Urteil des BPatG vom 10.08.2018

Urteil vom 10.08.2018

ECLI:DE:BPatG:2018:100818B28Wpat552.16.0
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 552/16
_______________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
zugestellt am
10. August 2018
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 30 2015 108 863.7
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund
mündlicher Verhandlung am 17. Mai 2018 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Prof. Dr. Kortbein und der Richter Schmid und Dr. Meiser
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beschlossen:
Die Beschwerde des Anmelders wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Der Anmelder hat am 10. Dezember 2015 beim Deutschen Patent- und Marken-
amt (DPMA) beantragt, die Bezeichnung
Eurosell
als Wortmarke für die folgenden Waren und Dienstleistungen in das Markenregis-
ter einzutragen:
Klasse 6:
Baumaterialien und Bauelemente aus Metall; nicht für einen
bestimmten Verwendungszweck angepasste, unverarbeitete und
teilweise verarbeitete Materialien aus Metall; Metallwaren; Türen,
Tore, Fenster und Fensterabdeckungen aus Metall; Container sowie
Transport- und Verpackungsgegenstände aus Metall; Glocken,
Klingeln; Haken [Kleineisenwaren]; Teile und Zubehör für alle
vorgenannten Waren, soweit in dieser Klasse enthalten;
Klasse 9:
Informationstechnologische und audiovisuelle Geräte; Apparate,
Instrumente und Kabel für Elektrizität; Sicherungs-, Sicherheits-,
Schutz- und Signalgeräte sowie -ausrüstung; Navigations-, Orien-
tierungs-, Standortverfolgungs-, Zielverfolgungs- und Kartierungs-
geräte; Mess-, Erkennungs- und Überwachungsinstrumente, -vor-
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richtungen sowie -regler; Apparate für wissenschaftliche Forschung
und Labor, Unterrichtsapparate und Simulatoren; Computer; Fern-
sehgeräte; Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren, soweit in
dieser Klasse enthalten;
Klasse 14: Zeitmessgeräte; Wanduhren; Teile und Zubehör für alle vorgenann-
ten Waren, soweit in dieser Klasse enthalten;
Klasse 35: Dienstleistungen des Groß- und Einzelhandels auch über das
Internet in den Bereichen: Maschinen, Werkzeuge und Metallwaren,
Bauartikel, Heimwerkerartikel und Gartenartikel, Hobbybedarf und
Bastelbedarf, Elektrowaren und Elektronikwaren, Tonträger und
Datenträger, Uhren und Schmuckwaren, Musikinstrumente, Büro-
artikel, Täschnerwaren und Sattlerwaren, Einrichtungswaren und
Dekorationswaren; Bereitstellen eines Online-Marktplatzes für
Käufer und Verkäufer von Waren und Dienstleistungen; Dienst-
leistungen einer Im- und Exportagentur; Durchführung von Auktionen
und Versteigerungen; Werbung; Marketing; Präsentation von Waren
in Kommunikations-Medien, für den Einzelhandel; Preisvergleichs-
dienste; Verkaufsförderung [Sales promotion] [für Dritte]; Vermittlung
von Handelsgeschäften für Dritte, auch im Rahmen von e-
commerce; Zusammenstellung von Waren für Dritte zu Präsenta-
tions- und Verkaufszwecken.
Das Deutsche Patent- und Markenamt, Markenstelle für Klasse 14, hat die Anmel-
dung nach vorausgegangener Beanstandung vom 10. Februar 2016 mit Beschluss
vom 14. Juni 2016 wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG zurückgewiesen. Es handele sich bei dem beanspruchten Zeichen um
eine allgemeine Sachangabe, die zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der ange-
meldeten Waren und Dienstleistungen diene. So könne es im Sinne von „Verkauf
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gegen Euro“, „Verkauf in Euro“ oder „Verkauf im Euroraum“ verstanden werden.
Im Rahmen der von der Markenstelle durchgeführten Internetrecherchen hätte
eine Vielzahl von Fundstellen zu dem Wort „Eurosell“ ermittelt werden können.
Unabhängig davon, ob „Eurosell“ in Alleinstellung oder in Kombination mit anderen
Angaben teilweise markenmäßig wirken könne, sei festzustellen, dass Begriffe wie
„Onlinehandel-Eurosell“, „Eurosell-Online“ oder „Eurosell direct“ nicht auf ein be-
stimmtes Unternehmen hinweisen würden.
Hiergegen wendet sich der Anmelder mit seiner Beschwerde. Der Anmeldung
stehe kein Schutzhindernis entgegen. Die von der Markenstelle zugrunde gelegten
Übersetzungen des Anmeldezeichens „Verkauf gegen Euro“, „Verkauf in Euro“
oder „Verkauf im Euroraum“ seien weder korrekt noch naheliegend. Hierfür wür-
den die Angaben „sale in euro“ oder „sale in the euro zone/area“ verwendet. In
Onlinewörterbüchern sei das Wort „sell“ nicht als Substantiv mit der Bedeutung
„Verkauf“ zu finden. Jedenfalls sei dem inländischen Publikum das Wort „sell“
ausgehend von englischen Schulkenntnissen nicht in dieser Bedeutung bekannt.
Ferner handele es sich bei dem Wort „Eurosell“ nicht um einen der englischen
Grammatik entsprechenden Begriff. Die im Internet recherchierten Verwendungen
sprächen ausschließlich für eine herkunftshinweisende Benutzung des Anmelde-
zeichens. Daher scheide eine Interpretation im Sinn von „Verkauf in Europa“ aus.
Der Beschwerdeführer beantragt,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 14 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 14. Juni 2016 aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
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II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. In Verbindung mit den
beanspruchten Waren und Dienstleistungen fehlt dem Anmeldezeichen jegliche
Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, so dass das Deutsche
Patent- und Markenamt die Anmeldung zu Recht gemäß § 37 Abs. 1 MarkenG
zurückgewiesen hat.
1. Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eig-
nung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von
der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten
Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer
Unternehmen unterscheidet (vgl. EuGH GRUR 2012, 610, Rdnr. 42 - Freixenet;
BGH GRUR 2014, 569, Rdnr. 10 - HOT). Da allein das Fehlen jeglicher Unter-
scheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofes ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch
noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu über-
winden (vgl. Rdnr. 29 - Stadtwerke Bremen).
Hiervon ausgehend besitzen Zeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn
ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens
lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen
oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen
Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die - etwa wegen einer
entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien - stets nur als
solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. u. a. BGH
GRUR 2013, 731, Rdnr. 22 - Kaleido; GRUR 2014, 1204, Rdnr. 12 - Düsseldorf-
Congress; GRUR 2016, 934, Rdnr. 12, 23 - OUI; GRUR 2013, 1143,
Rdnr. 15 - Aus Akten werden Fakten). Darüber hinaus besitzen keine Unterschei-
dungskraft auch solche Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die be-
anspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch
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die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. BGH
GRUR 2010, 1100, Rdnr. 23 - TOOOR!; GRUR 2006, 850, Rdnr. 28 - FUSSBALL
WM 2006).
2. Ausgehend von den vorgenannten Grundsätzen kommt dem zur Eintragung in
das Markenregister angemeldeten Zeichen „Eurosell“ weder für die beanspruchten
Waren der Klassen 6, 9 und 14 noch für die Dienstleistungen der Klasse 35 die
notwendige Unterscheidungskraft zu.
a)
Die angemeldete Wortkombination „Eurosell“ setzt sich erkennbar aus dem
Begriff „sell“ und dem vorangestellten Wortelement „Euro“ zusammen.
Bei der Zeichenkomponente „sell“ handelt es sich um ein englisches Verb bzw.
Substantiv mit den Bedeutungen „verkaufen“ bzw. „Verkauf“ (vgl. Online Wörter-
buch Englisch - Deutsch dict.cc; PONS Online Wörterbuch; PONS Großwörter-
buch Englisch, 2014, Seite 985; vgl. ferner die Variationen „sell-off“ oder „sell-out“
in PONS Online Wörterbuch). Allgemein bezeichnet sie damit den Vertrieb von
Waren und Dienstleistungen (vgl. Wikipedia, Suchbegriff „Verkauf“). Das Wort ent-
spricht folglich nicht dem Begriff „sale“, mit dem im Inland der Ausverkauf zu er-
mäßigten Preisen benannt wird (vgl. Duden Online, Suchbegriff „Sale“).
Entgegen der Auffassung des Anmelders geht der Senat davon aus, dass das an-
gesprochene allgemeine Publikum den Bestandteil „sell“ - jedenfalls im Kontext
mit dem weiteren Element „Euro“ - im Sinne von „Verkauf“ versteht. Er gehört zum
englischen Grundwortschatz (vgl. Langenscheidt, Thematischer Grund- und Auf-
bauwortschatz, 2000, Seite 271) und dürfte somit auch Verkehrsteilnehmern mit
lediglich Basiskenntnissen der englischen Sprache überwiegend bekannt sein.
Zudem ist die substantivische Verwendung eines englischen Verbs - wie bei-
spielsweise bei den Wortfolgen „to have a swim/a go/a good run“ oder „a cheap
buy“ - aus dem Zusammenhang erkennbar. Schließlich hat der Begriff „sell“ be-
reits Eingang in die deutsche Sprache gefunden. So ist er nicht nur Teil der inlän-
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dischen Wirtschaftssprache, was etwa in den Begriffen „Onlineseller“ oder
„buy/hold/sell“ im Bereich des Aktienhandels zum Ausdruck kommt. Vielmehr lässt
sich auch sein Gebrauch als Substantiv im Inland mit der Bedeutung „Verkauf“
nachweisen (vgl. Anlage 3 zur Ladung vom 8. März 2018: „CARSELL Semir
Selbin“ unter „https://home.mobile.de/CARSELL“).
Das Zeichenelement „Euro-“ hat in Wortzusammensetzungen vorrangig die Be-
deutung „Europa betreffend“ (vgl. Duden, Das Fremdwörterbuch - CD-ROM,
9. Auflage, 2007; vgl. auch BPatG, Beschluss vom 22. August 1997,
33 W (pat) 36/97
-
Eurocontact; Beschluss
vom 11. Juni 2008,
25 W (pat) 74/06 - EUROPART; Beschluss vom 15. Januar 2014, 26 W (pat)
75/12 - EURODECOR). Es bezeichnet zudem die Währungseinheit der Europäi-
schen Währungsunion.
Insgesamt vermittelt damit das sprachüblich aus einer geografischen und einer
substantivischen Tätigkeitsangabe zusammengesetzte Anmeldezeichen die Aus-
sage „Verkauf in Europa“ (vgl. auch BPatG, Beschluss vom 29. Juni 2017,
30 W (pat) 2/16 - hansedeal24, dort insbesondere Rdnr. 21). Auf die weitere Mög-
lichkeit der Interpretation im Sinne von „Verkauf in Euro“ oder „Verkauf gegen
Euro“ kommt es nicht mehr an, da der Begriffskombination „Eurosell“ bereits unter
Zugrundelegung der Bedeutung „Verkauf in Europa“ nicht die erforderliche Unter-
scheidungskraft zukommt.
b)
In Verbindung mit den gegenständlichen Waren der Klassen 6, 9 und 14
weist das Anmeldezeichen darauf hin, dass sie
in Europa vor Ort oder über eine
Onlineplattform verkauft werden. Diese Bedeutung erschließt sich den angespro-
chenen allgemeinen Verkehrskreisen und Fachleuten ohne weiteres. Vor dem
Hintergrund des freien Waren- und Dienstleistungsverkehrs im europäischen Bin-
nenmarkt liegt es nahe, dass auch das vom Anmelder beanspruchte Warensorti-
ment grenzüberschreitend in Europa vertrieben wird. Selbst wenn der Begriff „Eu-
rosell“ nicht als Angabe einer Vertriebsstätte aufgefasst wird, da es sich bei einer
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solchen eher um einen örtlich begrenzten Absatzbereich handelt (vgl. Ströbele/
Hacker/Thiering, MarkenG, 12. Auflage, § 8, Rdnr. 106), so weist er dennoch ei-
nen die Unterscheidungskraft entfallen lassenden engen beschreibenden Bezug
zu den beanspruchten Waren auf. So können diese beispielsweise europäischen
Normen entsprechen oder so ausgestaltet sein, dass sie in allen Staaten Europas
unabhängig von den dort herrschenden geographischen, klimatischen oder von
Menschen geschaffenen Bedingungen eingesetzt werden können. „Eurosell“ bzw.
„Verkauf in Europa“ weist folglich auf die Bestimmung und Beschaffenheit der an-
gemeldeten Waren, jedoch nicht auf ihre Herkunft hin.
c) Das in Rede stehende Zeichen bringt weiterhin im Zusammenhang mit den
Tätigkeiten
„Dienstleistungen des Groß- und Einzelhandels auch über das In-
ternet in den Bereichen: Maschinen, Werkzeuge und Metallwaren,
Bauartikel, Heimwerkerartikel und Gartenartikel, Hobbybedarf und
Bastelbedarf, Elektrowaren und Elektronikwaren, Tonträger und
Datenträger, Uhren und Schmuckwaren, Musikinstrumente, Büro-
artikel, Täschnerwaren und Sattlerwaren, Einrichtungswaren und
Dekorationswaren; Bereitstellen eines Online-Marktplatzes für
Käufer und Verkäufer von Waren und Dienstleistungen; Dienst-
leistungen einer Im- und Exportagentur; Durchführung von Auktio-
nen und Versteigerungen“
zum Ausdruck, dass sie dem
Verkauf von Waren oder Dienstleistungen in Europa
dienen. Die spezielle Ausrichtung auf dieses Absatzgebiet kann sich zum Beispiel
darin widerspiegeln, dass sich die Vertriebsstätten vor Ort nur in europäischen
Staaten befinden oder Waren bzw. Dienstleistungen nur ins europäische Ausland
geliefert bzw. dort erbracht werden.
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Dem angemeldeten Zeichen kommt auch in Bezug auf die Tätigkeiten der
Klasse 35 die Funktion einer Zweckangabe zu, die nicht unmittelbar den Verkauf
von Waren zum Gegenstand haben, sondern vielmehr diesen erst vorbereiten
(„Werbung; Marketing; Präsentation von Waren in Kommunikations-Medien, für
den Einzelhandel; Preisvergleichsdienste; Verkaufsförderung [Sales promotion]
[für Dritte]; Vermittlung von Handelsgeschäften für Dritte, auch im Rahmen von e-
commerce; Zusammenstellung von Waren für Dritte zu Präsentations- und Ver-
kaufszwecken“). Sie können ebenfalls Eigenschaften aufweisen, die sie in beson-
derer Weise für den Verkauf von Waren in Europa geeignet erscheinen lassen. So
ist es möglich, dass sie in allen europäischen Sprachen angeboten werden, damit
sie ein Verkäufer oder Käufer unkompliziert und schnell in Anspruch nehmen
kann. Ebenso kommt eine territoriale Beschränkung ihrer Inanspruchnahme auf
Europa in Betracht.
Die Beschwerde des Anmelders war daher zurückzuweisen.
3. Die Markenstelle wird noch zu klären haben, ob die in allen beanspruchten
Warenklassen enthaltene Angabe „
Teile und Zubehör für alle vorgenannten Wa-
ren, soweit in dieser Klasse enthalten“ dem Bestimmtheitserfordernis genügt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht dem am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1.
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
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3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat,
5.
der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind, oder
6.
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach
Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a,
76133 Karlsruhe, eingereicht werden. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die
Rechtsbeschwerde vor Fristablauf beim Bundesgerichtshof eingeht. Die Frist kann
nicht verlängert werden.
Prof. Dr. Kortbein
Dr. Meiser
Schmid
Pr