Urteil des BPatG vom 07.08.2018

Urteil vom 07.08.2018

ECLI:DE:BPatG:2018:070818B28Wpat515.16.0
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 515/16
_______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
- 2 -
betreffend die Marke 30 2011 043 853
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
7. August 2018 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, des
Richters Schmid und des Richters Dr. Söchtig
beschlossen:
1.
Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der
Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts,
Markenstelle für Klasse 12, vom 29. September 2015
aufgehoben.
2.
Die Löschung der Eintragung der angegriffenen Marke
30 2011 043 853 wird angeordnet.
G r ü n d e
I.
Die am 10. August 2011 angemeldete farbige Wort-/Bildmarke 30 2011 043 853
ist am 14. Dezember 2011 für nachfolgende Waren und Dienstleistungen in das
beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Markenregister eingetragen
worden:
- 3 -
Klasse 12: Getunte Personenkraftwagen;
Klasse 37: Reparatur und Wartung solcher Fahrzeuge.
Gegen die Eintragung dieser Marke hat die Inhaberin der am 10. Februar 1995
angemeldeten und am 27. Juni 1995 für die Waren „Kraftfahrzeuge und deren
Teile“ (Klasse 12) in das nationale Markenregister eingetragenen Wortmarke
395 06 123
RS
Widerspruch erhoben.
Das Deutsche Patent- und Markenamt, Markenstelle für Klasse 12, hat den
Widerspruch mit Beschluss vom 29. September 2015 zurückgewiesen. Nach
Auffassung des Amtes besteht zwischen den Vergleichsmarken keine
Verwechslungsgefahr nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG. Die sich gegenüber
stehenden Waren und Dienstleistungen seien identisch bzw. ähnlich. Die
Widerspruchsmarke verfüge über eine normale Kennzeichnungskraft. Eine
hinreichende schriftbildliche, klangliche oder begriffliche Übereinstimmung der
Marken in ihrer Gesamtheit bestehe offensichtlich nicht. Der Gesamteindruck der
angegriffenen Marke werde weder klanglich noch schriftbildlich durch den
Bestandteil „RS“ geprägt. Es fehlten nämlich Anhaltspunkte dafür, dass das
Publikum die angegriffene Marke darauf verkürzen würde. Somit sei eine
unmittelbare Verwechslungsgefahr zu verneinen. Auch eine mittelbare
Verwechslungsgefahr durch gedankliches In-Verbindung-Bringen bestehe nicht.
Dagegen hat die Widersprechende Beschwerde eingelegt. Die sich gegenüber
stehenden Waren und Dienstleistungen seien identisch bzw. hochgradig ähnlich.
Die Widerspruchsmarke verfüge über eine normale Kennzeichnungskraft. Die
angegriffene Marke werde durch ihren Bestandteil „RS“ geprägt. Diesem Element
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komme am Wortanfang eine herausgestellte Bedeutung zu. Der englischsprachige
Bestandteil „RACE LINE“, der erkennbar „Wettrennen - Serie“ bedeute, werde
vom angesprochenen Publikum lediglich als Sachhinweis auf eine
rennsporttaugliche Produktlinie verstanden. Der Verkehr werde daher die
Buchstabenfolge „RS“ isoliert aussprechen und den Bestandteil „RACE LINE“
ausblenden. Es bestehe damit Zeichenähnlichkeit zwischen der
Widerspruchsmarke und der prägenden Komponente „RS“ der angegriffenen
Marke. Zumindest nehme diese auf Grund der grafischen Elemente eine
selbstständig kennzeichnende Stellung in der jüngeren Marke ein. In jedem Fall
liege eine ausgeprägte Zeichenähnlichkeit vor, so dass insgesamt eine
Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG zwischen der
Widerspruchsmarke und der angegriffenen Marke gegeben sei.
Die Widersprechende und Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts,
Markenstelle für Klasse 12, vom 29. September 2015 aufzuheben
und die Löschung der Eintragung der angegriffenen Marke
anzuordnen.
Der Inhaber der angegriffenen Marke hat sich im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens nicht zur Sache geäußert. Im Amtsverfahren hat er
ausgeführt, dass die Buchstabenfolge „RS“, die häufig in Modellbezeichnungen
von Automobilen verwendet werde, nicht den Gesamteindruck der angegriffenen
Marke bestimme.
Ergänzend wird auf den angegriffenen Beschluss, das Vorbringen der Beteiligten
sowie auf den weiteren Akteninhalt verwiesen.
- 5 -
II.
Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden hat auch in der Sache Erfolg.
Zwischen den Streitmarken besteht Verwechslungsgefahr gemäß
Entgegen der Auffassung des Deutschen Patent- und Markenamts ist
die Eintragung der angegriffenen Marke daher gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1
MarkenG zu löschen.
1.
Ob Verwechslungsgefahr vorliegt, ist nach ständiger Rechtsprechung
sowohl des Europäischen Gerichtshofs als auch des Bundesgerichtshofs unter
Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl.
Rdnr. 32 -
BARBARA BECKER;- Maalox/Melox-GRY; GRUR
2016, 382, Rdnr. 22 - BioGourmet). Von maßgeblicher Bedeutung sind insoweit
insbesondere die Identität oder Ähnlichkeit der Waren, die Identität oder
Ähnlichkeit der Marken sowie die Kennzeichnungskraft und der daraus folgende
Schutzumfang der Widerspruchsmarke. Diese einzelnen Faktoren sind zwar für
sich gesehen voneinander unabhängig, bestimmen aber in ihrer Wechselwirkung
den Rechtsbegriff der Verwechslungsgefahr.
Nach diesen Grundsätzen besteht vorliegend für das angesprochene Publikum die
Gefahr von Verwechslungen.
a)
Da Benutzungsfragen nicht aufgeworfen wurden, ist bei der Beurteilung der
Waren- bzw. Dienstleistungsidentität bzw. -ähnlichkeit von den eingetragenen
Waren und Dienstleistungen auszugehen.
(1)
Die für die angegriffene Marke eingetragenen Waren der Klasse 12
„Getunte Personenkraftwagen“ sind von den für die Widerspruchsmarke
eingetragenen Waren „Kraftfahrzeuge und deren Teile“ (Klasse 12) umfasst, so
dass insoweit Warenidentität besteht.
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(2)
Die für die angegriffene Marke eingetragenen Dienstleistungen der
Klasse 37 „Reparatur und Wartung solcher Fahrzeuge“ (d. h. getunter
Personenkraftwagen) weisen jedenfalls eine durchschnittliche Ähnlichkeit zu den
Waren „Kraftfahrzeuge und deren Teile“ der Widerspruchsmarke auf.
Eine Ähnlichkeit zwischen Waren und Dienstleistungen ist anzunehmen, wenn bei
den beteiligten Verkehrskreisen der Eindruck aufkommen kann, Ware und
Dienstleistung unterlägen der Kontrolle desselben Unternehmens, sei es, dass
das Dienstleistungsunternehmen sich selbständig auch mit der Herstellung bzw.
dem Vertrieb der Ware befasst, sei es, dass der Warenhersteller oder -vertreiber
sich auch in dem entsprechenden Dienstleistungsbereich selbständig gewerblich
betätigt
(vgl.
Ströbele/Hacker/Thiering,
Markengesetz, 12. Auflage, § 9,
Rdnr. 119).
Unter „Kraftfahrzeuge und deren Teile“ auf Seiten der älteren Marke fallen
„getunte Personenkraftwagen“ auf Seiten der jüngeren Marke. Dabei handelt es
sich um Personenkraftwagen mit individuellen Veränderungen und Modifikationen,
die dem Zweck dienen, die Leistung, die Fahreigenschaften oder das optische und
akustische Design zu verbessern bzw. zu ändern (vgl. Wikipedia, Suchbegriff
„Fahrzeugtuning“). Der Unterschied zwischen getunten Personenkraftwagen und
nicht getunten Kraftfahrzeugen wird zudem durch den Umstand verringert, dass
Gegenstand des Tunings regelmäßig (Serien-) Fahrzeuge sind. Folglich kommt es
nicht maßgeblich darauf an, ob ein verändertes oder der Serienproduktion
entsprechendes Kraftfahrzeug repariert und gewartet wird.
Die Reparatur und Wartung von Kraftfahrzeugen, insbesondere in Form von
Personenkraftwagen, ist häufig mit ihrem Vertrieb verbunden. So verkaufen
Vertragswerkstätten von Autoherstellern regelmäßig nicht nur Neu- oder
Gebrauchtwagen, sondern reparieren auch die Kraftfahrzeuge zumindest der von
ihnen vertretenen Produzenten. Ebenso bieten freie Werkstätten häufig
gebrauchte Personenkraftwagen und deren Teile neben ihrer Haupttätigkeit der
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Reparatur und Wartung dieser Fahrzeuge zum Kauf an. Demzufolge bestehen
enge sachliche Berührungspunkte zwischen der Reparatur und Wartung von
getunten Personenkraftwagen einerseits und Kraftfahrzeugen sowie deren Teilen
andererseits.
b)
Der Widerspruchsmarke kommt von Hause aus durchschnittliche
Kennzeichnungskraft zu.
Die originäre Kennzeichnungskraft wird durch die Eignung einer Marke bestimmt,
sich unabhängig von der jeweiligen Benutzungslage als Unterscheidungsmittel für
die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens bei den beteiligten
Verkehrskreisen einzuprägen und die Waren und Dienstleistungen damit von
denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. BGH GRUR 2016, 382,
Rdnr. 31 - BioGourmet; GRUR 2014, 382, Rdnr. 18 - REAL-Chips). Liegen keine
konkreten Anhaltspunkte vor, die für eine hohe oder geringe Kennzeichnungskraft
sprechen, ist von durchschnittlicher Kennzeichnungskraft auszugehen (vgl. BGH
GRUR 2012, 64, Rdnr. 12 - Maalox/Melox-GRY). Dies gilt auch für
Buchstabenfolgen, unabhängig davon, ob es sich um eine als Wort aussprechbare
oder – wie hier – um eine nicht als Wort aussprechbare Buchstabenfolge handelt
(vgl.
BGH GRUR
2016, 283, Rdnr. 11
-
BSA/DSA DEUTSCHE
SPORTMANAGEMENTAKADEMIE).
Vorliegend bestehen keine ausreichenden Anhaltspunkte für einen klaren
sachbezogenen oder sonst die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke
schwächenden Bedeutungsgehalt der Buchstabenfolge „RS“. Zwar kommt sie bei
den Fahrzeugmodellen der Widersprechenden als Abkürzung für „Rennsport“ in
Betracht (vgl. Wikipedia, Suchbegriff „Porsche“, Abschnitt „Porsche-
Nomenklatur“). Von einem allgemeinen Verständnis in diesem oder einem
bestimmten anderen sachbeschreibenden Sinn kann aber nicht ausgegangen
werden (vgl. zu den Anforderungen BGH GRUR 2015, 1127, Rdnr. 13 ff. -
ISET/ISETsolar). Soweit die Buchstabenfolge, wie der Inhaber der angegriffenen
- 8 -
Marke ausführt, von anderen Automobilherstellern verwendet wird, handelt es sich
dabei nach Auffassung des Senats um kennzeichnende Angaben oder um
Typenbezeichnungen (u. a. „Ford Focus RS“, „Audi TT RS“, „Megane RS“). So
steht das Kürzel „RS“ bei Renault Modellen nach Angabe des Herstellers für
„Renault Sport“.
Selbst wenn die Buchstabenkombination „RS“ in den vom Inhaber der
angegriffenen Marke in seinem Schriftsatz vom 23. Juli 2012 genannten
Bezeichnungen als beschreibende Angabe aufgefasst werden sollte, ist zu
bedenken, dass es sich um ein Element einer mehrteiligen Gesamtbezeichnung
(z. B. „Ford Focus RS“) handelt. Ein solches übt eine andere Funktion als das in
Alleinstellung verwendete Kürzel „RS“ in der Widerspruchsmarke aus. Jedenfalls
fehlen liquide Anhaltspunkte dafür, dass die Nutzung der im Schriftsatz vom
23. Juli 2012 genannten Bezeichnungen zum Anmeldetag der angegriffenen
Marke oder zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch zu einer
Schwächung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke geführt hat.
c)
Die Streitmarken weisen entgegen der Auffassung des Deutschen Patent-
und Markenamts eine hochgradige Ähnlichkeit auf.
Der Grad der Ähnlichkeit der sich gegenüber stehenden Zeichen ist dabei im
Klang, im (Schrift-) Bild und im Bedeutungsgehalt zu ermitteln. Für die Annahme
einer Verwechslungsgefahr reicht dabei regelmäßig bereits die hinreichende
Übereinstimmung in einer Hinsicht aus (vgl. BGH MarkenR 2008, 393, Rdnr. 21 -
HEITEC; GRUR 2011, 824, Rdnr. 26 - Kappa). Maßgebend für die Beurteilung der
Markenähnlichkeit ist der im Gedächtnis der angesprochenen Verkehrskreise
hervorgerufene Gesamteindruck der Vergleichsmarken (vgl. EuGH GRUR Int.
2004, 843, Rdnr. 32 - Matratzen Concord).
Die Streitmarken heben sich in der Gesamtheit durch den in der angegriffenen
Marke zusätzlich enthaltenen Bestandteil „RACE LINE“ deutlich voneinander ab.
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Aus dem für das Kennzeichenrecht geltenden Grundsatz, dass es auf den
jeweiligen Gesamteindruck der einander gegenüber stehenden Zeichen ankommt,
folgt allerdings, dass in einem zusammengesetzten Zeichen unter Umständen
einem oder mehreren Bestandteilen eine prägende Stellung zukommen kann.
Hiervon ist auszugehen, wenn die anderen Bestandteile weitgehend in den
Hintergrund treten und den Gesamteindruck der Marke nicht mitbestimmen (vgl.
Rdnr. 28 f. - THOMSON LIFE
- Maalox/Melox-GRY- METROBUS;
- coccodrillo). Eine derartige Fallkonstellation ist hier gegeben.
Die angegriffene Marke wird - jedenfalls in klanglicher Hinsicht - durch ihre
Komponente „RS“ geprägt.
Das in der angegriffenen Marke enthaltene englischsprachige Wortelement „RACE
LINE“ bedeutet „Renn-Linie“.
Das Wort „RACE“ steht als Substantiv insbesondere
für „Wettlauf, Rennen“ oder als Verb für „rasen“ (vgl. Beolingus - Online
Wörterbuch). „Race“
und Abwandlungen davon - wie etwa „Racing“ oder „Racer“ -
werden seit geraumer Zeit auch im Inland umfangreich verwendet (vgl. Duden
Online, Suchbegriff „Racing“;
BPatG,
28 W (pat) 522/16 - RaceChip).
Als
vorangestellter Bestandteil einer Begriffskombination benennt das Zeichenelement
„Race“ - wie im Deutschen die Begriffe „Rennpferd“ oder „Rennstrecke“ -
regelmäßig den Zweck des nachfolgenden Grundwortes
.
Die weitere englische
Zeichenkomponente „Line“ wird in verschiedenen Branchen im Sinne von
„Produktlinie, -serie“ verwendet (vgl. BGH GRUR 1996, 68 - COTTON LINE;
BPatG, 30 W (pat) 515/10 - nanoLine).
Die Wortzusammensetzung „RACE LINE“ verweist damit auf eine „Renn-
Produktlinie“. Diese Wortbedeutung drängt sich gerade in Bezug auf getunte
Personenkraftwagen und hierauf bezogene Reparatur-
und
Wartungsdienstleistungen auf. Denn Maßnahmen im Bereich des
Fahrzeugtunings werden regelmäßig nach den Leistungsstufen unterschieden, die
Fahrzeuge durch entsprechendes Tuning erreichen sollen. Dabei zielen sie
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vielfach gerade auf eine renntaugliche Fahrzeugauslegung ab (vgl. BPatG,
28 W (pat) 522/16 - RaceChip).
Die Angabe „RACE LINE“ erschöpft sich damit
naheliegend in einem Hinweis auf sportliche Ausstattungsmerkmale von getunten
Personenkraftwagen sowie auf den Gegenstand und den Leistungsumfang der
Reparatur- und Wartungsdienstleistungen für solche Fahrzeuge.
In Anbetracht des lediglich produktbeschreibenden Bedeutungsgehalts der
Angabe „RACE LINE“ wird das Publikum den kennzeichnungskräftigen Bestandteil
„RS“
als den maßgeblichen mit der jüngeren Marke verbundenen
Herkunftshinweis ansehen. Die mit ihrer Kennzeichnungskraft einhergehende
Gewichtung der beiden Zeichenbestandteile „RS“ und „RACE LINE“ kommt zudem
durch den Aufbau und die grafische Gestaltung des angegriffenen Zeichens,
insbesondere durch die nachgeordnete Wiedergabe des Elements „RACE LINE“
in farblich abweichender und deutlich kleinerer Schrift, zum Ausdruck. Dies lässt
zusammenfassend die Annahme zu, dass das Publikum bei der verbalen
Wiedergabe der angegriffenen Marke vorrangig auf das Element „RS“ abstellen
wird.
Demzufolge stehen sich die übereinstimmenden Buchstabenfolgen „RS“
gegenüber, so dass die Widerspruchsmarke und die angegriffene Marke
hochgradig klanglich ähnlich sind. Hierauf hat der Senat die Beteiligten bereits im
Rahmen seiner vorläufigen Bewertung durch Mitteilung vom 7. März 2018
hingewiesen.
d)
Im Rahmen der abschließenden
Gesamtabwägung kann eine unmittelbar
klangliche Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke und der
normal kennzeichnungskräftigen Widerspruchsmarke unter Zugrundelegung von
Warenidentität bzw. zumindest durchschnittlicher
Waren-/Dienstleistungsähnlichkeit und hochgradiger Markenähnlichkeit nicht
verneint werden.
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Die Eintragung der angegriffenen Marke ist daher zu löschen.
2.
Zur Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens auf einen
Beteiligten aus Billigkeitsgründen gemäßteht kein
Anlass. Derartige Billigkeitsgründe wurden von den Beteiligten nicht vorgetragen
und sind auch nicht ersichtlich.
3.
Der Senat konnte im schriftlichen Verfahren über die Beschwerde
entscheiden. Eine mündliche Verhandlung war - unter den gegebenen Umständen
- weder beantragt, noch aus Sachdienlichkeit veranlasst (§ 69 Nrn. 1 und 3
MarkenG).
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R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1.
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung
des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen
Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat,
5.
der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt
worden sind, oder
6.
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach
Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133
Karlsruhe, eingereicht werden. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die
Rechtsbeschwerde vor Fristablauf beim Bundesgerichtshof eingeht. Die Frist kann
nicht verlängert werden.
Prof. Dr. Kortbein
Dr. Söchtig
Schmid
prö