Urteil des BPatG vom 07.08.2018

Urteil vom 07.08.2018

ECLI:DE:BPatG:2018:070818B28Wpat514.16.0
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 514/16
_______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
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betreffend die Marke 30 2011 043 850
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
7. August 2018 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, des
Richters Schmid und des Richters Dr. Söchtig
beschlossen:
1.
Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Be-
schluss des Deutschen Patent-
und Markenamts,
Markenstelle für Klasse 12, vom 29. September 2015 aufge-
hoben.
2.
Die Löschung der Eintragung der angegriffenen Marke
30 2011 043 850 wird angeordnet.
G r ü n d e
I.
Die am 10. August 2011 angemeldete farbige Wort-/Bildmarke 30 2011 043 850
ist am 14. Dezember 2011 für nachfolgende Waren und Dienstleistungen in das
beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Markenregister eingetragen
worden:
- 3 -
Klasse 12: Getunte Personenkraftwagen;
Klasse 37: Reparatur und Wartung solcher Fahrzeuge.
Gegen die Eintragung dieser Marke hat die Inhaberin der am 10. Februar 1995
angemeldeten und am 27. Juni 1995 für die Waren „Kraftfahrzeuge und deren
Teile“ (Klasse 12) in das nationale Markenregister eingetragenen Wortmarke
395 06 123
RS
Widerspruch erhoben.
Das Deutsche Patent- und Markenamt, Markenstelle für Klasse 12, hat den
Widerspruch mit Beschluss vom 29. September 2015 zurückgewiesen. Nach
Auffassung des Amtes besteht zwischen den Vergleichsmarken keine
Verwechslungsgefahr nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG. Die sich gegenüber
stehenden Waren und Dienstleistungen seien identisch bzw. ähnlich. Die
Widerspruchsmarke verfüge über eine normale Kennzeichnungskraft. Eine
hinreichende schriftbildliche, klangliche oder begriffliche Übereinstimmung der
Marken in ihrer Gesamtheit bestehe offensichtlich nicht. Der Gesamteindruck der
angegriffenen Marke werde weder klanglich noch schriftbildlich durch den
Bestandteil „RS“ geprägt. Es fehlten nämlich Anhaltspunkte dafür, dass das
Publikum die angegriffene Marke darauf verkürzen würde. Somit sei eine
unmittelbare Verwechslungsgefahr zu verneinen. Auch eine mittelbare
Verwechslungsgefahr durch gedankliches In-Verbindung-Bringen bestehe nicht.
Dagegen hat die Widersprechende Beschwerde eingelegt. Die sich gegenüber
stehenden Waren und Dienstleistungen seien identisch bzw. hochgradig ähnlich.
Die Widerspruchsmarke verfüge über eine normale Kennzeichnungskraft. Die an-
gegriffene Marke werde durch ihren Bestandteil „RS“ geprägt. Diesem komme am
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Wortanfang eine besondere Bedeutung zu. Ferner sei er in der Signalfarbe Rot
gehalten und durch einen Schrägstrich von dem weiteren Bestandteil abgetrennt.
Der Verkehr werde daher die Buchstabenfolge „RS“ isoliert aussprechen und den
Bestandteil „M3“ ausblenden. Es bestehe damit Zeichenähnlichkeit zwischen der
Widerspruchsmarke und der prägenden Komponente „RS“ der angegriffenen
Marke. Jedenfalls nehme diese auf Grund der genannten grafischen Merkmale
eine selbstständig kennzeichnende Stellung in der angegriffenen Marke ein. In
jedem Fall liege eine ausgeprägte Zeichenähnlichkeit vor, so dass insgesamt eine
Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG zwischen der Wider-
spruchsmarke und der angegriffenen Marke gegeben sei.
Die Widersprechende und Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts,
Markenstelle für Klasse 12, vom 29. September 2015 aufzuheben
und die Löschung der Eintragung der angegriffenen Marke anzu-
ordnen.
Der Inhaber der angegriffenen Marke hat sich im Rahmen des Beschwerdeverfah-
rens nicht zur Sache geäußert. Im Amtsverfahren hat er ausgeführt, dass die
Buchstabenfolge „RS“, die häufig in Modellbezeichnungen von Automobilen ver-
wendet werde, nicht den Gesamteindruck der angegriffenen Marke bestimme.
Ergänzend wird auf den angegriffenen Beschluss, das Vorbringen der Beteiligten
sowie auf den weiteren Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden hat auch in der Sache Erfolg.
Zwischen den Streitmarken besteht Verwechslungsgefahr gemäß
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Entgegen der Auffassung der Deutschen Patent- und Markenamts ist
die Eintragung der angegriffenen Marke daher gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1
MarkenG zu löschen.
1.
Ob Verwechslungsgefahr vorliegt, ist nach ständiger Rechtsprechung so-
wohl des Europäischen Gerichtshofs als auch des Bundesgerichtshofs unter Be-
rücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl.
Rdnr. 32 -
BARBARA BECKER;- Maalox/Melox-GRY; GRUR
2016, 382, Rdnr. 22 - BioGourmet). Von maßgeblicher Bedeutung sind insoweit
insbesondere die Identität oder Ähnlichkeit der Waren, die Identität oder Ähnlich-
keit der Marken sowie die Kennzeichnungskraft und der daraus folgende Schutz-
umfang der Widerspruchsmarke. Diese einzelnen Faktoren sind zwar für sich ge-
sehen voneinander unabhängig, bestimmen aber in ihrer Wechselwirkung den
Rechtsbegriff der Verwechslungsgefahr.
Nach diesen Grundsätzen besteht vorliegend für das angesprochene Publikum die
Gefahr von Verwechslungen.
a)
Da Benutzungsfragen nicht aufgeworfen wurden, ist bei der Beurteilung der
Waren- bzw. Dienstleistungsidentität bzw. -ähnlichkeit von den eingetragenen Wa-
ren und Dienstleistungen auszugehen.
(1)
Die für die angegriffene Marke eingetragenen Waren der Klasse 12 „Ge-
tunte Personenkraftwagen“ sind von den für die Widerspruchsmarke eingetrage-
nen Waren „Kraftfahrzeuge und deren Teile“ (Klasse 12) umfasst, so dass inso-
weit Warenidentität besteht.
(2)
Die für die angegriffene Marke eingetragenen Dienstleistungen der
Klasse 37 „Reparatur und Wartung solcher Fahrzeuge“ (d. h. getunter Personen-
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kraftwagen) weisen jedenfalls eine durchschnittliche Ähnlichkeit zu den Waren
„Kraftfahrzeuge und deren Teile“ der Widerspruchsmarke auf.
Eine Ähnlichkeit zwischen Waren und Dienstleistungen ist anzunehmen, wenn bei
den beteiligten Verkehrskreisen der Eindruck aufkommen kann, Ware und
Dienstleistung unterlägen der Kontrolle desselben Unternehmens, sei es, dass
das Dienstleistungsunternehmen sich selbständig auch mit der Herstellung bzw.
dem Vertrieb der Ware befasst, sei es, dass der Warenhersteller oder -vertreiber
sich auch auf dem entsprechenden Dienstleistungsbereich selbständig gewerblich
betätigt
(vgl.
Ströbele/Hacker/Thiering,
Markengesetz, 12. Auflage, § 9,
Rdnr. 119).
Unter „Kraftfahrzeuge und deren Teile“ auf Seiten der älteren Marke fallen „ge-
tunte Personenkraftwagen“ auf Seiten der jüngeren Marke. Dabei handelt es sich
um Personenkraftwagen mit individuellen Veränderungen und Modifikationen, die
dem Zweck dienen, die Leistung, die Fahreigenschaften oder das optische und
akustische Design zu verbessern bzw. zu ändern (vgl. Wikipedia, Suchbegriff
„Fahrzeugtuning“). Der Unterschied zwischen getunten Personenkraftwagen und
nicht getunten Kraftfahrzeugen wird zudem durch den Umstand verringert, dass
Gegenstand des Tunings regelmäßig (Serien-) Fahrzeuge sind. Folglich kommt es
nicht maßgeblich darauf an, ob ein verändertes oder der Serienproduktion ent-
sprechendes Kraftfahrzeug repariert und gewartet wird.
Die Reparatur und Wartung von Kraftfahrzeugen, insbesondere in Form von Per-
sonenkraftwagen, ist häufig mit ihrem Vertrieb verbunden. So verkaufen Vertrags-
werkstätten von Autoherstellern regelmäßig nicht nur Neu- oder Gebrauchtwagen,
sondern reparieren auch die Kraftfahrzeuge zumindest der von ihnen vertretenen
Produzenten. Ebenso bieten freie Werkstätten häufig gebrauchte Personenkraft-
wagen und deren Teile neben ihrer Haupttätigkeit der Reparatur und Wartung die-
ser Fahrzeuge zum Kauf an. Demzufolge bestehen enge sachliche Berührungs-
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punkte zwischen der Reparatur und Wartung von getunten Personenkraftwagen
einerseits und Kraftfahrzeugen sowie deren Teilen andererseits.
b)
Der Widerspruchsmarke kommt von Hause aus durchschnittliche
Kennzeichnungskraft zu.
Die originäre Kennzeichnungskraft wird durch die Eignung einer Marke bestimmt,
sich unabhängig von der jeweiligen Benutzungslage als Unterscheidungsmittel für
die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens bei den beteiligten Ver-
kehrskreisen einzuprägen und die Waren und Dienstleistungen damit von denjeni-
gen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. BGH GRUR 2016, 382, Rdnr. 31
- BioGourmet; GRUR 2014, 382, Rdnr. 18 - REAL-Chips). Liegen keine konkreten
Anhaltspunkte vor, die für eine hohe oder geringe Kennzeichnungskraft sprechen,
ist von durchschnittlicher Kennzeichnungskraft auszugehen (vgl. BGH GRUR
2012, 64, Rdnr. 12 - Maalox/Melox-GRY). Dies gilt auch für Buchstabenfolgen,
unabhängig davon, ob es sich um eine als Wort aussprechbare oder – wie hier –
um eine nicht als Wort aussprechbare Buchstabenfolge handelt (vgl. BGH GRUR
2016, 283, Rdnr. 11 - BSA/DSA DEUTSCHE SPORTMANAGEMENTAKADEMIE).
Vorliegend bestehen keine ausreichenden Anhaltspunkte für einen klaren sachbe-
zogenen oder sonst die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke schwä-
chenden Bedeutungsgehalt der Buchstabenfolge „RS“. Zwar kommt sie bei den
Fahrzeugmodellen der Widersprechenden als Abkürzung für „Rennsport“ in Be-
tracht (vgl. Wikipedia, Suchbegriff „Porsche“, Abschnitt „Porsche-Nomenklatur“).
Von einem allgemeinen Verständnis in diesem oder einem bestimmten anderen
sachbeschreibenden Sinn kann aber nicht ausgegangen werden (vgl. zu den An-
forderungen BGH GRUR 2015, 1127, Rdnr. 13 ff. - ISET/ISETsolar). Soweit die
Buchstabenfolge, wie der Inhaber der angegriffenen Marke ausführt, von anderen
Automobilherstellern verwendet wird, handelt es sich dabei nach Auffassung des
Senats um kennzeichnende Angaben oder um Typenbezeichnungen (u. a. „Ford
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Focus RS“, „Audi TT RS“, „Megane RS“). So steht das Kürzel „RS“ bei Renault
Modellen nach Angabe des Herstellers für „Renault Sport“.
Selbst wenn die Buchstabenkombination „RS“ in den vom Inhaber der angegriffe-
nen Marke in seinem Schriftsatz vom 23. Juli 2012 genannten Bezeichnungen als
beschreibende Angabe aufgefasst werden sollte, ist zu bedenken, dass es sich
um ein Element einer mehrteiligen Gesamtbezeichnung (z. B. „Ford Focus RS“)
handelt. Ein solches übt eine andere Funktion als das in Alleinstellung verwendete
Kürzel „RS“ in der Widerspruchsmarke aus. Jedenfalls fehlen liquide Anhalts-
punkte dafür, dass die Nutzung der im Schriftsatz vom 23. Juli 2012 genannten
Bezeichnungen zum Anmeldetag der angegriffenen Marke oder zum Zeitpunkt der
Entscheidung über den Widerspruch zu einer Schwächung der Kennzeichnungs-
kraft der älteren Marke geführt hat.
c)
Die Streitmarken weisen entgegen der Auffassung des Deutschen Patent-
und Markenamts eine ausgeprägte Ähnlichkeit auf.
Der Grad der Ähnlichkeit der sich gegenüber stehenden Zeichen ist dabei im
Klang, im (Schrift-) Bild und im Bedeutungsgehalt zu ermitteln. Für die Annahme
einer Verwechslungsgefahr reicht dabei regelmäßig bereits die hinreichende
Übereinstimmung in einer Hinsicht aus (vgl. BGH MarkenR 2008, 393, Rdnr. 21 -
HEITEC; GRUR 2011, 824, Rdnr. 26 - Kappa). Maßgebend für die Beurteilung der
Markenähnlichkeit ist der im Gedächtnis der angesprochenen Verkehrskreise her-
vorgerufene Gesamteindruck der Vergleichsmarken (vgl. EuGH GRUR Int. 2004,
843, Rdnr. 32 - Matratzen Concord).
Die Streitmarken heben sich in der Gesamtheit ersichtlich durch den in der ange-
griffenen Marke zusätzlich enthaltenen Bestandteil „M3“ deutlich voneinander ab.
Aus dem für das Kennzeichenrecht geltenden Grundsatz, dass es auf den jeweili-
gen Gesamteindruck der einander gegenüber stehenden Zeichen ankommt, folgt
allerdings, dass in einem zusammengesetzten Zeichen unter Umständen einem
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oder mehreren Bestandteilen eine prägende Stellung zukommen kann. Ein solcher
Fall liegt vor, wenn die anderen Bestandteile weitgehend in den Hintergrund treten
und den Gesamteindruck der Marke nicht mitbestimmen (vgl.
Rdnr. 28 f. - THOMSON LIFE -
Maalox/Melox-GRY- METROBUS;
- coccodrillo). Eine derartige Fallkonstellation ist hier gegeben. Die ange-
griffene Marke wird - jedenfalls in klanglicher Hinsicht - durch ihre Komponente
„RS“ geprägt. Hierauf hat der Senat die Beteiligten im Rahmen seiner vorläufigen
Bewertung durch Mitteilung vom 7. März 2018 hingewiesen.
Eine Prägung durch den Bestandteil „RS“ ergibt sich zwar entgegen der Auffas-
sung der Beschwerdeführerin nicht bereits daraus, dass dieser am Wortanfang
steht, in der Signalfarbe Rot gehalten und durch einen Schrägstrich vom Rest der
Zeichenfolge abgetrennt ist. Vielmehr stehen die Elemente „RS“ und „M3“ nach
ihrer grafischen Anordnung gleichwertig nebeneinander. Allerdings erfüllen die
beiden - durch grafische Mittel unterschiedenen - Komponenten „RS“ und „M3“
innerhalb der angegriffenen Marke verschiedene Funktionen. Während dem Be-
standteil „RS“ im vorliegenden Fall mangels eines klar erkennbaren beschreiben-
den Inhalts vornehmlich die Funktion eines Hinweises auf die betriebliche Herkunft
der einschlägigen Waren und Dienstleistungen zukommt, dient die Bezeichnung
„M3“ als Hinweis auf das gleichnamige Fahrzeugmodell von BMW und hat damit
die Funktion einer Inhalts- bzw. Bestimmungsangabe. Es gibt nämlich hier näher
an, welche Fahrzeuge seitens des Beschwerdegegners nach Vornahme entspre-
chender Tuningmaßnahmen zum Verkauf stehen bzw. Gegenstand seiner Repa-
ratur- und Wartungsleistungen sind. Wie er in seinem Schriftsatz vom
23. Juli 2012 selbst einräumt, bezieht sich die Bezeichnung „M3“ auf einen Fahr-
zeugtyp der Bayerischen Motoren Werke Aktiengesellschaft (BMW). Es handelt
sich hierbei um ein gut eingeführtes Sportmodell der 3er-Reihe von BMW, welches
seit 1986 zeitlich wechselnd als Limousine, Coupé und/oder Cabrio hergestellt und
von BMW auch als Basisfahrzeug im Rahmen seines Motorsportengagements
eingesetzt wird (vgl. Wikipedia, Suchbegriff „BMW M3“). Im Zusammenhang mit
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den für die angegriffene Marke eingetragenen Waren „Getunte Personenkraftwa-
gen“ und Dienstleistungen „Reparatur und Wartung solcher Fahrzeuge“ kann der
Bestandteil „M3“ somit von den angesprochenen vorinformierten Verkehrskreisen
nahe liegend so aufgefasst werden, dass es sich um getunte BMW-M3-Fahrzeuge
handelt bzw. diese repariert und gewartet werden.
Nach den Grundsätzen der Prägetheorie tritt der Bestandteil „M3“ damit im Ge-
samteindruck der angegriffenen Marke gegenüber dem kennzeichnenden Element
„RS“ zurück. Daran ändern auch die Bildkomponenten der jüngeren Marke nichts,
da - wie die Markenstelle zutreffend angenommen hat - von einer Verbalisierung
der grafischen Gestaltung der angegriffenen Marke bei der mündlichen Benen-
nung durch die angesprochenen Verkehrskreise abgesehen wird. Diese messen
dem Wort als einfachster und kürzester Bezeichnungsform in klanglicher Hinsicht
in der Regel die prägende Bedeutung zu (Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9,
Rdnr. 455).
Demzufolge stehen sich die übereinstimmenden Buchstabenfolgen „RS“ gegen-
über, so dass die Widerspruchsmarke und die angegriffene Marke hochgradig
klanglich ähnlich sind.
d)
Im Rahmen der abschließenden
Gesamtabwägung kann eine unmittelbar
klangliche Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke und der
normal kennzeichnungskräftigen Widerspruchsmarke unter Zugrundelegung von
Warenidentität bzw. zumindest durchschnittlicher Waren-
/Dienstleistungsähnlichkeit und hochgradiger Markenähnlichkeit nicht verneint
werden.
Die Eintragung der angegriffenen Marke ist daher zu löschen.
2.
Zur Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens auf einen
Beteiligten aus Billigkeitsgründen gemäßteht kein
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Anlass. Derartige Billigkeitsgründe wurden von den Beteiligten nicht vorgetragen
und sind auch nicht ersichtlich.
3.
Der Senat konnte im schriftlichen Verfahren über die Beschwerde
entscheiden. Eine mündliche Verhandlung war - unter den gegebenen Umständen
- weder beantragt, noch aus Sachdienlichkeit veranlasst (§ 69 Nrn. 1 und 3
MarkenG).
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R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1.
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung
des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorg-
nis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still-
schweigend zugestimmt hat,
5.
der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt wor-
den sind, oder
6.
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof zugelasse-
nen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen
Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach Zustellung des Be-
schlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, einge-
reicht werden. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Rechtsbeschwerde vor Fristab-
lauf beim Bundesgerichtshof eingeht. Die Frist kann nicht verlängert werden.
Prof. Dr. Kortbein
Dr. Söchtig
Schmid
prö