Urteil des BPatG vom 26.09.2018

Urteil vom 26.09.2018

ECLI:DE:BPatG:2018:260918B35Wpat401.17.0
BUNDESPATENTGERICHT
35 W (pat) 401/17
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
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betreffend das Gebrauchsmuster …
(hier: Kostenentscheidung)
hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatent-
gerichts am 26. September 2018 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Metternich sowie der Richter Dipl.-Ing. Brunn und Dipl.-Ing. Rippel
beschlossen:
1.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens zu tragen.
2.
Der Gegenstandswert für das Löschungsverfahren und das
Löschungs-Beschwerdeverfahren wird auf 125.000,- € fest-
gesetzt.
G r ü n d e :
Die Antragsgegnerin hat ihre gegen den Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung
des DPMA vom 20. September 2016 gerichtete Beschwerde mit Schriftsatz vom
20. August 2018 zurückgenommen.
Auf Antrag der Antragstellerin war daher auszusprechen, dass die Antragsgegne-
rin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat (§ 18 Abs. 2 Satz 2
GebrMG i. V. m. §§ 84 Abs. 2, 99 Abs. 1 PatG, § 269 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 ZPO).
Der Gegenstandswert war in entsprechender Anwendung von §§ 23, 33 RVG
i. V. m. §§ 3, 4 ZPO nach billigem Ermessen auf 125.000,- € festzusetzen. Dieser
Gegenstandswert ist von den Beteiligten mit Schriftsätzen vom 6. September 2018
bzw. vom 13. September 2018 übereinstimmend angegeben worden. Erkennt-
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nisse, die eine anderweitige Festsetzung des Gegenstandswerts geboten erschei-
nen lassen, liegen dem Senat nicht vor.
Da eine (isolierte) Kostenentscheidung in einer patentgerichtlichen Beschwerde-
sache nicht rechtsbeschwerdefähig ist (vgl. BGH GRUR 1967, 94 – Stute, sowie
die weiteren Nachweise bei Busse/Keukenschrijver, Patentgesetz, 8. Aufl., § 100,
Rn. 11) und sich aus § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG aus Sicht des Senats zwingend
ergibt, dass hinsichtlich der Festsetzung des Gegenstandswerts eine Rechtsbe-
schwerde zum BGH vorliegend nicht statthaft ist, sieht der Senat von einer
Rechtsmittelbelehrung ab.
Metternich
Brunn
Rippel
Fa