Urteil des BPatG vom 17.10.2006
BPatG: datum, fristversäumnis, zustellung, akteneinsicht, verschulden, rechtsmittelbelehrung, vertreter, patentverordnung, nachfrist, post
BUNDESPATENTGERICHT
9 W (pat) 9/06
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Patentanmeldung …
hier: Wiedereinsetzung und Verfahrenskostenhilfe
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
17. Oktober 2006 unter Mitwirkung …
BPatG 152
08.05
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beschlossen:
I. Der Antrag des Anmelders auf Wiedereinsetzung in die Frist
zur Zahlung der Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen.
II. Die Beschwerde gilt als nicht eingelegt.
III. Der Antrag des Anmelders auf Bewilligung von Verfahrens-
kostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewie-
sen.
G r ü n d e
I.
Der Beschwerdeführer meldete mit Schreiben vom 6.
Juni
2004, das am
11. Juni 2004 bei dem Deutschen Patent- und Markenamt einging, ein Patent an
für …
Dem Anmelder wurde für das Verfahren vor dem Patentamt Verfahrenskostenhilfe
gewährt; einen Vertreter hat er im Prüfungsverfahren nicht benannt. Mit Schreiben
vom 24. Mai 2005 forderte das Patentamt den Anmelder auf, der Patentverord-
nung entsprechende Unterlagen für die Patenterteilung vorzulegen, mit Schreiben
vom 3. November 2005 wurde eine Nachfrist gewährt. Der Anmelder legte keine
Unterlagen vor.
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Daraufhin wies das Patentamt mit Beschluss vom 28. Dezember 2005 die Patent-
anmeldung gem. §
42 Abs.
3 PatG zurück. Der Beschluss wurde am
30. Dezember 2005 per Übergabeeinschreiben versandt.
Mit einem Schreiben, das das Datum 9.
Januar
2006 enthält und am
24. Januar 2006 einging, legte der Anmelder Beschwerde ein „gegen die Kosten-
hilfeablehnung“. Die Beschwerdegebühr wurde nicht bezahlt; ein Antrag auf Ver-
fahrenskostenhilfe, der ein anderes Aktenzeichen und das Datum vom
28. März 2006 enthält, ging am 7. April 2006 bei Gericht ein, nachdem dem An-
melder die Mitteilung der Rechtspflegerin vom 20. März 2006 am 21. März 2006
zugestellt worden war, dass wegen Nichtzahlung der Beschwerdegebühr festzu-
stellen sein werde, dass die Beschwerde als nicht eingelegt gilt.
Mit diesem Antrag auf Verfahrenskostenhilfe hat der Anmelder noch Kopien
zweier weiterer Schreiben vorgelegt, aus denen sich ergibt, er habe nicht gewusst,
dass er einen Antrag auf Kostenhilfe stellen müsse.
Auf den weiteren Bescheid vom 27. April 2006, mit dem der Anmelder darauf hin-
gewiesen wurde, dass der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe verfristet ist, bestellte
sich am 29. Mai 2006 Herr Rechtsanwalt A… und beantragte die Gewäh-
rung von Verfahrenskostenhilfe, seine Beiordnung und Wiedereinsetzung. Tatsa-
chen zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags wurden nicht vorgetragen.
Herr Rechtsanwalt A… wurde mit Schreiben vom 11.
August
2006 darauf
hingewiesen, dass Wiedereinsetzung und Verfahrenskostenhilfe nicht zu gewäh-
ren sein werden; es wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Er hat am
30. September 2006 mitgeteilt, den Anmelder nicht mehr zu vertreten.
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II.
Die Beschwerde gilt als nicht eingelegt; die Anträge auf Wiedereinsetzung in die
Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr und auf Gewährung von Verfahrens-
kostenhilfe waren zurückzuweisen.
1.
Die Beschwerde richtet sich zwar nach dem Beschwerdeschreiben des An-
melders „gegen die Kostenhilfeablehnung“, sie ist aber dahingehend auszulegen,
dass der Anmelder sich gegen die Zurückweisung der Patentanmeldung wehren
will. Denn zum einen war dem Anmelder Verfahrenskostenhilfe für das Verfahren
vor dem Patentamt gewährt worden, zum anderen war ihm die Zurückweisung der
Patentanmeldung kurz vor der Beschwerdeeinlegung zugestellt worden. Demnach
ist davon auszugehen und die Erklärung des Patentanmelders dahingehend aus-
zulegen, dass er sich gegen die Zurückweisung der Patentanmeldung beschweren
will.
2.
Der die Patentanmeldung zurückweisende Bescheid der Prüfungsstelle des
Patentamts vom 28. Dezember 2005 samt dazugehöriger Rechtsmittelbelehrung
wurde am 30. Dezember 2005 per Einschreiben versandt. Er gilt damit gemäß § 4
Abs. 2 S. 1 VwZG als am 2. Januar 2006 zugestellt; dies ist der dritte Tag nach
der Aufgabe zur Post. Demnach hätte die Beschwerdegebühr bis zum
2. Februar 2006 eingezahlt werden müssen (§ 6 Abs. 1 S. 1 PatKostG i. V. m.
§ 73 Abs. 2 S. 1 PatG), was nicht erfolgt ist.
3.
Wiedereinsetzung war nicht zu gewähren.
Der Anmelder hat nicht dargetan, dass er ohne Verschulden gehindert war, inner-
halb der Monatsfrist des § 6 Abs. 1 S. 1 PatKostG i. V. m. § 73 Abs. 2 S. 1 PatG
die Beschwerdegebühr zu zahlen oder einen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe zu
stellen.
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Selbst wenn man davon ausginge, dass er erst am 21. März 2006 durch die Mit-
teilung vom 20. März 2006 Kenntnis von der Fristversäumung erlangt hätte (vgl.
Beschluss des Bundespatengerichts vom 26. Mai 2003, 10 W (pat) 4/03), wäre
keine Wiedereinsetzung zu gewähren.
Der Anmelder hat am 7. April 2006 zwar einen Antrag auf Gewährung von Verfah-
renskostenhilfe gestellt, aber keinen Antrag auf Wiedereinsetzung. Zwar könnte
Wiedereinsetzung auch von Amts wegen gewährt werden (§ 123 Abs. 2 S. 3
PatG), Voraussetzung dafür wäre aber, dass der Anmelder schuldlos verhindert
war, die versäumte Frist einzuhalten. Die Ausführungen in den Schreiben des
Anmelders, die er dem Antrag auf Verfahrenskostenhilfe beigefügt hat, enthalten
keinen Tatsachenvortrag, der geeignet wäre, eine unverschuldete Fristversäumnis
zu begründen. Damit scheidet eine Wiedereinsetzung von Amts wegen aus.
Einen Wiedereinsetzungsantrag hat Herr Rechtsanwalt A… am
29. Mai 2006 gestellt. Zu diesem Zeitpunkt war die Frist des § 123 Abs. 2 S. 1
PatG, wonach die Wiedereinsetzung innerhalb von zwei Monaten nach dem
Wegfall des Hindernisses schriftlich beantragt werden muss, bereits abgelaufen,
und zwar selbst dann, wenn man zugunsten des Anmelders auf den Zeitpunkt der
Zustellung des Schreibens vom 20. März 2006 (am 21. März 2006) abstellt. Dar-
über hinaus enthält der Antrag die die Wiedereinsetzung begründenden Tatsa-
chen nicht (§ 123 Abs. 2 S. 2 PatG). Nach alledem konnte der Wiederein-
setzungsantrag keinen Erfolg haben.
4.
Da mithin weder fristgerecht die Beschwerdegebühr gezahlt noch innerhalb
der Frist für die Zahlung der Beschwerdegebühr Verfahrenskostenhilfe beantragt
wurde, gilt die Beschwerde als nicht erhoben.
5.
Der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe war wegen fehlender Erfolgsaussicht
zurückzuweisen (§ 130 Abs. 1 S. 1, 2. Halbsatz PatG). Wie oben ausgeführt,
wurde er im Hinblick auf die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr verspätet
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gestellt und war deshalb nicht geeignet, die Folgen der Nichtzahlung der Be-
schwerdegebühr zu neutralisieren (§ 130 Abs. 2 S. 1 PatG). Da deswegen die Be-
schwerde als nicht erhoben gilt, kann sie auch keine Aussicht auf Erfolg haben, so
dass Verfahrenskostenhilfe, soweit sie sich auf das weitere Beschwerdeverfahren
bezieht, insbesondere auf die durch Herrn Rechtsanwalt A… beantragte
Beiordnung sowie die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe zum Zwecke einer
Akteneinsicht, ebenfalls nicht zu gewähren war.
gez.
Unterschriften