Urteil des BPatG vom 06.05.2008

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BPatG 154
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
6. Mai 2008
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 102 55 048
8 W (pat) 377/04
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hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 6. Mai 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Ing. Dehne, des Richters Dipl.-Ing. agr. Dr. Huber, der Richterin
Pagenberg LL.M. Harv. und des Richters Dipl.-Ing. Rippel
beschlossen:
Das Patent 102 55 048 wird mit folgenden Unterlagen beschränkt
aufrechterhalten:
Patentansprüche 1 bis 9, eingegangen am 22. April 2005, Be-
schreibung Seiten 1 bis 4, eingegangen am 22. April 2005, Be-
schreibung Seite 2, Spalte 1 letzte Zeile bis Seite 5 sowie 4 Seiten
Zeichnungen, Figuren 1 bis 6 gemäß Patentschrift.
G r ü n d e
I.
Die Patentinhaberin hat das Patent 102 55 048 am 26. November 2002 beim Pa-
tentamt angemeldet. Die Erteilung des Patents mit der Bezeichnung
„Hydrostatischer Mehrmotorenantrieb“
wurde am 15. Juli 2004 veröffentlicht.
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Dagegen hat am 15. Oktober 2004 die Firma
B… GmbH
G…strasse in
D- E…
Einspruch erhoben, weil der Gegenstand des Patents nicht patentfähig sei.
Sie stützt ihren Einspruch auf die folgenden Veröffentlichungen:
(D1) DE 42 03 877 A1
(D2) DE 197 35 287 A1
(D3) DE 101 01 748 A1
(D4) P 2001-200907 A (Japanische Offenlegungsschrift im Voll-
text)
(D4A) Patent Abstracts of Japan 2001-200907 A (engl. Abstract zu
(D4))
(D5) GB 2 257 496 A
(D6) DE 100 60 679 A1.
In der mündlichen Verhandlung hat die Einsprechende vorgetragen, dass der
Streitpatentgegenstand durch den Stand der Technik nahegelegt sei, wie er durch
die DE 100 60 679 A1 (D6) oder die GB 2 257 496 A (D5) in Verbindung mit der
DE 42 03 877 A1 (D1) bekannt geworden sei. Insbesondere sei aus der
DE 100 60 679 A1 (D6) ein Mehrmotorenantrieb bekannt, der mit Ausnahme des
Freilaufs alle Merkmale des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag zeige. Zwar sei
nicht explizit offenbart, dass die DE 100 60 679 A1 (D6) einen geschlossenen
Kreislauf aufweise, dies sei jedoch bei Fahrantrieben, bei denen sowohl vorwärts
als auch rückwärts gefahren werde, selbstverständlich. Hinweise auf einen Frei-
lauf erhalte der Fachmann aus der 42 03 877 A1 (D1), zumal dort in der Aufga-
benstellung Spalte 1, Zeilen 53 bis 61 entsprechend der Aufgabenstellung des
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Streitpatents auf den geringeren Schaltungs- und Steuerungsaufwand abgezielt
werde, wofür ein Freilauf gemäß der DE 42 03 877 A1 (D1) die technische Lösung
biete.
Ähnliches treffe auch bezüglich der GB 2 257 496 A (D5) in Verbindung mit der
DE 42 03 877 A1 (D1) zu, weil die GB 2 257 496 A (D5) bis auf den Freilauf auch
alle Merkmale des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag zeige.
Die Einsprechende beantragt,
das Patent 102 55 048 zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt, das Patent 102 55 048 gemäß Hauptantrag mit fol-
genden Unterlagen Patentansprüche 1 bis 9, eingegangen am 22. April 2005, Be-
schreibung Seiten 1 bis 4, eingegangen am 22. April 2005, sowie Beschreibung
Seite 2, Spalte 1, letzte Zeile bis Seite 5 gemäß Patentschrift, Zeichnungen,
4 Seiten, Figuren 1 bis 6 gemäß Patentschrift; hilfsweise gemäß Hilfsanträgen 1
und 2, eingegangen am 30. April 2008, Beschreibung und Zeichnungen ansonsten
wie im Hauptantrag aufrecht zu erhalten.
Sie tritt dem Vorbringen des Einsprechenden entgegen und bestreitet das Nahe-
liegen des Streitpatentgegenstands. Insbesondere bewirke das Zusammenwirken
aller im Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag aufgeführten Merkmale die in
Figur 6 beschriebene, besonders vorteilhafte Wirkung des streitpatentgemäßen
Mehrmotorenantriebs, wobei insbesondere der Freilauf zu einem einfachen, kom-
pakten Aufbau mit geringem steuerungstechnischen Aufwand beitrage.
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Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:
„Hydrostatischer Mehrmotorenantrieb mit wenigstens zwei getrie-
belosen, hydraulischen, eine gemeinsame Last beaufschlagenden
Motoren (2,3), die in einem geschlossenen hydraulischen Kreislauf
(6,7) angeordnet sind, in welchem zur Druckmittelversorgung der
beiden Motoren (2,3) wenigstens eine verstellbare Pumpe (5)
vorgesehen ist, wobei die Motoren (2,3) durch wenigstens einen
Freilauf (4) miteinander verbunden sind und der hinter dem Frei-
lauf angeordnete Motor (2) ein verstellbares Verdrängungsvolu-
men aufweist.“
Der nebengeordnete Patentanspruch 6 gemäß Hauptantrag lautet:
„Verfahren zur Verzögerung eines Mehrmotorenantriebes nach
einem oder mehreren der Ansprüche 2 bis 5, dadurch gekenn-
zeichnet,
dass durch den/die Drucksensor(en) in der Leitung der Druck-
wechsel im System erkannt und das Verdrängungsvolumen des
hinter dem Freilauf (4) angeordneten Motors (2) auf Null gestellt
wird und das Verzögerungsverhalten des Antriebes durch Ein-
stellung des Verdrängungsvolumens der Pumpe (5) beeinflusst
wird.“
Der nebengeordnete Patentanspruch 7 gemäß Hauptantrag lautet:
„Verfahren zum Beschleunigen eines Mehrmotorenantriebes nach
einem oder mehreren der Ansprüche 2 bis 5 in Rückwärtsrichtung,
dadurch gekennzeichnet,
dass die Förderrichtung der Pumpe (5) umgekehrt wird, das För-
dervolumen der Pumpe (5) vergrößert wird und zur weiteren
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Erhöhung der Drehzahl das Volumen des Motors (2) reduziert
wird.“
Der nebengeordnete Patentanspruch 9 gemäß Hauptantrag lautet:
„Mobile Arbeitsmaschine mit einem hydrostatischen Mehrmotoren-
antrieb nach einem oder mehreren der Ansprüche 1 bis 5.“
Die Aufgabe der Erfindung besteht gemäß der am 22. April 2005 eingereichten
Beschreibungseinleitung auf Seite 4, letzter Absatz darin, einen Mehrmotorenan-
trieb zu schaffen, der einen weiten Betriebsbereich durch die Verwendung mehre-
rer Motoren abdeckt und dabei eine möglichst einfache und unproblematische
Kopplung der Motoren gewährleistet. Außerdem soll ein Verfahren zur Steuerung
des Antriebes angegeben werden, das kontinuierliche Übergänge zwischen unter-
schiedlichen Betriebsbereichen erlaubt.
Hinsichtlich des Wortlauts der jeweiligen abhängigen Patentansprüche und der
Patentansprüche gemäß Hilfsantrag 1 bzw. 2 sowie weiterer Einzelheiten wird auf
den Inhalt der Akten verwiesen.
II.
1. Über die Einsprüche ist gemäß § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG in der bis zum
30. Juni 2006 geltenden Fassung (vgl. BlPMZ 2005, 3 und 2006, 225) durch den
zuständigen Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts zu entscheiden. Die mit
der Einlegung des Einspruchs vom 15. Oktober 2004 beim Deutschen Patent- und
Markenamt gemäß § 147 Abs. 3 PatG begründete Entscheidungsbefugnis des
technischen Beschwerdesenats für das vorliegende Verfahren ist durch das In-
krafttreten des Gesetzes zur Änderung des patentrechtlichen Einspruchsverfah-
rens und des Patentkostengesetzes vom 21. Juni 2006 und die Aufhebung des
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§ 147 Abs. 2 und 3 PatG zum 1. Juli 2006 nicht entfallen (s. a. BGH, Beschl. v.
17. April 2007 - X ZB 9/06 und v. 27. Juni 2007 - X ZB 6/05).
2. Der Einspruch ist frist- und formgerecht erhoben und auch im Übrigen zuläs-
sig. Er ist jedoch nur insofern begründet, als er zur beschränkten Aufrechter-
haltung des angegriffenen Patents führt.
3. Hinsichtlich der Zulässigkeit der Anspruchsfassung gemäß Hauptantrag be-
stehen keine Bedenken.
Die Merkmale des Patentanspruchs 1 sind in den ursprünglichen Ansprüchen 1
und 3 offenbart. Die beiden letzten Merkmale des Patentanspruchs 1 ergeben sich
aus Seite 8, 1. und 2. Absatz der ursprünglichen Beschreibung. Die Ergänzung
„getriebelos“ ergibt sich aus Seite 3, 2. Absatz in Verbindung mit der Figur 1 der
ursprünglichen Beschreibung. Die Patentansprüche 2 bis 5 leiten sich von den ur-
sprünglichen Ansprüchen 2, 4, 5 und 6 ab. Die Patentansprüche 6 bis 9 entspre-
chen den ursprünglichen Patentansprüchen 9 bis 12.
4. Der Patentgegenstand nach Patentanspruch 1 (Hauptantrag) betrifft einen hy-
drostatischen Mehrmotorenantrieb mit wenigstens zwei getriebelosen, hydrauli-
schen, eine gemeinsame Last beaufschlagenden Motoren, die in einem geschlos-
senen hydraulischen Kreislauf angeordnet sind. Bei einem geschlossenen Kreis-
lauf wird die Hydraulikpumpe direkt mit der vom Hydraulikmotor zurückkommen-
den Hydraulikflüssigkeit gespeist und ist damit von zwei Seiten „eingespannt“
- von der Saugseite und der Druckseite.
Die Motoren sind durch wenigstens einen Freilauf miteinander verbunden, wobei
der hinter dem Freilauf angeordnete Motor ein verstellbares Verdrängungsvolu-
men aufweist.
Ein wesentliches Merkmal des Patentanspruchs 1 ist die getriebelose Anordnung
der Motoren. Durch den Verzicht auf jegliches Getriebe lassen sich gemäß Ab-
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satz [0011] der Streitpatentschrift die Vorteile eines Freilaufes besonders günstig
ausnutzen. Im niedertourigen Bereich mit hohen Drehmomenten sind die Motoren
durch den Freilauf mechanisch gekoppelt, womit ein hohes Abtriebsmoment
erreicht wird. Dadurch erhält der Durchschnittsfachmann, ein Diplom-Ingenieur
(FH) der Fachrichtung Maschinenbau mit vertieften Kenntnissen in der Konstruk-
tion von hydrostatischen Antrieben, den deutlichen Hinweis, dass unter dem Aus-
druck getriebelose hydraulische Motoren nicht etwa nur die Motoren als getrie-
belos zu verstehen sind, was bei hydraulischen Motoren als selbstverständlich
anzusehen wäre, sondern vielmehr die Motoren - wie auch die Figuren erkennen
lassen – durch Verzicht auf jegliche Übersetzungsstufe direkt miteinander gekop-
pelt sein sollen.
Durch das Zusammenwirken dieser im Patentanspruch 1 aufgeführten Merkmale
ergibt sich folgende Wirkungsweise des Mehrmotorenantriebs: Zunächst wird
durch die verstellbare Pumpe der Durchfluss auf ein Maximum geregelt. Eine Re-
duzierung des Verdrängungsvolumens eines der Motoren bewirkt zum einen den
Anstieg der Drehzahl dieses Motors. Zum anderen wird auch die Drehzahl des
anderen (zweiten) Motors erhöht, da aufgrund der parallelen Anordnung in einem
geschlossenen Hydraulikkreislauf ein größerer Anteil am Volumenstrom durch ihn
hindurchfließt. Diese Reduzierung des Verdrängungsvolumens des ersten Motors
kann so lange fortgesetzt werden, bis sein Verdrängungsvolumen auf Null
reduziert ist, so dass kein Volumenstrom durch ihn hindurchfließen kann und somit
der gesamte Volumenstrom durch den anderen (zweiten) Motor fließt, wodurch
dieser dann die höchst mögliche Drehzahl erreicht.
Der verstellbare (erste) Motor überträgt hierbei über den gesperrten Freilauf so
lange ein Moment an den zweiten Motor, solange sein Verdrängungsvolumen grö-
ßer als null ist. Erst wenn das Verdrängungsvolumen auf Null verkleinert ist und
dieser Motor schließlich stehen bleibt, kommt die Freilauffunktion des Freilaufes
zum Tragen, indem er den verstellbaren Motor von dem zweiten Motor entkoppelt.
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5. Die Neuheit des zweifellos gewerblich anwendbaren hydrostatischen Mehrmo-
torenantriebs des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag ist gegeben und wurde
auch von der Einsprechenden in der mündlichen Verhandlung nicht mehr in Frage
gestellt.
Als einzige Druckschrift weist die DE 42 03 877 A1 (D1) einen hydrostatischen
Mehrmotorenantrieb mit einem Freilauf im Sinne des Streitpatents auf. Dort sind
die Motoren jedoch nicht in einem (einzigen) Hydraulikkreislauf, sondern in zwei
getrennten Kreisläufen angeordnet.
6. Der Gegenstand nach dem Patentanspruch 1 beruht auch auf einer erfinderi-
schen Tätigkeit, denn für die im Patentanspruch 1 aufgeführten Merkmale ver-
mittelt der aufgezeigte Stand der Technik keine Anregungen.
Aus der DE 42 03 877 A1 (D1) ist ein Mehrmotorenantrieb mit zwei hydraulischen
Motoren (M1, M2) bekannt, die gemeinsam eine Last beaufschlagen und bei dem
jeder Motor mit einem Planetengetriebe (2, 3) ausgerüstet ist. Eines der Planeten-
getriebe (2) kann einen Freilauf aufweisen (Spalte 3, Zeile 7). Beide hydraulische
Motoren werden gemäß Spalte 3, Zeilen 27 bis 35 der Beschreibung von einer
Pumpe (15) und einem ihr nachgeschalteten Steuerventil (16) hydraulisch unter-
schiedlich, also mit verschiedener Ölmenge und/oder verschiedenen Drücken be-
aufschlagt. Somit sind hier, anders als beim Streitpatentgegenstand, zumindest
zwei völlig getrennte Hydraulikkreisläufe vorhanden. Auch sind nach Überzeugung
des Senats weder die Pumpe selbst noch die Motoren für sich regelbar, denn die
unterschiedlichen Ölmengen und Drücke werden gemäß Spalte 3, Zeilen 27 bis 35
von einem oder zwei Steuerventilen eingestellt. Eine weitere Regelung der Pumpe
und/oder der Motoren ist daher überflüssig. Im Übrigen lässt die zeichnerische
Darstellung der Hydraulikkreisläufe den Fachmann erkennen, dass hier offensicht-
lich auch keine geschlossenen Hydraulikkreisläufe vorliegen. Denn die Pumpe ist
nicht von der Saugseite her angeschlossen, was eine Voraussetzung für einen ge-
schlossenen Hydraulikkreislauf wäre. Weiterhin unterscheidet sich der Mehrmo-
torenantrieb nach der DE 42 03 877 A1 (D1) von dem Streitpatentgegenstand da-
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durch, dass er eigene Übersetzungsgetriebe aufweist und somit nicht getriebelos
im Sinne des Streitpatents ausgebildet ist.
Die DE 42 03 877 A1 (D1) liegt somit insbesondere aufgrund des dort beschrie-
benen andersartigen Hydraulikkreislaufs weit ab vom Streitpatentgegenstand und
kann diesen daher nicht nahe legen.
Die GB 2 257 496 A (D5) zeigt gemäß Figur 1 einen hydrostatischen Mehrmoto-
renantrieb mit zwei parallel zueinander angeordneten Hydromotoren, die in einem
geschlossenen hydraulischen Kreislauf mit einer verstellbaren Hydropumpe
(„adjustable feed pump“ - Seite 1, Zeile 17) verbunden sind.
Einer der Motoren (2) weist ein verstellbares Verdrängungsvolumen auf.
Zwar zeigt die einzige Figur der GB 2 257 496 A (D5), dass die beiden Hydromo-
toren nicht getriebelos angeordnet sind, sondern mit jeweils einer Übersetzungs-
stufe (transmission gear 4, 5) auf einen gemeinsamen Abtrieb (output shaft 6)
wirken. Aus den Ausführungen auf Seite 1, Zeile 12 bis Seite 2, Zeile 23 erschließt
sich dem Fachmann jedoch, dass die GB 2 257 496 A (D5) zwei unterschiedliche
Ausführungsformen umfasst. In der ersten Ausführungsform (Seite 1, Zeile 12 bis
25) sind die Übersetzungsgetriebe nicht zwingend vorgesehen, sondern nur als
vorteilhafte Ausgestaltung des bekannten Mehrmotorenantriebs beschrieben. Un-
terschiedlich zum Streitpatentgegenstand ist bei dieser Alternative des bekannten
Mehrmotorenantrieb nach der GB 2 257 496 A (D5) somit nur, dass dort die bei-
den Motoren nicht über einen Freilauf miteinander verbunden sind, sondern durch
eine schaltbare Kupplung (clutch 8). Gemäß den Ausführungen auf Seite 3, Zei-
len 19 bis 22 wird dann, wenn der verstellbare Motor einen vorbestimmten Wert
erreicht, die schaltbare Kupplung geschaltet und so der verstellbare Motor vom
Abtriebsstrang abgetrennt. Dieser vorbestimmte Wert kann nach den Ausführun-
gen auf Seite 3, Zeilen 19 bis 22, je nach Anwendungsfall entweder bei der maxi-
malen, technisch sinnvollen Höchstgeschwindigkeit des verstellbaren Motors oder
bei anderen wirtschaftlich sinnvollen Drehzahlen erfolgen. Somit erschließt sich
dem Fachmann aus dem Gesamtoffenbarungsgehalt der GB 2 257 496 A (D5)
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klar, dass gerade die Verwendung einer Schaltkupplung überaus vorteilhaft er-
scheint, weil der Bereich, in dem die Schaltkupplung betätigt werden kann, weit ist
und entsprechende Verstellmöglichkeiten bietet.
Der Fachmann hat somit nach Überzeugung des Senats durch den Offenbarungs-
gehalt der GB 2 257 496 A (D5) keinerlei Veranlassung, die Schaltkupplung in
Frage zu stellen und nach (anderen) technischen Möglichkeiten zu suchen, den
verstellbaren Motor vom Abtriebsstrang zu trennen. Aus diesem Grund kann die
GB 2 257 496 A (D5) den Streitpatentgegenstand auch nicht nahe legen.
Auch eine Kombination der GB 2 257 496 A (D5) mit der DE 42 03 877 A1 (D1)
führt nicht zum Streitpatentgegenstand. Zum einen fehlt, wie vorstehend beschrie-
ben, bei der GB 2 257 496 A (D5) bereits jegliche Anregung, überhaupt die Kupp-
lung durch eine andere technische Lösung zu ersetzen.
Zum anderen weist der in der DE 42 03 877 A1 (D1) angeordnete Freilauf auch
eine völlig andere Wirkungsweise auf als der beim Streitpatentgegenstand ver-
wendete Freilauf. Denn gemäß Spalte 1, Zeilen 63 bis Spalte 2, Zeilen 6 ist der
Freilauf der DE 42 03 877 A1 (D1) als Überholkupplung derart ausgestaltet, dass
durch bloßes drehzahlmäßiges Hochfahren des ersten Motors der zweiten Motor
überholt und damit vom Antrieb abgekuppelt wird, ohne dass es eines Abbrem-
sens des zweiten Motors bedarf. Eine derartige Wirkungsweise des Freilaufs ist
weder bei dem Gegenstand der GB 2 257 496 A (D5) noch beim Streitpatentge-
genstand nutzbar. Denn sowohl bei der GB 2 257 496 A (D5) als auch beim Streit-
patentgegenstand sind beide Motoren parallel in einem geschlossenen Hydraulik-
kreislauf angeordnet, wodurch sich eine zwingende Abhängigkeit von Drehzahlen
und Volumenströmen durch die beiden Motoren ergibt. Ein drehzahlmäßiges
„Überholen“, wie es bei der DE 42 03 877 A1 (D1) mit den unterschiedlichen
Hydraulikkreisläufen überhaupt erst möglich ist, kann weder bei der
GB 2 257 496 A (D5) noch bei dem Streitpatentgegenstand aufgrund der Anord-
nung in einem gemeinsamen geschlossenen Hydraulikkreislauf auftreten. Daher
führt eine Übertragung des aus der DE 42 03 877 A1 (D1) bekannten Freilaufs auf
die Lehre der GB 2 257 496 A (D5) allein noch nicht zum Streitpatentgegenstand.
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Vielmehr sind zur Auffindung dessen Lehre darüber hinaus gehende Gedanken
und Überlegungen erforderlich, was nach Überzeugung des Senats auf erfinde-
rische Tätigkeit schließen lässt.
Die DE 100 60 679 A1 (D6) zeigt in verschiedenen Ausführungsformen hydrostati-
sche Mehrmotorenantriebe mit jeweils wenigstens zwei getriebelosen, hydrauli-
schen, eine gemeinsame Last (z. B. Abtrieb 5) beaufschlagenden Motoren (1, 2),
die in einem hydraulischen Kreislauf angeordnet sind. In allen Ausführungsbei-
spielen werden grundsätzlich schaltbare Kupplungen verwendet. In Absatz [0006]
der DE 100 60 679 A1 (D6) werden die Vorteile von schaltbaren Kupplungen an
sich und insbesondere auch die Verwendung von mehreren schaltbaren Kupplun-
gen bei hydrostatischen Mehrmotorenantrieben beschrieben. Daher geht die
DE 100 60 679 A1 (D6) nicht über das hinaus, was aus der GB 2 257 496 A (D5)
bekannt ist und kann wie diese dem Fachmann insbesondere auch keine Abkehr
von schaltbaren Kupplungen zu Gunsten eines Freilaufs nahe legen.
Auch die im Zuge des Verfahrens noch in Betracht gezogenen Druckschriften
DE 197 35 287 A1 (D2), DE 101 01 748 A1 (D3) sowie die JP 2001-200907 A (D4)
bzw. die D4a, die weiter ab liegen vom Streitpatentgegenstand und die in der
mündlichen Verhandlung nicht mehr aufgegriffen worden sind, stehen dem Ge-
genstand des Patentanspruchs 1 nicht patenthindernd entgegen, wie der Senat
überprüft hat.
Der entgegengehaltene Stand der Technik konnte somit weder für sich genommen
noch in einer Zusammenschau betrachtet, dem Fachmann den Gegenstand nach
dem Patentanspruch 1 nahe legen. Dessen Merkmale waren auch nicht durch
einfache fachübliche Erwägungen ohne weiteres auffindbar, sondern bedurften
darüber hinaus gehender Gedanken und Überlegungen, die auf erfinderische
Tätigkeit schließen lassen.
Der Patentanspruch 1 hat daher Bestand.
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7. Die Gegenstände der jeweils nebengeordneten Patentansprüche 6, 7 und 9
gemäß Hauptantrag, die aufgrund ihrer Zweckbestimmung ohne Zweifel gewerb-
lich anwendbar sind, sind neu, da keine entgegengehaltene Druckschrift ihre
Merkmale in ihrer Gesamtheit zeigt. Sie beruhen auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Wie bereits zur Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit des hydrostatischen Mehr-
motorenantriebs nach dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ausgeführt
worden ist, sind aus dem Stand der Technik keine hydrostatischen Mehrmotoren-
antriebe bekannt oder nahe gelegt, die die im Patentanspruch 1 gemäß Hauptan-
trag aufgeführten Merkmale aufweisen.
Da die Patentansprüche 6, 7 und 9 auf Grund ihrer Rückbezüge auf den Patent-
anspruch 1 somit auch die Merkmale des Gegenstands umfassen, ist das Vor-
liegen der erfinderischen Tätigkeit übereinstimmend zu beurteilen. Auf die entspre-
chenden Ausführungen wird daher Bezug genommen.
8. Die Unteransprüche 2 bis 5 und 8 betreffen zweckmäßige Ausgestaltungen
der Gegenstände der Patentansprüche 1 und 7, die über Selbstverständlichkeiten
hinausreichen. Sie haben daher ebenfalls Bestand.
Bei dieser Sachlage war das Patent in beschränktem Umfang gemäß Hauptantrag
aufrecht zu erhalten.
Nachdem dem Hauptantrag stattgegeben wurde, erübrigen sich Ausführungen zu
den Hilfsanträgen.
Dehne Dr.
Huber
Pagenberg Rippel
Hu