltung, bestandteil, kennzeichnungskraft

BPatG 154
6.70
BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 80/03
_______________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
zugestellt am:
25. Juni 2004
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
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betreffend die Marke 399 03 863.9
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat ) des Bundespatentgerichts in der
mündlichen Verhandlung vom 22. April 2004 unter Mitwirkung der Richterin Sredl
sowie des Richters Engels und der Richterin Bayer beschlossen:
Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Das Zeichen
ist am 25. Juni 1999 für die Waren und Dienstleistungen „Geräte zur Aufzeich-
nung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild, elektrische Geräte wie Ko-
piersysteme und Faxsysteme, Datenverarbeitungsgeräte, Computer und Multi-
funktionsgeräte soweit in Klasse 9 enthalten; Lampen und sonstige Beleuchtungs-
geräte, -anlagen; Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Bü-
romöbel und andere Waren, soweit in Klasse 20 enthalten, aus Holz, Kork, Rohr,
Binsen, Weide, Horn, Knochen, Elfenbein, Fischbein, Schildpatt, Bernstein, Perl-
mutter, Meerschaum und deren Ersatzstoffen oder aus Kunststoffen; gewerbsmä-
ßige Beratung (ausgenommen Unternehmensberatung), technische Konzeption
und technische Planung von Büromöbeln, sonstiger Büroausstattung, EDV-Mö-
beln, Bürobedarfsmitteln, EDV-Zubehör, Büromaschinen- und Geräten aller Art,
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Beleuchtungssystemen und Zeichenbedarf“ in den Farben blau und rot in das
Markenregister eingetragen worden. Die Veröffentlichung der Eintragung erfolgte
am 29. Juli 1999.
Widerspruch erhoben hat die Inhaberin der älteren, seit 24. April 1997 für die
Waren « Appareils électriques de bureau : Appareils non électriques de bureau;
articles de bureau; papeterie, papier, produits de l’imprimerie. Meubles de
bureau » international registrierten Marke IR 670 633
OFFICE WORLD
und der weiteren seit 16. Juli 1996 für die Waren “Wissenschaftliche, Schifffahrts-,
Vermessungs-, elektrische, photographische, Film-, optische, Wäge-, Mess-,
Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -Instrumente; Geräte zur
Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnet-
aufzeichnungsträger, Schallplatten; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geld-
betätigte Apparate; Registrierkassen, Rechenmaschinen, Datenverarbeitungs-
geräte und Computer; Feuerlöschgeräte; Papier, Pappe (Karton) und Waren aus
diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten; Druckereierzeugnisse; Buch-
bindeartikel; Photographien; Schreibwaren; Klebstoffe für Papier- und Schreib-
waren oder für Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsartikel; Pinsel; Schreibma-
schinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Lehr- und Unterrichtsmittel
(ausgenommen Apparate); Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit in
Klasse
16 enthalten; Spielkarten; Drucklettern; Druckstöcke; Möbel, Spiegel,
Rahmen; Waren soweit in Klasse 20 enthalten, aus Holz, Kork, Rohr, Binsen,
Weide, Hörn, Knochen, Elfenbein, Fischbein, Schildpatt, Bernstein, Perlmutter,
Meerschaum und deren Ersatzstoffen oder aus Kunststoffen“ eingetragenen
Marke 396 15 673
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Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat in
einem Beschluss vom 8. Januar 2003 eine Verwechslungsgefahr zwischen der
angegriffenen Marke und den Widerspruchsmarken verneint und die Wider-
sprüche zurückgewiesen.
Auch wenn die sich gegenüberstehen Waren und Dienstleistungen teilweise
identisch oder ähnlich seien, halte die angegriffene Marke einen ausreichenden
Markenabstand zu den Widerspruchsmarken ein, da die Begriffe „office“ für „Büro“
und „world“ für „Welt“ und als Synonym für „Laden, Geschäftslokal bzw Gebiet,
Bereich des Interesses“ auch als Gesamtbegriff einen beachtlichen beschrei-
benden Anklang und nur eine schwache Kennzeichnungskraft aufwiesen. Es sei
deshalb auch davon auszugehen, dass der Begriff „office world“ nicht den Ge-
samteindruck der angegriffenen Marke präge, so dass dieser nicht allein kolli-
sionsbegründend sei. In ihrer Gesamtheit sei die jüngere Marke aber nicht ähnlich
mit den Widerspruchsmarken.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden, die sinngemäß
beantragt,
den Beschluss der Markenstelle vom 8. Januar 2003 aufzuheben
und die Löschung der angegriffenen Marke aufgrund der
Widerspruchsmarken IR 670 623 und 396 15 673 anzuordnen.
Die Widersprechende verweist auf ihre Ausführungen im Verfahren vor dem
DPMA und macht geltend, dass entgegen der Annahme in dem angegriffenen
Beschluss der Wortbestandteil „office world“ den Gesamteindruck der jüngeren
Marke präge, zumal nicht ersichtlich sei, wie die angesprochenen Verkehrskreise
die jüngere Marke nach deren Bildbestandteil benennen sollten. Wie die
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Eintragung anderer, entsprechend gebildeter „Office“-Marken belege, gehe der
Prüfer zu Unrecht davon aus, dass die Bezeichnung „Office World“ für die hier
maßgeblichen Waren und Dienstleistungen beschreibend und kennzeichnungs-
schwach sei. Es könne deshalb auch nicht angenommen werden, dass die
Widerspruchsmarken nur einen eingeschränkten Schutzumfang aufwiesen. Eine
Verwechslungsgefahr zwischen den Marken sei deshalb zu bejahen.
Die Inhaber der angegriffenen Marke haben sich im Beschwerdeverfahren nicht
geäußert und auch keinen Antrag gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss und
Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde der Widersprechenden ist zulässig, insbesondere statthaft sowie
form- und fristgerecht eingelegt, § 66 Abs 1 Satz 1, Abs 2 MarkenG. Sie ist in der
Sache aber nicht begründet, da auch nach Auffassung des Senats keine Ver-
wechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG zwischen den Marken
besteht und deshalb in dem angefochtenen Beschluss zu Recht die Widersprüche
zurückgewiesen worden sind, §§ 43 Abs 2 Satz 2, 42 Abs 2 Nr 1, MarkenG.
1)
Wie auch die Beteiligten selbst schriftsätzlich ausgeführt haben, kommt
eine Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke und der Wortmarke
IR 670 633 „OFFICE WORLD“ ernsthaft nur in Betracht, wenn sich der Wort-
bestandteil „office world“ in der angegriffenen Marke als selbständig kolli-
sionsbegründend erweist, da sich die gegenüberstehenden Marken in ihrer
Gesamtheit sehr deutlich unterscheiden. Dies würde voraussetzen, dass der
Gesamteindruck der angegriffenen Marke durch diesen Wortbestandteil geprägt
würde, er also insbesondere nicht nur mitbestimmende Funktion als gleich-
gewichtiger Markenbestandteil aufweisen dürfte (vgl Ströbele/Hacker, MarkenG,
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7. Aufl., § 9 Rdn 372-376 mwN; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl., § 14 Rdn 641-
642, 653-656).
a)
Insoweit weist die Widersprechende zutreffend darauf hin, dass die ange-
griffene Wort-/Bildmarke wohl auch kaum anders als mit dem Wortbestandteil
„office world“, insbesondere nicht mit dem Bildbestandteil, benannt wird. Entgegen
der Ansicht der Widersprechenden kann aus diesem tatsächlichen Umstand
jedoch nicht ohne weiteres gefolgert werden, dass deshalb das Wortelement den
Gesamteindruck der jüngeren Marke auch prägt. Ob dies der Fall ist, kann
vielmehr nur aufgrund einer im Einzelfall vorzunehmenden Beurteilung der
Kennzeichnungskraft der Markenbestandteile, insbesondere ihrer Schutzfähigkeit
festgestellt werden, wobei für die Beurteilung der Prägung des Gesamteindrucks
kein Unterschied zwischen älterer und jüngerer Marke besteht und eine Gleich-
behandlung der Marken zu erfolgen hat (vgl Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl.,
§ 9 Rdn 383 mwN).
Hieraus folgt zugleich, dass insbesondere eine Prägung des Gesamteindrucks
einer aus Wort und Bild bestehenden Marke durch einen Bestandteil dann
ausscheidet, wenn dieser kennzeichnungsschwach oder gar schutzunfähig ist und
die weiteren Markenbestandteile deshalb in ihrer kennzeichnenden Bedeutung für
den Gesamteindruck nicht in den Hintergrund treten bzw bei der Wahrnehmung
der Marke nicht vernachlässigt werden (vgl hierzu Ingerl/Rohnke, MarkenG,
2. Aufl., § 14 Rdn 641-642 mwN). Nach ständiger Rechtsprechung kann deshalb
aus Rechtsgründen eine kollisionsbegründende Prägung eines Zeichens durch
einen schutzunfähigen Bestandteil nicht angenommen werden, auch wenn für den
Verkehr – wie bei der mündlichen Benennung der Marke und der Frage der
klanglichen Verwechslungsgefahr –in der Regel der Wortbestandteil die einfachste
oder gar einzige Möglichkeit (vgl BPatG MarkenR 2000, 103 – Netto 62;
Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl., § 14 Rdn 597) der Markenbenennung darstellt
(vgl BGH MarkenR 2004, 31, 35-36 – Kinder; MarkenR 2002, 253, 256 –
Festspielhaus; MarkenR 2001, 465, – Bit/Bud). In diesen Fällen kann deshalb
auch im Hinblick auf eine klangliche Verwechslungsgefahr eine den Gesamt-
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eindruck prägende und kollisionsbegründende Bedeutung des Wortbestandteils
einer Wort-/Bildmarke nicht angenommen werden. Es ist vielmehr von einer
Prägung des Gesamteindrucks durch die Gesamtheit der Wort- und Bild-
bestandteile oder einer Prägung des Gesamteindrucks gar nur durch die
Bildbestandteile auszugehen (vgl zu diesen Fällen Ingerl/Rohnke, MarkenG,
2. Aufl., § 14 Rdn 594 mwN), so dass eine ausschließlich aus dem Wortbe-
standteil und dessen Benennung abgeleitete klangliche Verwechslungsgefahr aus
Rechtsgründen ausgeschlossen ist. Dies gilt auch dann, wenn sich wie vorliegend
die grafische Gestaltung ihrerseits als kennzeichnungsschwach erweist (vgl auch
BGH MarkenR 2004, 31, 35-36 – Kinder; BPatG GRUR 2002, 68 – COMFORT
HOTEL).
c)
Wie bereits die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, stellt sich auch
vorliegend die Bezeichnung „office world“ in Bezug auf die beanspruchten Waren
und Dienstleistungen der angegriffenen Marke nur als kennzeichnungsschwache,
wenn nicht gar schutzunfähige, beschreibende Angabe im Sinne des im
Deutschen geläufigen Sachworts „Bürowelt“ dar, so dass der Gesamteindruck der
angegriffenen Marke nicht durch den Wortbestandteil, sondern durch die gewählte
Gesamtgestaltung geprägt wird und diese der Beurteilung der Markenähnlichkeit
zugrunde zu legen ist. Soweit die Inhaberin der angegriffenen Marke auf
eingetragene Marken verweist, welche ebenfalls den Wortbestandteil „world“
aufweisen, kann hieraus ungeachtet der sich bereits aus der jeweiligen Gesamt-
gestaltung der Marke und der maßgeblichen Waren bzw Dienstleistungen er-
gebenden sachlichen Unterschiede nichts Gegenteiliges hergeleitet werden. Denn
Voreintragungen begründen keinen Vertrauensschutz eines Anmelders in die
Wiederholung eines als unrichtig erkannten Verwaltungshandelns und können
allenfalls als tatsächliches Indiz herangezogen werden (vgl EuGH MarkenR 2004,
116, 122 Tz. 65 - Waschmittelflasche), wobei insbesondere bereits sprachliche
Entwicklungen in Bezug auf die abweichenden Entscheidungszeitpunkte eine
abweichende Eintragungspraxis erklären können (vgl hierzu ausführlich BPatG
MarkenR 2004, 148, 152 – beauty24.de mwH). Auch der Senat sieht keine
Anhaltspunkte dafür, dass entgegen der Annahme der Markenstelle und der
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ständigen Entscheidungspraxis des Bundespatentgerichts zu vergleichbaren
Fallgestaltungen der Begriff „office world“ sowohl für die von der angegriffenen
Marke beanspruchten Dienstleistungen wie auch der Waren nicht kennzeichen-
schwach oder gar schutzunfähig ist. Der Begriff ist deshalb nicht geeignet, den
Gesamteindruck der Marke zu prägen. Im übrigen steht diese Annahme entgegen
der Auffassung der Widersprechenden auch nicht im Widerspruch zu der
bisherigen nationalen und internationalen Entscheidungspraxis, wie zahlreiche
Entscheidungen belegen (vgl zB PAVIS PROMA, EuG MarkenR 2000, 445 –
Investorworld; PAVIS PROMA, HABM R 0692/02-4 NETWORK WORLD; PAVIS
PROMA, HABM R 0689/02/-4 – PC WORLD; PAVIS PROMA, BPatG
33 W (pat) 075/98 – MediaWorld; PAVIS PROMA, BPatG 29 W (pat) 208/01 –
TeleOffice; PAVIS PROMA, BPatG 27
W
(pat)
126/01 - OfficeHelp; PAVIS
PROMA, BPatG 30 W (pat) 006/98 – OfficeWare).
Auch bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Bezeichnung „office world“
durch den markenmäßigen Gebrauch der Widersprechenden und eine hierdurch
zunehmend erlangte Verkehrsbekanntheit im Geschäftsverkehr eine bzw eine
starke herkunftshinweisende Funktion erhalten hat und deshalb aus der Sicht des
angesprochenen Verkehrs auch den Gesamteindruck der angegriffenen Marke
prägen könnte (vgl hierzu BGH MarkenR 2003, 385, 386 – City Plus; BGH
MarkenR 2004, 76, 77 – DONLINE).
d)
Zu berücksichtigen ist allerdings auch, dass nach Rechtsprechung und
Literatur die vorgenannten rechtlichen Grundsätze nicht ausnahmslos gelten und
auf Seiten der angegriffenen Marke insbesondere zu berücksichtigen ist, dass im
Gegensatz zur älteren Marke im Rahmen der Beurteilung der Verwechslungs-
gefahr die Fragen des Schutzumfangs und der schutzbegründenden Eigenart der
Marke ohne Bedeutung sind. Anders als bei der älteren Marke (vgl hierzu
Ströbele/Hacker, MarkenG, 7.
Aufl., §
9 Rdn
345; Ingerl/Rohnke, MarkenG,
2. Aufl., § 14 Rdn 341) kann deshalb schutzunfähigen Markenbestandteilen der
jüngeren Marke nicht von vorneherein – ohne Beachtung der tatsächlichen Frage
von Verwechslungen – bereits aus Rechtsgründen eine isoliert kollisions-
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begründende Bedeutung mit der Begründung abgesprochen werden, dass ihnen
im Gesamtzeichen kein eigenständiger Schutz zukomme. So können auch
schutzunfähige Markenbestandteile der jüngeren Marke ausnahmsweise eine
selbständig kollisionsbegründende Bedeutung aufweisen und eine Verwechs-
lungsgefahr begründen, wenn sie zB als freihaltungsbedürftige Angaben in ihrer
beschreibenden Bedeutung den angesprochenen Verkehrskreisen nicht ohne
weiteres bekannt sind oder aus sonstigen Gründen wie eine kennzeichenmäßige
Hervorhebung vom Verkehr im Sinne eines betrieblichen Herkunftszeichens
verstanden werden können (vgl BGH GRUR 1998, 930, 931 – Fläminger/Fälinger;
Ströbele/Hacker, MarkenG 7.
Aufl., §
9 Rdn
354, 357, 412; Ingerl/Rohnke,
MarkenG, 2. Aufl., § 14 Rdn 681; PAVIS PROMA, BPatG 25 W (pat) 76/96 -
acut/ACCUR).
Auch insoweit ergeben sich aber vorliegend keine hinreichenden Anhaltspunkte
dafür, dass dem Wortbestandteil „office world“ der jüngeren Marke ausnahms-
weise eine selbständig kollisionsbegründende Stellung im Gesamteindruck der
Marke zukommt. Denn es handelt sich weder um einen, den angesprochenen
Verkehrskreisen nicht verständlichen – etwa nur in Fachkreisen oder Teilen des
Verkehrs bekannten - freihaltungsbedürftigen Sachbegriff, noch kann vorliegend
die auffällige farbliche und grafische Gestaltung der angegriffenen Marke im
Gesamteindruck derart vernachlässigt werden, dass die Annahme gerechtfertigt
wäre, der Verkehr sehe trotz des erkennbar beschreibenden Wortbestandteils nur
in diesem Markenbestandteil den kennzeichnenden Gehalt der angegriffenen
Marke. Vielmehr wird vorliegend der Gesamteindruck der angegriffenen Marke
ausschließlich durch die Gesamtheit ihrer Bestandteile bestimmt, so dass eine
Verwechslungsgefahr zu verneinen ist.
2)
Aus diesen Gründen ist auch eine Verwechslungsgefahr mit der weiteren
Widerspruchsmarke, der Wort-/Bildmarke 396 15 673 „Office World“, zu vernei-
nen, da diese auch in ihrer Gesamtheit keine relevante Ähnlichkeit mit der
angegriffenen Marke aufweist. Auch insoweit gelten die vorgenannten Ausfüh-
rungen zur Maßgeblichkeit des Gesamteindrucks der angegriffenen Marke. Es
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kommt hinzu, dass im Hinblick auf die auffällige farbliche und grafische Gestaltung
der Widerspruchsmarke auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass vor-
liegend ausnahmsweise dennoch eine selbstständig kollisionsbegründende Be-
deutung schutzunfähiger oder kennzeichnungsschwacher Markenbestandteile im
Hinblick auf etwaige bedeutungslose weitere Markenbestandteile in Betracht
kommen könnte (hierzu Ströbele/Hacker, MarkenG 7. Aufl., § 9 Rdn 347 mwN).
Es kommt vorliegend deshalb auch nicht mehr darauf an, ob bzw inwieweit der
Schutzbereich der Widerspruchsmarken für die geschützten Waren als gering zu
bewerten ist oder inwieweit dieser gar auf den Identitätsbereich zu beschränken
sein könnte (vgl hierzu Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl.,
§
14 Rdn
340;
Ströbele/Hacker, aaO, § 41 Rdn 11, 12; § 9 Rdn 323). Ebenso bedarf es keiner
vertiefenden Erörterung, dass eine Verwechslungsgefahr auch insoweit aus
Rechtsgründen zu verneinen ist, als sich die Widerspruchsmarken gerade in
Bezug auf die von der angegriffenen Marke beanspruchten Waren und/oder
Dienstleistungen als schutzunfähige Zeichen erweisen. Denn insoweit wären diese
Waren und/oder Dienstleistungen vom Schutzumfang der Widerspruchsmarken
ebenfalls nicht umfasst (vgl auch Ingerl/Rohnke MarkenG, 2. Aufl., § 14 Rdn 351;
PAVIS PROMA, Kliems, BPatG 24 W (pat) 84/00 – CARLINE # Careline).
Nach alledem ist Beschwerde der Widersprechenden zurückzuweisen.
Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlass,
§ 71 Abs 1 MarkenG.
Sredl Bayer
Engels
Na