Urteil des BPatG vom 09.06.2016

Patentinhaber, Erfindung, Treu Und Glauben, Schlüssiges Verhalten

BPatG 154
05.11
BUNDESPATENTGERICHT
8 W (pat) 67/12
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
9. Juni 2016
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 10 2006 052 602
- 2 -
hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 9. Juni 2016 durch den Vorsitzenden Richter
Dipl.-Phys. Dr. phil. nat. Zehendner
sowie
die
Richter
Dipl.-Ing. Rippel,
Dr.-Ing. Dorfschmidt und Heimen
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der
Patentabteilung 14 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
19. Juli 2012 aufgehoben und das Patent widerrufen.
G r ü n d e
I.
Die Einsprechende macht widerrechtliche Entnahme des Streitpatents durch den
Patentinhaber geltend, der vom 1. Januar 1997 bis zum 15. Mai 2006 einer ihrer
Geschäftsführer und zudem Gesellschafter war.
Das streitgegenständliche Patent mit der Bezeichnung „Verfahren und Vorrichtung
zur Kühlmittelversorgung spane
nder Werkzeuge“ ist auf die am 8. November 2006
beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingereichte Patentanmeldung,
die die innere Priorität der Patentanmeldung 10 2006 047 423.6 vom
6. Oktober 2006 in Anspruch nimmt, erteilt und die Erteilung am 12. Mai 2010 ver-
öffentlicht worden.
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Der geltende Patentanspruch nach Hauptantrag in der erteilten Fassung
lautet:
„Verfahren zur Kühlmittelversorgung innengekühlter spanender Werk-
zeuge, wobei der Druck des Kühlmittels in wenigstens einem Kühl-
mittelkanal im Werkzeug erfasst und durch einen Abgleich mit in einer
Auswerteeinrichtung hinterlegten Referenzwerten der Betriebszustand
des Werkzeugs ermittelt wird, dadurch gekennzeichnet, dass das
Kühlmittel p/Q-geregelt (Druck/Förderstrom) gefördert wird, wobei
über eine Stromregelfunktion eine vom Werkzeugstaudruck unabhän-
gige Kühlmittelmenge erzeugt und gefördert wird.“
Mit Schriftsatz vom am 23. Mai 2016 hat der Patentinhaber Hilfsanträge 1 bis 4
eingereicht, mit der er hilfsweise beschränkte Fassungen des Patents verteidigt.
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 ist auf ein Verfahren zur Kühlmittelver-
von mehreren
enthält gegenüber dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag nach dem Wort
„Stromregelfunktion“ zudem die Ergänzung „für jedes Werkzeug“.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 enthält gegenüber dem Patentan-
spruch 1 gemäß Hilfsantrag
1 am Ende die Ergänzung „und dass der Systemdruck
so reduziert wird, dass dieser nur geringfügig über dem höchsten Staudruck der
Werkzeuge liegt.“
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 enthält gegenüber dem Patentan-
spruch 1 gemäß Hilfsantrag
2 am Ende die Ergänzung „und dass die verschiede-
nen Staudrücke an den Werkzeugen über Wechselventile erfasst werden, wobei
der hierbei höchste Staudruck einer Pumpe als hydraulischer Drucksollwert zuge-
führt wird.“
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Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 enthält gegenüber dem Patentan-
spruch 1 gemäß Hilfsantrag
3 die Ergänzung „wobei eine Schaltungsanordnung
zur Kühlmittelversorgung mehrerer innengekühlter spanender Werkzeuge, umfas-
send eine Druckquelle (32) mit konstantem Förderdruck, eine Druckwaage (33)
und ein als Drosselventil nachgeschaltetes Regelventil (34), verwendet wird, und
dass über die Druckwaage (33) und das als Drosselventil nachgeschaltete Regel-
ventil (34) die Mengenregelung der Kühlmittelmenge erfolgt, wobei als Regelgröße
der Mengenregelung der Öffnungsquerschnitt am Regelventil (34) der einzelnen
Werkzeuge dient.“
Hinsichtlich des Wortlauts des auf eine Schaltungsanordnung zur Kühlmittel-ver-
sorgung gerichteten, unabhängigen Patentanspruch bzw. den jeweiligen Unteran-
sprüchen gemäß Hauptantrag und Hilfsanträgen 1 bis 4 wird auf die Patentschrift
sowie die Akten verwiesen.
Gegen das erteilte Patent hat die Einsprechende mit Schriftsatz vom
10. August 2010, der am selben Tag beim Deutschen Patent- und Markenamt ein-
gegangen ist, wegen widerrechtlicher Entnahme Einspruch erhoben und den Wi-
derruf des Streitpatents in vollem Umfang beantragt.
Der Gegenstand des Patents wurde unstreitig unter Beteiligung des Patentinha-
bers zur Zeit seines Anstellungsverhältnisses aufgrund des Dienstvertrages (DV)
vom Dezember 1996 (Anlage 1 zum SchrS. v. 10.8.2010) bei der Einsprechenden
entwickelt. Ob neben dem Patentinhaber noch weitere Mitarbeiter der Einspre-
chenden an der Entwicklung beteiligt waren und als Miterfinder anzusehen sind,
ist zwischen den Beteiligten streitig.
Gemäß § 1 Nr. 1 DV war der Patentinhaber verantwortlich für die Unternehmens-
bereiche „Technischer Vertrieb, Aggregatebau, Service, Konstruktion und Pla-
nung“. Des Weiteren hatte der Patentinhaber gemäß § 1 Nr. 3 DV seine „volle Ar-
beitskraft und alle seine fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen ausschließlich der
G
esellschaft zu widmen.“ Gemäß § 6 DV hatte er ferner u. a. alle ihm überlasse-
- 5 -
nen betriebseigenen Gegenstände, insbesondere Schriftstücke, Zeichnungen und
sonstige Geschäftsunterlagen, sowie eigene dienstliche Aufzeichnungen als Fir-
meneigentum zu behandeln. In § 2 DV ist der Umfang der Geschäftsführungsbe-
fugnis (§ 10 Abs. 1 GmbHG) des laut Handelsregistereintrag (vgl. Anl. 18 zum
SchrS. v. 5.7.2012) einzelvertretungsberechtigten und von den Beschränkungen
des § 181 BGB befreiten Patentinhabers u. a. wie folgt näher geregelt:
„Der Geschäftsführer wird sein Amt mit der Sorgfalt eines ordentlichen
Kaufmannes führen. Alle Geschäfte die außerhalb des gewöhnlichen Ge-
schäftsbetriebes liegen, bedürfen der vorherigen Zustimmung der Gesell-
schafterversammlung. Dazu gehören insbesondere:
(…)
h) Abschluss von Verträgen zwischen der Gesellschaft und Ihren Gesell-
schaftern, deren Ehegatten sowie den Verwandten gerader Linie der Vor-
genannten;
(…)
m) Abschluss von Verträgen, welche die Gesellschaft länger als ein Jahr
verpflichten oder berechtigen und von Verträgen mit einem Gegenstands-
wert
größer TDM 100; (…)“.
Wegen des Inhalts des Dienstvertrages im Übrigen wird auf diesen (Anl. 1) Bezug
genommen. Das Anstellungsverhältnis war durch den Patentinhaber schon am
4. November 2005 mit Wirkung zum 30. November 2006 gekündigt worden, wurde
durch Abberufung des Geschäftsführers im Mai 2006 jedoch früher beendet. Mit
Vereinbarung vom 2. August 2007 (Anl. P 1 zum SchrS. v. 21.12.2010) wurden die
Verhältnisse nach den Ausscheiden des Patentinhabers geregelt, unter Ziff. 5
heißt es u. a.:
„Nicht erledigt sind die Ansprüche des Herrn M. als Erfinder gegen die Ge-
sellschaft bezüglich der zur Eintragung gebrachten oder angemeldeten
Patente.“
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Der Patentinhaber hatte mit Schreiben vom 26. April 2006 (Anl. P 6 zum SchrS.
vom 21.12.2010) der Einsprechenden, vertreten durch den anderen Geschäftsfüh-
rer, Herrn B
…, die Anmeldung einer Erfindung angeboten und seine Vergü-
tungsvorstellungen mitgeteilt. Das unter seinem privatem Briefkopf verfasste
Schreiben hat u. a. folgenden Wortlaut:
„Angebot über Patent bzw. Gebrauchsmusterschutz über ein System (…)
Sehr geehrter Herr B
…,
Ich nehme Bezug auf das Mitarbeiterüberlassungsgesetz für Patente und
biete Ihnen gemäß Anlage die Anmeldung zum Patent- und Gebrauchs-
musterschutz über ein System (…) an.
Als Entschädigung erwarte ich eine Umsatzbeteiligung von 5 % an allen mit
den Patenten oder den Gebrauchsmustern erzielten Umsätze für die Dauer
von 15 Jahren.
Ich sehe in dieser technischen Lösung ein weiteres Schlüsselprodukt der
F
… und freue mich dies der F… anbieten zu können.
Ich bitte Sie hierzu um ihr konkretes Angebot bis zum 31. Mai 2006.
Mit freundlichen Grüßen
Walter M
… GF“
Mit einem weiteren, unter demselben, privaten Briefkopf verfassten Schreiben vom
26. April 2006 (Anl. 3 zum SchrS. v. 10.8.2010) hat sich der Patentinhaber an die
Verfahrensbevollmächtigten der Einsprechenden (i. F. Kanzlei W
… pp.) wie
folgt gewandt.
„Anmeldung zum Patent und Gebrauchsmusterschutz eines Systems (…)
Sehr geehrter Herr Dr. W
…,
Ich nehme Bezug auf die bereits zwi
schen Ihnen und der F…
GmbH bestehende Geschäftsbeziehung und beauftrage Sie hiermit als Er-
finder der nachfolgend beschriebenen Systeme (…) auf der Basis des Mit-
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arbeiterüberlassungsgesetz diese Erfindung zum Patent und Gebrauchs-
musterschutz anzumelden. Hierbei wollen wir das Verfahren, die Schal-
tungsanordnung und auch im systemischen Verbund die Schaltungsanord-
nung schützen lassen.
(…)
Diese Patent- und Gebrauchsmusterschutzanmeldung habe ich auf der Ba-
sis des Mitarbeiterüberlassungsgestz der F
… angeboten.
Wir beauftragen Sie hiermit eine Anmeldung zu prüfen und kurzfristig (noch
in KW 18/06) zu realisieren, da bereits eine erste Anwendung ansteht. Für
Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung unter 07(…) oder unter
meiner Handy Nr.
01(…) zur Verfügung.“
Unterzeichnet ist das Schreiben mit „F1…
“. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Anlage 3 Bezug ge-
nommen.
Mit Schreiben vom 11. Mai 2006 (Anl. 4 zum SchrS. v. 10.8.2010), ebenfalls unter-
zeichnet mit der Angabe „F….
“ hat der Patentinhaber den beauftragten Patentanwälten Ergänzungen über-
sandt. In der Folge kam es zu weiteren Schriftverkehr, überwiegend per E-Mail,
zwischen der Kanzlei W
… pp. und der Einsprechenden sowie dem Patentin-
haber hinsichtlich der Anmeldung und des weiteren Vorgehens. Mit patentanwaltli-
chen Schreiben vom 4. April 2007 (Anl. 7 zum SchrS. v. 10.8.2010) wurde der
Einsprechenden mitgeteilt, dass nunmehr weisungsgemäß eine Anmeldung, ba-
sierend auf der „Erfindungsmeldung“ des Patentinhabers vom 26. April 2006 beim
DPMA hinterlegt wurde.
Die Einsprechende hat im patentamtlichen Verfahren die Auffassung vertreten,
dass der wesentliche Inhalt des streitgegenständlichen Patents vom Patentinhaber
widerrechtlich entnommen worden sei, insbesondere der Erfindung entspreche,
welche der Patentinhaber ihr angeboten habe. Der Patentinhaber sei auch ver-
pflichtet gewesen, die Erfindung der Einsprechenden zu überlassen.
- 8 -
Der Patentinhaber hat dem widersprochen und ausgeführt, dass er mangels
Rechteübergangs der Inhaber der angebotenen Erfindung geblieben sei.
Mit dem in der Anhörung vom 19. Juli 2012 verkündeten Beschluss hat die Patent-
abteilung 14 des DPMA das Patent in vollem Umfang aufrechterhalten, weil der
Patentinhaber als alleiniger Erfinder des Gegenstands des Streitpatents anzuse-
hen sei. Ein Rechtsübergang an der Erfindung sei mangels eindeutiger Regelung
im Dienstvertrag nicht vereinbart gewesen. Zwar habe der Patentinhaber der Ein-
sprechenden die Erfindung angeboten, eine Annahme des Angebotes vom
26. April 2006 durch die Einsprechende sei aber nicht erfolgt.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden.
Sie hat im Beschwerdeverfahren ihren Vortrag aus dem patentamtlichen Verfah-
ren wiederholt und vertieft. Sie ist insbesondere der Ansicht, dass eine Übertra-
gung der Erfindung auf die Anmelderin erfolgt sei, so dass der Patentinhaber nicht
berechtigt gewesen sei, die Erfindung selbst zum Patent anzumelden, insbeson-
dere sei sie Erfindungsbesitzerin gewesen, denn die Einsprechende habe auf-
grund der Schreiben (Anl. 3 sowie Anl. P 6) vom 26. April 2006 annehmen kön-
nen, dass der jetzige Patentinhaber die streitgegenständliche Erfindung auf die
Einsprechende übertragen habe. Dies folge aus dem Wortlaut der genannten
Schreiben, insbesondere aus dem Auftragsschreiben (Anl. 3) an die Kanzlei
W
… pp. sowie aus der üblichen Handhabung der Beteiligten bei früheren Er-
findungen des Patentinhabers. Bei diesen Erfindungen des damaligen Geschäfts-
führers, die auf Namen der Einsprechenden angemeldet worden seien, habe die-
ser diesbezüglich einen identischen Text verwendet (Anl. 12 und 15), so dass die
abgegebenen Erklärungen als Einigung über die Übertragung der Erfindung zu
verstehen gewesen seien.
Die Einsprechende ist ferner der Auffassung, der Patentinhaber sei wirksam vom
Verbot der Selbstkontrahierung befreit gewesen, die Übertragung von Patenten
auf die Gesellschaft sei, wie auch die Handhabung in der Vergangenheit gezeigt
habe, von der internen Vertretungsmacht des Patentinhabers als damaligen Ge-
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schäftsführer der Einsprechenden gedeckt, da es sich dabei um Geschäfte des
gewöhnlichen Geschäftsbetriebes handele.
Die Einsprechende ist der Meinung, dass der Patentinhaber zudem aufgrund des
Dienstvertrages (Anl.
1) zur Übertragung seiner „Geschäftsführererfindung“ ver-
pflichtet gewesen sei. Sie behauptet ferner, dass der Patentinhaber nicht allein,
sondern gemeinsam mit weiteren Mitarbeitern der Einsprechenden mit der Ent-
wicklung des Gegenstandes des Patentes befasst war und somit lediglich Miter-
finder gewesen sei. Dazu hat die Einsprechende entsprechende Erklärungen ihrer
Mitarbeiter vorgelegt (Anl. 19 und 22).
Zur Stützung ihres Vorbringens hat die Einsprechende folgende Druckschriften
und Schreiben eingereicht:
Anlage 1:
Dienstvertrag (DV) von Herrn Walter Mauch (Patentinha-
ber des Streitpatents) bei der Firma FMB-Hydraulik GmbH
Anlage 2:
Überblick über Patentanmeldungen der Firmen FMB-
Blickle GmbH und FMB-Hydraulik GmbH mit Herrn Walter
Mauch als Erfinder
Anlage 3:
Schreiben von Herrn Walter Mauch an die Rechtsanwälte
Wallinger & Partner vom 26.04.2006
Anlage 4:
Schreiben von Herrn Walter Mauch an die Rechtsanwälte
Wallinger & Partner vom 11.05.2006
Anlage 5:
Ausdruck einer email der Rechtsanwälte Wallinger & Part-
ner an Herrn Fabian Blickle vom 08.06.2006
Anlage 6:
Patentanmeldungsentwurf: Verfahren und Vorrichtung zur
Kühlmittelversorgung spanender Werkzeuge
Anlage 7:
Schreiben der Rechtsanwälte Wallinger & Partner an die
Firma FMB-Blickle GmbH vom 04.07.2007
Anlage 8:
DE 10 2007 016 326 A1
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Anlage 9:
DE 2006 052 602 A1
Anlage 10: Schreiben von Herrn Walter Mauch an die Firma FMB-
Blickle GmbH vom 18.07.2005
Anlage 11: Schreiben von Herrn Walter Mauch an Herrn Horst Blickle
vom 02.01.2005
Anlage 12: Schreiben der FMB-Blickle GmbH, Herr Walter Mauch, an
die Rechtsanwälte Wallinger & Partner vom 16.08.2004
Anlage 13: Schreiben von Herrn Walter Mauch an die Firma FMB-
Blickle GmbH vom 16.08.2005
Anlage 14: Ausdruck einer email von Herrn Walter Mauch an die Pa-
tent- und Rechtsanwälte Wallinger & Partner vom
15.04.2006
Anlage 15: Schreiben der FMB-Blickle GmbH, Herr Walter Mauch, an
die Rechtsanwälte Wallinger & Partner vom 16.08.2005
Anlage 16: Schreiben von Herrn Walter Mauch an die Firma FMB-
Blickle GmbH vom 16.08.2005
Anlage 17: Ausdruck einer email von Herrn Walter Mauch an die Pa-
tent- und Rechtsanwälte Wallinger & Partner vom
13.06.2006
Anlage 18: Handelsregisterauszug der FMB-Blickle GmbH
Anlage 19: Eidesstattliche
Versicherung
von
Herrn
Karl-Heinz Rebstock vom 13.07.2012 mit beiliegender
Gesprächsnotiz und Skizze
Anlage 20: Schreiben der Firma FMB-Blickle GmbH an Herrn
Karl-Heinz Rebstock vom 18.07.2012
Anlage 21: Schreiben der Firma FMB-Blickle GmbH an Herrn
Andreas Efinger vom 18.07.2012
- 11 -
Anlage 22: Eidesstattliche Versicherung von Herrn Andreas Efinger
vom 17.07.2012
Die Einsprechende und Beschwerdeführerin hat den Antrag gestellt,
den angefochtenen Beschluss der Patentabteilung 14 des Deut-
schen Patent- und Markenamtes vom 19. Juli 2012 aufzuheben
und das Patent zu widerrufen,
sowie der Beschwerdegegnerin die Kosten des Verfahrens aufzu-
erlegen.
Der Patentinhaber und Beschwerdegegner hat den Antrag gestellt,
die Beschwerde zurückzuweisen,
hilfsweise das Patent mit den folgenden Unterlagen beschränkt
aufrechtzuerhalten:
1. Patentansprüche 1
– 21 gemäß Hilfsantrag 1, eingereicht mit
Schriftsatz vom 23. Mai 2016,
2. Patentansprüche 1
– 20 gemäß Hilfsantrag 2, eingereicht mit
Schriftsatz vom 23. Mai 2016,
3. Patentansprüche 1
– 20 gemäß Hilfsantrag 3, eingereicht mit
Schriftsatz vom 23. Mai 2016,
4. Patentansprüche 1
– 20 gemäß Hilfsantrag 4, eingereicht mit
Schriftsatz vom 23. Mai 2016,
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im Übrigen wie erteilt.
Der Patentinhaber widerspricht dem Vortrag der Einsprechenden und verweist auf
folgende Druckschriften:
Anlage P1: Vereinbarung zwischen der FMB-Blickle GmbH und Her-
ren Walter Mauch vom 02.08.2007
Anlage P2:
Urteil des OLG Düsseldorf „Geschäftsführer-Erfindung“
vom 10.06.1999, 2 U 11/98
Anlage P3: Organigramm der Firma FMB-Blickle GmbH ab dem
01.05.2004
Anlage P4: Auszug aus dem Gesellschaftsvertrag der FMB-Blickle
GmbH vom 21.12.1988
Anlage P5: Darstellung der Prozessorganisation der Firma FMB-
Blickle GmbH
Anlage P6: Schreiben von Herrn Walter Mauch an die Firma FMB-
Blickle GmbH vom 26.04.2006
Anlage P7: Schreiben der Patent- und Rechtsanwälte Wallinger &
Partner an die Firma FMB-Blickle GmbH, Herrn Walter
Mauch, vom 17.05.2006
Anlage P8: Schreiben der Rechtsanwälte Jehle Lang Meier-Rudolph
an Rechtsanwalt Klaus Geiger vom 12.11.2008
Anlage P9: Schreiben der Firma FMB-Blickle GmbH an Herrn
Walter Mauch vom 15.05.2006
Anlage P10: Schreiben der Firma FMB-Blickle GmbH an die Rechtsan-
wälte Jehle Lang Meier-Rudolph vom 16.06.2006
Anlage P11: Schreiben der Patent- und Rechtsanwälte Wallinger &
Partner an Herrn Walter Mauch vom 31.01.2006
- 13 -
Anlage P12: Schreiben der Patent- und Rechtsanwälte Wallinger &
Partner an Herrn Walter Mauch vom 12.04.2006
Anlage P13: Titelseite einer Firmenschrift der Firma Bosch Automation:
Automationstechnik für Nibbelmaschinen
Anlage P14: Trefferliste aus depatisnet vom 14.07.2012
Anlage P15. Eidesstattliche Versicherung von Herrn Walter Mauch vom
17.07.2012
Anlage P16: Ausdruck einer Email von Herrn Dr. Wallinger an Herrn
Walter Mauch vom 22.09.2006
Anlage B1: Schreiben der Patent- und Rechtsanwälte Wallinger &
Partner an Herrn Walter Mauch vom 07.02.2006
Der Patentinhaber führt zu den hilfsweise geltend gemachten Patentansprüchen
aus, dass die Hilfsanträge 1 bis 4 jeweils technische Überschüsse enthielten, die
erst nach seinem Ausscheiden aus dem Unternehmen der Einsprechenden von
ihm alleine entwickelt worden seien. Die Einsprechende habe zumindest insoweit
keinen Erfindungsbesitz erlangt.
Der Patentinhaber ist weiter der Auffassung, die Einsprechende habe keinen
Übertragungsanspruch, sein entsprechendes Angebot habe die Einsprechende
nicht angenommen, das Angebot sei zudem nicht auf Übertragung des Patentes
gerichtet gewesen, vielmehr werde in dem Schreiben ausdrücklich nur die Anmel-
dung genannt; nicht zuletzt aufgrund einer Beratung des Patentinhabers durch die
Kanzlei W
… pp. sei nur eine treuhänderische Anmeldung auf den Namen der
Einsprechenden gewollt gewesen, bis die Verhältnisse betreffend die Erfindungen
zwischen den Beteiligten hätten geklärt werden sollen.
Der Patentinhaber als Organ der Einsprechenden habe eine Übertragung des
Vollrechtes ferner von einer Vereinbarung über seine Vergütung abhängig machen
wollen, zudem sei dieses Angebotsschreiben vor dem Hintergrund zu sehen, dass
das dienstvertragliche Verhältnis nach der Kündigung zwischen den Beteiligten
bereits zerrüttet gewesen sei und kurz vor der Aufhebung gestanden habe.
- 14 -
Da es auch in der Folgezeit zu keiner Vereinbarung betreffend die Vergütung der
Erfindung gekommen sei, liege ein Dissens vor.
Der Patentinhaber meint weiter, in dem Auftragsschreiben an die Kanzlei
W
… pp. (Anl. 3) könne keine Annahme eines Angebotes gesehen werden;
dagegen sprächen bereits der Wortlaut des Auftragsschreibens und die Begleit-
umstände, insbesondere das bevorstehende Ende des Anstellungsverhältnisses.
Er habe auch nicht als Geschäftsführer handeln wollen, er habe dazu bewusst
seinen privaten Briefkopf verwendet, anders als bei früheren Anmeldeaufträgen;
zudem werde nur die Patentschutzanmeldung angeboten, die Erklärung, dass die-
ses Angebot angenommen werde, sei nicht enthalten.
Der Wille, ohne diese Einigung über die Vergütung das Vollrecht zu übertragen,
sei auch an keiner Stelle erklärt worden und sei insbesondere auch nicht dem
Auftragsschreiben vom 26. April 2006 (Anl. 3) zu entnehmen. Der Wortlaut spre-
che gerade d
afür, dass die Auftragserteilung vom Patentinhaber „als Erfinder“ er-
folgen solle, der Patentinhaber habe auch kein Interesse gehabt, sich seiner
Rechte zu begeben, und über die Höhe der Gegenleistung im Ungewissen zu
sein, nach dem Willen des Patentinhabers sei vor den Hintergrund der Auskünfte
der Kanzlei W
… pp. lediglich eine vorläufige, treuhänderische Anmeldung auf
die Einsprechende gewünscht gewesen.
Schließlich, so der Patentinhaber, habe er auch nicht die dazu erforderliche Ver-
tretungsmacht besessen, denn im Innenverhältnis sei er als Geschäftsführer nicht
von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit gewesen. Dazu trägt der Patent-
inhaber vor, nach § 2 lit. h) des DV unterlägen Verträge zwischen Gesellschaftern
und der Gesellschaft der Zustimmungspflicht, dieser Ausschluss betreffe auch
Verträge über geistiges Eigentum, die der Patentinhaber, der unstreitig damals
zugleich Geschäftsführer und Gesellschafter war, abschließe. Zudem unterfalle
die Übertragung des Rechtes auch § 2 lit. m), da für die Gesellschaft eine langjäh-
rige Vergütungspflicht entstehe.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
- 15 -
II.
1. Die Beschwerde ist zulässig und in der Sache begründet. Sie führt zur Aufhe-
bung des angefochtenen Beschlusses und zum Widerruf des Patents.
Der Patentinhaber hat den wesentlichen Inhalt der patentierten Erfindung ohne
Einwilligung den Unterlagen der Einsprechenden entnommen, nachdem er als Er-
finder die Rechte aus der Erfindung an die Einsprechende übertragen hatte, § 21
Abs. 1 Nr. 3 PatG.
Es kann dabei offen bleiben, ob, wie die Einsprechende meint, der Patentinhaber
als Organ der Gesellschaft bereits aufgrund seines Dienstvertrages, seiner gesell-
schaftsrechtlichen Pflichten oder aufgrund entsprechender Übung bei früheren Er-
findungen zur Übertragung der Erfindung verpflichtet gewesen ist. Denn nach
Auffassung des Senates hat der Patentinhaber der Einsprechenden die Übertra-
gung des Rechtes an der streitgegenständlichen Erfindung mit Schreiben vom
26. April 2006 (Anl. P 6) ausdrücklich angeboten, so dass lediglich die Frage der
Annahme dieses Angebotes zu prüfen war. Maßgeblich für die Auslegung der
Erklärung ist der gewählte Wortlaut und der ihm zu entnehmende objektiv erklärte
Wille (vgl. z.B. BGH U. v. 28.01.2002, Az. II ZR 385/00, ZfIR 2004, 170). Der
Wortlaut des Schreibens kann hier nicht als bloße Mitteilung des Erfinders an die
Gesellschaft über die Fertigstellung einer Erfindung verstanden werden. Entgegen
der Auffassung des Patentinhabers, die er u. a. in seiner eidesstattlichen Versi-
cherung (Anl. P 15) vom 17. Juli 2012 dargelegt hat, lässt sich dem Wortlaut des
Angebotsschreibens, und auch den anderen Äußerungen des Patentinhabers zur
damaligen Zeit, auch keinerlei Vorbehalt hinsichtlich des Umfanges der angebote-
nen Rechteübertragung entnehmen, insbesondere ist für den Adressaten des
Schreibens, die Einsprechende, vertreten durch den weiteren Geschäftsführer
Herrn B
…, nicht erkennbar gewesen, dass das Angebot nur eine einge-
schränkte Übertragung des Rechtes umfassen sollte. Auch aus der Formulierung
„biete Ihnen (…) die Anmeldung zum Patent- und Gebrauchsmusterschutz (…) an“
- 16 -
lässt sich aus dem Empfängerhorizont unter Berücksichtigung von Treu und Glau-
ben und mit Rücksicht auf die Verkehrssitte (§§ 133, 157 BGB) und unter Berück-
sichtigung der beiderseitigen Interessen nicht entnehmen, dass nur eine treuhän-
derische Anmeldung auf den Namen der Einsprechenden erfolgen sollte oder nur
ein beschränktes Recht übertragen werden sollte. Insbesondere lässt sich dies
n
icht aus der Formulierung „Anmeldung“ herleiten, da diese lediglich den Zustand
des Schutzrechtes zum Zeitpunkt des Angebotes beschreibt. Unbestritten können
auch Rechte an einer Erfindung, deren Anmeldung erst noch vorbereitet wird,
übertragen werden. Es kann bei der Auslegung auch nicht unbeachtlich sein, dass
Gesellschafter, wie hier der Patentinhaber, anders als sonstige Angestellte, vor
allem auch die wirtschaftlichen Interessen der Gesellschaft berücksichtigen müs-
sen. Dagegen spricht weiter, dass das Schreiben neben dem Angebot über den
dinglichen Übergang des Rechtes an der Erfindung auch ein Angebot über den
Abschluss einer Vergütungsvereinbarung, nämlich einer Umsatzbeteiligung von
5 % für die Dauer von 15 Jahren, enthält, die weder auf die Übertragung eines be-
schränkten Rechtes hinweist noch auf eine bloß treuhänderische Übertragung.
Zudem kann aufgrund der Bezugnahme auf das „Mitarbeiterüberlassungsgesetz
für Patente“, womit trotz der fehlerhaften Bezeichnung vom Patentinhaber als
Verfasser des Schreibens erkennbar das Arbeitnehmererfindungsgesetz (Gesetz
über Arbeitnehmererfindungen, ArbNErfG) gemeint war, vom Empfänger das
Schreibens nur als uneingeschränkt und unbedingt gewolltes Angebot auf Über-
tragung der Rechte an der Erfindung verstanden werden, weil die Regelung, auf
die sich der Verfasser bezogen hat, grundsätzlich den Übergang aller vermö-
genswerten Rechte an der Erfindung auf den Arbeitgeber vorsieht, wobei lediglich
das Erfinderpersönlichkeitsrecht beim Arbeitnehmer verbleibt. Auch das damals
geltende ArbNErfG, auf welches der Patentinhaber sich bezogen hat, sah gerade
keine beschränkte oder treuhänderische Übertragung vor. Dass die Regelungen
des ArbNErfG für den Patentinhaber als Organ der Gesellschaft nach herrschen-
der Auffassung zwar nicht anwendbar sind, hindert auch nicht, dass er ein ent-
sprechendes Angebot zu den Bedingungen dieser Regelungen, insbesondere in
Bezug auf den Umfang der Rechteübertragung abgibt, zumal eine generelle Be-
- 17 -
zugnahme auf das ArbNErfG bei Organerfindern in Praxis zum Zeitpunkt der Er-
findung nicht selten vereinbart wurde (vgl. dazu Bartenbach/ Fock, Erfindungen
von Organmitgliedern - Zuordnung und Vergütung, GRUR 2005, 384, 391). Ob der
Patentinhaber, wie er in der am 17. Juli 2012 abgegebenen eidesstattlichen Versi-
cherung ausgeführt hat, bei der Abgabe der Erklärung innerlich andere Vorstellun-
gen über den Inhalt der Erklärung gehabt haben will, die im Wortlaut keinen An-
haltspunkt gefunden haben und sich gegebenenfalls im Irrtum befunden hat, ist
nunmehr rechtlich unerheblich. Der Wortlaut sämtlicher vorgelegter Schreiben
lässt durchgreifende Anhaltspunkte für eine solche Auslegung vermissen.
Dieses Angebot hat die Einsprechende, vertreten durch den Patentinhaber, zur
Überzeugung des Senates am gleichen Tag zumindest durch schlüssiges Verhal-
ten angenommen, indem im Schreiben vom 26. April 2006 an die Kanzlei
W
… pp. (Anl. 3) der Patentinhaber die Verwendung der Erfindung durch die
Einsprechende angekündigt und die Anmeldung der Erfindung zum Patent in Auf-
trag gegeben hat. Entgegen der Auffassung des Patentinhabers handelt es sich
bei der Erteilung des Auftrages um eine Willenserklärung, die er in Vertretung der
Einsprechenden abgegeben hat und nicht um eine Erklärung im eigenen Namen.
Entscheidend ist nicht die Verwendung des privaten Briefkopfes des Patentinha-
bers, sondern dass das Schreiben von Patentinhaber mit dem Zusatz „GF“ und mit
dem Firmenzusatz „F… GmbH“ (§ 35 Abs. 3 GmbHG) gezeichnet wurde,
wodurch sein Wille, für die Einsprechende zu handeln nach außen erkennbar und
für Dritte wahrnehmbar geworden ist, so dass das Schreiben insgesamt, insbe-
sondere der Anmeldeauftrag der Einsprechenden zuzuordnen ist. Dagegen spricht
entgegen der Auffassung des Patentinhabers auch nicht die Formulierung zu Be-
ginn der Schreibens „Ich nehme Bezug (…) und beauftrage Sie hiermit als Erfinder
(…) anzumelden“. Zwar kommt darin auch der Wille der Verfassers zum Ausdruck,
als Erfinder die Anmeldung tätigen zu wollen, durch die nachfolgende Bezug-
nahme auf das „Mitarbeiterüberlassungsgesetz“ und das mehrfach verwendete
„wir“, wird aus der Erklärung aus dem Empfängerhorizont auch schon vor der ab-
schließenden und aus Sicht des Senates entscheidenden Unterschrift eine Erklä-
- 18 -
rung des Vertreters der Einsprechenden und nicht ein alleiniger Auftrag des Pa-
tentinhabers.
Ob diese Erklärung nach dem ArbNErfG a. F., welches noch eine Inanspruch-
nahmeerklärung des Arbeitgebers erforderte, möglicherweise unwirksam wäre,
muss nicht entschieden werden, da es sich um eine rechtsgeschäftliche Rechte-
übertragung handelt. Ebenso kann offen bleiben, ob bereits nur in der Beauftra-
gung eines Patentanwaltes zur Ausarbeitung der Anmeldung eine entsprechende,
schlüssige Erklärung liegt.
Der Patentinhaber wendet zwar auch zutreffend ein, dass im Auftragsschreiben an
die Kanzlei W
… pp. eine wortwörtliche Annahme des Angebotes des Pa-
tentinhabers nicht enthalten ist, sondern der Patentinhaber als Geschäftsführer
nur über sein Angebot an die Einsprechende berichtet („habe ich … angeboten“,
vgl. Anl. 3). Bei der Auslegung der Willenserklärung ist indes nicht am buchstäbli-
chen Sinne des Ausdrucks zu haften, sondern der wirkliche Wille und die objektive
Erklärungsbedeutung zu ermitteln. Ein innerlicher Vorbehalt ist, wie bereits dar-
gelegt, dem Wortlaut nicht zu entnehmen. Selbst wenn er, wie vom Patentinhaber
in seiner eidesstattlichen Versicherung dargelegt, vorhanden war, bleibt ein sol-
cher Wille unbeachtlich. Es gilt die Erklärung so, wie sie zur Zeit ihres Wirksam-
werdens (§ 130 BGB) nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte von denen
verstanden werden musste, für die sie bestimmt war (§§ 133, 157 BGB). Der Er-
klärende muss sich demnach an dem festhalten lassen, was der Empfänger ver-
nünftigerweise verstehen konnte.
Die auf das mitgeteilte Angebot des Patentinhabers folgende, wie bereits darge-
legt, der Einsprechenden zuzurechnenden Erklärung, „Wir beauftragen Sie hiermit
eine Anmeldung zu prüfen und kurzfristig (noch in KW 18/06) zu realisieren, da
bereits eine erste Anwendung ansteht.“ lässt sich die objektive Bedeutung ent-
nehmen, dass die angebotene Erfindung demnächst durch das Unternehmen ver-
wendet werden soll und deshalb eine zügige Realisierung des Patentschutzes an-
gestrebt werde. Mit Rücksicht auf Treu und Glauben ist davon auszugehen, dass
der Erklärende für die Einsprechende kein fremdes Recht anmelden und erst recht
keine fremde Erfindung benutzen wollte. Vielmehr ergibt sich aus der Erklärung,
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die unmittelbar auf die Mitteilung, dass der Gesellschaft die Erfindung angeboten
wurde, folgt, der Wille, diese Erfindung künftig selbst nutzen zu wollen und somit
das Übertragungsangebot anzunehmen. Die Ankündigung des Unternehmens, ein
ihr angebotenes Recht ausüben zu wollen, kann somit als Betätigung des Annah-
mewillens verstanden werden, zumal sie, wie hier, vom Anbietenden selbst getä-
tigt wurde.
Selbst wenn, wie der Patentinhaber meint, dem Schreiben (Anl. 3) keine aus-
drückliche Annahmeerklärung entnommen werden könnte, ergibt sich aus dem
Kontext zumindest eine schlüssige Annahme des Übertragungsangebotes. Mit
dem Auftragsschreiben wurde nicht lediglich die Ausarbeitung einer Anmeldung
beauftragt, was möglicherweise noch keine Annahme des Übertragungsangebotes
bedeutet, sondern auch als bloße Prüfung gewertet werden könnte. Vielmehr
wurde zusätzlich von der Einsprechenden angekündigt, dass für die Erfindung im
Unternehmen bereits kurzfristig eine erste Anwendung anstehe. Durch diese Er-
klärung hat die Einsprechende nach außen ihren Willen kundgetan, die angebo-
tene Erfindung für eigene Zwecke nutzen zu wollen, und damit zumindest durch
schlüssiges Verhalten das Angebot des Patentinhabers angenommen.
Der von der Einsprechenden gewünschte Anmeldezeitpunkt „(noch in KW 18)“ hat
für die Auslegung der Erklärung ebenfalls Bedeutung, da der erklärende Patent-
inhaber die gesetzte Annahmefrist („31.5.2006“) bezüglich der Vergütungsverein-
barung bei der Beauftragung und der beabsichtigten Verwendung selbst nicht be-
achtet und somit als nicht wesentlich für die Rechteübertragung angesehen hat.
Indem der Patentinhaber als Vertreter der Einsprechenden die erste Anwendung
der Erfindung schon zu einem Zeitpunkt angekündigt hat, bevor die Frist zum Ab-
schluss einer Vergütungsvereinbarung ablaufen konnte, spricht entgegen der
Auffassung der Patentinhabers nicht gegen den Willen zur Annahme und auch
nicht für einen Dissens, sondern im Gegenteil dafür, dass die dingliche Einigung
gerade nicht von einer vorherigen Einigung über die Vergütung abhängig sein
sollte.
Soweit der Patentinhaber einwendet, eine Einigung über die Übertragung der
Rechte sei regelmäßig erst bei einer Einigung zumindest über die Grundzüge der
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Vergütung zu erwarten, hindert die fehlende Einigung über die Vergütung den
Rechteübergang nicht. Im Gegenteil kann es bei der Anmeldung von Erfindungen
zum Patent wegen des Zeitgewinns vorteilhaft sein, die gegebenenfalls schwieri-
gen Verhandlungen über eine angemessene Vergütung zeitlich zurückzustellen,
um eine frühe Priorität zu erlangen. Es ist deshalb nicht widersprüchlich, wenn der
Patentinhaber einerseits der Einsprechenden eine längere Frist zur Unterbreitung
eines Vergütungsangebotes gesetzt hat und andererseits vor Ablauf dieser Frist
durch Annahme die Übertragung der Rechte erklärte und die Anmeldung beauf-
tragte.
Soweit der Patentinhaber einwendet, die auf den Auftrag folgenden Schreiben der
Kanzlei W
… pp. mit der Auskunft, dass der Dienstvertrag keine Vergütungs-
regelung vorsehe, habe er dahingehend verstehen müssen, dass eine Übertra-
gung bislang noch nicht stattgefunden habe, weil ansonsten eine solche Regelung
nicht mehr erforderlich gewesen wäre, und ihn deshalb in seiner Auffassung be-
stärkt, nach wie vor alleiniger Rechteinhaber zu sein, führt dies zu keiner anderen
Beurteilung. Die Einigung über den Rechteübergang ist unabhängig von einer
Vergütungsvereinbarung wirksam. Der Patentinhaber hat zudem nicht, auch nicht
hilfsweise, eine Rückübertragung des Rechtes wegen fehlender Vergütung gel-
tend gemacht.
Gegen übereinstimmende Willenserklärungen hinsichtlich der Übertragung des
streitgegenständlichen Rechtes spricht auch nicht die Empfehlung der Kanzlei
W
… pp. an den Patentinhaber, eine – generelle – Vereinbarung über die Be-
handlung von Erfindungen des Geschäftsführers zu treffen.
Die Erklärung des Patentinhabers als damaliger einzelvertretungsberechtigter Ge-
schäftsführer der Einsprechenden zur Annahme des Übertragungsangebotes hin-
sichtlich des Rechtes an der Erfindung ist auch wirksam geworden. Er war auf-
grund der im Handelsregister eingetragenen Befreiung von den Beschränkungen
des § 181 BGB grundsätzlich zur Selbstkontrahierung befugt. Ob die Auffassung
des Patentinhabers zutreffend ist, dass der Patentinhaber im Innenverhältnis auf-
grund der Regelungen in § 2 lit. h), m) DV nicht über die erforderliche Vertre-
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tungsmacht verfügte und deshalb die Willenserklärung bei Vorliegen eines Insich-
geschäftes unwirksam sei oder es sich, so die Einsprechende, bei der Rechte-
übertragung schon nicht um ein Geschäft außerhalb des gewöhnlichen Ge-
schäftsbetriebes gehandelt habe, muss vorliegend nicht entschieden werden. So-
fern der Patentinhaber bei der nach außen, nämlich durch die Kanzlei
W
… pp., erkennbaren Vornahme des Insichgeschäftes seine Vertretungs-
macht überschritten hätte, ist dieses dann möglicherweise schwebend unwirk-
same Rechtsgeschäft durch die Einsprechende durch ihre späteren Handlungen
zur Anmeldung der Erfindung zum Patent jedenfalls nachträglich genehmigt wor-
den. Überdies könnte es treuwidrig sein, wenn sich ein Vertreter zu seinen Guns-
ten auf die Unwirksamkeit einer Erklärung wegen einer von ihm selbst zu verant-
wortenden Überschreitung seiner Vertretungsmacht beruft.
Nicht entscheidend ist auch, ob die Formalien einer Inanspruchnahmeerklärung
nach ArbNEerfG (dazu LG Düsseldorf, Urt. v. 3.2.2005 - Az. 4b O 507/03) bei ei-
nem Insichgeschäft einzuhalten sind, da diese Vorschriften auch nach Meinung
des Patentinhabers vorliegend nicht gelten sollten.
Nicht entscheidungserheblich ist ferner, dass, wie der Patentinhaber meint, die
Einsprechende ihm gegenüber weder ausdrücklich noch konkludent habe erken-
nen lassen, dass sie von einer bereits erfolgten Übertragung ausgegangen sei.
Die Genehmigung einer, die Rechtsauffassung des Patentinhabers unterstellt,
schwebend unwirksamen, abgegebenen Erklärung kann ohne weiteres durch
schlüssiges Verhalten erfolgen. Durch die Weiterverfolgung der Anmeldung im ei-
genen Namen und auf eigene Kosten, belegt insbesondere durch die vorgelegten
Schreiben, insbesondere auch den E-Mail-Verkehr zwischen der Einsprechenden
und der Kanzlei W
… pp., an dem teilweise auch der Patentinhaber beteiligt
war, hat die Einsprechende deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie die Erfin-
dung selbst nutzen will und auch für sich schützen lassen will und damit die Erklä-
rung ihres Geschäftsführers für sich gelten lassen will. Dagegen besteht kein An-
lass anzunehmen, dass sich die Einsprechende ebenso verhalten hätte, wenn sie
der Auffassung gewesen wäre, dass die Erfindung zu diesem Zeitpunkt noch dem
Patentinhaber zustand. Spätestens mit der Weisung an die Kanzlei W
… pp.
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die Anmeldung der Erfindung für die Einsprechende nunmehr bei DPMA einzu-
reichen (vgl. Anl. 7) wurde die Annahmeerklärung genehmigt.
Andere Gründe, die zu einer Unwirksamkeit der Übertragung der Rechte an der
Erfindung führen könnten, sind nicht gegeben.
Die Einsprechende war somit Inhaberin der Rechte an der Erfindung, als der Pa-
tentinhaber diese ohne ihre Einwilligung zur Anmeldung brachte.
2. Die entnommene Erfindung entspricht auch in der tatsächlichen Lösung der
technischen Probleme umfassend dem vom Patentinhaber später angemeldeten
Streitpatent.
a) Die Wesensgleichheit der Erfindung des Streitpatent in der erteilten Fassung
und der Anmeldung der Einsprechenden (Anl. 8 zum SchrS v. 10.8.2010) gemäß
Hauptantrag ist gegeben. Das Streitpatent in der am DPMA eingereichten Fas-
sung (DE 10 2006 052 602 A1) und die Patentanmeldung DE 10 2007 016 326 A1
der Einsprechenden (Anl. 8) sind in den Ansprüchen, Beschreibung wie auch den
Figuren weitgehend identisch und gehen offensichtlich beide auf einen Entwurf ei-
ner Patentanmeldung (Anl. 6) zurück, der durc
h die Kanzlei W… pp. auf
Grundlage der Schreiben gemäß Anlagen 3 und 4 (jew. zum SchrS v. 10.8.2010)
des Patentinhabers an die Kanzlei W
… pp. ausgearbeitet wurde. Die Merk-
male des geltenden Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung gemäß Hauptan-
trag des Streitpatents (DE 10 2006 052 602 B4) sind dabei bereits in den Pa-
tentansprüchen 1 und 9 sowie auf Seite 3, Absatz 3 der genannten Anlage 6 be-
schrieben.
Die Merkmale des erteilten Anspruchs 2 sind auf Seite 6, Zeilen 8 bis 18 der An-
lage 6 bzw. wortgleich im Absatz [0020] der DE 10 2007 016 326 A1 (Anl. 8) be-
schrieben.
Die Ansprüche 3 bis 21 des Streitpatents in der erteilten Fassung entsprechen
weitgehend wörtlich den Ansprüchen 3 bis 21 der Anlage 6 bzw. der Anmeldung
der Einsprechenden (Anl. 8). Lediglich die Ansprüche 16 und 17 sind geringfügig
unterschiedlich formuliert, weil im Anspruch 16 beim Streitpatent als Regelgröße
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der Öffnungsquerschnitt und im Anspruch 17 als Bezugsgröße der höchste Stau-
druck angegeben ist, während bei der Anmeldung der Einsprechenden (Anl. 8) im
Anspruch 16 als Regelgröße die Druckdifferenz und im Anspruch 17 als Bezugs-
größe der geringste Volumenstrom angegeben ist. Da jedoch an dem Werkzeug
mit dem geringsten erforderlichen Volumenstrom auch der höchste Staudruck an-
liegt, ist hierin kein inhaltlicher Unterschied zu erkennen.
b) Auch die eingereichten, nachfolgenden Hilfsanträge 1 bis 4 sind im Ergebnis
als wesensgleich zu der entnommenen Erfindung anzusehen.
aa) Die im Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 gegenüber dem Hauptantrag
ergänzten Merkmale des Streitpatents sind bereits auf Seite 3, letzter Absatz bis
Seite 4, 2. Absatz der Anlage 6 sowie (wortgleich) in den Absätzen [0011]
und [0012] der DE 10 2007 016 326 A1 (Anl. 8) vorbeschrieben. Hieraus geht klar
hervor, dass auch für den Fall, dass gleichzeitig mehrere Werkzeuge im Einsatz
sind, die Kühlmittelversorgung ebenfalls mengengeregelt über die Druckdifferenz
Δp am Regelventil und somit mithin p/Q- geregelt erfolgen soll.
bb) Auch der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 des Streitpatents ist wesens-
gleich mit der Anmeldung der Einsprechenden (Anl. 8). Die im Patentanspruch 1
gemäß Hilfsantrag 2 gegenüber dem Hilfsantrag 1 ergänzten Merkmale des
Streitpatents sind zwar nicht wörtlich in der DE 10 2007 016 326 A1 (Anl. 8) bzw.
der Anlage 6 beschrieben, jedoch sinngemäß aus dem Anspruch 17 der
DE 10 2007 016 326 A1 (Anl. 8) bzw. der Anlage 6 entnehmbar, weil an dem
Werkzeug mit dem geringsten erforderlichen Volumenstrom auch der höchste
Staudruck anliegt. Zudem ist bezüglich der Verwendung eines (einzigen) Werk-
zeugs bereits im Absatz [0010] der DE 10 2007 016 326 A1 (Anl. 8) und wortgleich
auf Seite 3, vorletzter Absatz der Anlage 6 beschrieben, dass der Versorgungs-
druck, der dem Systemdruck entspricht, nur um eine geringe Druckdifferenz über
dem am Werkzeug auftretenden Druck liegen soll, so dass es völlig auf der Hand
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liegt, dass der Systemdruck bei mehreren Werkzeugen nur geringfügig über dem
höchsten Staudruck der Werkzeuge liegen muss.
cc) Die im Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 gegenüber dem Hilfsantrag 2
ergänzten Merkmale, wonach die verschiedenen Staudrücke an den Werkzeugen
über Wechselventile erfasst werden, wobei der hierbei höchste Staudruck einer
Pumpe als hydraulischer Drucksollwert zugeführt wird, sind nicht wörtlich der
DE 10 2007 016 326 A1 (Anl. 8) und der Anlage 6 zu entnehmen. Jedoch ist es
bezüglich der Verwendung eines (einzigen) Werkzeugs bereits in den Absät-
zen [0009] sowie [0028] bis [0031] der DE 10 2007 016 326 A1 (Anl. 8) und wort-
gleich auf Seite 3, mittl. Absatz sowie Seite 8, Zeilen 15 bis Seite 9, Zeilen 12 der
Anlage 6 i. V. mit der jeweiligen Darstellung in Figur 1 beschrieben, dass dort der
Staudruck über die Druckwaage 13 und das Regelventil 14 erfasst und als hyd-
raulischer Drucksollwert einer druckförderstomgeregelte Kolbenpumpe 12 zuge-
führt wird, was als „Load Sensing Prinzip“ bereits den Anlagen 3 und 4 zu ent-
nehmen ist, welche die Vorlage zur Ausarbeitung der Anlage 6 und der
DE 10 2007 016 326 A1 (Anl. 8) bildet.
Sofern bei der Verwendung von mehreren Werkzeugen auch dieses „Load Sen-
sing Prinzip“ Anwendung finden soll, ist es für den Fachmann, einem Diplom-In-
genieur (FH) der Fachrichtung Maschinenbau mit Kenntnissen in der Hydraulik
völlig naheliegend, dass dann der Staudruck vor jedem Werkzeug einzeln erfasst
werden muss, um festzustellen wo der höchste Staudruck anliegt und wie hoch
dieser ist. Der Fachmann ist stets bestrebt, Kosten und Aufwand zu minimieren.
Daher wird der Fachmann, entgegen der Auffassung des Patentinhabers, bei der
Übertagung des offenbarten „Load Sensing Prinzip“ von einem (einzigen) Werk-
zeug auf mehrere Werkzeuge nicht einfach das Lösungsprinzip entsprechend der
Figur 1 einschließlich der Pumpe vervielfältigen, sondern lediglich über an sich
bekannte einfache Wechselventile den Staudruck vor jedem Werkzeug erfassen
und auswerten. Mit Kenntnis der technischen Lehre, wie sie der Anlage 6 oder der
DE 10 2007 016 326 A1 (Anl. 8) zu entnehmen ist, gelangt der Fachmann ohne
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erfinderisches Zutun zum Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 gemäß
Hilfsantrag 3 des Streitpatents.
Somit liegt hinsichtlich des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 3 allenfalls Teil-
identität ohne einer erfinderischen Hinzufügung mit der Anmeldung der Einspre-
chenden (Anl. 8) vor, so dass das Patent auch mit Patentanspruch 1 gemäß Hilfs-
antrag 3 zu widerrufen ist (Schulte, PatG, 9. Aufl., § 21, Rn. 48).
dd) Das Patent ist schließlich auch unter Zugrundelegung des Patentanspruchs 1
gemäß Hilfsantrag 4 zu widerrufen. Die im Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4
gegenüber dem Hilfsantrag 3 ergänzten Merkmale sind bereits vollständig in den
Ansprüchen 15 und 16 der DE 10 2007 016 326 A1 (Anl. 8) und der Anlage 6 be-
schrieben. Da der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 im Übrigen dieselben
Merkmale aufweist, die in dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 aufgeführt
sind, ist das Vorliegen einer Teilidentität ohne einer erfinderischen Hinzufügung
diesbezüglich übereinstimmend zu beurteilen. Auf die entsprechenden Ausführun-
gen zum Hilfsantrag 3 wird verwiesen.
3. Die beantragte Kostenauferlegung auf den Patentinhaber war nicht
auszusprechen. Im Einspruchs-Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der eige-
nen Kostentragung, so dass im Regelfall jeder Beteiligte unabhängig vom Aus-
gang des Verfahrens seine Kosten selbst trägt, sofern nicht aus Gründen der Bil-
ligkeit eine Kostenauferlegung gemäß § 80 Abs. 1 PatG erfolgt. Eine Kostenauf-
erlegung bedarf danach besonderer, über den normalen Verfahrensgang hinaus-
gehender Umstände, wie sie sich insbesondere aus einem erheblichen Verstoß
eines Verfahrensbeteiligten gegen die allgemeine prozessuale Sorgfaltspflicht er-
geben können (vgl. Schulte Patentgesetz, 9. Aufl. § 80 Rdn. 9). Wer in vorwerfba-
rer Weise durch Nachlässigkeit, Säumnis oder sonstige vermeidbare Störungen
des Verfahrensablaufs unnötige Kosten verursacht, hat diese billigerweise zu tra-
gen (Schulte a. a. O., § 80 Rdn. 13). Derartige Gesichtspunkte sind jedoch im vor-
liegenden Fall nicht erkennbar. Der bloße Umstand, dass der Patentinhaber eine
andere rechtliche Wertung des Prozessstoffes vertreten hat, ist prozesstaktisch
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weder ungewöhnlich noch ist darin ein Verstoß gegen prozessuale Sorgfalts-
pflichten zu sehen. Weitere konkrete Anhaltspunkte, die einen Verstoß des Pa-
tentinhabers bzw. seiner Vertreter gegen die prozessuale Sorgfaltspflicht nahele-
gen könnten, sind vorliegend aber weder vorgetragen noch sonst für den Senat
ersichtlich.
4. Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen besteht nicht. Der Senat hatte we-
der über eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden (§ 100
Abs. 2 Nr. 1 PatG), noch erforderte es die Fortbildung des Rechts oder die Siche-
rung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 100 Abs. 2 Nr. 2 PatG), da lediglich
über Rechtsfragen des Einzelfalles, insbesondere die Auslegung von Willenserklä-
rungen der Beteiligten anhand höchstrichterlich anerkannter Auslegungsregeln
sowie über technische Gegebenheiten zu entscheiden war.
III. Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1.
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt
war,
2.
bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der
Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen
oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt
war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Geset-
zes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfah-
rens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
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5.
der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung
ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit
des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-
ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich
einzulegen.
Zehendner
Rippel
Dorfschmidt
Heimen
Pr