Urteil des BPatG vom 17.09.2018

Urteil vom 17.09.2018

ECLI:DE:BPatG:2018:170918B9Wpat26.16.0
BUNDESPATENTGERICHT
9 W (pat) 26/16
_______________________
(Aktenzeichen)
Z W I S C H E N B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 10 2013 106 070
der
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weitere Verfahrensbeteiligte:
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 17. September 2018 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dipl.-Ing. Hilber sowie der Richter Paetzold, Dipl.-Phys. Dr.-Ing. Geier und
Dipl.-Ing. Körtge
beschlossen:
1. Die Beschwerde der Patentinhaberin und Beschwerdeführerin
L… GmbH ist wirksam erhoben.
2. Die Beschwerden
der
Patentinhaberinnen T…
und T1…
AG gelten als
nicht wirksam eingelegt.
G r ü n d e
I.
Die Patentabteilung 56 des Deutschen Patent- und Markenamts hat nach Prüfung
des von der B…
Aktiengesellschaft, P…ring,
in M…, mit Schriftsatz vom 8. April 2015 erhobenen Einspruchs das am
12. Juni 2013 angemeldete und am 17. Juli 2014 veröffentliche Patent mit der Be-
zeichnung
„Seitenwandgruppe für Personenkraftwagen“,
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am Ende der Anhörung durch verkündeten Beschluss vom 14. April 2016 wider-
rufen.
Gegen diesen Beschluss, dessen Begründung vom 20. April 2016 am
25. April 2016 zugestellt worden ist, richtet sich die Beschwerde der drei Patent-
inhaberinnen
L… GmbH, M…str. in D…,
T…, H…str. in D…, sowie
T1… AG, K…-Str. in D…,
deren gemeinsamer Vertreter „namens und im Auftrag der
T1… AG, K…-Str. in D…,
D…,
T…, H…str. in D…, D…,
L… GmbH, M…str. in D…,
D…“
am 18. Mai 2016 per Fax das Beschwerdeschreiben vom gleichen Tage an das
DPMA gesandt und hierbei die zum bereits erteilten SEPA-Basis-Lastschriftman-
dat erforderlichen Angaben beigefügt hat. In diesem Formblatt über Angaben zum
Verwendungszweck des Mandats hat der Vertreter u. a. eingetragen: „…
Gebührennummer 401 100 … 500 € …Beschwerdegebühr … Gesamtbetrag
500,00 € ...Schutzrechtsinhaber …“ (es folgen die Namen der drei Patentinhabe-
rinnen und Beschwerdeführerinnen).
Entsprechend dem angegebenen Gesamtbetrag hat das DPMA per Lastschrift
500,00 € abgebucht.
Die Beschwerdebegründung hat der Vertreter mit Schriftsatz vom 25. August 2016
eingereicht.
Der Senat hat den Verfahrensbeteiligten mit einem ersten Hinweisschreiben des
rechtskundigen Mitglieds vom 22. August 2017, zugestellt am 28. August 2017,
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mitgeteilt, dass die Beschwerden der drei Beschwerdeführerinnen voraussichtlich
als nicht eingereicht gelten, weil die erforderlichen Beschwerdegebühren von je
500,- € nicht vollständig gezahlt worden seien und die eine gezahlte Beschwerde-
gebühr keiner der drei Beschwerdeführerinnen zugeordnet werden könne. Dies sei
aber nach neuen Entscheidungen des Bundesgerichtshofes (BGH) erforderlich,
damit die Beschwerde nicht von vornherein als nicht eingereicht zu gelten habe
(BGH GRUR 2015, 1255 – Mauersteinsatz; BGH-Beschl. vom 28. März 2017,
Az. X ZB 19/16).
Nach einer Stellungnahme des Vertreters der drei Patentinhaberinnen vom
22. September 2017 hat der Senat den Verfahrensbeteiligten mit einem zweiten
Hinweisschreiben des rechtskundigen Mitglieds vom 30. November 2017, zuge-
stellt am 4. Dezember 2017, mitgeteilt, dass nunmehr der BGH in einer weiteren
Entscheidung ein ergänzendes Kriterium zur Auslegung für die Zuordnung einer
gezahlten Beschwerdegebühr, die nicht für alle Beschwerdeführer ausreiche, sta-
tuiert habe. Danach sei im Zweifel die Beschwerdegebühr demjenigen Beschwer-
deführer zuzuordnen, der im Rubrum der angefochtenen Entscheidung an erster
Stelle aufgeführt sei (Entscheidung vom 19. September 2017, Az. X ZB 1/17
– Mehrschichtlager). Der auf dieses Verfahren bezogene Aussetzungsantrag der
Patentinhaberinnen habe sich mit dem Erlass der Entscheidung erledigt.
Hinsichtlich der Zulässigkeit der Beschwerden könne sich der Senat der Auffas-
sung der Patentinhaberinnen im Beschwerdeschriftsatz unter I., dass die Be-
schwerdeführerinnen die Beschwerde als Gesellschaft bürgerlichen Rechts einge-
legt hätten, nicht anschließen; jedoch neige der Senat im Lichte der neuesten
BGH-Entscheidung dazu, dass die Beschwerde für den im Rubrum der angefoch-
tenen Entscheidung an erster Stelle Genannten als wirksam eingelegt aufzufassen
ist. Im Rubrum des angefochtenen Beschlusses im Einspruchsverfahren beim
Deutschen Patent- und Markenamt sei an die erste Stelle als Patentinhaberin die
L…
GmbH
in
D…, gesetzt worden, die dann als
(alleinige) Beschwerdeführerin anzusehen wäre.
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Mit Schreiben vom 26. Januar 2018 hat der Vertreter der Beschwerdeführerinnen
innerhalb der gewährten Frist von einem Monat dahingehend Stellung genommen,
dass in Anbetracht der ergangenen Entscheidung (X ZB 1/17) eine Aussetzung
nicht mehr erforderlich erscheine. Darüber hinaus hat der Vertreter der beschwer-
deführenden Patentinhaberinnen mit diesem Schreiben beantragt, das Beschwer-
deverfahren jedenfalls mit der L…
GmbH als Beschwer-
deführerin fortzuführen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Amts- und Gerichtsakten Bezug genom-
men.
II.
Die Beschwerde der Patentinhaberin und Beschwerdeführerin L…
GmbH, M…str.
in
D…, ist wirksam erhoben, während
die Beschwerden der Patentinhaberinnen T…,
H…str. in D…, und T1… AG,
K…-Str. in D…, als nicht wirksam eingelegt gelten.
Die im ersten Hinweis des Senats vom 22. August 2017 dargestellten Bedenken,
ob zumindest eine der Beschwerden der Patentanmelderinnen wirksam eingelegt
worden ist, haben sich durch die danach ergangene Entscheidung des BGH vom
19. September 2017
erledigt
(Entscheidung vom 19. September 2017,
Az. X ZB 1/17 – Mehrschichtlager).
Ist für die Stellung eines Antrags oder die Vornahme einer sonstigen Handlung
durch Gesetz eine Frist bestimmt, so ist nach § 6 Abs. 1 Satz 1 PatKostG inner-
halb dieser Frist auch die Gebühr zu zahlen. Wird diese Gebühr nach § 6 Abs. 1
PatKostG nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gezahlt, so gilt nach § 6
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Abs. 2 PatKostG die Anmeldung oder der Antrag als zurückgenommen, oder die
Handlung als nicht vorgenommen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
Legen mehrere Patentinhaberinnen gegen eine Entscheidung des Deutschen Pa-
tent- und Markenamts im Einspruchsverfahren Beschwerde ein, hat jede Be-
schwerdeführerin gesondert eine Beschwerdegebühr (Gebührenverzeichnis zum
PatKostG Nr. 401 100) zu entrichten. Hierauf ist in der Rechtsmittelbelehrung zu
dem angegriffenen Beschluss vom 14. April 2016 ausdrücklich hingewiesen wor-
den, nämlich dass die Beschwerdegebühr für jeden Beschwerdeführer gesondert
zu zahlen ist.
Die Gebührenregelung hat der Bundesgerichtshof (BGH) in zwei Entscheidungen
für maßgebend gehalten (BGH GRUR 2015, 1255 – Mauersteinsatz; BGH-Beschl.
vom 28. März 2017, Az. X ZB 19/16), aber mit einer Einschränkung versehen: zur
Vermeidung von unbilligen Härten in den Fällen, in denen bei einer Beschwerde
mehrerer Beteiligter die Zahlung nur einer Gebühr unzureichend ist, weil das Ge-
setz vorsieht, dass die Gebühr für jeden Antragsteller gesondert erhoben wird, ist
zu prüfen, ob die entrichtete Gebühr zumindest einem der Beschwerdeführer zu-
geordnet werden kann, damit nicht die Beschwerde von vornherein als nicht ein-
gereicht gilt. Vielmehr kann dann zumindest einem der Beschwerdeführer der Zu-
gang zu einer sachlichen Prüfung seines Anliegens eröffnet werden und so eine
mit dem Rechtsstaatlichkeitsgebot unvereinbare Erschwerung des Zugangs zu
einer gerichtlichen Instanz vermieden werden, weshalb hierbei auch kein strenger
Maßstab angelegt werden soll, sondern eine großzügige Beurteilung geboten ist
(vgl. BGH a. a. O.).
Der Senat hat zunächst geprüft, ob die eine entrichtete Beschwerdegebühr nach
Maßgabe der vom Bundesgerichtshof (BGH) in zwei früheren Entscheidungen
(BGH GRUR 2015, 1255 – Mauersteinsatz; BGH-Beschl. vom 28. März 2017,
Az. X ZB 19/16) aufgestellten Kriterien zur Vermeidung von unbilligen Härten in
den Fällen, in denen bei einer Beschwerde mehrerer Beteiligter die Zahlung nur
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einer Gebühr unzureichend ist, zumindest einer der Beschwerdeführerinnen
zugeordnet werden kann. Im vorliegenden Fall hat er aber eine solche konkrete
Zuordnung im Rahmen der früheren Entscheidungen für nicht möglich gehalten,
da keine der drei Patentinhaberinnen in den Angaben zum Verwendungszweck
der Einzahlung hervorgehoben ist; auch sind alle drei in dem Beschwerdeschrei-
ben gleichgeordnet und ohne ersichtliche Priorität aufgeführt.
In der Entscheidung vom 19. September 2017 (Az. X ZB 1/17 – Mehrschichtlager)
hat der BGH seine Kriterien dahingehend konkretisiert, dass im Zweifel die Be-
schwerdegebühr demjenigen Beschwerdeführer zuzuordnen sei, der im Rubrum
der angefochtenen Entscheidung an erster Stelle aufgeführt ist.
Die Anwendung dieser in der vorgenannten Entscheidung des BGH getroffenen
Zweifelsregelung führt im vorliegenden Fall zwangsläufig zu dem Ergebnis, dass
die gezahlte Beschwerdegebühr von 500,00 € der L…
GmbH, M…str. in D…,
zuzuordnen ist, denn diese Beschwer-
deführerin ist in dem Beschluss der Patentabteilung 56 vom 14. April 2016 als
erste im Rubrum aufgeführt. Mit dieser rechtzeitigen Gebührenzahlung ist die
Beschwerde der L… GmbH, M…str.,
in D…, wirksam erhoben.
Sie ist dann allerdings die einzige Beschwerdeführerin, denn für die Beschwerden
der
T…, H…str.
in
D…
und
T1…
AG, K…-Str.
in
D…,
fehlt
es an der Zahlung der erforderlichen zweiten und dritten Beschwerdegebühr, so
dass diese als nicht eingelegt gelten.
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III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn sie auf einen der nachfolgenden Gründe
gestützt wird, nämlich dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still-
schweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-
ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich
einzulegen.
Hilber
Paetzold
Dr. Geier
Körtge
Ko