Urteil des BPatG vom 11.10.2000
BPatG (slogan, unterscheidungskraft, charakter, verkehr, marke, beschwerde, internet, habm, kommunikation, ergebnis)
BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 195/99
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
11. Oktober 2000
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 397 12 261.6
hat der 29.
Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
Grund der mündlichen Verhandlung vom 11. Oktober 2000 durch den Vorsitzen-
den Richter Meinhardt, den Richter Baumgärtner und die Richterin Pagenberg
beschlossen:
BPatG 154
6.70
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Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Angemeldet ist die Wortfolge
""
als Wortmarke zur Kennzeichnung zahlreicher Waren und Dienstleistungen der
Klassen 9,36 und 38.
Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen und dabei die
Frage des Freihaltebedürfnisses offengelassen. Sie führt zur Begründung aus, die
englischsprachige Wortfolge "" sei ein Wer-
beslogan, der weder einen selbständig betriebskennzeichnenden Bestandteil ent-
halte noch einen so erheblichen phantasievollen Überschuß in Aussage oder
sprachlicher Form aufweise, daß er vom Verkehr als etwas anderes als ein Wer-
bemittel verstanden werde. Die Wortfolge bestehe ausnahmslos aus Begriffen des
englischen Grundwortschatzes und werde - zumal gerade der hier beanspruchte
Bereich der Telekommunikation immer mehr in englischer Sprache beworben
werde
- in ihrer Bedeutung "es ist alles in Deiner/Ihrer Reichweite" vom
überwiegenden Teil des inländischen Verkehrs verstanden. Der angemeldete
Slogan sei weder von besonderer Qualität, noch weise er einen phantasievollen
Überschuß auf, noch handle es sich um eine metaphernhafte Anspielung auf Per-
sonen oder Gegenstände; er sei vielmehr nur ein unmittelbar warenbezogener
Werbespruch. Er bedeute, daß mittels der beanspruchten Waren und Dienstlei-
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stungen alles in Reichweite, in greifbare Nähe gerückt, also alles, d.h. Personen
oder Informationen erreichbar, abrufbar werde.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie ist der Auffassung,
daß vor allem unter Berücksichtigung der Entscheidungspraxis des HABM die im
angefochtenen Beschluß an die Unterscheidungskraft angelegten Maßstäbe zu
streng seien. Bei der gebotenen Berücksichtigung ihres Gesamteindrucks weise
die angemeldete Wortfolge das gesetzlich geforderte Mindestmaß an Unterschei-
dungskraft auf. Sie habe keinen unmittelbar produkt- oder dienstleistungsbe-
schreibenden Charakter, sondern deute die beanspruchten Waren und Dienstlei-
stungen nur im übertragenen Sinne an. Diese seien weder "IT'S ALL WITHIN YOR
REACH" noch könnten sie dazu verhelfen, daß alles in Reichweite der an-
gesprochenen Verkehrskreise liege, was diesen auch bekannt sei. Sie sähen die
angemeldete Wortfolge ohne weiteres als eine nicht ernst gemeinte originelle
Übertreibung an, zumal die Anmelderin ein großes Telekommunikationsunter-
nehmen aus dem "Land der unbegrenzten Möglichkeiten" sei. Der Slogan rege
zum Nachdenken an, inwieweit die beanspruchten Waren und Dienstleistungen
tatsächlich eine weltweite Omnipräsenz ermöglichten und erreiche damit einen
nicht unbeachtlichen Grad von Originalität.
Die Anmelderin beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben.
Hilfsweise beantragt sie, die Marke als telle-quelle Marke einzutragen und regt die
Zulassung der Rechtsbeschwerde an.
Der Senat hat zum gegenwärtigen werblichen Gebrauch der angemeldeten
Wortfolge eine Internet-Recherche durchgeführt, deren Ergebnis (Bl. 14 bis 29
d.A.) der Anmelderin zur Kenntnis gegeben und in der mündlichen Verhandlung
angesprochen wurde.
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II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet, da der Eintragung des verfah-
rensgegenständlichen Zeichens "IT'S ALL WITHIN YOUR REACH" ein Freihalte-
bedürfnis entgegensteht und ihm die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt (§ 8
Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG).
1. Nach dem Ergebnis der Internet-Recherche des Senats wird die angemeldete
Wortfolge für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Inland ge-
genwärtig nicht beschreibend verwendet. Es bestehen aber klare Anhaltspunkte
dafür, daß das Zeichen für die beteiligten Verkehrskreise zukünftig als
Sachangabe benötigt wird.
"It's all within your reach" besteht, wie die Markenstelle zutreffend festgestellt
hat, ausnahmslos aus Begriffen des englischen Grundwortschatzes. "Within
someonés reach" ist eine gängige englische Redewendung und bedeutet "in
jemandes Reichweite, für jemanden erreichbar oder erschwinglich oder zu-
gänglich" (vgl. Langenscheidt Handwörterbuch Englisch-Deutsch, 1995). Der
überwiegende Teil des inländischen Verkehrs versteht den sprachüblich gebil-
deten Slogan daher ohne weiteres als "es ist alles in Deiner/Ihrer Reichweite;
es ist alles für Sie/Dich erreichbar, erschwinglich, zugänglich". Hierbei handelt
es sich um einen beschreibenden Eigenschaftshinweis, der in der Werbung als
solcher bereits vielfach verwendet wird, wie die Internet-Recherche zeigt. Es
haben sich bei den Senatsrecherchen für den Vortrag der Anmelderin keine
Anhaltspunkte dafür ergeben, daß die an sich bekannte Redewendung in Ame-
rika eine besondere Bekanntheit durch die Anmelderin erfahren hätte,
geschweige denn in Deutschland: Lediglich das Hotel, das seinen Service mit
"It's all within your reach" als die Erwartungen übertreffend darstellt, bietet "in-
room communications" der Anmelderin an. Ansonsten ist ein Bezug zur
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Anmelderin nicht erkennbar: Weitere touristische Angebote weisen mit der
Wortfolge auf die vielfältigen Freizeit- und Sportmöglichkeiten in ihrer
Umgebung hin, eine Region auf ihre Attraktivität wegen ihrer wirtschaftlichen
Entwicklung und ihrer Lebensqualität. Bestimmte Formen von
Börsengeschäften werden ebenfalls mit der Wendung "it's all within your reach"
("by using a give-up") angesprochen. Über Fachbücher sind Informationen über
beinahe alle denkbaren Themen abrufbar: "it's all within your reach". Sämtliche
neuen Softwareentwicklungen werden mit der angemeldeten Wortfolge als "IT'S
ALL WITHIN YOUR REACH" angeboten; gleiches gilt bei der Vorstellung eines
Programms für Studenten, wo die Aufforderung, nicht zu früh die Suche nach
Informationen abzubrechen, mit der Bestärkung "IT'S ALL WITHIN YOUR
REACH" abgeschlossen wird. Die vielfältigen Möglichkeiten einer CD-ROM zur
Website-Gestaltung bzw. Angebote zur vorteilhaften Unternehmensdarstellung
auf einer Website werden ebenso mit "IT'S ALL WITHIN YOUR REACH"
bestärkend hervorgehoben, wie die Bewerbung eines Verkaufsmagazins für
Autos wegen der in ihm enthaltenen für den Kaufinteressenten unabdingbaren
Informationen. Der Inhalt eines Buches verspricht mit der Wendung "WITHIN
YOUR REACH" einen besseren (attraktiveren) Körper sowie ein besseres
(gesünderes) Leben, ein Arzneimittel sexuelle Fitness.
Die Beispiele zeigen, daß die angemeldete Wortfolge in den nachgewiesenen
Stellen als rein sachbeschreibender Hinweis für mannigfaltige Waren und
Dienstleistungen verwendet wird und überwiegend im Fließtext erscheint, was
den beschreibenden Charakter betont. Mit "IT'S ALL WITHIN YOUR REACH"
wird den angesprochenen Verkehrskreisen angepriesen, daß alles, d.h. die je-
weils angebotenen Waren oder Dienstleistungen selbst für ihn erreichbar, ab-
rufbar sind und/oder daß mit ihnen bestimmte versprochene Vorteile erreichbar
sind. Wie sich aus den angeführten Benutzungen ergibt, läßt der Slogan "IT'S
ALL WITHIN YOUR REACH" im Gegensatz zur Auffassung der Anmelderin die
jeweils angesprochenen Verkehrskreise nicht im Unklaren und regt auch nicht
zum Nachdenken darüber an, was sich hinter "ALL" verbergen könnte, da sich
dies unmittelbar entweder aus den mit diesem Slogan beworbenen Waren oder
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Dienstleistungen oder aus dem damit erkennbar verbundenen Umfeld ergibt.
Daß die angemeldete Wortfolge unterschiedliche Inhalte für das hat, was mit
"ALL" gemeint ist, ändert ebenfalls nichts an ihrem beschreibenden Charakter.
Dies ist keine Mehrdeutigkeit, sondern lediglich ein abstrakt in mehrfacher
Weise beschreibender Inhalt, der sich in seiner jeweiligen Erscheinungsform
konkretisiert, je nach dem, wie er den angesprochenen Verkehrskreisen ab-
hängig von der Ware oder Dienstleistung und/oder der Art und Weise von deren
Bewerbung gegenübertritt. Dies gilt gleichermaßen für die von der Anmelderin
beanspruchten Waren und Dienstleistungen. Der Umstand, daß eine derartige
Allerreichbarkeit überwiegend theoretischer Natur ist, stellt unabhängig davon,
daß es sich bei der Anmelderin um ein großes Kommunikationsunternehmen
aus dem "Land der unbegrenzten Möglichkeiten" handelt, lediglich eine für den
Verkehr erkennbare werbemäßige Übertreibung dar. Diese Übertreibung enthält
aber keinerlei entfremdenden Charakter, der am grundsätzlich
eigenschaftsbeschreibenden Charakter der angemeldeten Wortfolge etwas än-
dern könnte. Mit "PARTNER WITH THE BEST" oder "YES" oder den übrigen
von der Anmelderin angeführten Beispielen ist die vorliegende Redewendung
wegen ihres unmittelbar beschreibenden Sinngehalts nicht vergleichbar.
Die Wortfolge "IT'S ALL WITHIN YOUR REACH" bedeutet auch in Bezug auf
die angemeldeten Waren und Dienstleistungen in erster Linie, alles Angebotene
sei für den Kunden erreichbar oder erschwinglich, er brauche nur zuzugreifen.
Sie beschreibt damit die allgemeinste Eigenschaft aller Waren und
Dienstleistungen und damit auch aller vorliegend beanspruchten, nämlich deren
generelle Verfügbarkeit. In der weiteren Bedeutung der Erschwinglichkeit stellt
der Slogan eine Wertangabe allgemeinster Art dar. Es kann keinem Zweifel
unterliegen, daß derartige Angaben dem Wettbewerb zu Werbezwecken
erhalten bleiben muß, wegen ihrer allgemeinen Verständlichkeit auch in ihrer
englischsprachigen Version und insbesondere im Hinblick auf die verstärkte
Nutzung des Internets durch die inländischen Verkehrskreise sowie die
allgemeine Zunahme englischer Ausdrücke auch in der deutschen Werbespra-
che, zumal im hier beanspruchten Bereich der Telekommunikation.
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Bezüglich
sämtlicher
beanspruchter
Waren und Dienstleistungen aus dem Ge-
biet der Kommunikation erhält die Wortkombination "IT'S ALL WITHIN YOUR
REACH" zusätzlich einen engeren, wenngleich ebenfalls beschreibenden und
damit freihaltebedürftigen Sinngehalt, daß mit ihnen alles Einschlägige er-
reichbar sei, was die bevorzugte Eigenschaft der Kommunikation ist. Entspre-
chendes gilt - bei der gebotenen Berücksichtigung der werbemäßigen Über-
treibung - bezüglich des Versicherungs-, des Finanz- und des Immobilienwe-
sens sowie der Geldgeschäfte und der Kartendienstleistungen.
"IT'S ALL WITHIN YOUR REACH" kann aus diesen Gründen nicht anders als
ein deutscher Ausdruck behandelt werden, so daß den behaupteten amerikani-
schen Eintragungen keine sprachliche Indizwirkung zukommt (vgl. Ingerl /
Rohnke MarkenG Rn 67 zu § 8).
2. Der angemeldeten Wortfolge steht des weiteren das Eintragungshindernis des
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Bei der Prüfung der konkreten Eignung
einer Marke, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für Waren oder Dienstlei-
stungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen aufgefaßt zu
werden, ist zwar grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, worauf die
Anmelderin zu Recht hinweist. Der Slogan "IT'S ALL WITHIN YOUR REACH"
hat aber aus den oben unter 1. genannten Gründen nicht die erforderliche ge-
ringe Unterscheidungskraft. Bei ihm handelt es sich um eine gebräuchliche
Wortfolge der im Inland geläufigen Sprache Englisch, mit einem für die in Frage
stehenden Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund stehenden be-
schreibenden Begriffsinhalt, der vom Verkehr nur als allgemeine Anpreisung
und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird. Das angemeldete Zeichen
"IT'S ALL WITHIN YOUR REACH" löst sich im Gegensatz zu den von der
Anmelderin genannten Beispielen aus der Entscheidungspraxis des HABM oder
der bekannten Werbeformel "Pack den Tiger in den Tank" nicht von seinem rein
sachbeschreibenden Charakter.
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3. Der Hilfsantrag hat aus den oben genannten Gründen ebenfalls keinen Erfolg.
Weder liegt eine unterschiedliche Markenform vor, noch bestehen inhaltliche
Unterschiede zwischen den Schutzhindernissen des Art. 6
quinquies
Abschnitt B
und denen des deutschen MarkenG, nachdem die Markenrichtlinie insoweit die
vollständige Übereinstimmung mit der PVÜ hergestellt hat (vgl. Altham-
mer/Ströbele/Klaka MarkenG 6. Aufl. 2000, Rn 89 zu § 8).
4. Der Senat sieht keinen Anlaß, die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Weder war
eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden, noch erfordert
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht-
sprechung die Entscheidung des Bundesgerichtshofes. Vielmehr beruht die
Entscheidung des Senats auf anerkannten Grundsätzen zur Beurteilung des
Freihaltungsbedürfnisses und der Unterscheidungskraft; die Problematik des
vorliegenden Falls liegt auf tatsächlicher Ebene. Die Anmelderin hat auch kei-
nerlei Begründung für ihre Anregung gegeben.
Meinhardt Baumgärtner
Pagenberg
Cl