Urteil des BPatG vom 02.08.2018

Urteil vom 02.08.2018

ECLI:DE:BPatG:2018:020818B30Wpat10.18.0
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 10/18
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 30 2015 209 430.4
hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentge-
richts in der Sitzung vom 2. August 2018 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richter Merzbach und Dr. Meiser
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beschlossen:
Die Beschwerde des Anmelders wird als unzulässig verworfen.
G r ü n d e
I.
Die Markenstelle für Klasse 44 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit
zwei Beschlüssen vom 2. März 2016 und vom 23. Januar 2018, von denen letzte-
rer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, die Anmeldung der Marke
30 2015 209 430 wegen absoluter Schutzhindernisse teilweise zurückgewiesen.
Der Beschluss vom 23. Januar 2018 ist den Verfahrensbevollmächtigten des An-
melders gegen Empfangsbekenntnis am 26. Januar 2018 zugestellt worden.
Der Anmelder hat hiergegen mit einem am 26. Februar 2018 beim Deutschen
Patent- und Markenamt eingereichten Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Die auf
einem Briefbogen der Verfahrensbevollmächtigten des Anmelders unter Angabe
des Aktenzeichens der Markenanmeldung sowie der Benennung des angefochte-
nen Beschlusses gefertigte Beschwerdeschrift gestaltet sich in ihrem Textteil wie
folgt:
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Die Beschwerde wurde weiterhin mit Schriftsatz vom 25. April 2018 begründet.
Mit Verfügung vom 29. Juni 2018 hat der Vorsitzende des erkennenden Senats
darauf hingewiesen, dass die Beschwerde mangels wirksamer Unterzeichnung
unzulässig sein dürfte.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde des Anmelders ist als unzulässig zu verwerfen, weil der innerhalb
der Beschwerdefrist nach § 66 Abs. 2 MarkenG beim Deutschen Patent- und
Markenamt eingegangene Beschwerdeschriftsatz vom 26. Februar 2018 nicht mit
einer formgültigen Unterschrift versehen, die Beschwerde daher
nicht ordnungs-
gemäß eingelegt worden ist.
Eine Beschwerde ist nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 66 Abs. 2
MarkenG schriftlich einzulegen und eigenhändig zu unterschreiben. Letzteres
ergibt sich aus §§ 10 Abs. 1, 11 Abs. 1 DPMAV, wonach Originale von Anträgen
und Eingaben unterschrieben einzureichen sind (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering,
Markengesetz, 12. Aufl., § 66 Rdnr. 36 sowie § 42 Rdnr. 36).
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt eine Unterschrift
ein aus Buchstaben einer üblichen Schrift bestehendes Gebilde voraus, das nicht
lesbar zu sein braucht. Erforderlich, aber auch genügend ist das Vorliegen eines
die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnenden Schriftzuges,
der individuelle und entsprechende charakteristische Merkmale aufweist, die die
Nachahmung erschweren, sich als Wiedergabe eines Namens darstellt und die
Absicht erkennen lässt, eine volle Unterschrift zu leisten, das Schriftstück also
nicht nur mit einem abgekürzten Handzeichen (Paraphe) zu versehen (BGH NJW
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1992, 243 Tz. 11, NJW-RR 1997, 760 Tz. 3, NJW 2013, 1966 Tz. 8). Der Na-
menszug kann dabei flüchtig geschrieben sein und braucht nicht die einzelnen
Buchstaben klar erkennen zu lassen. Unter diesen Voraussetzungen ist selbst ein
vereinfachter und nicht lesbarer Namenszug als Unterschrift anzuerkennen, wobei
auch von Bedeutung ist, ob der Unterzeichner auch sonst in gleicher oder ähnli-
cher Weise unterschreibt (BGH NJW-RR 1997, 760 Tz. 3). Bei der Prüfung, ob
eine Unterschrift vorliegt, kann eine dem Schriftzug beigefügte Namenswieder-
gabe in Maschinenschrift zur Deutung vergleichend herangezogen werden (BGH
NJW-RR 1997, 760 Tz. 3).
Gemessen an diesen Grundsätzen handelt es sich bei der die Beschwerdeschrift
vom 26. Februar 2018 abschließenden Linienführung auch bei Anlegung eines
gebotenen großzügigen Maßstabs (vgl. BGH
nicht um
eine Unterschrift. Diese lässt sich nicht als lediglich flüchtig niedergelegte und von
einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichnete Unterzeichnung mit dem
vollen Nachnamen "(Dr.) H…“ werten. Denn sie besteht ihrem äußeren Er-
scheinungsbild nach lediglich aus einem senkrechten Strich mit einer am unteren
Ende hakenartig nach rechts oben abgehenden Linie, bei der kein einziger Buch-
staben des Nachnamens des Rechtsanwalts Dr. H… auch nur ansatzweise
erkennbar ist, insbesondere auch nicht ein kleines „h“, wie der Anmelder mit
Schriftsatz vom 18. Juli 2018 geltend macht. Sie weist auch sonst keine charakte-
ristischen, eine Nachahmung erschwerenden Merkmale auf, die auch nur in Teilen
einer Unterschrift gleichen. Einer solch einfachen und schlichten Linienführung
kann noch nicht einmal hinreichend sicher entnommen werden, dass diese be-
wusst und gewollt auf dem Schriftstück angebracht worden ist; sie kann ohne
weiteres auch versehentlich auf das Schriftstück gekommen sein. Aus Gründen
der Rechtssicherheit muss aber sichergestellt sein, dass sich der Erklärende von
einer Prozesshandlung nicht distanzieren kann und keine Entscheidung über ver-
sehentlich eingereichte Entwürfe getroffen wird (vgl. Saenger/Wöstmann, ZPO,
7. Aufl., § 130 Rdnr. 6) Daher kann diese keinerlei individuelle Konturen aufwei-
sende Linienführung auch bei großzügiger Betrachtung und unter Berücksichti-
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gung der maschinenschriftlichen Namensangabe nicht als ein die Identität des
Ausstellers hinreichend kennzeichnender Schriftzug angesehen werden, welcher
die Absicht erkennen lässt, eine volle Unterschrift zu leisten.
Die Beschwerde ist damit innerhalb der Beschwerdefrist nach § 66 Abs. 2
MarkenG nicht formwirksam eingelegt.
Die Beschwerde ist daher als unzulässig
zu verwerfen; nach § 70 Abs. 2 MarkenG ist eine mündliche Verhandlung dabei
ungeachtet des (hilfsweise) gestellten Antrags des Anmelders auf Durchführung
einer mündlichen Verhandlung (§ 69 Nr. 1 MarkenG) nicht erforderlich (vgl. Knoll
in: Ströbele/Hacker/Thiering a. a. O., § 69 Rdnr. 9, § 70 Rdnr. 4).
III.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss steht dem Anmelder das Rechtsmittel der Rechtsbe-
schwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie
nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still-
schweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind, oder
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6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-
ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich
einzulegen.
Hacker
Merzbach
Meiser
prö