Urteil des BPatG vom 27.09.2018

Urteil vom 27.09.2018

ECLI:DE:BPatG:2018:270918B25Wpat578.17.0
BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 578/17
_______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 30 2016 028 420.6
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
27. September 2018 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Knoll sowie der
Richterin Kriener und des Richters Dr. Nielsen
beschlossen:
Die Beschwerde des Anmelders wird zurückgewiesen.
- 2 -
G r ü n d e
I.
Die Bezeichnung
GTLAB
ist am 6. Oktober 2016 zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen Pa-
tent- und Markenamt (DPMA) geführte Register für folgende Waren und Dienst-
leistungen der Klassen 9 und 42 angemeldet worden:
Klasse 9:
Software, insbesondere für eine interaktive plattform-
übergreifende Simulations- und Vorentwurfsumgebung; Software
für virtuelle bzw. erweiterte Realität; Virtual-Reality-Brillen;
Klasse 42:
Entwicklung, Programmierung und Implementierung
von Software; Konzeption und Entwicklung von Software für die
virtuelle Realität.
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat diese
unter der Nummer 30 2016 028 420.6 geführte Anmeldung mit Beschluss einer
Beamtin des gehobenen Dienstes vom 22. Februar 2017 wegen fehlender Unter-
scheidungskraft zurückgewiesen, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Zur Begründung ist
ausgeführt, dass sich das Anmeldezeichen aus den Buchstabenfolgen „GT“ und
„LAB“ zusammensetze. Dabei werde die Buchstabenfolge „GT“ als Abkürzung ver-
standen, die unter anderem für das Wort „Gasturbine“ stehen könne. In Verbin-
dung mit dem weiteren Zeichenbestandteil „LAB“, der eine geläufige Abkürzung für
das Wort „Labor“ sei, werde der angesprochene Verkehr vor dem Hintergrund,
dass Gasturbinen in Laboratorien zum Einsatz kämen, die Gesamtbezeichnung
als einen sachlich beschreibenden Hinweis verstehen. So belegten die Recher-
- 3 -
chen des DPMA u. a., dass ein Labor für virtuelle Realität als „VR Lab“ bezeichnet
werde. Die beanspruchten Waren der Klasse 9 könnten in einem Gasturbinenlabor
eingesetzt werden, um Gasturbinen zu entwickeln und zu testen. Mit Hilfe von
Software und „Virtual-Reality-Brillen“ könnten in einem Gasturbinenlabor Tests im
Bereich der Strömungstechnik in Echtzeitumgebung simuliert werden. Die Dienst-
leistungen der Klasse 42 könnten regelmäßig in einem Gasturbinenlabor erbracht
werden, so dass auch hier der unmittelbare Sachzusammenhang im Vordergrund
stehe, der von den angesprochenen Verkehrskreisen auch ohne Weiteres erkannt
werde.
Hiergegen wendet sich der Anmelder mit seiner Beschwerde. Der Beschluss des
DPMA gründe auf der Annahme, dass sich das Anmeldezeichen aus den Buchsta-
benfolgen „GT“ (für „Gasturbine“) und „LAB“ (für „Labor“) zusammensetze. Zu die-
sem Ergebnis sei das DPMA aber nur unter Berücksichtigung der mit der Anmel-
dung beanspruchten Dienstleistungen gekommen, was nach der Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofes nicht zulässig sei. Die Frage, ob der Verkehr eine Marke
als beschreibende Angabe erkenne, sei nur anhand der Marke selbst zu beurtei-
len. Die beanspruchten Waren und Dienstleistungen könnten zur Ermittlung des
Verkehrsverständnisses nicht herangezogen werden. Darüber hinaus sei die
angemeldete Bezeichnung eine in Großschrift und ohne jegliches Trennzeichen
geschriebene Buchstabenfolge. Nur bei einer zergliedernden Betrachtungsweise
und unter Berücksichtigung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen könne
angenommen werden, dass dieses Zeichen aus dem Bestandteilen „GT“ und
„LAB“ bestehe. Dieses Verständnis erfordere mehrere Gedankenschritte, zumal es
für den Verkehr näher liege, jeden einzelnen Buchstaben als Abkürzung für ein
bestimmtes Wort zu verstehen. Was sich hinter der Abkürzung „GTLAB“ konkret
verberge, sei demgemäß für den angesprochenen Verkehr nicht nachvollziehbar,
nicht zuletzt weil auch eine Untergliederung in die Bestandteile „GTL“ und „AB“
ebenso wahrscheinlich und möglich sei, wie jede andere denkbare Zergliederung.
Die von der Markenstelle vorgelegten Unterlagen belegten nicht, dass das Wort
„Gasturbine“ üblicherweise mit „GT“ abgekürzt würde. Soweit sich das DPMA in
- 4 -
seinem Beschluss auf die Bezeichnung bzw. Abkürzung „VR-Lab“ berufe, bestehe
wegen der unterschiedlichen Schreibweise der Bezeichnungen keine Vergleich-
barkeit. Wegen des Trennstrichs und der Kleinschreibung der Buchstaben „a“ und
„b“ dränge sich bei der Bezeichnung „VR-Lab“ ein zergliederndes Verständnis auf.
Der Anmelder und Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 22. Februar 2017 aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Mar-
kenstelle, die Schriftsätze des Anmelders, den Ladungszusatz des Senats vom
24. Juli 2018 und auf den übrigen Akteninhalt verwiesen. Der Anmelder hat seinen
ursprünglich gestellten Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung
nach Anberaumung eines Termins mit Schriftsatz vom 21. August 2018 zurückge-
nommen, worauf der Termin aufgehoben worden ist.
II.
Die nach § 64 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte und
auch im Übrigen zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der ange-
meldeten Bezeichnung fehlt die erforderliche Unterscheidungskraft, § 8 Abs. 2
Nr. 1 MarkenG, so dass die Markenstelle die Anmeldung zu Recht zurückgewie-
sen hat (§ 37 Abs. 1 MarkenG).
1.
Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung,
vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die
Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichne-
ten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004,
- 5 -
428 Rn. 30, 31 – Henkel; BGH GRUR 2006, 850 Rn. 17 – FUSSBALL WM 2006).
Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der
Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren lediglich einen im Vor-
dergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet (vgl. BGH 2006, 850
Rn. 19 – FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86 – Postkantoor).
Unterscheidungskraft fehlt ferner auch solchen Angaben, die aus gebräuchlichen
Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremd-
sprache bestehen, die vom Verkehr – etwa auch wegen eine entsprechenden Ver-
wendung in der Werbung – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungs-
mittel verstanden werden (vgl. dazu BGH GRUR 2014, 872 Rn. 21 – Gute Laune
Drops) bzw. die für sich genommen oder im Zusammenhang mit produktbeschrei-
benden Angaben lediglich Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art ent-
halten (siehe dazu BGH GRUR 2013, 522 Rn. 9 – Deutschlands schönste Seiten).
Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft u. a. aber auch solchen Angaben,
die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Produkte zwar nicht
unmittelbar betreffen, mit denen aber ein enger beschreibender Bezug zu dem
betreffenden Produkt hergestellt wird (BGH – FUSSBALL WM 2006 a. a. O.).
Ein in diesem Sinne enger beschreibender Bezug ist insbesondere zwischen Be-
zeichnungen von Produktions-, Angebots- und Vertriebsstätten und den dort ver-
triebenen Produkten (Waren und Dienstleistungen) gegeben. Zwar handelt es sich
bei diesen sog. Etablissementbezeichnungen nicht um beschreibende Angaben
i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, da sie nicht der unmittelbaren Beschreibung der
dort hergestellten oder vertriebenen Waren bzw. angebotenen Dienstleistungen
dienen (vgl. BGH GRUR 1999, 988, Tz. 15 – HOUSE OF BLUES). Daraus folgt
aber noch nicht, dass eine solche Bezeichnung Unterscheidungskraft i. S. d. § 8
Abs. 2 Nr. 1 MarkenG aufweist. Insoweit ist zu beachten, dass nach der Recht-
sprechung des EuGH und des BGH Unterscheidungskraft nicht nur solchen Anga-
ben abzusprechen ist, denen der Verkehr für die fraglichen Produkte einen im Vor-
dergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet; vielmehr kann diese
auch aus anderen Gründen fehlen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674 – Postkantoor;
- 6 -
GRUR 2004, 680 – BIOMILD). So mangelt es vor allem auch solchen Angaben an
hinreichender Unterscheidungskraft, die sich auf Umstände beziehen, die zwar die
beanspruchten Waren und Dienstleistungen selbst nicht unmittelbar betreffen,
durch die aber ein enger beschreibender Bezug hierzu hergestellt wird und des-
halb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Be-
griffsinhalt als solchen ohne weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der
Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten
Produkte sieht (vgl. BGH GRUR 2009, 411, Tz. 9 – STREETBALL; GRUR 2008,
1093, Tz. 15 – Marlene-Dietrich-Bildnis; GRUR 2006, 850, Tz. 19 – FUSSBALL
WM 2006). Eine Bezeichnung, die in erster Linie als Angabe eines Ortes verstan-
den wird, an dem üblicherweise die betroffenen Waren produziert und/oder ver-
trieben werden bzw. Dienstleistungen erbracht und angeboten werden, ist nicht
geeignet, den Bezug zu einem bestimmten Geschäftsbetrieb herzustellen und die
Waren eines Unternehmens von denen anderer kennzeichenmäßig abzugrenzen
(vgl. die Senatsentscheidungen 25 W (pat) 70/09
– CHOCOLATERIA;
25 W (pat) 6/10 – BIOTEEMANUFAKTUR; 25 W (pat) 200/09 – Kaffeerösterei
Freiburg; 25 W (pat) 69/10 – Tea Lounge; 25 W (pat) 538/12 – Harzer Apparate-
werke; alle Entscheidungen sind über die Homepage des Bundespatentgerichts
öffentlich zugänglich).
Die Bezeichnung „GTLAB“ wird auch nach Auffassung des Senats vom angespro-
chenen Fachverkehr ohne Weiteres als Abkürzung im Sinne von „Gasturbinenla-
bor“ verstanden und stellt damit in der Fachsprache eine Etablissementbezeich-
nung für Betriebe dar, die sich im weitesten Sinne mit der Forschung, der Ent-
wicklung und der Produktion auf dem Gebiet der Gasturbinen befassen. Die bean-
spruchten Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 42 können für solche
Labore oder Forschungseinrichtungen bestimmt sein oder von diesen herrühren,
insbesondere im Zusammenhang mit computergestützten Simulationen, die auch
bei der Entwicklung und Wartung von Gasturbinen zunehmend an Bedeutung
gewinnen (auf das Anlagenkonvolut 1, das dem Anmelder mit dem Ladungszusatz
des Senats vom 24. Juli 2018 übersandt worden ist, wird insoweit Bezug genom-
- 7 -
men). Letztlich können die beanspruchten Waren selbst ein sogenanntes virtuelles
Labor sein, das im Wesentlichen aus Software besteht.
Die Abkürzung des Wortes „Gasturbine“ mit der Buchstabenkombination „GT“ ist
sowohl in der deutschen als auch in der englischen Fachsprache üblich. Die Buch-
stabenfolge wird häufig auch als Bestandteil mehrgliedriger markenmäßiger Zei-
chen bzw. als Bestandteil von Typenbezeichnungen verwendet, was aber der
Annahme eines sachbeschreibenden Verkehrsverständnisses nicht grundsätzlich
entgegensteht. Der Verkehr ist insoweit an Verwendungen nicht schutzfähiger,
rein beschreibender Sachangaben gewöhnt, so dass einzelne kennzeichenmäßige
Verwendungen nicht den Schluss zulassen, dass der angesprochene Verkehr
einen Fachbegriff nicht mehr als solchen erkennt und ihn als betrieblichen Her-
kunftshinweis versteht. Das Wort „Lab“ ist als häufig gebrauchte Abkürzung der
englischen Sprache zumindest den angesprochenen inländischen Fachkreisen im
Sinne von „Labor“ (engl.: „laboratory“) geläufig (vgl. hierzu: BPatG
25 W (pat) 56/02 – geo_lab; 26 W (pat) 17/10 – Community Lab; 30 W (pat) 56/12
– IR-Lab; 28 W (pat) 561/16 – CADLAB; alle Entscheidungen sind über die Home-
page des BPatG öffentlich zugänglich; vgl. auch die demnächst zu veröffentli-
chende Entscheidung des Senats vom 26. Juli 2018, Az. 25 W (pat) 49/17
– DATALABS). Mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen sind zumin-
dest auch Fachkreise angesprochen, die mit der Entwicklung oder Herstellung von
Gasturbinen befasst sind und die über überdurchschnittliche Kenntnisse der eng-
lischen (Fach)Sprache verfügen.
Soweit der Anmelder darauf verweist, dass für den angesprochenen Verkehr kein
Anlass bestehe, die angemeldete Buchstabenfolge in die Bestandteile „GT“ und
„LAB“ aufzuspalten, gibt auch dies zu keiner anderen Entscheidung Anlass. Zu-
nächst ist die angemeldete Buchstabenfolge erkennbar kein Kunstwort, da sie
wegen der am Wortanfang stehenden Konsonantenfolge „GTL“ nicht als solches
aussprechbar ist. Schon aus diesem Grund liegt für die angesprochenen Ver-
kehrskreise ein Verständnis der Buchstabenfolge als Abkürzung bzw. Akronym
- 8 -
nahe. Darüber hinaus ist die Abkürzung „Lab“ ein im Englischen häufig gebrauch-
tes Wortbildungselement, das – wie bei der angemeldeten Bezeichnung – übli-
cherweise an weitere Wort- oder Zeichenbestandteile angehängt wird, um die Art
des so benannten Labors zu spezifizieren (z. B.: „Spacelab“ als Bezeichnung für
ein Weltraumlabor). In dieser Art gebildete Substantive sind auch im inländischen
Sprachgebrauch üblich oder zumindest – wie z. B. das „Spacelab“ – aus dem
Englischen bekannt. In den USA werden zudem verschiedene Forschungsein-
richtungen mit dem Akronym „GTL“ („gas turbine laboratory“) bezeichnet (auf das
Anlagenkonvolut 4, das dem Anmelder übersandt worden ist, wird insoweit Bezug
genommen). Zudem drängt sich unabhängig vom Bedeutungsgehalt der Buchsta-
ben „GT“ und „LAB“ bei der mündlichen Wiedergabe eine Aussprache, die der
Schreibweise „GT Lab“ entspricht, geradezu auf. Demgemäß erschließt sich die
Bedeutung der angemeldeten Buchstabenfolge im Sinne von „Gasturbinenlabor“
jedenfalls für die auch angesprochenen Fachleute in diesem spezifischen Bereich
unmittelbar. Für ein entsprechendes Verständnis bedarf es keiner vertieften oder
analysierenden Betrachtung. Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Be-
zeichnung „GTLAB“ als Wortmarke angemeldet worden ist, so dass auch Schreib-
weisen, die den sachbeschreibenden Charakter der Bezeichnung noch verstärken,
wie „GT Lab“ oder „GTlab“ wohl als rechtserhaltende Benutzung gem. § 26 Abs. 3
Satz 1 MarkenG anzusehen wären (bzw. im Falle einer Benutzung durch Dritte als
Verletzung).
Soweit der Anmelder vorträgt, dass bei der Prüfung der Unterscheidungskraft nur
die Marke selbst zu beurteilen sei, wohingegen die beanspruchten Waren und
Dienstleistungen nicht berücksichtigt werden dürften, ist darauf hinzuweisen, dass
nach ständiger Rechtsprechung die Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und
Nr. 2 MarkenG ganz im Gegenteil ausschließlich im Zusammenhang mit den
jeweils beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu beurteilen sind (Ströbele/
Hacker/Thiering, MarkenG, 12. Aufl., § 8 Rn. 41 m. w. N.). So kann z. B. bei der
Frage, ob die Bezeichnung „Apple“ Unterscheidungskraft aufweist, nicht außer
Betracht bleiben, ob das Zeichen Schutz für die Ware „Obst“ oder für die Ware
- 9 -
„Computer“ beansprucht. Anderes folgt auch nicht aus der vom Anmelder zitierten
Entscheidung BGH GRUR 2014, 1206, Rn. 13 – ECR-Award. Hier ergab sich das
Verständnis der ungebräuchlichen Buchstabenfolge ECR als Abkürzung für
„Efficient Consumer Response“ in erster Linie unter Berücksichtigung der im
Dienstleistungsverzeichnis konkret benannten Dienstleistungen (vgl. im Übrigen
zur Relevanz der jeweils beanspruchten Waren und Dienstleistungen für die Be-
urteilung, ob eine Bezeichnung eine unterscheidungskräftige Bedeutungsvielfalt
aufweist oder ob ihr die Unterscheidungskraft fehlt: Ströbele/Hacker/Thiering
a. a. O., Rn. 165 m. w. N.).
2.
Ob neben der fehlenden Unterscheidungskraft auch ein Schutzhindernis
nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG besteht, kann im Ergebnis als nicht entschei-
dungserheblich dahingestellt bleiben.
3.
Nachdem der Anmelder den Antrag auf Durchführung der mündlichen Ver-
handlung zurückgenommen hatte und eine mündliche Verhandlung auch aus Sicht
des Senats nicht erforderlich erschien, konnte im schriftlichen Verfahren entschie-
den werden, § 69 Nr. 1 und 3 MarkenG.
III.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss kann der Anmelder und Beschwerdeführer das Rechts-
mittel der Rechtsbeschwerde einlegen. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
- 10 -
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still-
schweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-
ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich
oder in elektronischer Form einzulegen.
Knoll
Kriener
Dr. Nielsen
Fa