Urteil des BPatG vom 24.09.2018

Urteil vom 24.09.2018

ECLI:DE:BPatG:2018:240918B26Wpat534.17.0
BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 534/17
_______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
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betreffend die Marke 30 2011 007 887
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
24. September 2018 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Kortge sowie der
Richter Jacobi und Schödel
beschlossen:
1.
Die Beschwerde der Markeninhaberin zu 2.) gegen die
Kostenentscheidung im Beschluss der Markenstelle für
Klasse 27 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
2. Mai 2017 gilt als nicht eingelegt.
2.
Auf die Beschwerde des Markeninhabers zu 1.) wird der
Beschluss der Markenstelle für Klasse 27 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 2. Mai 2017 aufgehoben,
soweit Kosten weder auferlegt noch erstattet worden sind,
und dem Widersprechenden werden die patentamtlichen
Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Der Widersprechende trägt die dem Markeninhaber zu 1.)
entstandenen Kosten des Beschwerdeverfahrens.
4.
Der Antrag des Widersprechenden, dem Markeninhaber
zu 1.) die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen,
wird zurückgewiesen.
5.
Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.
- 3 -
G r ü n d e
I.
Gegen die im Register des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) unter der
YogiMerino
yogiMerino
(30 2011 013 372) Widerspruch erhoben. Zur Begründung hat er ausgeführt, auf-
grund der Identität bzw. der hochgradigen Ähnlichkeit der beiderseitigen Waren
und der Identität der Markenwörter sei Verwechslungsgefahr gegeben. Im Laufe
des Widerspruchsverfahrens hat das Bundespatentgericht mit rechtskräftigem Be-
schluss vom 5. Juli 2016 (24 W (pat) 12/14) die Beschwerde des Widersprechen-
den gegen die mit Beschluss der Markenabteilung 3.4 des DPMA vom
19. November 2012
angeordnete Löschung seiner Marke „yogiMerino“
(30 2011 013 372) wegen Bösgläubigkeit gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG sowie
gegen die Kostenentscheidung zu seinen Lasten zurückgewiesen und ihm die
Kosten des Löschungsbeschwerdeverfahrens auferlegt.
Daraufhin hat die Markenstelle für Klasse 27 des DPMA im vorliegenden Wider-
spruchsverfahren mit Beschluss vom 2. Mai 2017 den Widerspruch aus der Marke
„yogiMerino“ (30 2011 013 372) als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat sie
ausgeführt, ein nach Widerspruchserhebung aber noch im Laufe des Wider-
spruchsverfahrens erfolgender Wegfall der Widerspruchsmarke führe zur (nach-
träglichen) Unzulässigkeit des Widerspruchs, weil das rangältere Recht nicht nur
bei der Widerspruchserhebung, sondern auch noch im Zeitpunkt der letzten Ent-
scheidung über den Widerspruch bestehen müsse. Für eine Kostenauferlegung
aus Billigkeitsgründen bestehe kein Anlass.
Mit ihrer Beschwerde wenden sich die Inhaber der angegriffenen Marke gegen die
Kostenentscheidung der Markenstelle, mit der ihr Antrag, dem Widersprechenden
die Kosten des patentamtlichen Widerspruchsverfahrens aufzuerlegen, zurückge-
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wiesen worden ist. Sie sind der Ansicht, der Umstand, dass die Widerspruchs-
marke wegen Bösgläubigkeit gelöscht worden sei, hätte bei der Kostenentschei-
dung des DPMA berücksichtigt werden müssen. Wenn der Widersprechende aus
diesem Grund im Löschungsverfahren die Kosten des Verfahrens zu tragen habe,
müsse dies erst recht in einem nachfolgenden Widerspruchsverfahren gelten, weil
sich mit dem aktiven Angriff gegen ihre Marke dessen sittenwidrige Absicht inten-
siviere. Ein etwaiges Ermessen der Markenstelle im Rahmen der Kostenentschei-
dung sei auf Null reduziert gewesen.
Die Inhaber der angegriffenen Marke beantragen sinngemäß,
1.
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 27 des DPMA
vom 2. Mai 2017 aufzuheben, soweit Kosten weder auferlegt
noch erstattet worden sind, und die Kosten des
patentamtlichen Widerspruchsverfahrens dem
Widersprechenden aufzuerlegen;
2.
dem Widersprechenden die Kosten des
Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.
Der Widersprechende beantragt sinngemäß,
1.
die Beschwerde zurückzuweisen;
2.
den Kostenantrag zurückzuweisen;
3.
den Inhabern der angegriffenen Marke die Kosten des
Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.
Er vertritt die Auffassung, bei der Kostenentscheidung der Markenstelle handele
es sich um eine nur beschränkt überprüfbare Ermessensentscheidung. Es könne
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daher nur überprüft werden, ob die Grenzen des Ermessens eingehalten worden
seien. Eine Aufhebung der Entscheidung komme im Wesentlichen nur in Betracht,
wenn die Markenstelle den Sachverhalt verkannt oder willkürlich entschieden
habe. Dies sei vorliegend nicht der Fall.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 5. Juli 2018 sind die Verfahrensbeteiligten über
die Rechtsauffassung des Senats unterrichtet worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
1. Die von den beiden Inhabern der angegriffenen Marke eingelegte Be-
schwerde, für die nur eine Beschwerdegebühr eingezahlt worden ist, kann allein
dem Beschwerdeführer zu 1.) zugerechnet werden.
a) Nach Absatz 1 der Vorbemerkung zu Teil B des Gebührenverzeichnisses zum
Patentkostengesetz werden bestimmte Gebühren, darunter die Beschwerdege-
bühr, für jeden Antragsteller gesondert erhoben. Hieraus ergibt sich, dass bei
Einlegung einer Beschwerde von mehreren Personen die Gebühr entsprechend
der Anzahl der Beschwerdeführer mehrfach zu entrichten ist (BGH GRUR 2015,
1255 Rdnr: 11 – Mauersteinsatz; Beschluss vom 28. März 2017 – X ZB 19/16
Rdnr. 9).
b) In den Fällen, in denen mehrere Beteiligte Beschwerde erheben, jedoch nicht
für jeden von ihnen eine Gebühr entrichtet wird, wie im vorliegenden Fall, ist nach
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (GRUR 2017, 1286 Rdnr. 27
– Mehrschichtlager) zunächst zu prüfen, ob die entrichtete Gebühr einem be-
stimmten Beteiligten zugeordnet werden kann. Eine solche Zuordnung kommt bei-
spielsweise in Betracht, wenn nur der Name eines Beteiligten auf dem Überwei-
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sungsformular oder der Einzugsermächtigung angegeben ist (BGH GRUR 2015,
1255 Rdnr. 18 – Mauersteinsatz). Da bei der Überweisung der Beschwerdegebühr
als Verwendungszweck „Anmelder H… Beschwerdegebühr …“ und damit
nur einer der Markeninhaber angegeben worden ist, kann die Beschwerdegebühr
ihm konkret zugeordnet werden.
2. Die Beschwerde der Markeninhaberin zu 2.) gilt als nicht eingelegt, weil sie
ihrer nach dem Patentkostengesetz (PatKostG) obliegenden Verpflichtung zur
Zahlung der Beschwerdegebühr nicht nachgekommen ist.
a) Nach § 82 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 6 Abs. 1 Satz 1 und § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
PatKostG i. V. m. Nr. 401 300 des Gebührenverzeichnisses zum PatKostG ist die
Beschwerdegebühr in Höhe von 200,00 € innerhalb der Beschwerdefrist von ei-
nem Monat nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses der Markenstelle
(§ 66 Abs. 2 MarkenG) zu bezahlen.
b) Die Beschwerdeführerin zu 2.) hat keine eigene Beschwerdegebühr entrichtet.
Die Rechtsfolge der ausgebliebenen Zahlung ist gemäß § 6 Abs. 2 PatKostG,
dass die Beschwerde als nicht eingelegt gilt. Darauf ist bereits in der Rechts-
behelfsbelehrung der Markenstelle hingewiesen worden.
c) Da mehrere Inhaber einer Marke eine Bruchteilsgemeinschaft nach §§ 741 ff.
BGB bilden, ist die Beschwerdeführerin zu 2.) als notwendige Streitgenossin an-
zusehen, die gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 62 Abs. 2 ZPO im
Verfahren zuzuziehen ist (BGH GRUR 2014, 1024 Rdnr. 10 – VIVA
FRISEURE/VIVA; für die entsprechende Problematik im Patentrecht: BGH GRUR
1967, 655, 656 – Altix; BPatG GRUR 1979, 696 – Notwendige Streitgenossen;
Hövelmann Mitt. 1999, 129 ff.).
3. Die nach §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 MarkenG statthafte Beschwerde des
Markeninhabers zu 1.) ist zulässig, insbesondere ist die isolierte Anfechtung der
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Kostenentscheidung des DPMA nach § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthaft. Die
Vorschrift des § 99 Abs. 1 ZPO, die ein Verbot der isolierten Anfechtung der Kos-
tenentscheidung vorsieht und aufgrund der Verweisungsnorm in § 82 Abs. 1
Satz 1 Halbsatz 1 MarkenG grundsätzlich Anwendung finden könnte, ist wegen
der Besonderheiten des Beschwerdeverfahrens vor dem Patentgericht nach § 82
Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 MarkenG nicht anwendbar. Da das Bundespatentgericht
die erste gerichtliche Instanz ist, die einen Verwaltungsakt des DPMA überprüft,
handelt es sich beim markenrechtlichen Beschwerdeverfahren nicht um ein
Rechtsmittel im Sinne von § 99 ZPO (vgl. BPatG 33 W (pat) 9/09 – IGEL PLUS/
PLUS; 24 W (pat) 47/13 – Macon Relax Vital).
4. Die Beschwerde des Markeninhabers zu 1.) ist auch begründet, weil entgegen
der Ansicht der Markenstelle der Widersprechende die Kosten des patentamtli-
chen Widerspruchsverfahrens zu tragen hat. Ferner sind ihm auch die Kosten des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen und sein eigener Kostenantrag
unbegründet. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr war ebenfalls anzuordnen.
a) Es entspricht der Billigkeit, die Kosten des patentamtlichen
Widerspruchsverfahrens dem Widersprechenden aufzuerlegen.
aa) Maßgebliche Rechtsgrundlage für die Kostenentscheidung im patentamtlichen
Verfahren ist § 63 Abs. 1 Satz 1 MarkenG, wonach das DPMA die Kosten des Ver-
fahrens einem Beteiligten ganz oder teilweise auferlegen kann, wenn dies der
Billigkeit entspricht.
bb) § 63 Abs. 1 Satz 3 MarkenG geht im Grundsatz davon aus, dass jeder Betei-
ligte seine Kosten selbst trägt. Für ein Abweichen von diesem Grundsatz bedarf es
stets besonderer Umstände (BGH GRUR 1972, 600, 601 – Lewapur; GRUR 1996,
399, 401 – Schutzverkleidung). Solche Umstände sind insbesondere dann gege-
ben, wenn ein Verhalten vorliegt, das mit der prozessualen Sorgfalt nicht zu
vereinbaren ist. Davon ist auszugehen, wenn ein Verfahrensbeteiligter in einer
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nach anerkannten Beurteilungsgesichtspunkten aussichtslosen oder zumindest
kaum Aussicht auf Erfolg versprechenden Situation sein Interesse am Erhalt oder
Erlöschen des Markenschutzes durchzusetzen versucht und dadurch dem Verfah-
rensgegner vermeidbare Kosten aufbürdet (vgl. BPatG 27 W (pat) 40/12 – mc-
people/McDonald′s; BPatGE 12, 238, 240 – Valsette/ Garsette). Dabei ist stets ein
strenger Maßstab anzulegen, der dem Umstand Rechnung trägt, dass die
Kostentragung aus Billigkeitsgründen nur ausnahmsweise bei einem
sorgfaltswidrigen Verhalten in Betracht kommt. Demnach ist auch der Verfahrens-
ausgang in der Hauptsache für sich genommen kein Grund, einem Beteiligten
Kosten aufzuerlegen (BGH a. a. O. – Lewapur; a. a. O. – Schutzverkleidung).
Solche besonderen Umstände sind im Widerspruchsverfahren beispielsweise
gegeben, wenn der Beschwerde führende Widersprechende ein für den Inhaber
der angegriffenen Marke mit nicht unerheblichen Belastungen verbundenes Wi-
derspruchsverfahren angestrengt hat, ohne für eine im Ansatz aussichtsreiche
Erhebung seines Widerspruchs Sorge getragen zu haben (vgl. BPatG
27 W (pat) 14/13 – SOLITUDE REVIVAL). Dies ist bei verspäteter Zahlung der
Beschwerdegebühr zusammen mit schwerwiegenden Mängeln der Beschwerde
(BPatG 24 W (pat) 87/14 – HAWK; 27 W (pat) 88/10 – fehlende Einzugsermächti-
gung) bereits angenommen worden. Die Belastung des Widersprechenden mit
den Verfahrenskosten ist auch als gerechtfertigt angesehen worden, wenn der
Widerspruch aus einer bösgläubig, in ersichtlich wettbewerbswidriger Behinde-
rungsabsicht angemeldeten Marke erhoben worden ist (BPatGE 36, 272, 274
– STEPHANSKRONE; BPatG 24 W (pat) 37/07 – FIMONIT/FIMONIT).
cc) Derartige besondere Umstände liegen hier vor.
aaa) Dabei kann offen bleiben, ob es sich bei dem Beschluss der Markenstelle
gemäß § 63 Abs. 1 Satz 3 MarkenG, keinem der Verfahrensbeteiligten Kosten auf-
zuerlegen oder zu erstatten, um die Ermessensentscheidung einer Verwaltungs-
behörde handelt, die aufgrund des Rechtsgedankens des § 114 VwGO auf Ermes-
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sensfehler überprüft werden darf (BPatGE 34, 99, 103 ff. – WMB; 40, 229, 231
– LATOUR Nomen est Omen; 29 W (pat) 97/03 – SYLT/SYLT; 33 W (pat) 74/06
– NetBank netgic; HK-MarkenR/Fuchs-Wissemann, 3. Aufl., § 63 Rdnr. 10; Ingerl/
Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 63 Rdnr. 4; v. Schultz/Donle, MarkenR, 3. Aufl., § 63
Rdnr. 8), oder ob sie wegen des justizförmigen Verfahrens vor dem DPMA in vol-
lem Umfang gerichtlich überprüfbar ist (BPatG BlPMZ 1962, 46; BPatGE 10, 311,
312 – Choko Flakes/CHOCO-WACH; 46, 71, 73 – Token & Medaillen Manager;
25 W (pat) 4/01 – TACO BELL; 30 W (pat) 20/08 – Signalblau und Silber;
30 W (pat) 94/11 – Gesundo/BIG gesund; 29 W (pat) 46/15 – NETZWERK
JOKER; Büscher in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz, 3. Aufl.,
§ 63 Rdnr. 5, Knoll in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 12. Aufl., § 71 Rdnr. 10;
Kirchner, Mitt. 1968, 147, 149 f.). Denn nach beiden Auffassungen ist die
Kostenentscheidung des DPMA aufzuheben, weil zumindest ein eindeutiger
Ermessensfehlgebrauch vorliegt.
bbb) Die Markenstelle hat lediglich auf den bloßen Wegfall der Widerspruchs-
marke infolge der Löschungsanordnung aufgrund des Beschlusses des BPatG
vom 5. Juli 2016 (24 W (pat) 12/14) abgestellt und den Löschungsgrund der Bös-
gläubigkeit gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG gar nicht in ihre Überlegungen ein-
bezogen. Daher hat sie auch die bisherige patentgerichtliche Rechtsprechung au-
ßer Acht gelassen, wonach es regelmäßig der Billigkeit entspricht, die Kosten des
Widerspruchsverfahrens dem Widersprechenden aufzuerlegen, wenn er seine
Marke bösgläubig, in ersichtlich wettbewerbswidriger Behinderungsabsicht ange-
meldet hat (BPatGE 36, 272, 274 – STEPHANSKRONE; BPatG 24 W (pat) 37/07
– FIMONIT/FIMONIT). Auch wenn die Gründe des Beschlusses vom 5. Juli 2016
(24 W (pat) 12/14) nicht in Rechtskraft erwachsen, hätte sich die Markenstelle mit
ihnen befassen und sie bei ihrer Kostenentscheidung berücksichtigen müssen.
(1) Eine bösgläubige Markenanmeldung wird angenommen, wenn die anmel-
dende Person in Kenntnis eines fremden, durch Vorbenutzung entstandenen,
bundesweit schutzwürdigen Besitzstandes ohne zureichenden sachlichen Grund
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für gleiche oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen die gleiche oder eine zum
Verwechseln ähnliche Bezeichnung mit dem Ziel der Störung oder Unterbindung
dieses Besitzstandes als Kennzeichen eintragen lässt, wenn sie die mit der Ein-
tragung entstehende Sperrwirkung zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskamp-
fes einsetzen will oder wenn sie die Markenanmeldung allein zu dem Zweck beab-
sichtigt, den Marktzutritt einer anderen Person zu verhindern, ohne die Marke
selbst benutzen zu wollen (EuGH GRUR 2009, 763 Rdnr. 44 – Lindt & Sprüngli/
Hauswirth; BGH GRUR 2016, 380 Rdnr. 17 – GLÜCKSPILZ m. w. N.; BGH
GRUR 2016, 378 Rn. 18 ff. – LIQUIDROM).
(2) Nach dem im Beschluss des 24. Senats mitgeteilten Sachverhalt ist wesentli-
cher Beweggrund für die Anmeldung der Widerspruchsmarke im März 2011 ge-
wesen, die Löschungsantragstellerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts der
hiesigen Markeninhaber, systematisch in ihrer wirtschaftlichen Betätigung zu be-
hindern. Denn sie ist Teilakt eines Bündels von Maßnahmen gewesen, die der
Widersprechende und sein Strohmann ergriffen haben, um die Geschäftstätigkeit
der Löschungsantragstellerin, seiner Konkurrentin im Online-Handel, die die
angemeldete Bezeichnung für Yogakissen und –matten mit seinem Wissen vor
ihm benutzt hatte, systematisch und in unlauterer Absicht zu behindern. Nach dem
Scheitern von Vergleichsgesprächen im Juni 2010 hatte sein anwaltlicher Vertreter
geäußert, dass dann „wohl andere Saiten aufgezogen werden müssten“, was als
Indiz für die Bereitschaft des Widersprechenden zu werten ist, weiteren Druck auf
die Antragstellerin auszuüben. Danach haben er und sein Strohmann die
Antragstellerin wegen unberechtigter Verwendung des Woolmark-Siegels und
widerrechtlicher Nutzung von Werbefotografien mit anwaltlichen Abmahnschreiben
und Strafanzeigen überzogen. Ferner hat er versucht, ihren Warenlieferanten
abzuwerben, und seinen Strohmann veranlasst, die Wortzeichen „Yogilotus“,
yogiMoon“, „yogiChakra“, „yogiComfort“, „yogiZabuton“ und „yogiPure“
anzumelden, die die Antragstellerin zeitnah vorher zur Kennzeichnung
verschiedener Yoga-Artikel verwendet hatte.
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(3) Bei sachgerechter Ermessensausübung hätte die Markenstelle den Inhalt die-
ses Beschlusses und die patentgerichtliche Rechtsprechung bei ihrer Kostenent-
scheidung berücksichtigt und die Kostentragung durch den Widersprechenden
beschlossen.
b) Die Kostenentscheidung zugunsten des Beschwerdeführers zu 1.) und die
Zurückweisung des Kostenantrages des Widersprechenden beruhen auf § 71
Abs. 1 Satz 1 MarkenG. Da der Beschwerdeführer zu 1.) in vollem Umfang ob-
siegt, erscheint es angemessen, dem unterliegenden Widersprechenden dessen
Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.
In Nebenverfahren, zu denen auch Beschwerden gegen Kostenentscheidungen
zählen, entspricht es in der Regel der Billigkeit, die entstandenen Kosten in Anleh-
nung an den Erfolg des Rechtsmittels zu verteilen. Nur auf diese Weise werden
wirtschaftlich akzeptable Ergebnisse erzielt, da ansonsten der in einem Neben-
verfahren Obsiegende durch die Belastung mit seinen eigenen Kosten letztlich
gleichwohl einen wirtschaftlichen Schaden erleiden würde, was ihn von der Durch-
setzung und der Verteidigung berechtigter Ansprüche abhalten könnte (BPatG
28 W (pat) 52/13; 33 W (pat) 74/06; BPatG 24 W (pat) 13/07; BPatG
27 W (pat) 68/02).
c) Die Beschwerdegebühr ist gemäß § 71 Abs. 3 MarkenG zurückzuzahlen, weil
deren Einbehaltung nach den Umständen des vorliegenden Falles unbillig wäre.
aa) Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr ist anzuordnen, wenn die Einbehal-
tung der Gebühr unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und bei
Abwägung der Interessen des Beschwerdeführers einerseits und der Staatskasse
andererseits unbillig wäre. Der Erfolg der Beschwerde als solcher ist kein Rück-
zahlungsgrund. Es müssen besondere Umstände hinzu kommen, die dazu führen,
dass der Beschwerdeführer durch ein verfahrensfehlerhaftes und unzweckmäßi-
ges Verhalten oder durch eine völlig unvertretbare Rechtsanwendung des DPMA
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(BPatGE 50, 54, 60 – Markenumschreibung) zu einer Beschwerde veranlasst
wurde, die bei sachgerechter Verfahrensweise mit gewisser Wahrscheinlichkeit
hätte vermieden werden können. Solche Voraussetzungen liegen hier vor.
bb) Obwohl der Markenstelle im Zeitpunkt ihrer Entscheidung bekannt war, dass
die Widerspruchsmarke aufgrund Bösgläubigkeit rechtskräftig gelöscht war, hat
sie völlig unvertretbar, nämlich entgegen der gefestigten Rechtsprechung des
BPatG und ohne nachvollziehbare Begründung, den Kostenantrag der Inhaber der
angegriffenen Marke zurückgewiesen. Hätte die Markenstelle ermessensfehlerfrei
dem Widersprechenden die Kosten des Widerspruchsverfahrens auferlegt, wäre
die Beschwerde nicht eingelegt worden.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur
gegeben, wenn gerügt wird, dass
1.
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat,
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5.
der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind, oder
6.
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach
Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133
Karlsruhe eingereicht werden. Die Frist kann nicht verlängert werden.
Kortge
Jacobi
Schödel
Pr