Urteil des BPatG vom 29.04.2010
BPatG: verschulden, patentgesetz, abgabe, anfang, auskunft, form, inhaber, gebühr, nachforderung, fristversäumnis
BPatG 154
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
10 W (pat) 1/08
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
29. April 2010
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend das Patent 102 46 416
wegen Wiedereinsetzung
hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat und Nichtigkeitssenat) des Bun-
despatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 29. April 2010 un-
ter Mitwirkung der Richterin Püschel als Vorsitzende sowie der Richter Eisenrauch
und Prof. Dr. jur. Ensthaler
- 2 -
beschlossen:
Die Beschwerde und der Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist
zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags werden zurück-
gewiesen.
G r ü n d e
I.
Der Beschwerdeführer hat als eingetragener Inhaber des am 6. Oktober 2002
angemeldeten Patents DE 102 464 16.2-16 die 5. Jahresgebühr nur zur Hälfte
gezahlt. Mit Bescheid des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) vom
24. Juli 2007 wurde ihm mitgeteilt, dass deshalb das Patent erloschen sei.
Mit Schreiben vom 21. August 2007 hat der Beschwerdeführer Wiedereinsetzung
in die Frist zur Zahlung der 5. Jahresgebühr beantragt. Zur Begründung hat er
vorgetragen,
er
habe
nicht
gewusst,
dass
er
keine
wirksame
Lizenzbereitschaftserklärung abgegeben habe.
Der Antrag wurde vom DPMA durch Beschluss vom 20. September 2007 im
Wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Beschwerdeführer
bereits die 4. Jahresgebühr nur zum Teil entrichtet habe und zur Zahlung der
vollen Gebühr aufgefordert worden sei. Er hätte den Grund für die Nachforderung
erfragen können. Die Fristversäumnis sei deshalb nicht unverschuldet eingetreten.
Gegen diesen Beschluss wendet sich der Beschwerdeführer mit der Beschwerde,
durch die er unter Aufhebung des Beschlusses des DPMA beantragt, ihn in die
Frist zur Zahlung der 5. Jahresgebühr mit Zuschlag und zudem in die Frist für die
Begründung des Wiedereinsetzungsantrags wieder einzusetzen.
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Zur Begründung trägt der Beschwerdeführer nun vor, dass er im Zusammenhang
mit der Zahlung der 4. Jahresgebühr Kenntnis von der Verpflichtung zur Zahlung
der vollen Jahresgebühr erhalten habe; es sei ihm seit dieser Zeit bewusst
gewesen, dass er keine wirksame Lizenzbereitschaftserklärung abgegeben habe.
Der Grund für die nur teilweise Zahlung der 5. Jahresgebühr sei ein anderer
gewesen als vor dem DPMA angegeben. Er sei zum Zeitpunkt der Zahlung der
5. Jahresgebühr am Pfeifferschen Drüsenfieber erkrankt gewesen und habe sich
krankheitsbedingt im Gebührenverzeichnis verlesen. Von der Mitteilung des
DPMA über die Löschung des Patents vom 24. Juli 2007 habe er umzugsbedingt
erst am 21. August 2007 erfahren. Er habe dann noch am gleichen Tage beim
DPMA angerufen und darauf hingewiesen, dass das Patent für ihn von
existentieller Bedeutung sei. Eine Mitarbeiterin der Auskunftsstelle des DPMA
hätte ihm daraufhin gesagt, die Nachentrichtung sei kein Problem, er solle nur
einen Antrag auf Wiedereinsetzung stellen und angeben, dass das Patent für ihn
von existentieller Bedeutung und ihm nicht bekannt gewesen sei, keine Lizenzbe-
reitschaftserklärung abgegeben zu haben.
Der Beschwerdeführer ist trotz ordnungsgemäßer Ladung zum Termin nicht
erschienen.
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II.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht erhoben, sie hat aber in der Sache
keinen Erfolg.
Auf der Grundlage der Begründung des Beschwerdeführers in seinem an das
DPMA
gerichteten
Wiedereinsetzungsantrag
in
die
Zahlungsfrist
vom
21. August 2007 hat das DPMA den Antrag zu Recht zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat die Frist zur Zahlung der 5. Jahresgebühr - diese ist
gemäß § 3 Abs. 2 PatKostG am 31. Oktober 2006 fällig gewesen und konnte
gemäß § 7 Abs. 1 PatKostG bis zum 31. Dezember 2006 zuschlagsfrei, bis zum
30. April 2007 mit Verspätungszuschlag gezahlt werden - nicht ohne Verschulden
versäumt.
Der Beschwerdeführer räumt in der Begründung der Beschwerde gegen den
angefochtenen Beschluss des DPMA selbst ein, dass er Kenntnis von der
Verpflichtung zur Zahlung der vollen Jahresgebühr hatte, bzw. dass ihm bewusst
war, keine wirksame Lizenzbereitschaftserklärung abgegeben zu haben.
Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründungsschrift seinen
Vortrag dahin ändert, au Krankheitsgründen die 5. Jahresgebühr nicht vollständig
entrichtet zu haben, so kann zwar eine Erkrankung grundsätzlich einen
Wiedereinsetzungsgrund darstellen. Dieser neue Vortrag kann aber nicht
berücksichtigt werden. Die Tatsachen, die die Wiedereinsetzung begründen,
müssen gemäß § 123 Abs. 2 Satz 1 und 2 PatG innerhalb der zweimonatigen
Antragsfrist für die Stellung des Wiedereinsetzungsantrags vorgetragen werden.
Werden Tatsachen nachgebracht, müssen sie sich im Rahmen des bisherigen
Tatsachenvortrags halten, indem sie etwa unklare Angaben erläutern oder
unvollständige Angaben ergänzen (vgl. Schulte, Patentgesetz, 8. Aufl., § 123
Rdn. 41). Dies ist hier nicht der Fall, denn die angegebenen Krankheitsgründe
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sind ein vollständig neuer Vortrag, der keine Bezugspunkte zum ursprünglichen,
dem DPMA unterbreiteten, Vortrag aufweist. Dieser neue Vortrag ist somit nach
§ 123 Abs. 2 PatG verspätet.
Soweit der Beschwerdeführer Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur
Begründung des Wiedereinsetzungsantrags gestellt hat, ist dieser Antrag
jedenfalls unbegründet, denn er hat auch diese Frist nicht ohne Verschulden
versäumt.
Dem Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Antragstellung beim DPMA der
erst in der Beschwerdebegründungsschrift genannte Grund für die unzureichende
Zahlung,
seine
Erkrankung
am
Drüsenfieber,
bekannt.
Soweit
der
Beschwerdeführer diesen Wiedereinsetzungsantrag damit begründet, dass eine
Mitarbeiterin des DPMA ihm gesagt hätte, das Nachzahlen der Jahresgebühr sei
kein Problem, es müsse nur ein Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt und damit
begründet werden, dass das Patent von existentieller Bedeutung für den
Beschwerdeführer und zudem diesem unbekannt gewesen sei, keine wirksame
Lizenzbereitschaftserklärung abgegeben zu haben, ist dieser Vortrag nicht
geeignet, ein unverschuldet verspätetes Vorbringen zu begründen.
Selbst wenn zugunsten des Beschwerdeführers angenommen wird, ein Telefonat
habe tatsächlich so stattgefunden, woran Zweifel bestehen, durfte der
Beschwerdeführer nicht auf diese Auskunft vertrauen, da er doch selbst am
besten
wusste,
dass
eine
solche
Angabe
nicht
dem
tatsächlichen
Geschehensablauf entsprach, sondern dass ihm die nicht wirksame Abgabe der
Lizenzbereitschaftserklärung bewusst war. Er war insofern nicht unverschuldet
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verhindert, von Anfang an, d. h. in der zweimonatigen Antragsfrist des § 123
Abs. 2 Satz 1 PatG, den tatsächlichen Geschehensablauf anzugeben.
Püschel
Eisenrauch
Ernsthaler
prö