Urteil des BPatG vom 24.07.2018

Urteil vom 24.07.2018

ECLI:DE:BPatG:2018:240718B8Wpat1.17.0
BUNDESPATENTGERICHT
8 W (pat) 1/17
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
24. Juli 2018
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 10 2008 061 250
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hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 24. Juli 2018 durch den Vorsitzenden Richter
Dipl.-Phys. Dr. phil. nat. Zehendner sowie die Richter Dr. agr. Huber, Hermann
und Dipl.-Ing. Brunn
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der Beschluss der
Patentabteilung 15 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
26. März 2015 aufgehoben und das Patent 10 2008 061 250 mit
den folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:
Bezeichnung: Staubsaugerbeutel
Patentansprüche 1 bis 7 gemäß Hauptantrag vom 24. Juli 2018,
Beschreibung, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom
24. Juli 2018, Zeichnungen gemäß Patentschrift.
Die weitergehende Beschwerde der Patentinhaberin wird zurück-
gewiesen.
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G r ü n d e
I
Auf die am 10. Dezember 2008 durch die Beschwerdeführerin beim Deutschen
Patent- und Markenamt eingereichte Patentanmeldung ist das Streitpatent
10 2008 061 250 mit der Bezeichnung „Staubsaugerbeutel und Verfahren zum
Herstellen eines Staubsaugerbeutels“ erteilt und die Erteilung am
12. Dezember 2013 veröffentlicht worden.
Auf den Einspruch der Beschwerdegegnerin hat die Patentabteilung 15 des
Deutschen Patent- und Markenamts in der mündlichen Verhandlung vom
26. März 2015 das Streitpatent widerrufen. Die Gegenstände der jeweiligen, im
Einspruchsverfahren geltenden Patentansprüche 1 nach Hauptantrag sowie Hilfs-
antrag 1 und 4 seien gegenüber dem Stand der Technik nach der D3 nicht neu,
wogegen die Gegenstände der im Einspruchsverfahren geltenden Patentansprü-
che 1 nach Hilfsantrag 2 und 3 gegenüber der D3 und dem Fachwissen und Fach-
können des Fachmann nicht auf einer erfinderischer Tätigkeit beruhen würden.
Die Einsprechende hat dazu auf die folgenden Entgegenhaltungen verwiesen:
D2
DE 10 2008 045 683 A1
D3
DE 20 2008 008 989 U1
D4
DE 31 29 371 A1
wovon die D2 einen nachveröffentlichten Stand der Technik darstellt und die D4
schon im Prüfungsverfahren bzw. der Streitpatenschrift genannt wurde.
Gegen den Beschluss der Patentabteilung richtet sich die Beschwerde der Pa-
tentinhaberin. Sie beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das
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Patent auf Basis der Ansprüche und der Beschreibung gemäß Hauptantrag vom
24. Juli 2018 beschränkt aufrechtzuerhalten.
Die Einsprechende und Beschwerdegegnerin stellt den Antrag, die Beschwerde
zurückzuweisen.
Der Anspruch 1 gemäß dem Antrag der Patentinhaberin vom 24. Juli 2018 lautet
in einer gegliederten Fassung:
1.
Staubsaugerbeutel (1) aus Vliesstoff,
1.1
mit einem Innenraum (8), der von Lagen aus Filtermaterial umgeben ist,
die miteinander verschweißt sind, wobei eine Einlassöffnung in dem
Filtermaterial ausgebildet ist,
dadurch gekennzeichnet, dass
1.2
in dem Innenraum (8) mindestens eine Vorrichtung (10) zur Begrenzung
des Abstandes zweier beabstandeter Stellen des Filtermaterials
vorgesehen ist,
1.3
die an gegenüberliegenden Seiten mit dem Filtermaterial verbunden ist,
1.4
wobei die Vorrichtung (10) kürzer als der Materialabschnitt des Filter-
materials ausgebildet ist, der zwischen den zwei Stellen der Vorrichtung
(10) an dem Filtermaterial angeordnet ist, wobei
1.5.1
der Staubsaugerbeutel (1) als Klotzbodenbeutel ausgebildet ist und
1.5.2
an gegenüberliegenden Seiten jeweils eine nach innen gerichtete Falte (6)
vorgesehen ist und
1.5.3
die als Streifen ausgebildete Vorrichtung (10) an den Falten (6) festgelegt
ist.
An den Patentanspruch 1 schließen sich die ursprünglichen, erteilten Unteran-
sprüche 2 bis 7 vom 24. Juli 2018 an.
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Wegen des Wortlautes der Unteransprüche und der weiteren Einzelheiten wird auf
den Inhalt der Akten verwiesen.
II
1.
Die Beschwerde ist zulässig und in der Sache begründet, da sie zur Aufhe-
bung des Beschlusses und zur beschränkten Aufrechterhaltung des Patents führt.
Der Patentgegenstand betrifft einen Staubsaugerbeutel mit einem Innenraum, der
von Lagen aus Filtermaterial umgeben ist, wobei eine Einlassöffnung in dem Fil-
termaterial ausgebildet ist.
Aus dem Stand der Technik sind Staubsaugerbeutel bekannt, die aus weichem
voluminösem Vliesstoff hergestellt sind und eine sehr gute Filterleistung besitzen.
Nachteilig ist, dass sich das weiche Vliesmaterial beim Betrieb in einer Staubsau-
gerkammer jedoch relativ passgenau an die Innenwände anlegen kann, so dass
die Luftströmung außerhalb des Staubsaugerbeutels behindert und somit das Fil-
termaterial des Staubsaugerbeutels nicht in allen Bereichen gleichmäßig genutzt
wird. Die Staubsaugerkammer mit dem Staubsaugerbeutel weist meist nur eine
Auslassöffnung zu einem Gebläse auf, so dass außerhalb des Staubsaugerbeu-
tels die gereinigte Luft an einer Seite abgesaugt wird und die Luft daher den
Staubsaugerbeutel teilweise umströmen muss. Um das Anlegen des Staubsau-
gerbeutels an eine Wand der Kammer zu vermeiden, haben Gerätehersteller teil-
weise Abstandsrippen in die Staubsaugerkammer eingebracht, damit Kanäle zur
Luftleitung gebildet werden. Diese Kanäle werden durch das weiche Vliesstoff-
material jedoch ebenfalls weitgehend ausgefüllt, so dass ein hoher Luftwiderstand
gegeben ist, der zu einem Saugleistungsverlust führt.
Weiterhin haben einige Gerätehersteller gesonderte Körbe für einen Staubsauger-
beutel entwickelt, damit die oben genannten Nachteile des Saugleistungsverlustes
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nicht auftreten. Die Herstellung gesonderter Körbe für einen Staubsaugerbeutel
und deren Anbringung in einen Staubsauger ist jedoch ebenfalls aufwändig. Zu-
dem reduziert sich das Staubraumvolumen, so dass nur kleinere Staubsauger-
beutel eingesetzt werden können.
Entsprechend der Streitpatentschrift liegt der vorliegenden Erfindung daher die
Problemstellung zugrunde, einen Staubsaugerbeutel zu schaffen, der eine hohe
Saugleistung auch bei zunehmender Beladung aufweist. (Absatz [0007]).
Als Fachmann ist ein Diplom-Ingenieur einer Technischen Universität mit mehrjäh-
riger Erfahrung in der Entwicklung und Konstruktion von Staubsaugerbeuteln an-
zusehen.
Der Anspruch 1 bedarf hinsichtlich einiger Merkmale einer Auslegung:
Nach Merkmal 1.2 ist in dem Innenraum mindestens eine Vorrichtung zur Begren-
zung des Abstandes zweier beabstandeter Stellen des Filtermaterials vorgesehen.
Damit wird die Vorrichtung ausschließlich über ihre Wirkung bzw. ihren Zweck de-
finiert. Damit fallen alle Bestandteile eines Filterbeutels unter das Merkmal 1.2, die
diese Wirkung ebenfalls haben bzw. dazu geeignet sind, den beanspruchten
Zweck zu entfalten, unabhängig davon, ob die im Streitpatent beanspruchte Wir-
kung bzw. Verwendung im Stand der Technik explizit angesprochen wird.
Nach Merkmal 1.3 ist die Vorrichtung „
. Entsprechend der Gesamtoffenbarung des Streitpatents
versteht der Fachmann unter dieser Formulierung, dass die Vorrichtung an ihren
gegenüberliegenden Enden mit dem Filtermaterial verbunden ist (vgl. Ab-
satz [0013]).
Nach Merkmal 1.4 ist „
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Entsprechend Absatz [0010] des Streitpatents
ist darunter zu verstehen, dass die Vorrichtung kürzer als der Materialabschnitt
des Filtermaterials ausgebildet, der zwischen den Verbindungsstellen der Vor-
richtung mit dem Filtermaterial angeordnet ist.
2.
Die geltenden Patentansprüche sind zulässig.
Der Patentanspruch 1 entspricht der Kombination der ursprünglich eingereichten
Ansprüche 1, 2, 6 und 7 und ist damit zulässig.
3.
Der unbestritten gewerblich anwendbare Gegenstand des Anspruchs 1 ist
gegenüber dem genannten Stand der Technik neu, da keiner der Entgegenhaltun-
gen ein Gegenstand mit allen Merkmalen des Anspruchs 1 entnehmbar ist.
a)
D3
Absätze [0052] bis [0076] einen Staubsaugerbeutel 1 aus Vliesstoff in Form eines
Flachbeutels (Merkmal 1), mit einem Innenraum, der von Lagen 2, 3 aus Filter-
material umgeben ist, die miteinander verschweißt sind, wobei eine Einlassöffnung
5 in dem Filtermaterial ausgebildet ist (Merkmal 1.1), wobei in dem Innenraum
eine Vorrichtung 9 vorgesehen ist, die an gegenüberliegenden Seiten mit dem
Filtermaterial verbunden ist (Fig. 1 - Merkmal 1.3), wobei die Vorrichtung kürzer
als der Materialabschnitt des Filtermaterials ausgebildet ist, der zwischen den zwei
Stellen 4 der Vorrichtung 9 an dem Filtermaterial angeordnet ist (Absatz [0075],
letzter Satz - Merkmal 1.4), wodurch die Vorrichtung 9 den Abstand der beiden
Verbindungsstellen 4 der Vorrichtung 9 mit dem Filtermaterial 2, 3 begrenzt
(Merkmal 1.2). Die Vorrichtung 9 ist als Streifen ausgebildet (Absatz [0075], wo-
gegen der Staubsaugerbeutel im Gegensatz zum Merkmal 1.5.1 jedoch als Flach-
beutel (Absatz [0052]) ausgeführt ist.
Daher zeigt der Staubsaugerbeutel entsprechend dem Ausführungsbeispiel nach
den Figuren 1 bis 3 zumindest nicht die Merkmale der Merkmalsgruppe 1.5.
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Der Absatz [0016] der D3 verweist zwar pauschal darauf, dass der Staubsauger-
filterbeutel auch eine Klotzbodengestalt haben kann. Die nähere Ausführung eines
derartigen Klotzbodenbeutels wird in der D3 nicht offenbart.
Der Steifen 9 ist an gegenüberliegenden Seiten an dem Filtermaterial festgelegt
(Figuren 1+3, Absatz [0075] - Merkmal 1.5.3). Die zwei Lagen aus Filtermaterial
2,3 sind randseitig miteinander verschweißt (Absatz [0056] - Merkmal 1.5.4), wo-
bei der Streifen 9 an seinen gegenüberliegenden Enden an den randseitigen
Schweißnähten 4 festgelegt ist. (Figur 1, Absatz [0076] – Merkmal 1.5.5).
b)
D2
gen Beschreibung ebenfalls einen Staubsaugerbeutel 1 aus Vliesstoff (Ab-
satz [0005]) in Form eines Flachbeutels (Merkmal 1), mit einem Innenraum, der
von Lagen 1a, 1b aus Filtermaterial umgeben ist, die miteinander verschweißt
sind, wobei eine Einlassöffnung 3 in dem Filtermaterial ausgebildet ist (Merkmal
1.1), wobei in dem Innenraum eine Vorrichtung 14, 314 vorgesehen ist, die an ge-
genüberliegenden Seiten mit dem Filtermaterial verbunden ist (Fig. 1 - Merkmal
1.3), wobei die Vorrichtung kürzer als der Materialabschnitt des Filtermaterials
ausgebildet ist, der zwischen den zwei Stellen der Vorrichtung 9 an dem Filter-
material angeordnet ist (Figuren 1, 4 - Merkmal 1.4), wodurch die Vorrichtung 14,
314 den Abstandes der beiden Verbindungsstellen der Vorrichtung 14, 314 mit
dem Filtermaterial 1a, 1b begrenzt (Absatz [0021] - Merkmal 1.2). Die Vorrichtung
14, 314 ist als Streifen ausgebildet (Absatz [0022]), wogegen der Staubsauger-
beutel im Gegensatz zum Merkmal 1.5.1 ebenfalls als Flachbeutel (Absatz [0055])
ausgeführt ist.
Daher zeigt der Staubsaugerbeutel entsprechend den Ausführungsbeispielen
nach den Figuren 1 bzw. 4 zumindest auch nicht die Merkmale der Merkmals-
gruppe 1.5.
- 9 -
c)
D4
form aus Papier, in dessen Filtermaterial eine Vielzahl von Faltkanten vorgesehen
ist, die über zusätzliche Stege stabilisiert werden. Im Gegensatz zum Gegenstand
des Streitpatents sind die die Ausdehnung des Staubsaugerbeutels begrenzenden
Stege außerhalb des Innenraums des Staubsaugerbeutels angeordnet.
Daher zeigt der Staubsaugerbeutel der D2 zumindest nicht die Merkmale 1, 1.2,
1.3 sowie die Merkmalsgruppe 1.5.
4.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht gegenüber dem genannten
Stand der Technik auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
4.1
Die
D3
zeigt entsprechend den obigen Ausführungen einen
Staubsaugerbeutel 1 aus Vliesstoff mit den Merkmalen 1. bis 1.4. und kommt
daher dem Gegenstand des Streitpatents am nächsten. Da sich die D3 genau wie
der Gegenstand des Streitpatents mit der Optimierung von Luftströmungen in bzw.
um Staubsaugerbeuteln beschäftigt, bildet sie für die Beurteilung des Vorliegens
einer erfinderischen Tätigkeit den geeigneten Ausgangspunkt.
Bei dem in der D3 gezeigten Staubsaugerbeutel sieht der Fachmann als nachteilig
an, dass sich das weiche Vliesmaterial beim Betrieb in einer Staubsaugerkammer
relativ passgenau an die Innenwände anlegen kann, so dass die Luftströmung
außerhalb des Staubsaugerbeutels behindert wird und somit das Filtermaterial des
Staubsaugerbeutels nicht in allen Bereichen gleichmäßig genutzt wird. Der Fach-
mann, der immer die weitere Optimierung seines Produktes im Blick hat, bemüht
sich selbstverständlich darum, die Standzeit seines Staubsaugerbeutels zu ver-
bessern, indem er den Strömungsverlauf in und um den Staubsaugerbeutel opti-
miert. Die Ausführungsbeispiele der D3, die sich mit der Optimierung des Strö-
mungsverhaltens in einem Flachbeutel beschäftigen, offenbaren dem Fachmann
die Möglichkeit, innerhalb eines Flachbeutels einen Materialstreifen einzusetzen,
der kürzer ist als zwei beabstandete Stellen des Filtermaterials und damit dazu
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geeignet ist, die Abstand dieser Stellen und damit die Ausdehnung des Flachbeu-
tels zu begrenzen.
Da die D3 auch einen Staubsaugerfilterbeutel mit Klotzbodengestalt offenbart, bei
dem die beiden Wandstücke Teil eines zusammenhängenden Filtermaterialstücks
sein können, wobei die beiden Wandstücke durch die Seitenfalten an den zwei
Seiten des Klotzbodenbeutels definiert werden, stellt sich für den Fachmann die
Frage, wie dieser Materialstreifen, der im Zusammenhang mit einem Flachbeutel
in der D3 ausführlich diskutiert wird, anzubringen ist, um eine verbesserte Luft-
verteilung in einem Klotzbodenbeutel zu erzielen.
Nach Auffassung der Einsprechenden sei es die natürlichste und damit zugleich
naheliegende Lösung, den Materialstreifen an gegenüberliegenden Seiten jeweils
einer nach innen gerichteten Falte des Klotzbodenbeutels festzulegen, wonach es
dem Anspruch 1 an einer erfinderischen Tätigkeit ermangele. Dieser Argumenta-
tion vermag der Senat nicht zu folgen.
Die Offenbarung der D3 betrifft bis auf Absatz [0016] allgemeine Staubsauger-
beutel, bevorzugt Flachbeutel (Absatz [0040]) und in den Ausführungsbeispielen
ausschließlich Flachbeutel. Nur in Absatz [0016] wird in Bezug auf die Gestaltung
der Wandstücke im letzten Satz erwähnt, dass bei einem Staubsaugerfilterbeutel
mit Klotz - oder Blockbodengestalt die beiden Wandstücke Teil eines zusammen-
hängenden Filtermaterialstücks sein können, wobei die beiden Wandstücke durch
die Seitenfalten an den zwei Seiten des Klotzbodenbeutels definiert werden. Ein
Ausführungsbeispiel zur Variante Klotzbodenbeutel bzw. Ansprüche zu deren
Ausgestaltung sind der D3 nicht entnehmbar.
Der Materialstreifen wird in der D3 zwar ausführlich diskutiert, nicht aber in der
Variante, in der dieser eine kürzere Länge aufweist als die Länge des zweiten
Wandstücks. Dies wird nur einmalig in Absatz [0075] erwähnt, ohne den Zweck
oder die besonderen Vorzüge dieser speziellen Ausgestaltung in irgendeiner Form
- 11 -
zu erwähnen. Es gibt auch keinen Hinweis darauf, dass diese spezielle Ausge-
staltung irgendwo anders als im Ausführungsbeispiel nach den Figuren 1 und 3
Anwendung findet.
Entsprechend Absatz [0007] der D3 ist es die Aufgabe des Materialstreifens 9, in
Zusammenwirkung mit dem Ablenkstreifen 7 und dem Materialstück 8 eine hohe
Saugleistung über einen langen Zeitraum ermöglichen. Durch den Ablenkstreifen
wird erreicht, dass ein eintretender Luftstrom nicht direkt auf den Materialstreifen
trifft. Aufgrund des Materialstücks 8 als Beabstandungsmittel kann ein Luftstrom
an die der Einlassöffnung abgewandte Seite des Materialstreifens strömen. Der
Materialstreifen bewegt sich somit im Luftstrom, was eine vorteilhafte Verteilung
des Staubes im Beutelinnern zur Folge hat. Dem Fachmann offenbart sich daher
aus der D3 unmittelbar und eindeutig, dass für diese Funktion der Ablenkstreifen
und der Materialstreifen gemeinsam gegenüber und weitgehend parallel zur Ein-
strömöffnung positioniert werden müssen. Da die Einströmöffnung bei Klotzbo-
denbeuteln nicht in einer der beiden Wandstücke angeordnet ist, sondern im
Klotzboden (vgl. Figur 1 des Streitpatents), ist für den Fachmann gerade nicht na-
heliegend, sondern eher abwegig, bei einem Klotzbodenbeutel nach der D3 Ab-
lenkstreifen und Materialstreifen an gegenüberliegenden Seiten jeweils einer nach
innen gerichteten Falte festzulegen, da diese dann nicht mit ihrer breiten Seite
gegenüber der Einströmöffnung, sondern um 90° verdreht zu dieser angeordnet
wären und somit ihre in den Staubsaugerbeuteln der D3 vorgesehene Funktion
nicht erfüllen könnten.
Für den Fachmann naheliegender wäre die Gestaltung eines Klotzbodenbeutels
mit zusätzlichen Stegen entsprechend der Offenbarung der D4, was jedoch vom
Gegentand des Streitpatents wegführen würde.
Somit gelangt der Fachmann, ausgehend von der D3 unter Berücksichtigung sei-
nes Fachwissens und Fachkönnens, nicht in naheliegender Weise zum Gegen-
stand des Anspruchs 1. Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist somit patentfähig.
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Bei dieser Sachlage war der Beschluss der Patentabteilung aufzuheben und das
Patent im Rahmen des geltenden Antrags beschränkt aufrechtzuerhalten.
III.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1.
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5.
der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6.
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-
ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen
beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schrift-
lich einzulegen.
Dr. Zehendner
Dr. Huber
Hermann
Brunn
prö