Urteil des BPatG vom 17.09.2018

Urteil vom 17.09.2018

ECLI:DE:BPatG:2018:170918B28Wpat518.18.0
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 518/18
_______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 30 2017 225 388.2
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
17. September 2018 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Kortge sowie der
Richter Jacobi und Schödel
- 2 -
beschlossen:
Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 32 des Deutschen Pa-
tent- und Markenamts vom 2. Januar 2018 wird aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Das Wortzeichen
Landgang
ist am 15. August 2017 unter der Nummer 30 2017 225 388.2 zur Eintragung in
das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register angemel-
det worden für Waren und Dienstleistungen der
Klasse 16:
Bierdeckel;
Klasse 32:
Bier;
Klasse 40:
Bierbrauen.
Mit Beschluss vom 2. Januar 2018 hat die Markenstelle für Klasse 32 des DPMA
die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß §§ 37 Abs. 1, 8
Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt,
„Landgang“ bedeute „das mehrstündige Verlassen eines Schiffs“. Ursprünglich sei
damit die Freizeit oder der Urlaub der Mitglieder der Schiffsbesatzung während
des Löschens der Schiffsladung oder des Beladens des Schiffs gemeint gewesen.
Heute würden auch Landausflüge von Teilnehmern einer Kreuzfahrt so bezeich-
- 3 -
net. Das Anmeldezeichen beschränke sich in werbemäßig anpreisender Form auf
eine rein sachbezogene Angabe ohne herkunftshinweisenden Gehalt. Da bei ei-
nem Landgang und den damit verbundenen Aktivitäten, wie z. B. dem Besuch von
Lokalen, Bier genossen werde, beschreibe es aus der Sicht des Durchschnittsver-
brauchers nur den Bestimmungs- und Verwendungszweck der beanspruchten
Waren und Dienstleistungen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie ist der Ansicht, um
einen Zusammenhang zwischen dem Landgang der Schiffsbesatzung oder der
Schiffspassagiere einerseits und dem Genuss von Bier andererseits herzustellen,
bedürfe es mehrerer gedanklicher Schritte und damit einer unzulässigen analysie-
renden Betrachtungsweise. Dies gelte erst recht für die Waren „Bierdeckel“ und
die Dienstleistung „Bierbrauen“. Das Amt habe sich zudem weder mit den einzel-
nen angemeldeten Waren noch mit der in Rede stehenden Dienstleistung ausei-
nandergesetzt.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 32 des DPMA vom
2. Januar 2018 aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die nach §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 MarkenG statthafte Beschwerde ist zulässig und
begründet.
Landgang
hinsichtlich der beanspruchten Waren und der angemeldeten Dienstleistung keine
- 4 -
Schutzhindernisse entgegen, insbesondere fehlt es dem Zeichen nicht an der er-
forderlichen Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.
1. a) Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer
Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel
aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen
als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Wa-
ren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unter-
scheidet (EuGH GRUR 2015, 1198 Rdnr. 59 f. – Nestlé/Cadbury [Kit Kat]; BGH
GRUR 2018, 932 Rdnr. 7 – #darferdas?; GRUR 2018, 301 Rdnr. 11 – Pippi-
Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rdnr. 9 – OUI). Denn die Hauptfunktion der
Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder
Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2010, 228 Rdnr. 33 – Audi
AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH a. a. O. – #darferdas?; a. a. O.
– OUI). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshin-
dernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch
so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden
(BGH a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-Marke). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass
der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen
seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analy-
sierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428 Rdnr. 53
– Henkel; BGH a. a. O. Rdnr. 15 – Pippi-Langstrumpf-Marke).
Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmel-
dezeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143 Rdnr. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind
einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die
Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrneh-
mung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen
und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienst-
leistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2006, 411 Rdnr. 24 – Matratzen
Concord/Hukla; BGH GRUR 2014, 376 Rdnr. 11 – grill meister).
- 5 -
Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn
ihnen die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehen-
den beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674, Rdnr. 86
– Postkantoor; BGH a. a. O. Rdnr. 8 – #darferdas?; GRUR 2012, 270 Rdnr. 11
– Link economy) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen
der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom
Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung –
stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH
a. a. O. – #darferdas?; a. a. O. Rdnr. 12 – OUI; GRUR 2014, 872 Rdnr. 21 – Gute
Laune Drops). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem
auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die beanspruchte Ware oder
Dienstleistung zwar selbst nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger
beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und deshalb die Annahme ge-
rechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt ohne Weiteres
erfasst und in der Bezeichnung kein Unterscheidungsmittel für deren Herkunft
sieht (BGH a. a. O. – #darferdas?; a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-Marke). Hierfür
reicht es aus, dass ein Wortzeichen, selbst wenn es bislang für die beanspruchten
Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend verwendet wurde oder es sich gar
um eine sprachliche Neuschöpfung handelt, in einer seiner möglichen Bedeutun-
gen ein Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen bezeichnen kann (EuGH
GRUR 2004, 146 Rdnr. 32 – DOUBLEMINT; BGH GRUR 2014, 569 Rdnr. 18
– HOT).
b)
Diesen Anforderungen an die Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2
Nr. 1 MarkenG genügt das Wortzeichen „Landgang“, weil es weder einen im Vor-
dergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt noch einen engen beschrei-
benden Bezug zu den beanspruchten Waren oder zur angemeldeten Dienstleis-
tung aufweist.
aa) Bei den hier angesprochenen breiten Verkehrskreisen handelt es sich sowohl
um den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen
- 6 -
Durchschnittsverbraucher als auch um den Getränkefachhandel, das Gastrono-
miegewerbe sowie um Fachleute im Bereich des Brauwesens.
bb) Das Anmeldezeichen besteht aus dem Substantiv „Landgang“. Hierunter ver-
steht man die „Freizeit, die von Seeleuten dazu benutzt wird, an Land zu gehen“
oder den „Steg, der dazu dient, von einem Schiff ans Ufer oder auf ein anderes
Schiff zu gelangen“ (www.duden.de). Auch Programmpunkte an Land im Rahmen
von Kreuzfahrten werden „Landgang“ genannt (www.wikipedia.org/wiki/Landgang_
(Seefahrt)). Als Landgang bezeichnet man daneben auch die allmähliche
Anpassung von aquatischen Lebewesen an eine terrestrische Lebensweise, also
den Prozess der Landbesiedelung durch zuvor ausschließlich an ein Leben im
Wasser angepasste Organismen (www.wikipedia.org/wiki/Landgang_(Biologie)
).
cc) Für die beanspruchten Waren und die in Rede stehende Dienstleistung
vermittelt das um Schutz nachsuchende Zeichen den angesprochenen Verkehrs-
kreisen weder eine Sach- noch eine Werbeaussage. Entgegen der Ansicht der
Markenstelle gibt es auch nicht deren Bestimmungs- oder Verwendungszweck an.
aaa) Der Senat konnte nicht feststellen, dass die in Klasse 32 angemeldete Ware
„“ speziell für den Konsum in der Freizeit von Seeleuten an Land oder im
Rahmen von Landausflügen der Passagiere von Kreuzfahrtschiffen hergestellt
wird oder dass zu diesen Anlässen bestimmte Biersorten bevorzugt getrunken
werden.
bbb) Es besteht auch kein enger beschreibender Bezug zur Dienstleistung der
Klasse 40 „“, weil der Brauprozess gewöhnlich zu lange dauert, um ihn
als Programmpunkt an Land im Rahmen von Kreuzfahrten anzubieten. Es gibt
auch keine Belege dafür, dass während des Landganges der Seeleute Bier ge-
braut oder ein solches Gebräu auf dem Markt entsprechend beworben wird.
- 7 -
ccc) Das Anmeldezeichen enthält auch für die in Klasse 16 beanspruchten Waren
„“ keine Sachaussage. Ohne ein speziell für den Landgang oder wäh-
rend eines Landganges hergestelltes Bier kann die angemeldete Bezeichnung
keinen engen beschreibenden Bezug zu „Bierdeckeln“ herstellen.
Deshalb kann dem Wortzeichen „Landgang“ nicht jegliche Unterscheidungskraft
abgesprochen werden.
2.
Wegen der fehlenden Eignung des Wortzeichens zur unmittelbaren
Beschreibung der beanspruchten Produkte und der fraglichen Dienstleistung kann
auch ein Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht bejaht werden.
Kortge
Jacobi
Schödel
Pr