Urteil des BPatG vom 02.08.2018

Urteil vom 02.08.2018

ECLI:DE:BPatG:2018:020818B30Wpat12.15.0
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 12/15
_______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
b e tre ffe n d d ie Ma rke n a n m e ld u n g 30 2013 054 012.3
hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentge-
richts in der Sitzung vom 2. August 2018 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richter Merzbach und Dr. Meiser
- 2 -
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der
Markenstelle für Klasse 45 des Deutschen Patent- und Marken-
amts vom 4. April 2014 und vom 8. Dezember 2014 insoweit auf-
gehoben, als darin die Anmeldung für die Waren
nungs- und Schleifmittel; Seifen, Parfümeriewaren, ätherische Öle,
Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer, Zahnputz-
mittel; ausgenommen Waren, die sich auf Sportveranstaltungen
beziehen
Klasse 5:
Pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeug-
nisse; Hygienepräparate für medizinische Zwecke; diätetische Le-
bensmittel und Erzeugnisse für medizinische oder veterinärmedi-
zinische Zwecke, Babykost; Nahrungsergänzungsmittel für Men-
schen und Tiere; Pflaster, Verbandmaterial; Zahnfüllmittel und Ab-
druckmassen für zahnärztliche Zwecke; Desinfektionsmittel; Mittel
zur Vertilgung von schädlichen Tieren; Fungizide, Herbizide; aus-
genommen Waren, die sich auf Sportveranstaltungen beziehen
nen, Absatzfertigungsmaschinen, Absaugmaschinen für gewerbli-
che Zwecke, Anstreichmaschinen, Antriebsmaschinen, ausge-
nommen für Landfahrzeuge, Ausfleischmaschinen, Auskernma-
schinen, Bandmaschinen, Baumaschinen, Bergbaumaschinen,
Betonmischmaschinen, Bindemaschinen, Blechdruckmaschinen,
Bohnermaschinen, Bohrmaschinen, Brauereimaschinen,
Brotschneidemaschinen, Bügelmaschinen, Buttermaschinen,
Dampfmaschinen, Drainagemaschinen, Dreschmaschinen,
- 3 -
Druckluftmaschinen, Druckmaschinen, Einpackmaschinen,
Entfettungsmaschinen, Erdbewegungsmaschinen,
Erdölraffi-
niermaschinen, Erzbearbeitungsmaschinen, Etikettiermaschinen,
Färbemaschinen, Farbauftragmaschinen, Filtriermaschinen, Fi-
nishmaschinen, Flaschenplombiermaschinen, Flaschenspülma-
schinen, Flaschenverschließmaschinen, Flechtmaschinen,
Fleischhackmaschinen, Fördermaschinen, Formmaschinen, Foto-
setzmaschinen, Fräsmaschinen, Füllmaschinen, Gaufriermaschi-
nen, Gebläsemaschinen, Gemüseraspelmaschinen, Geschirr-
spülmaschinen, Getreidemähmaschinen, Getreidereinigungsma-
schinen, Getreideschälmaschinen, Gewindebohrmaschinen, Ge-
windeschneidmaschinen, Gießereimaschinen, Glasbearbei-
tungsmaschinen, Gleisbaumaschinen, Grabenaushebemaschinen,
Graviermaschinen, Handbohrmaschinen, Heftmaschinen, Hobel-
maschinen, Holzbearbeitungsmaschinen, Knetmaschinen, elektri-
sche Küchenmaschinen, landwirtschaftliche Maschinen, Lederbe-
arbeitungsmaschinen, Lederschleifmaschinen, Lichtsetzmaschi-
nen, Lochstanzmaschinen, Mähmaschinen, Maschinen für die Be-
spannung von Tennisschlägern, Maschinen für die chemische In-
dustrie, Maschinen für die Getränkeindustrie, Maschinen für die
Holzbearbeitung, Maschinen für die Kunststoffverarbeitung, Ma-
schinen für die Landwirtschaft, Maschinen für die Metallbearbei-
tung, Maschinen für die Montage von Fahrrädern, Maschinen für
die Textilindustrie, Maschinen für die Zuckerindustrie, Maschinen
zur Herstellung von Bitumen, Maschinen zur Herstellung von
Schnüren, Maschinen zur Herstellung von Spitzen, Maschinen zur
Herstellung von Teigwaren, Meißelmaschinen, Melkmaschinen,
Messerschleifmaschinen, Metallbearbeitungsmaschinen, Misch-
maschinen, Molkereimaschinen, Nähmaschinen, Nietmaschinen,
Papierherstellungsmaschinen, Papiermaschinen, Plattendruckma-
schinen, elektrische Poliermaschinen, Prägemaschinen, Puddel-
- 4 -
maschinen, Ratiniermaschinen, elektrische Reinigungsmaschinen,
Richtmaschinen, Rotationsdruckmaschinen, Rübenschnitzelma-
schinen, Rührmaschinen, Sämaschinen, Säummaschinen, Sati-
niermaschinen, Saugmaschinen für gewerbliche Zwecke, Schäl-
maschinen, Schärfmaschinen, Schermaschinen, Schienenlege-
maschinen, Schiffsmaschinen, Schlagmaschinen, Schleifmaschi-
nen, Schneidemaschinen, Schrämmmaschinen, elektrische
Schweißmaschinen, Setzmaschinen für die Druckerei, Siebma-
schinen, Siegelmaschinen für gewerbliche Zwecke, Sortierma-
schinen für industrielle Zwecke, Spinnereimaschinen, Steinbear-
beitungsmaschinen, Stempelmaschinen, Stereotypiemaschinen,
Stopfmaschinen, Straßenbaumaschinen, selbstfahrende Straßen-
kehrmaschinen, Strickmaschinen, Teerspritzmaschinen, Teilma-
schinen, Tierschermaschinen, Tünchmaschinen, Unkrautjät-
maschinen, Verkorkmaschinen für Flaschen, Verpackungs-
maschinen, Wirkmaschinen, Wringmaschinen für Wäsche,
Wurstmaschinen, Zapfmaschinen, Zerkleinerungsmaschinen für
gewerbliche Zwecke, Zigarettenmaschinen, Zuschneidemaschinen
und Werkzeugmaschinen; Motoren (ausgenommen Motoren für
Landfahrzeuge); Kupplungen und Vorrichtungen zur Kraftübertra-
gung (ausgenommen solche für Landfahrzeuge); nicht handbetä-
tigte landwirtschaftliche Geräte; Brutapparate für Eier; Verkaufs-
automaten; ausgenommen Waren, die sich auf Sportveranstaltun-
gen beziehen
Klasse 10: Chirurgische, ärztliche, zahn- und tierärztliche Instru-
mente und Apparate, künstliche Gliedmaßen, Augen und Zähne;
orthopädische Artikel; chirurgisches Nahtmaterial; ausgenommen
Waren, die sich auf Sportveranstaltungen beziehen
- 5 -
Klasse 11: Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-,
Kühl-, Trocken-, Lüftungs- und Wasserleitungsgeräte sowie sani-
täre Anlagen; ausgenommen Waren, die sich auf Sportveranstal-
tungen beziehen
Klasse 12: Fahrzeuge; Apparate zur Beförderung auf dem Lande,
in der Luft oder auf dem Wasser; ausgenommen Waren, die sich
auf Sportveranstaltungen beziehen
Klasse 17: Kautschuk, Guttapercha, Gummi, Asbest, Glimmer und
Waren daraus, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind;
Waren aus Kunststoffen (Halbfabrikate); Dichtungs-, Packungs-
und Isoliermaterial; Schläuche (nicht aus Metall); ausgenommen
Waren, die sich auf Sportveranstaltungen beziehen
Klasse 18: Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, so-
weit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Häute und Felle;
Reise- und Handkoffer; Regenschirme und Sonnenschirme; Spa-
zierstöcke; Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren; ausge-
nommen Waren, die sich auf Sportveranstaltungen beziehen
Klasse 19: Baumaterialien (nicht aus Metall); Rohre (nicht aus
Metall) für Bauzwecke; Asphalt, Pech und Bitumen; transportable
Bauten (nicht aus Metall); Denkmäler (nicht aus Metall); ausge-
nommen Waren, die sich auf Sportveranstaltungen beziehen
Klassen enthalten sind; Bettdecken; Tischdecken; ausgenommen
Waren, die sich auf Sportveranstaltungen beziehen
Klasse 28: Christbaumschmuck; ausgenommen Waren, die sich
- 6 -
auf Sportveranstaltungen beziehen
Klasse 29: Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild; Fleischextrakte; kon-
serviertes, tiefgekühltes, getrocknetes und gekochtes Obst und
Gemüse; Gallerten (Gelees), Konfitüren, Kompotte; Eier; Milch
und Milchprodukte; Speiseöle und -fette; ausgenommen Waren,
die sich auf Sportveranstaltungen beziehen
Klasse 31: Samenkörner sowie land-, garten- und forstwirtschaftli-
che Erzeugnisse, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten
sind; lebende Tiere; frisches Obst und Gemüse; Sämereien, na-
türliche Pflanzen und Blumen; Futtermittel, Malz; ausgenommen
Waren, die sich auf Sportveranstaltungen beziehen
Getränken; ausgenommen Waren, die sich auf Sportveranstaltun-
gen beziehen
Waren, die sich auf Sportveranstaltungen beziehen“
zurückgewiesen worden ist.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die am 8. Oktober 2013 angemeldete Bezeichnung
- 7 -
Heimspiel
soll nach einer mit Schreiben vom 17. März 2014 vorgenommenen Einschränkung
und Konkretisierung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses als Marke für
die Waren und Dienstleistungen
„Klasse 3: Wasch- und Bleichmittel; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und
Schleifmittel; Seifen, Parfümeriewaren, ätherische Öle, Mittel zur Körper-
und Schönheitspflege, Haarwässer, Zahnputzmittel; ausgenommen Wa-
ren, die sich auf Sportveranstaltungen beziehen
Klasse 5: Pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse;
Hygienepräparate für medizinische Zwecke; diätetische Lebensmittel und
Erzeugnisse für medizinische oder veterinärmedizinische Zwecke, Baby-
kost; Nahrungsergänzungsmittel für Menschen und Tiere; Pflaster, Ver-
bandmaterial; Zahnfüllmittel und Abdruckmassen für zahnärztliche Zwe-
cke; Desinfektionsmittel; Mittel zur Vertilgung von schädlichen Tieren;
Fungizide, Herbizide; ausgenommen Waren, die sich auf Sportveranstal-
tungen beziehen
Klasse 7: Maschinen, nämlich Abbeermaschinen, Abfüllmaschinen, Ab-
satzfertigungsmaschinen, Absaugmaschinen für gewerbliche Zwecke, An-
streichmaschinen, Antriebsmaschinen, ausgenommen für Landfahrzeuge,
Ausfleischmaschinen, Auskernmaschinen, Bandmaschinen, Baumaschi-
nen, Bergbaumaschinen, Betonmischmaschinen, Bindemaschinen,
Blechdruckmaschinen, Bohnermaschinen, Bohrmaschinen, Brauereima-
schinen, Brotschneidemaschinen, Bügelmaschinen, Buttermaschinen,
Dampfmaschinen, Drainagemaschinen, Dreschmaschinen, Druckluftma-
schinen, Druckmaschinen, Einpackmaschinen, Entfettungsmaschinen,
Erdbewegungsmaschinen, Erdölraffiniermaschinen, Erzbearbeitungsma-
- 8 -
schinen, Etikettiermaschinen, Färbemaschinen, Farbauftragmaschinen,
Filtriermaschinen, Finishmaschinen, Flaschenplombiermaschinen, Fla-
schenspülmaschinen, Flaschenverschließmaschinen, Flechtmaschinen,
Fleischhackmaschinen, Fördermaschinen, Formmaschinen, Fotosetzma-
schinen, Fräsmaschinen, Füllmaschinen, Gaufriermaschinen, Gebläsema-
schinen, Gemüseraspelmaschinen, Geschirrspülmaschinen, Getreide-
mähmaschinen, Getreidereinigungsmaschinen, Getreideschälmaschinen,
Gewindebohrmaschinen, Gewindeschneidmaschinen, Gießereimaschinen,
Glasbearbeitungsmaschinen, Gleisbaumaschinen, Grabenaushebe-
maschinen, Graviermaschinen, Handbohrmaschinen, Heftmaschinen, Ho-
belmaschinen, Holzbearbeitungsmaschinen, Knetmaschinen, elektrische
Küchenmaschinen, landwirtschaftliche Maschinen, Lederbearbeitungsma-
schinen, Lederschleifmaschinen, Lichtsetzmaschinen, Lochstanzmaschi-
nen, Mähmaschinen, Maschinen für die Bespannung von Tennisschlä-
gern, Maschinen für die chemische Industrie, Maschinen für die Geträn-
keindustrie, Maschinen für die Holzbearbeitung, Maschinen für die Kunst-
stoffverarbeitung, Maschinen für die Landwirtschaft, Maschinen für die
Metallbearbeitung, Maschinen für die Montage von Fahrrädern, Maschinen
für die Textilindustrie, Maschinen für die Zuckerindustrie, Maschinen zur
Herstellung von Bitumen, Maschinen zur Herstellung von Schnüren, Ma-
schinen zur Herstellung von Spitzen, Maschinen zur Herstellung von
Teigwaren, Meißelmaschinen, Melkmaschinen, Messerschleifmaschinen,
Metallbearbeitungsmaschinen, Mischmaschinen, Molkereimaschinen,
Nähmaschinen, Nietmaschinen, Papierherstellungsmaschinen, Papierma-
schinen, Plattendruckmaschinen, elektrische Poliermaschinen, Prägema-
schinen, Puddelmaschinen, Ratiniermaschinen, elektrische
Reinigungsmaschinen, Richtmaschinen, Rotationsdruckmaschinen, Rü-
benschnitzelmaschinen, Rührmaschinen, Sämaschinen, Säummaschinen,
Satiniermaschinen, Saugmaschinen für gewerbliche Zwecke, Schälma-
schinen, Schärfmaschinen, Schermaschinen, Schienenlegemaschinen,
Schiffsmaschinen, Schlagmaschinen, Schleifmaschinen, Schneidema-
- 9 -
schinen, Schrämmmaschinen, elektrische Schweißmaschinen, Setzma-
schinen für die Druckerei, Siebmaschinen, Siegelmaschinen für gewerbli-
che Zwecke, Sortiermaschinen für industrielle Zwecke, Spinnereimaschi-
nen, Steinbearbeitungsmaschinen, Stempelmaschinen, Stereotypiema-
schinen, Stopfmaschinen, Straßenbaumaschinen, selbstfahrende Stra-
ßenkehrmaschinen, Strickmaschinen, Teerspritzmaschinen, Teilmaschi-
nen, Tierschermaschinen, Tünchmaschinen, Unkrautjätmaschinen, Ver-
korkmaschinen für Flaschen, Verpackungsmaschinen, Wirkmaschinen,
Wringmaschinen für Wäsche, Wurstmaschinen, Zapfmaschinen, Zerklei-
nerungsmaschinen für gewerbliche Zwecke, Zigarettenmaschinen, Zu-
schneidemaschinen und Werkzeugmaschinen; Motoren (ausgenommen
Motoren für Landfahrzeuge); Kupplungen und Vorrichtungen zur Kraft-
übertragung (ausgenommen solche für Landfahrzeuge); nicht handbetä-
tigte landwirtschaftliche Geräte; Brutapparate für Eier; Verkaufsautomaten;
ausgenommen Waren, die sich auf Sportveranstaltungen beziehen
Klasse 10: Chirurgische, ärztliche, zahn- und tierärztliche Instrumente und
Apparate, künstliche Gliedmaßen, Augen und Zähne; orthopädische Arti-
kel; chirurgisches Nahtmaterial; ausgenommen Waren, die sich auf Sport-
veranstaltungen beziehen
Klasse 11: Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugungs-, Koch-, Kühl-,
Trocken-, Lüftungs- und Wasserleitungsgeräte sowie sanitäre Anlagen;
ausgenommen Waren, die sich auf Sportveranstaltungen beziehen
Klasse 12: Fahrzeuge; Apparate zur Beförderung auf dem Lande, in der
Luft oder auf dem Wasser; ausgenommen Waren, die sich auf Sportver-
anstaltungen beziehen
Klasse 17: Kautschuk, Guttapercha, Gummi, Asbest, Glimmer und Waren
daraus, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Waren aus
- 10 -
Kunststoffen (Halbfabrikate); Dichtungs-, Packungs- und Isoliermaterial;
Schläuche (nicht aus Metall); ausgenommen Waren, die sich auf Sport-
veranstaltungen beziehen
Klasse 18: Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit sie
nicht in anderen Klassen enthalten sind; Häute und Felle; Reise- und
Handkoffer; Regenschirme und Sonnenschirme; Spazierstöcke; Peit-
schen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren; ausgenommen Waren, die sich
auf Sportveranstaltungen beziehen
Klasse 19: Baumaterialien (nicht aus Metall); Rohre (nicht aus Metall) für
Bauzwecke; Asphalt, Pech und Bitumen; transportable Bauten (nicht aus
Metall); Denkmäler (nicht aus Metall); ausgenommen Waren, die sich auf
Sportveranstaltungen beziehen
Klasse 24: Webstoffe und Textilwaren, soweit sie nicht in anderen Klassen
enthalten sind; Bettdecken; Tischdecken; ausgenommen Waren, die sich
auf Sportveranstaltungen beziehen
Klasse 25: Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; ausge-
nommen Waren, die sich auf Sportveranstaltungen beziehen
Klasse 28: Spiele, Spielzeug; Christbaumschmuck; ausgenommen Waren,
die sich auf Sportveranstaltungen beziehen
Klasse 29: Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild; Fleischextrakte; konservier-
tes, tiefgekühltes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Galler-
ten (Gelees), Konfitüren, Kompotte; Eier; Milch und Milchprodukte; Spei-
seöle und -fette; ausgenommen Waren, die sich auf Sportveranstaltungen
beziehen
- 11 -
Klasse 31: Samenkörner sowie land-, garten- und forstwirtschaftliche Er-
zeugnisse, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; lebende
Tiere; frisches Obst und Gemüse; Sämereien, natürliche Pflanzen und
Blumen; Futtermittel, Malz; ausgenommen Waren, die sich auf Sportver-
anstaltungen beziehen
Klasse 32: Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und an-
dere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und
andere Präparate für die Zubereitung von Getränken; ausgenommen Wa-
ren, die sich auf Sportveranstaltungen beziehen
Klasse 33: Alkoholische Getränke (ausgenommen Biere); ausgenommen
Waren, die sich auf Sportveranstaltungen beziehen
Klasse 34: Tabak; Raucherartikel; Streichhölzer; ausgenommen Waren,
die sich auf Sportveranstaltungen beziehen
Klasse 35: Einzelhandelsdienstleistungen, Großhandelsdienstleistungen,
Versandhandelsdienstleistungen und Online-Handelsdienstleistungen mit
den oben aufgelisteten Waren der Klassen 3, 5, 7, 10, 11, 12, 17, 18, 19,
24, 25, 28, 29, 31, 32, 33 und 34; ausgenommen Dienstleistungen, die
sich auf Sportveranstaltungen beziehen
Klasse 36:
Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte;
Immobilienwesen; ausgenommen Dienstleistungen, die sich auf Sportver-
anstaltungen beziehen
Klasse 38: Telekommunikation; ausgenommen Dienstleistungen, die sich
auf Sportveranstaltungen beziehen
- 12 -
Klasse 40:
Materialbearbeitung; ausgenommen Dienstleistungen, die sich
auf Sportveranstaltungen beziehen
Klasse 44: Medizinische und veterinärmedizinische Dienstleistungen; Ge-
sundheits- und Schönheitspflege für Menschen und Tiere; Dienstleistun-
gen im Bereich der Land-, Garten- oder Forstwirtschaft; ausgenommen
Dienstleistungen, die sich auf Sportveranstaltungen beziehen
Klasse 45: Juristische Dienstleistungen; Sicherheitsdienste zum Schutz
von Sachwerten oder Personen; von Dritten erbrachte persönliche und so-
ziale Dienstleistungen betreffend individuelle Bedürfnisse; ausgenommen
Dienstleistungen, die sich auf Sportveranstaltungen beziehen“
in das Markenregister eingetragen werden.
Die Markenstelle für Klasse 45 hat die Anmeldung mit Beschlüssen vom
4. April 2014 und vom 8. Dezember 2014, von denen letzterer im Erinnerungsver-
fahren ergangen ist, zurückgewiesen, weil es der angemeldeten Bezeichnung in
Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen an der erforderlichen
Unterscheidungskraft fehle (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).
Der Erinnerungsbeschluss nimmt dabei vollumfänglich auf den Beschluss des
Erstprüfers Bezug. In diesem ist zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt,
Heimspiel
auch branchenübergreifend ohne konkreten Bezug auf bestimmte Waren oder
Dienstleistungen dazu verwendet werde, um auf einen Standortvorteil regionaler
Angebote oder auf andere Vorteile hinzuweisen, welche sich durch die Regionali-
Heimspiel
Herkunftshinweisfunktion beimessen, so dass die angemeldete Bezeichnung da-
her auch nicht geeignet sei, die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen
als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen.
- 13 -
Voreintragungen selbst identischer Marken seien für die Beurteilung späterer Mar-
kenanmeldungen nicht maßgeblich.
Das Schutzhindernis werde auch nicht durch den mit Eingabe vom 17. März 2014
bei sämtlichen Waren- und Dienstleistungsklassen eingefügten Disclaimer
„ausgenommen Waren/ Dienstleistungen, die sich auf Sportveranstaltungen
beziehen“ beseitigt.
Dieser enthalte keine gegenständliche Beschränkung des Waren- und Dienstleis-
tungsverzeichnisses, sondern nehme nur solche Waren und Dienstleistungen in-
soweit vom Schutzumfang der Marke aus, als sie ein bestimmtes Merkmal aufwie-
sen. Solche Disclaimer seien aber unzulässig. Denn die angesprochenen Ver-
kehrskreise könnten tatsächlich eher zu dem gegenteiligen Schluss kommen, die
mit der Marke gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen wiesen gerade das
fragliche Merkmal auf, so dass eine Rechtsunsicherheit über den Umfang des
Markenschutzes hervorgerufen würde.
Ob der Eintragung der Marke auch das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG entgegenstehe, können angesichts dieser Sachlage offen bleiben.
Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt, zu der sie jedoch weder einen Antrag
gestellt noch eine Begründung eingereicht hat.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
A.
Die Beschwerde ist zulässig. Für die Zulässigkeit der Beschwerde ist ein
konkreter Antrag nicht erforderlich. Fehlt ein Antrag, muss von einer Anfechtung
- 14 -
des Beschlusses in vollem Umfang ausgegangen werden (vgl.
Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 12. Aufl., § 66 Rdnr. 40).
B.
Die Beschwerde ist in der Sache auch in dem aus dem Beschlusstenor er-
sichtlichen Umfang begründet, da Eintragungshindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1
und Nr. 2 MarkenG insoweit nicht bestehen. Im Übrigen ist die Beschwerde unbe-
gründet, da die angemeldete Marke hinsichtlich der übrigen zurückgewiesenen
Waren und Dienstleistungen nach § 8 Abs. 2 Nr 1 MarkenG von der Eintragung
ausgeschlossen ist; die Markenstelle hat die Anmeldung insoweit zu Recht zu-
rückgewiesen (§ 37 Abs. 1 MarkenG).
1.
Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem
Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungs-
mittel aufgefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten Waren oder
Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeich-
net und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. z. B.
EuGH GRUR 2015, 1198 (Nr. 59) – Kit Kat; GRUR 2012, 610 (Nr. 42) – Freixenet;
GRUR 2008, 608 (Nr. 66) – EUROHYPO; BGH GRUR 2016, 1167 (Nr. 13) –
Sparkassen-Rot; GRUR 2015, 581 (Nr. 16) – Langenscheidt-Gelb; GRUR 2015,
173 (Nr. 15) – for you; GRUR 2014, 565 (Nr. 12) – smartbook; GRUR 2013, 731
(Nr. 11) – Kaleido; GRUR 2012, 1143 (Nr. 7) – Starsat, jeweils m. w. N.). Denn die
Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeich-
neten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. etwa EuGH
GRUR 2015, 1198 (Nr. 59) – Kit Kat; GRUR 2014, 373 (Nr. 20) – KORNSPITZ;
2010, 1008, 1009 (Nr. 38) – Lego; GRUR 2008, 608, 611 (Nr. 66) – EUROHYPO;
GRUR 2006, 233, 235, Nr. 45 – Standbeutel; BGH GRUR 2016, 1167 (Nr. 13) –
Sparkassen-Rot; GRUR 2016, 934 (Nr. 9) – OUI; GRUR 2015, 581 (Nr. 16) –
Langenscheidt-Gelb; BGH GRUR 2015, 173, 174 (Nr. 15) – for you; GRUR 2009,
949 (Nr. 10) – My World). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein
Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des Bundesge-
richtshofes ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so ge-
- 15 -
ringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl.
BGH GRUR 2017, 186 (Nr. 29) – Stadtwerke Bremen; GRUR 2016, 1167 (Nr. 13)
– Sparkassen-Rot; GRUR 2015, 581 (Nr. 9) – Langenscheidt-Gelb; GRUR 2015,
173, 174 (Nr. 15) – for you; GRUR 2014, 565, 567 (Nr. 12) – smartbook;
GRUR 2012, 1143 (Nr. 7) – Starsat; GRUR 2012, 270 (Nr. 8) – Link economy).
Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die bean-
spruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der be-
teiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels
und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen
Durchschnittsverbrauchers bzw. -abnehmers der fraglichen Produkte abzustellen
ist (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, 412 (Nr. 24) – Matratzen Concord/Hukla).
Hiervon ausgehend besitzen Marken insbesondere dann keine Unterscheidungs-
kraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zeitpunkt der Anmeldung
des Zeichens (vgl. BGH GRUR 2013, 1143, Nr. 15 – Aus Akten werden Fakten)
lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen
(vgl. EuGH GRUR 2013, 519 (Nr. 46) – Deichmann; GRUR 2004, 674
(Nr. 86) - Postkantoor; BGH GRUR 2017, 186 (Nr. 30, 32) – Stadtwerke Bremen;
GRUR 2014, 1204 (Nr. 12) – DüsseldorfCongress; GRUR 2012, 270 (Nr. 11) –
Link economy; GRUR 2009, 952 (Nr. 10) – DeutschlandCard). Darüber hinaus
kommt nach ständiger Rechtsprechung auch solchen Zeichen keine Unterschei-
dungskraft zu, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren
oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger
beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2017, 186
(Nr. 32) – Stadtwerke Bremen; GRUR 2014, 1204 (Nr. 12) – DüsseldorfCongress;
GRUR 2012, 1143 (Nr. 9) – Starsat; GRUR 2010, 1100 (Nr. 23) – TOOOR!;
GRUR 2006, 850 (Nr. 28 f.) – FUSSBALL WM 2006).
2.
Ausgehend von den vorgenannten Grundsätzen fehlt dem zur Eintragung in
Heimspiel
auf sämtliche zu den Klassen 35, 36, 38, 40, 44 und 45 beanspruchten Dienst-
- 16 -
leistungen, die zu den Klassen 25 und 28 beanspruchten Waren
bzw. sowie die zu den
Klassen 32 und 33 beanspruchten Waren
bzw.
jegliche Unterschei-
dungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.
a.
Heimspiel
und „Spiel“ gebildet.
aa.
„Heim“ bedeutet „jemandes Wohnung, Zuhause“ (vgl. DUDEN-online zu
„Heim“); der weitere Begriff „Spiel“ bezeichnet eine
(vgl. DUDEN-online zu „Spiel“). Dem aus diesen Begriffen gebildeten
Heimspiel
tung „(ein) Spiel für Zuhause“ zu.
bb.
Heimspiel
des Mannschaftssports wie z. B. Fussball, ein „auf eigenem Platz, in eigener Halle
o. Ä. ausgetragenes Spiel“ (vgl. DUDEN-online zu „Heimspiel“). Dabei entnimmt
der Verkehr diesem Begriff regelmäßig nicht nur einen Hinweis auf den Ort des
Spiels, sondern assoziiert damit gleichzeitig einen sog. Heimvorteil, der darin be-
stehen soll, dass ein Spiel daheim bzw. vor eigenem Publikum selbstbewusster
und erfolgreicher gestaltet werden kann.
cc.
Ferner hat die Markenstelle mit der von ihr durchgeführten und der
Anmelderin übermittelten Recherche belegt, dass die Begriffskombination bereits
zum Zeitpunkt der Anmeldung über die vorgenannten Bedeutungen hinaus im Ge-
schäftsverkehr verwendet wurde und aktuell auch noch wird, um in werblich-an-
preisender Form auf einen besonderen Bezug eines Marktteilnehmers/ Wettbe-
- 17 -
werbers zu einem bestimmten Ort und/oder einer bestimmten Region hinzuwei-
sen. So bewerben häufig Firmen und Unternehmen ihre Tätigkeit an Orten und
Regionen, zu denen sie einen besonderen Bezug haben, sei es, weil sie z. B. dort
ihren Sitz haben oder zumindest aus dem entsprechenden Ort bzw. der entspre-
chenden Region stammen, werbemäßig oftmals damit, dass es sich dabei für sie
Heimspiel
Heimspiel
zu der entsprechenden Stadt/Region, sondern soll gleichzeitig – wie bei einem
sportlichen Heimspiel, welches daheim vermeintlich selbstbewusster und erfolg-
reicher gestaltet werden kann - auf einen sich aus diesem besonderen Bezug bzw.
der Verbundenheit des Anbieters zu diesem Ort bzw. dieser Region ergebenden
qualitativen Vorteil hinweisen.
b.
Auf Grundlage dieser vorgenannten Sinn- und Bedeutungsmöglichkeiten
Heimspiel
che beanspruchten Dienstleistungen der Klassen 35, 36, 38, 40, 44 und 45 an der
erforderlichen Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).
aa.
Heimspiel
leistungen weder in seiner wortsinngemäßen Bedeutung „(ein) Spiel für Zuhause“
noch als Bezeichnung eines „auf eigenem Platz, in eigener Halle o. Ä. ausgetra-
genen Spiels“ einen beschreibenden und/oder sachbezogenen Aussagehalt auf,
da diese überwiegend ihrem Gegenstand und Inhalt nach weder „(Compu-
ter)Spiele“ o. ä. betreffen oder in einem unmittelbaren oder spezifischen Zusam-
Heimspiel
Eine Ausnahme könnte allerdings für die zu Klasse 35 beanspruchten
welche
- 18 -
auch Spiele für zu Hause und damit „Heimspiele“ zum Gegenstand haben können,
gelten; ferner auch für die in Klasse 45 beanspruchten
die – ungeachtet des
Heimspiel
z. B. einer Fußballmannschaft erbracht werden können. Letztlich kann dies aber
offen bleiben.
bb.
Heimspiel
nicht unterscheidungskräftig i. S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, weil der Verkehr
dieser Bezeichnung auf Grundlage des von der Markenstelle zutreffend aufge-
zeigten Sinngehalts als Hinweis auf einen besonderen Bezug einer Firma/eines
Unternehmens zu einem bestimmten Ort und/oder einer bestimmten Region in
Zusammenhang mit sämtlichen beanspruchten Dienstleistungen lediglich den
werblich-anpreisenden Hinweis entnehmen wird, dass diese an einem Ort bzw. in
einer Region erbracht werden, zu dem der jeweilige Anbieter bzw. Erbringer der
Dienstleistungen, sei es ein Unternehmen oder auch einzelne Personen, eine be-
sondere, sich vorteilhaft auf die jeweilige Dienstleistung auswirkende Beziehung
aufweist, z. B. weil er dort beheimatet ist oder zumindest von dort stammt.
Auch wenn die angemeldete Bezeichnung mit diesem Bedeutungsgehalt keinerlei
konkrete Produktdetails der jeweiligen Dienstleistungen benennt, ändert dies
nichts daran, dass sie vom Verkehr als eine allgemein verständliche, positiv be-
setzte Werbeaussage aufgefasst werden wird, ohne einen darüber hinausreichen-
den Hinweis auf die betriebliche Herkunft zu vermitteln. Zudem entspricht eine
solche Unbestimmtheit bzw. Verallgemeinerung dem Charakter einer schlagwort-
artigen Werbeaussage, einen möglichst weiten Bereich produktbezogener Eigen-
schaften, Vorteile oder Leistungsinhalte in einer werbewirksamen Weise zu erfas-
sen, ohne diese im Einzelnen zu benennen. Eine solche begriffliche Unschärfe der
als Marke angemeldeten Bezeichnung steht einem Verständnis als werbliche
Sachangabe und damit der Feststellung eines Eintragungshindernisses nicht ent-
- 19 -
gegen (vgl. BGH, GRUR 2000, 882, 883 - Bücher für eine bessere Welt; GRUR
2008, 900 Tz. 15 - SPA II; WRP 2009, 960, 962 Tz. 15 - DeutschlandCard). Die
angemeldete Bezeichnung wird daher in Zusammenhang mit den beanspruchten
Dienstleistungen ausschließlich als werbewirksame Anpreisung i. S. eines allge-
meinen Qualitätsversprechens verstanden, ohne einen über diese Werbefunktion
hinausreichenden Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Dienstleistungen zu
vermitteln.
c.
Weiterhin mangelt es der angemeldeten Bezeichnung auch in Bezug auf
die zu Klasse 28 beanspruchten Waren an Unterscheidungs-
kraft i. S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.
Heimspiel
deutung „ein Spiel für zu Hause“ in dem glatt beschreibenden Hinweis, dass es
sich bei diesen Waren um (Computer-)Spiele handelt, welche für eine Verwen-
dung daheim gedacht und bestimmt sind. Dies gilt nicht nur in Bezug auf „Spiele“,
sondern auch für den weiten Warenoberbegriff „Spielzeug“, unter welchen auch
Heimspiel
werblicher Hinweis darauf entnommen werden kann, dass ein zu Hause durch-
geführtes Spiel – gleich einem sportlichen Heimspiel - einen Heimvorteil mit sich
bringen kann, ergibt sich daraus keine schutzbegründende Mehrdeutigkeit bzw.
Interpretationsbedürftigkeit. Denn auch bei einem solchen Verständnis steht ein
rein sachbezogenes Verständnis im Vordergrund. Ungeachtet dessen dürfte für
den Verkehr vor dem Hintergrund, dass er an vergleichbare, auf eine Verwen-
dung/Bestimmung im eigenen Heim bzw. der eigenen Wohnung hinweisende Be-
griffskombinationen wie „Heimkino“, „Heimtrainer“ „Heimarbeit“ etc. gewöhnt ist,
Heimspiel
dungszweck der Waren als „Spiele für zu Hause“ naheliegender sein.
Zudem ist in rechtlicher Hinsicht zu beachten, dass ein Zeichen bereits dann von
der Eintragung ausgeschlossen ist, wenn es auch nur in einer seiner möglichen
- 20 -
Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen
bezeichnet (vgl. EuGH GRUR 2003, 58, 59, Rn. 21 - Companyline; MarkenR
2003, 450, 453, Rn. 32 - Doublemint, MarkenR 2004, 99, 109, Rn. 97 - Postkan-
toor; MarkenR 2004, 111, 115, Rn. 38 – BIOMILD).
d.
Was die zu Klasse 25 beanspruchten Waren
betrifft, fallen darunter auch sog. Fan-Artikel wie
z. B. T-Shirts, Schals, Mützen etc. von Sportvereinen, insbesondere von Fußball-
vereinen, welche speziell für eine Verwendung bei Heimspielen des Vereins be-
stimmt sein können (z. B. durch eine entsprechende Beschriftung mit dem Begriff
Heimspiel
aber auf Grundlage ihrer Bedeutung als Bezeichnung eines „auf eigenem Platz, in
eigener Halle o. Ä. ausgetragenen Spiels“ in einem rein sachbezogenen Hinweis
auf deren Bestimmungs- und Verwendungszweck.
e.
Dies gilt auch in Bezug auf die zu Klasse 32 beanspruchten
sowie die zu Klasse 33 beanspruchten Waren
Es ist insbesondere im Bereich des Pro-
fifußballs eine weithin verbreitete Übung, dass ortsansässige oder überregional
tätige Brauereien oder andere Hersteller von Getränken als Vertragspartner oder
auch Sponsor von Fußballvereinen speziell bei deren Heimspielen als (alleinige)
Heimspiel
vor diesem Hintergrund dann aber insoweit in einem beschreibenden Hinweis auf
die Bestimmung der so bezeichneten (alkoholischen wie nichtalkoholischen) Ge-
tränke.
f.
Heimspiel
verschiedene Bedeutungen haben kann und in Zusammenhang mit den bean-
spruchten Dienstleistungen sowie den vorgenannten Waren jeweils nur in einer
seiner möglichen Bedeutungs- und Verständnismöglichkeiten einen beschreiben-
- 21 -
den bzw. sachbezogenen Aussagegehalt entfaltet. Insoweit ist zu beachten, dass
bei allen absoluten Schutzhindernissen die Prüfung der Schutzfähigkeit eines Zei-
chens konkret in Bezug auf die mit der Anmeldung gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG beanspruchten Waren/Dienstleistungen zu erfolgen hat. In Zusammen-
hang mit den vorliegend maßgeblichen Waren und Dienstleistungen drängt sich
für den Verkehr jedoch allein ein Verständnis in dem jeweils dargelegten Sinne
auf. Zudem ist – wie bereits dargelegt - in rechtlicher Hinsicht nicht erforderlich,
dass der Verkehr die angemeldete Bezeichnung in allen Bedeutungsmöglichkeiten
als sachbezogenen Begriff wahrnimmt; vielmehr genügt es, wenn auch nur in ei-
ner ihrer möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren
oder Dienstleistungen bezeichnet wird
g.
Soweit die Anmelderin auf Voreintragungen Bezug nimmt, ist darauf hinzu-
weisen, dass diese keine Bindungswirkung haben (vgl. EuGH GRUR 2009, 667
Nr. 18
- Bild.t.-Online.de
m. w. N.; BGH GRUR 2008, 1093
Nr. 8 - Marlene-Dietrich-Bildnis; BGH GRUR 2011, 230 - SUPERgirl; BGH
MarkenR 2011, 66 - Freizeit Rätsel Woche).
h.
Das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG wird in Bezug auf die
zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen auch nicht durch den bei sämtli-
chen Waren- und Dienstleistungsklassen eingefügten Disclaimer „ausgenommen
Waren bzw. Dienstleistungen, die sich auf Sportveranstaltungen beziehen“ ausge-
räumt.
Diesem kommt in Bezug auf die Dienstleistungen bereits deshalb keine Bedeu-
tung zu, weil ein bei diesen Dienstleistungen naheliegendes Verständnis von
Heimspiel
eine regionale Verbundenheit des jeweiligen Anbieters nicht auf Sportveranstal-
tungen betreffende Dienstleistungen beschränkt ist. Auch bei den zurückgewiese-
Heimspiel
- 22 -
sachbezogenen Aussagehalt als Hinweis auf „Spiele für Zuhause“ nicht nur bei
solchen Waren, die einen Bezug zu Sportveranstaltungen aufweisen.
Zudem dürfen – worauf die Markenstelle bereits zutreffend hingewiesen hat - nach
der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (GRUR 2004, 674, 679, Nr.
114 - Postkantoor) solche „negativen“ Ausnahmevermerke nicht berücksichtigt
werden, die sich darauf beschränken, dass die beanspruchten Waren bzw.
Dienstleistungen ein bestimmtes Merkmal nicht aufweisen, welches durch die
Marke ausdrücklich benannt wird. Solche Disclaimer sind aus Gründen der
Rechtssicherheit unzulässig und daher unbeachtlich.
i.
Die Beschwerde ist daher insoweit zurückzuweisen.
j.
Fehlt der angemeldeten Bezeichnung daher in Bezug auf die vorgenannten
Waren und Dienstleistungen die erforderliche Unterscheidungskraft i. S. v. § 8
Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, kann die Frage, ob an ihrer freien Verwendung auch ein
schutzbedürftiges Allgemeininteresse i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG besteht,
dahinstehen.
3.
Eine andere Beurteilung der Schutzfähigkeit ist – auch unter Außerachtlas-
sung der Ausnahmevermerke – für die in der Beschlussformel genannten Waren
geboten. In Bezug auf diese Waren lassen sich Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2
Heimspiel
chen Bedeutungen eine beschreibende bzw. sachbezogene Bedeutung aufweist.
So betreffen diese Waren weder „Spiele für Zuhause“ noch weisen sie einen un-
mittelbaren oder zumindest engen Bezug zu dem Bereich des Sports bzw. zu
Sportveranstaltungen auf.
Ebenso wenig kann der für Dienstleistungen sich ergebende sachbezogene Aus-
sagegehalt, dass diese an einem Ort bzw. in einer Region erbracht werden, zu
- 23 -
dem der jeweilige Anbieter, sei es ein Unternehmen oder einzelne Personen, eine
besondere, sich vorteilhaft auf die jeweilige Dienstleistung auswirkende Beziehung
aufweist, ohne weiteres auf körperliche Waren übertragen werden. Zwar können
auch Orte oder Regionen über einen besonderen Ruf in Bezug auf Fertigung und
Herstellung bestimmter Waren verfügen, welcher sich auch auf das qualitätsmä-
ßige Ansehen des jeweiligen Produkts positiv auswirkt („Solinger Messer“). Einen
sachbezogenen Aussagegehalt i. S. eines Standortvorteils vermittelt der Begriff
Heimspiel
sem Ort ansässigen Herstellers, nicht aber auf das von ihm hergestellte und in
aller Regel an jedem beliebigen Ort handelbare und daher in keinem näheren Be-
Heimspiel
Heimspiel
hang mit solchen Waren einen Hinweis darauf zu erkennen, dass das Produkt von
einem Unternehmen an einem Ort bzw. in einer Region hergestellt worden ist, zu
dem dieses eine besondere, sich vorteilhaft auf das Produkt auswirkende Bezie-
hung aufweist, bedarf es vielmehr einiger Überlegung; jedenfalls erschließt sich
ein solches Verständnis dem Verkehr nicht ohne weiteres.
Entgegen der Auffassung der Markenstelle kann auch nicht davon ausgegangen
Heimspiel
bräuchlichen Begriff handelt, dass er
vom Verkehr - etwa auch wegen einer ent-
sprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solcher und nicht als
Unterscheidungsmittel verstanden wird, also keine über das bloße Wortverständ-
nis hinausgehende Aussage zur betrieblichen Herkunft der Waren enthält (vgl.
hey- HOT; GRUR 2016, 934 Nr. 12 – OUI).
Dazu hat die Markenstelle auch keine Feststellungen getroffenEs ist auch nicht
Heimspiel
griff ersichtlich weder einen beschreibenden noch sonstigen sachbezogenen,
werblich-anpreisenden Aussagegehalt aufweist, nicht als betrieblicherHer-
kunftshinweis verstanden werden soll.
- 24 -
Daher waren die angegriffenen Beschlüsse teilweise aufzuheben.
III.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss steht der Anmelderin das Rechtsmittel der
Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat,
ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des-
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still-
schweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-
ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich
einzulegen.
Hacker
Merzbach
Meiser
prö