Urteil des BPatG vom 22.08.2018

Urteil vom 22.08.2018

ECLI:DE:BPatG:2018:220818B29Wpat591.17.0
BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 591/17
_______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
- 2 -
betreffend die Marke 30 2014 004 453
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
22. August 2018 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dr. Mittenberger-
Huber sowie der Richterinnen Akintche und Seyfarth
beschlossen:
Die Beschwerde des Inhabers der angegriffenen Marke wird
zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die am 28. Juni 2014 angemeldete Bezeichnung
Vergißmeinnicht
ist am 23. Oktober 2014 für den Beschwerdeführer unter der Nummer
30 2014 004 453 als Wortmarke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt
(DPMA) geführte Markenregister eingetragen worden; sie genießt Schutz für die
Waren und Dienstleistungen der
Klasse 16: Druckereierzeugnisse; Zeitschriften; Zeitungen;
Klasse 41:
Dienstleistungen eines freiberuflichen Journalisten;
Verlagsdienstleistungen, einschließlich elektronische
Veröffentlichungen.
- 3 -
Gegen die Eintragung der am 28. November 2014 veröffentlichten Marke hat die
Inhaberin der seit dem 19. Mai 2011 eingetragenen Wortmarke 30 2011 021 231
Vergiss mein nicht
Widerspruch erhoben. Die Widerspruchsmarke ist geschützt für zahlreiche Waren
der Klassen 3, 9, 14, 18, 20, 21, 24, 25, 28 und 30 sowie für die Waren der
Klasse 16: Ablagen für Stifte und Bleistifte; Abreißkalender; Ab-
schminktücher aus Papier; Abziehbilder; Alben; Akten-
ordner; Anzeigekarten [Papeteriewaren]; Aufkleber, Sti-
ckers [Papeteriewaren]; Babywindeln aus Papier oder
Zellstoff; Behälter, Kästen für Papier- und Schreibwa-
ren; Bilder; Bleistifte; Bleistifthalter; Bleistiftspitzer
[elektrisch oder nicht elektrisch]; Bleistiftspitzmaschinen
[elektrisch oder nicht elektrisch]; Blöcke [Papier- und
Schreibwaren]; Briefbeschwerer; Briefpapier; Buchbin-
deartikel; Bücher; Buchstützen; Büroartikel [ausge-
nommen Möbel]; Comic-Hefte; Druckereierzeugnisse;
Einbände [Papier- und Schreibwaren]; Einkaufstaschen
aus Papier; Etiketten, nicht aus Textilstoffen; Etuis für
Schablonen; Fahnen und Wimpel aus Papier; Farbdru-
cke; Federhalter; Federhalterclips; Federmäppchen
[Schülerbedarf]; Figuren [Statuetten] aus Papiermaché;
Filzstifte; Flaschenverpackungen aus Pappe oder Pa-
pier; Folien aus Kunststoff für Verpackungszwecke; Fo-
lien aus regenerierter Zellulose für Verpackungszwe-
cke; Fotografien; Füllfederhalter; Gemälde [Bilder], ge-
rahmt oder ungerahmt; Geschenkeinschlagpapier aus
Kunststoff; Geschenkkästen aus Pappe (Karton); Ge-
schenktüten; Glückwunschkarten; grafische Darstellun-
- 4 -
gen; Holzpappe [Papier- und Schreibwaren]; Hüllen
[Papier- und Schreibwaren]; Hutschachteln aus Pappe;
Kalender; Karteikarten [Papier- und Schreibwaren]; Kar-
ten; Kartenreiter; Karton; Kartonagen; Kataloge; Kleb-
stoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haus-
haltszwecke; Klebebänder für Papier- und Schreibwa-
ren oder für Haushaltszwecke; Klebstreifenspender
[Papier- und Schreibwaren]; Kunstgegenstände [litho-
grafisch]; Künstlerbedarfsartikel; Lätzchen aus Papier;
Lehr- und Unterrichtsmittel [ausgenommen Apparate];
Lesezeichen; Locher [Büroartikel]; Magazine [Zeit-
schriften]; Malbücher; Malkästen [Schülerbedarf]; Mu-
sikglückwunschkarten; Notizbücher; Notizklemmen;
Ordner [Büroartikel]; Packpapier; Papier, Pappe (Kar-
ton) und Waren aus diesen Materialien, soweit sie nicht
in anderen Klassen enthalten sind; Papier- und
Schreibwaren; Papierbänder [Papierstreifen]; Papier-
servietten; Papiertaschentücher; Papierhandtücher;
Papiertüten; Pastellstifte; Pinsel; Plakate; Platzdeck-
chen [Sets] aus Papier; Portraits; Postkarten; Radierar-
tikel; Radiergummis; Schablonen [Papier- und Schreib-
waren]; Schachteln aus Pappe oder aus Papier; Schil-
der aus Papier und Pappe; Schreibgeräte; Schreib-
block; Schreibetuis; Schreibmappen [Schreibneces-
saires]; Schreibmaterialien; Schreibnecessaires
[Schreibgarnituren]; Schreibhefte; Schreibsets; Schreib-
tischunterlagen; Schultüten; Schülerbedarf [Papier- und
Schreibwaren]; Selbstklebebänder für Papier- und
Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Setzrahmen
[Druckerei]; Siegelstempel; Stift- und Federkästen;
Ständer für Fotografien; Ständer und Halter für Stifte,
- 5 -
Bleistifte und Tinte; Stempel; Stempelhalter; Stempel-
kästen; Stempelkissen; Stempelunterlagen; Tafeln
(Schiefer-) zum Schreiben; Terminkalender und Tage-
bücher; Tintenstifte; Tischdecken aus Papier; Tischtü-
cher aus Papier; Tischwäsche aus Papier; Toi-
lettenpapier; Untersetzer aus Papier; Verpackungsfolien
aus Kunststoff; Verpackungsfolien aus regenerierter
Zellulose; Verpackungsmaterial aus Karton; Verpa-
ckungsmaterial aus Stärke; Verpackungsmaterial aus
Kunststoff, soweit es nicht in anderen Klassen enthalten
ist; Verpackungsbeutel [-hüllen, -taschen] aus Papier
oder Kunststoff; Verpackungspapier; Visitenkartenhalter
für den Schreibtisch; Wandtafeln; Zeichenbedarfsarti-
kel; Zeichenblöcke; Zeichenetuis; Zeicheninstrumente;
Zeichenlineale; Zeichnungen; Zeitschriften; Zeitungen.
Die Markenstelle für Klasse 16 hat mit Beschluss vom 8. Mai 2017 eine Ver-
wechslungsgefahr zwischen den sich gegenüberstehenden Marken bejaht und auf
den Widerspruch die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Zur Begrün-
dung ist ausgeführt, dass sich die Vergleichsmarken bei identischen bzw. ähnli-
chen Waren und Dienstleistungen auf dem Gebiet des Journalismus und Verlags-
wesens begegnen könnten. Die jeweiligen Waren und Dienstleistungen richteten
sich an Endverbraucherkreise. Ferner sei von einer durchschnittlichen Kennzeich-
nungskraft der Widerspruchsmarke auszugehen. Danach seien an den zur Ver-
meidung einer Verwechslungsgefahr geforderten Abstand der angegriffenen Mar-
ke gegenüber der Widerspruchsmarke strenge Anforderungen zu stellen, denen
die jüngere Marke nicht gerecht werde. Es stünden sich die beiden Wortmarken
„Vergiss mein nicht“ und „Vergißmeinnicht“ gegenüber; diese unterschieden sich
in dem Buchstaben „ss“ bzw. „ß“, welche allgemein parallel verwendet bzw. aus-
getauscht würden. Der Austausch von „ss“ und „ß“ sowie die Zusammenschrei-
bung führten zu keinem relevanten Unterschied der Vergleichsmarken. Es sei so-
- 6 -
mit Identität der Marken anzunehmen, da die jüngere Marke alle Elemente wie-
dergebe, die ältere Marke bildeten. Angesichts dessen sei eine Verwechs-
lungsgefahr festzustellen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Inhabers der angegriffenen Marke.
Es könne nicht angenommen werden, dass der Schutzumfang der Klasse 16 auch
pauschal die Dienstleistungen der Klasse 41 abdecke. Eine solche Ausdehnung
würde dazu führen, dass Anmelder sich auf ein Minimum an Klassen beschränken
könnten, obwohl die klassenübergreifende Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit
bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr häufig zu Rechtsunsicherheit führe.
Die Dienstleistungen eines Jounalisten und eines Verlages seien zu vielfältig als
dass sie auf einzelne Endprodukte reduziert werden könnten. Darüber hinaus un-
terschieden sich die beiden Marken ausreichend. Klanglich sei dahingehend zu
differenzieren, dass „Vergißmeinnicht“ als ein Wort und mithin schneller ausge-
sprochen werde als „Vergiss mein nicht“, wobei aufgrund der Leerzeichen bei der
Aussprache Pausen zwischen den einzelnen Wörtern eingebaut seien. Zudem
hätten die Marken komplett verschiedene Bedeutungen. Das Wort „Vergißmein-
nicht“ beschreibe laut DUDEN eine „kleine, besonders an feuchten Standorten
wachsende Pflanze mit schmalen, länglich behaarten Blättern und kleinen hell-
blauen, seltener rosa oder weißen Blüten“. Bei der Wortfolge „Vergiss mein nicht“
handle es sich um die Aufforderung an jemanden, einen selbst nicht zu vergessen.
Dieser Unterschied werde besonders durch die optische Gestaltung der Marken
deutlich. Die Marken wichen des weiteren nicht nur durch die Verwendung von
„ss“ statt einem „ß“ ab, vielmehr bestünden die Marken aus einer deutlich erkenn-
baren unterschiedlichen Anzahl an Wörtern, so habe die Widerspruchsmarke
dreimal so viele Wörter wie die angegriffene Marke. Das Schriftbild müsse bei der
Beurteilung des Gesamteindrucks primär herangezogen werden, da Zeitungen
und Zeitschriften grundsätzlich auf Sicht gekauft würden. Von einer Verwechs-
lungsgefahr sei daher nicht auszugehen.
- 7 -
Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 16 des DPMA vom
8. Mai 2017 aufzuheben und den Widerspruch aus der Marke
30 2011 021 231 zurückzuweisen.
Die Widersprechende hat sich im Beschwerdeverfahren weder zur Sache geäu-
ßert noch einen Antrag gestellt.
Im Amtsverfahren hat sie die Auffassung vertreten, dass angesichts einer Zei-
chenidentität der sich gegenüberstehenden Wortmarken in Bezug auf die identi-
schen Waren der angegriffenen Marke aus der Klasse 16 eine Doppelidentität im
Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG vorliege sowie im Hinblick auf die Ähnlichkeit
zwischen den Widerspruchswaren der Klasse 16 und den angegriffenen Dienst-
leistungen der Klasse 41 eine markenrechtlich relevante Verwechslungsgefahr
nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG zu bejahen sei.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die nach §§ 64 Abs. 6, 66 MarkenG zulässige Beschwerde des Inhabers der an-
gegriffenen Marke hat in der Sache keinen Erfolg.
Zwischen den Vergleichsmarken ist eine Verwechslungsgefahr nach §§ 9 Abs. 1
Nr. 2, 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zu besorgen, sodass die Markenstelle auf den Wi-
derspruch zu Recht die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet hat, § 43
Abs. 2 Satz 1 MarkenG. Ob in Bezug auf die Waren der angegriffenen Marke auch
der Löschungsgrund der Doppelidentität nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG vorliegt,
kann daher dahinstehen.
- 8 -
1. Die Frage der Verwechslungsgefahr im Sinne vist
unter Heranziehung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen.
Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen der Identität oder der Ähnlichkeit
der Waren oder Dienstleistungen, dem Grad der Ähnlichkeit der Marken und
der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke in der Weise auszugehen,
dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen
durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine gestei-
gerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und
umgekehrt (st. Rspr.; vgl
Rn. 45 f.
– Éditions Albert René/HABM
[OBELIX/MOBILIX
– BioGourmet m. w. N.). Dar-
über hinaus können für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr weitere Fakto-
ren relevant sein, wie unter anderem etwa die Art der Ware, die im Einzelfall
angesprochenen Verkehrskreise und daraus folgend die zu erwartende Auf-
merksamkeit und das zu erwartende Differenzierungsvermögen dieser Ver-
kehrskreise bei der Wahrnehmung der Kennzeichen.
a) Da Benutzungsfragen vom Inhaber der angegriffenen Marke nicht aufge-
worfen wurden, ist bei der Prüfung der Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit
von der Registerlage auszugehen. Danach besteht zwischen den sich gegen-
überstehenden Waren aus der Klasse 16 Identität, denn die Waren „Druckerei-
erzeugnisse; Zeitschriften; Zeitungen“ finden sich wortgleich auch im Verzeich-
nis der Widerspruchsmarke.
Diese vorgenannten Widerspruchswaren der Klasse 16 begründen auch eine
Ähnlichkeit zu den angegriffenen Dienstleistungen der Klasse 41. Bei der Be-
- 9 -
urteilung der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen sind alle erheblichen
Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen den Waren oder
Dienstleistungen kennzeichnen. Hierzu gehören insbesondere die Art der Wa-
ren und Dienstleistungen, ihr Verwendungszweck, ihre Nutzung sowie die Ei-
genart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren oder
Dienstleistungen. In die Beurteilung einzubeziehen ist, ob die Waren oder
Dienstleistungen regelmäßig von denselben Unternehmen oder unter ihrer Kon-
trolle hergestellt oder erbracht werden oder ob sie beim Vertrieb Berüh-
rungspunkte aufweisen (EuGH GRUR-RR 2009, 356 Rn. 65 – Éditions Albert
René/HABM [OBELIX/MOBILIX]; GRUR 1998, 922 Rn. 15 – CANON; BGH
GRUR 2015, 176 Rn. 16 – ZOOM/ZOOM; GRUR 2014, 488 Rn. 12
– DESPERADOS/DESPERADO). Soweit sich – wie im vorliegenden Fall –
Dienstleistungen und Waren gegenüberstehen, ist anerkannt, dass trotz der
grundlegenden Abweichung zwischen der Erbringung einer unkörperlichen
Dienstleistung und der Herstellung bzw. dem Vertrieb einer körperlichen Ware
grundsätzlich eine Ähnlichkeit in Betracht kommen kann (vgl. BGH GRUR 2004,
241 – GeDIOS; GRUR 1999, 731 – Canon II). Dazu muss bei den beteiligten
Verkehrskreisen der Eindruck aufkommen, dass Ware und Dienstleistung der
Kontrolle desselben Unternehmens unterliegen, sei es, dass das Dienstleis-
tungsunternehmen sich selbständig auch mit der Herstellung oder dem Vertrieb
der Ware befasst, sei es, dass der Warenhersteller oder -vertreiber sich auch
auf dem entsprechenden Dienstleistungsgebiet betätigt (vgl.
– MICROTRONIC).
Ausgehend hiervon ist eine durchschnittliche Ähnlichkeit zwischen den ange-
griffenen Dienstleistungen „Verlagsdienstleistungen, einschließlich elektroni-
sche Veröffentlichungen“ und zumindest den Widerspruchswaren „Druckereier-
zeugnisse; Zeitschriften; Zeitungen“ gegeben (vgl. BGH GRUR 2018, 79 Rn. 14
– OXFORD/Oxford Club; Richter/Stoppel, Die Ähnlichkeit von Waren und
Dienstleistungen, 17. Auflage, S. 74 re. Sp., S. 75 m. Sp. m. w. N.). Die weite-
ren Dienstleistungen der Klasse 41 „Dienstleistungen eines freiberuflichen
- 10 -
Journalisten“ liegen noch im Ähnlichkeitsbereich zu den Widerspruchswaren
„Bilder; Druckereierzeugnisse; Fotografien“ der Klasse 16, denn freie Journa-
listen bzw. freie Bildjournalisten bieten neben ihren Auftragsarbeiten häufig
auch selbstständig den Verkauf von (eigenen) Texten oder Bildern/Fotografien
an.
b) Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte verfügt die Widerspruchsmarke
„Vergiss mein nicht“ für die hier relevanten Widerspruchswaren „Druckereier-
zeugnisse; Zeitschriften; Zeitungen“ sowie „Bilder; Fotografien“ über durch-
schnittliche Kennzeichnungskraft. Bei Geburtstagskalendern, die unter den Wa-
renbegriff „Druckereierzeugnisse“ fallen, mag die Aufforderung „Vergiss mein
nicht“ gewisse beschreibende Anklänge besitzen, diese sind aber viel zu gering
um eine relevante Schwächung der Kennzeichnungskraft zu begründen.
c) Den bei durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke
und identischen Vergleichswaren zu fordernden strengen Anforderungen an
den Zeichenabstand wird die jüngere Marke nicht gerecht; soweit im Bereich
der mittelgradig und entfernt ähnlichen Dienstleistungen die Anforderungen ent-
sprechend geringer sind, hält die angegriffene Marke auch diesen jeweils ge-
forderten Markenabstand nicht ein. Dies gilt selbst dann, wenn man zugunsten
des Inhabers der angegriffenen Marke unterstellt, dass die angesprochenen
Verkehrskreise – vorliegend handelt es sich dabei um Fach- und Endverbrau-
cherkreise – den hier relevanten Waren und Dienstleistungen mit einem erhöh-
ten Grad an Aufmerksamkeit begegnen.
d) Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist grundsätzlich vom jeweiligen
Gesamteindruck der einander gegenüberstehenden Zeichen auszugehen (vgl.
BGH GRUR 2013, 833 Rn. 45 – Culinaria/Villa Culinaria; GRUR 2012, 1040,
Rn. 25 – pjur/pure; GRUR 2012, 930 Rn. 22 – Bogner B/Barbie B; GRUR 2012,
64 Rn. 15 – Maalox/Melox-GRY). Dabei ist von dem allgemeinen Erfahrungs-
satz auszugehen, dass der Verkehr eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm ent-
- 11 -
gegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterwerfen.
Die Frage der Ähnlichkeit sich gegenüberstehender Zeichen ist nach deren
Ähnlichkeit in Klang, (Schrift-)Bild und Sinngehalt zu beurteilen, weil Marken auf
die mit ihnen angesprochenen Verkehrskreise in klanglicher, bildlicher und be-
grifflicher Hinsicht wirken (vgl. EuGH GRUR 2006, 413 Rn. 19 – ZIRH/SIR;
GRUR Int. 2004, 843 Rn. 29 – MATRATZEN; BGH GRUR 2015, 1009 Rn. 24
– BMW-Emblem; GRUR 2010, 235 Rn. 15 – AIDA/AIDU).
Für die Annahme einer Verwechslungsgefahr genügt regelmäßig bereits die
hinreichende Übereinstimmung in einer Richtung (st. Rspr.; z. B. BGH GRUR
2015, 1009, Nr. 24 – BMW-Emblem; GRUR 2015, 1114, Nr. 23 – Springender
Pudel; GRUR 2010, 235, Nr. 18 – AIDA/AIDU).
Die Vergleichsmarken
Vergißmeinnicht
und
Vergiss mein nicht
sind in klanglicher Hinsicht identisch bzw. nahezu identisch. Dass die Wider-
spruchsmarke mit einem Doppel-S („ss“), die angegriffene Marke dagegen mit
einem scharfen-S („ß“) geschrieben ist, steht dem nicht entgegen, da dieser Un-
terschied die Aussprache nicht beeinflusst. Der Umstand, dass die Wider-
spruchsmarke getrennt geschrieben ist, mag zwar bei Aussprache der älteren
Marke jeweils zu einer kleinen Pause zwischen den einzelnen Wörter führen,
dies verändert jedoch – anders als der Beschwerdeführer meint – den Sprech-
rhythmus und das Gesamtklangbild im Vergleich zur angegriffenen Marke nur
unwesentlich. Das hier angesprochene Publikum wird diese Abweichung, ins-
besondere bei eher ungünstigeren Übermittlungsbedingungen, kaum als solche
wahrnehmen. Beide Marken kommen sich in ihrem Klangbild mithin so nahe,
- 12 -
dass zumindest eine hochgradige Zeichenähnlichkeit und damit eine Ver-
wechslungsgefahr nicht verneint werden kann.
Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwände gegen eine klangliche
Verwechslungsgefahr führen nicht zu einem anderen Ergebnis.
Eine nach dem Klang zu bejahende Verwechslungsgefahr scheidet nur dann
ausnahmsweise aus, wenn dem einen oder auch beiden Zeichen ein ohne wei-
teres erkennbarer konkreter bzw. abweichender Begriffsinhalt zukommt (vgl.
BGH GRUR 2010, 235 Rn. 19 – AIDA/AIDU); eine solche Fallgestaltung liegt
hier aber nicht vor. Denn die vom Beschwerdeführer zutreffend dargestellten
Unterschiede im Bedeutungsgehalt zwischen „Vergißmeinnicht“ und „Vergiss
mein nicht“ werden von den angesprochenen Verkehrskreisen bei der klangli-
chen Wiedergabe wegen der phonetischen Übereinstimmung schon gar nicht
wahrgenommen.
Schließlich vermögen auch die – hier ohnehin geringfügigen – Abweichungen
im Schriftbild die klangliche Verwechslungsgefahr nicht zu verringern oder gar
auszuschließen. Eine nach dem Klang zu bejahende Identität bzw. Ähnlichkeit
von Vergleichsmarken kann allenfalls dann durch Abweichungen im Bild in ei-
nem Maße „neutralisiert“ werden, wenn die mit dem Zeichen gekennzeichneten
Waren regelmäßig nur auf Sicht gekauft werden (vgl. BGH GRUR 2011, 824
– Kappa); hiervon ist vorliegend nicht auszugehen. Selbst bei den Waren „Zei-
tungen; Zeitschriften“, die nach Auffassung des Beschwerdeführers grundsätz-
lich „auf Sicht“ gekauft würden, ist zu berücksichtigen, dass diesem „Kauf auf
Sicht“ häufig mündliche Empfehlungen und Nachfragen sowie Gespräche zwi-
schen Verbrauchern bzw. Lesern vorausgehen, bei denen klangliche Ver-
wechslungen von Marken stattfinden können. Ebenfalls nicht vernachlässigt
werden darf die akutische Werbung. Abgesehen davon wird selbst bei nur opti-
scher Wahrnehmung einer Marke gleichzeitig der klangliche Charakter des
Markenwortes unausgesprochen mit aufgenommen und damit die Erinnerung
- 13 -
an klanglich ähnliche Marken geweckt, die von früheren Begegnungen bekannt
sind. Die klangliche Verwechslungsgefahr wird insoweit nicht durch ein unmit-
telbares Hören, sondern durch die ungenauen Erinnerungen an den Klang bei-
der Marken ausgelöst (vgl. hierzu Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering,
MarkenG, 12. Aufl., § 9 Rn. 274).
Nach alledem kann die Gefahr von (klanglichen) Verwechslungen nicht ausge-
schlossen werden, so dass die Beschwerde erfolglos bleiben muss.
2. Für eine Auferlegung der Kosten auf einen Beteiligten aus Billigkeitsgründen
gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG besteht kein Anlass.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der
Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statt-
haft, wenn gerügt wird, dass
1.
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes
kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abge-
lehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er
nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschrif-
ten über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
- 14 -
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim
Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim Bundesgerichtshof zuge-
lassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt
schriftlich einzulegen.
Dr. Mittenberger-Huber
Akintche
Seyfarth
Fi