Urteil des BPatG vom 29.04.2010
BPatG: verschulden, patentgesetz, abgabe, anfang, auskunft, form, inhaber, gebühr, nachforderung, fristversäumnis
BPatG 154
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
10 W (pat) 1/08
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
29. April 2010
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend das Patent 102 46 416
wegen Wiedereinsetzung
hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat und Nichtigkeitssenat) des Bun-
despatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 29. April 2010 un-
ter Mitwirkung der Richterin Püschel als Vorsitzende sowie der Richter Eisenrauch
und Prof. Dr. jur. Ensthaler
- 2 -
beschlossen:
Die Beschwerde und der Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist
zur  Begründung  des  Wiedereinsetzungsantrags  werden  zurück-
gewiesen.
G r ü n d e
I.
Der  Beschwerdeführer  hat  als  eingetragener  Inhaber  des  am  6. Oktober 2002
angemeldeten  Patents  DE 102 464 16.2-16  die  5. Jahresgebühr  nur  zur  Hälfte
gezahlt.  Mit  Bescheid  des  Deutschen  Patent-  und  Markenamtes  (DPMA)  vom
24. Juli 2007 wurde ihm mitgeteilt, dass deshalb das Patent erloschen sei.
Mit  Schreiben  vom  21. August 2007  hat  der  Beschwerdeführer Wiedereinsetzung
in  die  Frist  zur  Zahlung  der  5. Jahresgebühr  beantragt.  Zur  Begründung  hat  er
vorgetragen,
er
habe
nicht
gewusst,
dass
er
keine
wirksame
Lizenzbereitschaftserklärung abgegeben habe.
Der  Antrag  wurde  vom  DPMA  durch  Beschluss  vom  20. September 2007  im
Wesentlichen  mit  der  Begründung  zurückgewiesen,  dass  der  Beschwerdeführer
bereits  die  4. Jahresgebühr  nur  zum  Teil  entrichtet  habe  und  zur  Zahlung  der
vollen Gebühr aufgefordert worden sei. Er hätte den Grund für die Nachforderung
erfragen können. Die Fristversäumnis sei deshalb nicht unverschuldet eingetreten.
Gegen diesen Beschluss wendet sich der Beschwerdeführer mit der Beschwerde,
durch  die  er  unter  Aufhebung  des  Beschlusses  des  DPMA  beantragt,  ihn  in  die
Frist zur Zahlung der 5. Jahresgebühr mit Zuschlag und zudem in die Frist für die
Begründung des Wiedereinsetzungsantrags wieder einzusetzen.
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Zur Begründung trägt der Beschwerdeführer nun vor, dass er im Zusammenhang
mit  der  Zahlung  der 4. Jahresgebühr  Kenntnis  von  der  Verpflichtung  zur  Zahlung
der  vollen  Jahresgebühr  erhalten  habe;  es  sei  ihm  seit  dieser  Zeit  bewusst
gewesen, dass er keine wirksame Lizenzbereitschaftserklärung abgegeben habe.
Der  Grund  für  die  nur  teilweise  Zahlung  der  5. Jahresgebühr  sei  ein  anderer
gewesen  als  vor  dem  DPMA  angegeben.  Er  sei  zum  Zeitpunkt  der  Zahlung  der
5. Jahresgebühr  am  Pfeifferschen  Drüsenfieber  erkrankt  gewesen  und  habe  sich
krankheitsbedingt  im  Gebührenverzeichnis  verlesen.  Von  der  Mitteilung  des
DPMA über die Löschung des Patents vom 24. Juli 2007 habe er umzugsbedingt
erst  am  21. August 2007  erfahren.  Er  habe  dann  noch  am  gleichen  Tage  beim
DPMA  angerufen  und  darauf  hingewiesen,  dass  das  Patent  für  ihn  von
existentieller  Bedeutung  sei.  Eine  Mitarbeiterin  der  Auskunftsstelle  des  DPMA
hätte  ihm  daraufhin  gesagt,  die  Nachentrichtung  sei  kein  Problem,  er  solle  nur
einen Antrag auf Wiedereinsetzung stellen und angeben, dass das Patent für ihn
von existentieller Bedeutung und ihm nicht bekannt gewesen sei, keine Lizenzbe-
reitschaftserklärung abgegeben zu haben.
Der  Beschwerdeführer  ist  trotz  ordnungsgemäßer  Ladung  zum  Termin  nicht
erschienen.
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II.
Die  Beschwerde  ist  form-  und  fristgerecht  erhoben,  sie  hat  aber  in  der  Sache
keinen Erfolg.
Auf  der  Grundlage  der  Begründung  des  Beschwerdeführers  in  seinem  an  das
DPMA
gerichteten
Wiedereinsetzungsantrag
in
die
Zahlungsfrist
vom
21. August 2007 hat das DPMA den Antrag zu Recht zurückgewiesen.
Der  Beschwerdeführer  hat  die  Frist  zur  Zahlung  der  5. Jahresgebühr  -  diese  ist
gemäß  § 3  Abs. 2  PatKostG  am  31. Oktober 2006  fällig  gewesen  und  konnte
gemäß  § 7  Abs. 1  PatKostG  bis  zum  31. Dezember 2006  zuschlagsfrei,  bis  zum
30. April 2007 mit Verspätungszuschlag gezahlt werden - nicht ohne Verschulden
versäumt.
Der  Beschwerdeführer  räumt  in  der  Begründung  der  Beschwerde  gegen  den
angefochtenen  Beschluss  des  DPMA  selbst  ein,  dass  er  Kenntnis  von  der
Verpflichtung zur Zahlung der vollen Jahresgebühr hatte, bzw. dass ihm bewusst
war, keine wirksame Lizenzbereitschaftserklärung abgegeben zu haben.
Soweit  der  Beschwerdeführer  in  der  Beschwerdebegründungsschrift  seinen
Vortrag dahin ändert, au Krankheitsgründen die 5. Jahresgebühr nicht vollständig
entrichtet  zu  haben,  so  kann  zwar  eine  Erkrankung  grundsätzlich  einen
Wiedereinsetzungsgrund  darstellen.  Dieser  neue  Vortrag  kann  aber  nicht
berücksichtigt  werden.  Die  Tatsachen,  die  die  Wiedereinsetzung  begründen,
müssen  gemäß  § 123  Abs. 2  Satz 1  und  2  PatG  innerhalb  der  zweimonatigen
Antragsfrist  für  die  Stellung  des  Wiedereinsetzungsantrags  vorgetragen  werden.
Werden  Tatsachen  nachgebracht,  müssen  sie  sich  im  Rahmen  des  bisherigen
Tatsachenvortrags  halten,  indem  sie  etwa  unklare  Angaben  erläutern  oder
unvollständige  Angaben  ergänzen  (vgl.  Schulte,  Patentgesetz,  8. Aufl.,  § 123
Rdn. 41).  Dies  ist  hier  nicht  der  Fall,  denn  die  angegebenen  Krankheitsgründe
- 5 -
sind  ein  vollständig  neuer  Vortrag,  der  keine  Bezugspunkte  zum  ursprünglichen,
dem  DPMA  unterbreiteten,  Vortrag  aufweist.  Dieser  neue  Vortrag  ist  somit  nach
§ 123 Abs. 2 PatG verspätet.
Soweit  der  Beschwerdeführer  Antrag  auf  Wiedereinsetzung  in  die  Frist  zur
Begründung  des  Wiedereinsetzungsantrags  gestellt  hat,  ist  dieser  Antrag
jedenfalls  unbegründet,  denn  er  hat  auch  diese  Frist  nicht  ohne  Verschulden
versäumt.
Dem  Beschwerdeführer  war  zum  Zeitpunkt  der  Antragstellung  beim  DPMA  der
erst in der Beschwerdebegründungsschrift genannte Grund für die unzureichende
Zahlung,
seine
Erkrankung
am
Drüsenfieber,
bekannt.
Soweit
der
Beschwerdeführer  diesen  Wiedereinsetzungsantrag  damit  begründet,  dass  eine
Mitarbeiterin  des  DPMA  ihm  gesagt  hätte,  das  Nachzahlen  der  Jahresgebühr  sei
kein  Problem,  es  müsse  nur  ein  Antrag  auf  Wiedereinsetzung  gestellt  und  damit
begründet  werden,  dass  das  Patent  von  existentieller  Bedeutung  für  den
Beschwerdeführer  und  zudem  diesem  unbekannt  gewesen  sei,  keine  wirksame
Lizenzbereitschaftserklärung  abgegeben  zu  haben,  ist  dieser  Vortrag  nicht
geeignet, ein unverschuldet verspätetes Vorbringen zu begründen.
Selbst wenn zugunsten des Beschwerdeführers angenommen wird, ein Telefonat
habe  tatsächlich  so  stattgefunden,  woran  Zweifel  bestehen,  durfte  der
Beschwerdeführer  nicht  auf  diese  Auskunft  vertrauen,  da  er  doch  selbst  am
besten
wusste,
dass
eine
solche
Angabe
nicht
dem
tatsächlichen
Geschehensablauf  entsprach,  sondern  dass  ihm  die  nicht  wirksame  Abgabe  der
Lizenzbereitschaftserklärung bewusst war. Er war insofern nicht unverschuldet
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verhindert,  von  Anfang  an,  d. h.  in  der  zweimonatigen  Antragsfrist  des  § 123
Abs. 2 Satz  1 PatG, den tatsächlichen Geschehensablauf anzugeben.
Püschel
Eisenrauch
Ernsthaler
prö