Urteil des BPatG vom 27.09.2018

Urteil vom 27.09.2018

ECLI:DE:BPatG:2018:270918B25Wpat564.17.0
BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 564/17
_______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 30 2015 030 806.4
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
27. September 2018 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Knoll, der
Richterin Kriener sowie des Richters Dr. Nielsen
beschlossen:
Die Beschwerde des Anmelders wird zurückgewiesen.
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G r ü n d e
I.
Die farbige Wort-/Bildgestaltung
ist am 3. März 2015 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und
Markenamt (DPMA) geführte Register für die folgenden Waren und Dienstleistun-
gen angemeldet worden:
Klasse 9:
Mit Software bespielte Datenträger; Computer; Computerbetriebsprogramme; Com-
puterprogramme; Computersoftware; Datenverarbeitungsgeräte; Rechnerkarten und
Peripheriegeräte für den Anschluss an Rechner; elektronische Geräte und Adapter
für den Datentransfer und/oder für die Datenverarbeitung; sämtliche vorgenannten
Waren insbesondere zur Anwendung im Bereich des Cloud Computing;
Klasse 35:
Unternehmensberatung im EDV- und im Internet-Bereich; Aktualisierung und Pflege
von Daten in Computerdatenbanken; Dateienverwaltung mittels Computer; Syste-
matisierung und/oder Zusammenstellung und/oder Synchronisierung von Daten in
Computerdatenbanken; sämtliche vorgenannten Dienstleistungen insbesondere im
Bereich des Cloud Computing; Vermittlung des Kontakts zwischen Anbietern und
Nachfragern im Bereich des Cloud Computing;
Klasse 41:
EDV-Schulung; Schulung hinsichtlich Wartung und Benutzung von Datenverarbei-
tungsgeräten und von Computersoftware; Durchführung von EDV-Kursen; Durch-
führung von IT-Schulungen; sämtliche vorgenannten Dienstleistungen im Bereich
des Cloud Computing;
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Klasse 42:
Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Installieren von Computer-
programmen; Serviceleistungen im EDV-Bereich, nämlich Systemberatung und Sys-
temunterstützung; Erstellung und Support von Online-Präsentationen von Unter-
nehmen; technische Beratung hinsichtlich des Einsatzes von Datenverarbeitungs-
geräten; Aktualisieren [Update] von Computersoftware; Aktualisieren [Update] von
Internetseiten; elektronische Datensicherung; Wartung und Reparatur von Compu-
tersoftware und von Computerhardware; Erstellen von Software-Applikationen in
Netzen wie dem Internet; sämtliche vorgenannten Dienstleistungen im Bereich des
Cloud Computing.
Die Markenstelle für Klasse 42 des DPMA hat diese unter der Nummer
30 2015 030 806.4 geführte Anmeldung mit Beschluss eines Beamten des geho-
benen Dienstes vom 17. Januar 2017 wegen fehlender Unterscheidungskraft
gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen.
Die angemeldete Bezeichnung sei in Bezug auf die angemeldeten Waren und
Dienstleistungen eine unmittelbar beschreibende Angabe, da lediglich sprachüb-
lich darauf hingewiesen werde, dass diese für den Mittelstand konzipiert und mit-
tels einer Cloud angeboten würden oder dafür bestimmt seien. Das lexikalisch
nachgewiesene Wort Cloud bezeichne „ein beim Cloudcomputing benutztes Netz-
werk mehrerer verteilter Rechner“. Bei dem Cloud Computing handle es sich um
ein Konzept zur Bereitstellung von Rechenkapazität, Speicherkapazität und Soft-
ware über das Internet, wobei die Hardware nicht mehr vom Anwender selbst
betrieben, sondern an ein externes Rechenzentrum ausgelagert werde. Da die
Strukturen der externen Rechenzentren und Server für den Anwender undurch-
sichtig seien und die Daten „irgendwo in der Wolke“ lagerten, habe sich hierfür der
Begriff der „Cloud“ etabliert. Diese Bezeichnung sei dem inländischen Verbraucher
durch seine massive Verwendung in der Werbung problemlos geläufig. – Zur Stüt-
zung ihrer Auffassung legt die Markenstelle zahlreiche Beispiele vor und fügt Be-
lege einer Internetrecherche bei. – Der Begriff des Mittelstands bezeichne die Ge-
samtheit der kleinen und mittleren Unternehmen sowie der Selbständigen und
eigne sich als Zielgruppenangabe. Bezogen auf die angemeldeten Waren und
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Dienstleistungen besage die angemeldete Wortfolge „Cloud für den Mittelstand“
somit lediglich, dass es sich bei den Waren, nämlich bei der Computerhard-
und -software sowie den elektronischen Geräten in der Klasse 9, um solche für
das Cloudcomputing und zudem speziell für die Zielgruppe des Mittelstands han-
dele. Die angemeldeten Dienstleistungen könnten mit dem Wortbestandteil der
angemeldeten Bezeichnung dahingehend beschrieben werden, dass die EDV-
Dienstleistungen, die EDV-Schulungen sowie die Unternehmensberatungsleistun-
gen und Vermittlungsleistungen für die Einrichtung, den Betrieb und die Aktualisie-
rung der EDV für das Cloudcomputing speziell für den Mittelstand dienten. Auch
die grafische Ausgestaltung der Marke vermöge die Schutzfähigkeit des Zeichens
nicht zu begründen. Denn bei der Abbildung einer Cloud, also wörtlich einer
Wolke, handele es sich um eine im Zusammenhang mit dem „Cloudcomputing“
häufig verwendete Gestaltung, die nicht hinreichend eigenwillig und prägnant sei,
um die Unterscheidungskraft der Gesamtheit zu bewirken. Auch der Verweis des
Anmelders auf diverse bereits früher eingetragene Marken mit dem Bestandteil
„Cloud“ könne nicht zur Schutzfähigkeit der Anmeldung führen. Derartige Vorein-
tragungen entfalteten nach der dazu ergangenen ständigen Rechtsprechung
schon keine Bindungswirkung. Zudem enthielten die vom Anmelder genannten
Wort-/Bildmarken eine komplexere grafische Ausgestaltung (beispielsweise in
Form zusätzlicher Bildelemente wie ein stilisierter Regenbogen, ein Schattenum-
riss, eine Darstellung eines Stiftes und Papiers, etc.) und die genannten Wortmar-
ken zusätzliche schutzfähige Wortbestandteile.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Der Anmelder macht dabei
die bereits vor dem Amt eingereichte Stellungnahme vom 14. September 2015
zum Gegenstand der Beschwerdebegründung. Die Markenstelle des Deutsches
Patent- und Markenamts habe in unzulässiger Weise die angemeldete Kombinati-
onsmarke bei der Prüfung der Schutzfähigkeit in Einzelteile zerlegt und getrennt
voneinander jeweils die Schutzfähigkeit der Bild- und der Wortbestandteile geprüft.
Maßgebend für die Beurteilung der Schutzfähigkeit sei aber der von der Gesamt-
kombination ausgehende Gesamteindruck, der auf den objektiven Betrachter
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wirke, wenn dieser mit der Marke in markenmäßiger Verwendung konfrontiert
werde. Dabei sei die angemeldete Gesamtkombination auch und gerade im Zu-
sammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen in ihrer Ge-
samtheit in einprägsamer Weise sehr wohl geeignet, als Herkunftskennzeichen für
bestimmte Waren und Dienstleistungen aus dem Geschäftsfeld des Anmelders zu
wirken. Bei einer markenmäßigen Verwendung werde der objektive Betrachter die
Kombination nicht in seine Einzelbestandteile aufspalten und nach irgendwelchen
deskriptiven Bestandteilen dieser Zeichenelemente in Bezug auf die beanspruch-
ten Waren oder Dienstleistungen suchen.
Der Anmelder verweist zudem auf zahlreiche frühere Eintragungen von Wort-/Bild-
marken und Wortmarken mit dem Wortbestandteil „Cloud“ bzw. einer Wolkendar-
stellung. In diese Markenregistrierungen reihe sich die angemeldete Wort-/Bildge-
staltung des Anmelders als gleichermaßen schutzfähige Gestaltung problemlos
ein. Daher stehe der angemeldeten Bezeichnung weder das Schutzhindernis der
fehlenden Unterscheidungskraft noch ein Freihaltebedürfnis der Mitbewerber ent-
gegen.
Der Anmelder und Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 17. Januar 2017 aufzuheben.
Den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung hat der Anmelder mit
Schriftsatz vom 12. September 2018 zurückgenommen, worauf der Senat die
bereits für den 27. September 2018 angesetzte mündliche Verhandlung aufgeho-
ben hat.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Mar-
kenstelle, die Hinweise des Senats im Zusatz zur Ladung zum Termin am
27. September 2018 nebst Anlagen vom 20. August 2018, die Schriftsätze des
Anmelders und auf den übrigen Akteninhalt verwiesen.
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II.
Die zulässige, insbesondere gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 66
Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Der Eintragung der farbig angemeldeten Wort-Bildgestaltung
als
Marke steht hinsichtlich der beanspruchten Waren der Klasse 9 und der Dienst-
leistungen der Klassen 35, 41 und 42 das Schutzhindernis der freihaltungsbedürf-
tigen Angabe im Sinn des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sowie der fehlenden Unter-
scheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Die Markenstelle hat
die Anmeldung daher insoweit zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 MarkenG).
1.
Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dürfen Zeichen nicht eingetragen werden,
die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr u. a. zur Bezeichnung
der Art, der Beschaffenheit, der geografischen Herkunft oder sonstiger Merkmale
der beanspruchten Waren und Dienstleistungen dienen können. Nach der Recht-
sprechung des EuGH verfolgt die mit Art. 3 Abs. 1 Buchst. c Markenrichtlinie
übereinstimmende Regelung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG das im Allgemeininte-
resse liegende Ziel, dass sämtliche Zeichen oder Angaben, die Merkmale der
beanspruchten Waren beschreiben, von allen frei verwendet werden können. Sie
erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben aufgrund ihrer Eintra-
gung nur einem Unternehmen bzw. einer Person vorbehalten werden. Entschei-
dendes Kriterium für den Ausschluss der Eintragung ist allein die Eignung einer
Bezeichnung zur beschreibenden Verwendung (vgl. EuGH GRUR 1999, 723,
Rn. 25, 30 – Chiemsee; GRUR 2004, 146, Rn. 31 f. – DOUBLEMINT). Für die Be-
urteilung der Verkehrsauffassung in Bezug auf die Schutzfähigkeit, hier konkret
die Eignung der angemeldeten Bezeichnung als beschreibende Angabe zu die-
nen, ist auf das Verständnis des Handels und/oder des normal informierten und
angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der
beanspruchten Waren und Dienstleistungen als maßgebliche Verkehrskreise
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abzustellen (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, Rn. 29 – Chiemsee; EuGH GRUR 2006,
411, Rn. 24 – Matratzen Concord, BGH GRUR 2008, 900, Rn. 18 – SPA II; GRUR
2014, 565, Rn. 13 – smartbook).
Ausgehend von diesen Grundsätzen handelt es sich bei der angemeldeten Be-
zeichnung für die angesprochenen Abnehmerkreise der Endverbraucher und Ge-
werbetreibenden um eine aus sich heraus verständliche Angabe des Themenbe-
reichs der „Cloud“ und der angesprochenen Zielgruppe der beanspruchten Waren
und Dienstleistungen, nämlich der Zielgruppe des Mittelstands. Damit eignet sich
die angemeldete Bezeichnung zur Beschreibung der Art und Bestimmung der Wa-
ren und für die beanspruchten Dienstleistungen zur Bezeichnung der Art, des
Zwecks, Inhalts und der Bestimmung der so gekennzeichneten Dienstleistungen
im Sinn von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.
Die angemeldete Bezeichnung besteht aus dem ursprünglich englischen und
mittlerweile auch im Inland allgemein bekannten Begriff „Cloud“ und der Wortfolge
„für den Mittelstand“. Der Begriff der Cloud ist über den ursprünglichen Wortsinn
„Wolke“ hinaus im EDV-Bereich als Bezeichnung für das „Netzwerk des Cloud
Computing“ (DUDEN, Die deutsche Rechtschreibung, 26. Auflage 2013) bzw. als
externes Datenspeichermedium bei entsprechenden Anbietern bzw. als Technolo-
gie, die es ermöglicht, Anwendungen und Services nicht mehr lokal zu betreiben,
sondern als Dienstleistung aus einem Netzwerk wie dem Internet zu beziehen,
allgemein bekannt und gebräuchlich. Das Wort „Cloud“ hat sich zu einem allge-
mein bekannten EDV-Grundbegriff entwickelt, der über diesen Bereich hinaus
allen Verbrauchern als Nutzern des Internets und von Smartphones bekannt ist
(siehe hierzu auch die Ausführungen des Senats in der Entscheidung
25 W (pat) 561/14 – cloud.life vom 4. April 2016; die Entscheidung ist über die
Homepage des Bundespatentgerichts öffentlich zugänglich, eine Kopie ist dem
Anmelder mit dem Ladungszusatz vom 20. August 2018 übermittelt worden). In
der Zusammenstellung mit den weiteren Bestandteilen „für den Mittelstand“ ist die
Bezeichnung für die angesprochenen Verbraucher aus sich heraus ohne weiteres
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verständlich als Hinweis auf den Themenbereich der Cloud oder des Cloud Com-
puting für die Zielgruppe des Mittelstands, also der Gruppe der kleinen und mittle-
ren Unternehmen oder mittelständischen Unternehmen.
Im Zusammenhang mit den angemeldeten Dienstleistungen eignet sich die Be-
zeichnung „Cloud für den Mittelstand“ dazu, die Art, den Zweck, den Inhalt und die
Bestimmung dieser Dienstleistungen zu beschreiben. Der Einsatz und die Vorteile
sogenannter „Cloud-Lösungen“ oder das Herausfinden bzw. Entwickeln der für
das (mittelständische) Unternehmen passenden Cloud-Lösungen aus einem mitt-
lerweile unüberschaubaren Cloud-Angebot, das Aufzeigen von Zielen oder die
Ausformulierung von Rahmenbedingungen solcher Cloud-Lösungen können den
Gegenstand und das Thema einer Unternehmensberatung im EDV- und im Inter-
netbereich darstellen. Die auf die Dateienverwaltung, Aktualisierung und Pflege
von Daten oder die Systematisierung und/oder Zusammenstellung und/oder Syn-
chronisierung von Daten jeweils in Computerdatenbanken bezogenen Dienstleis-
tungen der Klasse 35 können in gleichem Maße solche im Zusammenhang mit
einer Cloud(-Lösung) sein oder sich auf das Cloud Computing beziehen – bzw.
beziehen sich nach dem entsprechenden konkreten Zusatz im Waren- und Dienst-
leistungsverzeichnis darauf. Entsprechend finden sich unter der Bezeichnung
„Cloud für den Mittelstand“ auch zahlreiche Verwendungsbeispiele im Internet.
Das Ergebnis einer dazu durchgeführten Recherche hat der Senat dem Anmelder
mit dem Ladungszusatz vom 20. August 2018 übersandt (vgl. dort Anlage 2).
Für die EDV- und IT-bezogenen Schulungsdienstleistungen der Klasse 41 und für
sämtliche angemeldeten Dienstleistungen der Klasse 42 gilt das oben Gesagte
entsprechend. So ergibt sich im Zusammenhang mit der Bezeichnung „Cloud für
den Mittelstand“ der sinnvolle und bereits als solches auch verwendete Hinweis
auf den Inhalt und das Thema solcher EDV und IT-Schulungsdienstleistungen der
Klasse 41 (vgl. hierzu die mit dem Ladungszusatz vom 20. August 2018 dem An-
melder übersandte Anlage 3). Bei den Dienstleistungen der Klasse 42, sei es sol-
che in Bezug auf das Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung oder
von Software-Applikationen in Netzen wie dem Internet, die Installation von Com-
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puterprogrammen, Serviceleistungen im EDV-Bereich, nämlich Systemberatung
und Systemunterstützung, das Erstellen und der Support von Online- Präsentatio-
nen von Unternehmen, die technische Beratung beim Einsatz von Datenverarbei-
tungsgeräten, das Aktualisieren [Update] von Computersoftware oder Internetsei-
ten, die elektronische Datensicherung oder solche wie die Wartung und Reparatur
von Computersoftware und -hardware, kann es sich ebenso um solche handeln
bzw. handelt es sich nach der konkreten Beschränkung im Verzeichnis um solche
im Zusammenhang mit dem Cloud-Computing. Mit Hilfe der Dienstleistungen kann
beispielsweise eine Cloud eingerichtet, bereitgestellt oder funktionstüchtig gehal-
ten werden.
In Bezug auf die angemeldeten Waren der Klasse 9, die Computer, Computerbe-
triebsprogramme, Computersoftware und mit Software bespielte Datenträger
sowie die weiteren Geräte der Klasse 9 eignet sich die Bezeichnung „Cloud für
den Mittelstand“ zur Beschreibung der Art der Waren und der Bestimmung als sol-
che, die für das Cloudcomputing für mittelständische Unternehmen geeignet sind
oder deren Hilfe Cloud Computing realisiert, erstellt, überwacht oder betrieben
werden kann.
Die grafische Gestaltung der angemeldeten Marke mit der Verwendung von unter-
schiedlichen Blautönen, unterschiedlichen Schriftarten und Schriftgrößen bei den
Wortbestandteilen „Cloud für den Mittelstand“, dem auf der linken Seite der Marke
hinzugefügten Bildbestandteil eines in blauer Farbe gehaltenen Wolkenteils und
der konkreten Zusammenstellung der Wort- und Bildbestandteile ist nicht geeig-
net, die Schutzfähigkeit des Zeichens zu begründen. In der Rechtsprechung ist
zwar anerkannt, dass schutzunfähige Wortbestandteile durch eine besondere bild-
liche Ausgestaltung einen schutzbegründenden „Überschuss“ erhalten können.
Jedoch sind dabei an den bildlichen „Überschuss“ umso höhere Anforderungen zu
stellen, je deutlicher der beschreibend-werbliche Charakter der fraglichen Angabe
selbst hervortritt. Die grafische Ausgestaltung muss also eine den schutzunfähigen
Charakter der übrigen Markenteile aufhebende, kennzeichnungskräftige Verfrem-
dung des Gesamteindrucks der Marke bewirken (vgl. BGH GRUR 1998, 394, 396
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– Motorrad Active Line; GRUR 1997, 634 – Turbo II; GRUR 2001, 1153
– antiKALK). Dies ist vorliegend aber offensichtlich nicht der Fall. Die grafische
Gestaltung erschöpft sich in der Verwendung gängiger Schriftarten und Größen,
die auch nicht in einer besonderer Art und Weise zusammengefügt sind. Ebenso
ist die Verwendung einer Wolkendarstellung im Zusammenhang mit dem Thema
des Cloud Computing ein absolut gängiges Motiv, was die von der Markenstelle
dem angefochtenen Beschluss vom 17. Januar 2017 beigefügten Beispiele bereits
belegen. Die konkrete Gestaltung des angemeldeten Zeichens hält sich im Rah-
men des Werbeüblichen. Die angemeldete Wort-/Bildkombination enthält keinen
bildlichen Überschuss, der sich dazu eignet, die Schutzfähigkeit zu begründen.
Ebenso ist die Vorgehensweise, wonach die einzelnen Markenteile aus denen sich
das Zeichen zusammensetzt, zunächst getrennt geprüft werden, nicht zu bean-
standen (vgl. u. a. EuGH GRUR 2006, 229 Rn. 31, 34 – BioID), wenn im An-
schluss festgestellt wird, dass durch die Zusammenfügung der beschreibende
Charakter des Gesamtzeichens nicht verloren geht. Denn im Allgemeinen bleibt
die bloße Verbindung von beschreibenden Bestandteilen selbst beschreibend,
wenn kein merklicher Unterschied besteht zwischen der Kombination in ihrer Ge-
samtheit und der reinen Summe der Bestandteile (vgl. auch Ströbele/Hacker/
Thiering, MarkenG, 12. Auflage, § 8 Rn. 217 ff. m. w. N.). Vorliegend beziehen
sich die einzelnen Wortbestandteile „Cloud“ und „für den Mittelstand“ in ihrem
beschreibenden Gehalt in sinnvoller Ergänzung aufeinander und versinnbildlicht
der (gängige) Wolkenbestandteil nur den Begriffsgehalt der „Cloud“ ohne in
irgendeiner Weise einen merklichen Unterschied zwischen der Kombination in
ihrer Gesamtheit und der reinen Summenwirkung der Bestandteile herbeizuführen.
2.
Im Hinblick auf die im Vordergrund stehende beschreibende Bedeutung der
angemeldeten Wort-/Bildkombination im Zusammenhang mit den beanspruchten
Waren und Dienstleistungen fehlt dem angemeldeten Zeichen auch die für eine
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Eintragung ins Markenregister erforderliche Unterscheidungskraft i. S. d. § 8
Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.
Soweit der Anmelder auf vermeintlich vergleichbare Voreintragungen verweist, ist
auf die dazu ergangene umfangreiche und gefestigte Rechtsprechung des EuGH
(vgl. GRUR 2009, 667 – Bild.T-Online u. ZVS unter Hinweis u. a. auf die Entschei-
dungen EuGH GRUR 2008, 229 Rn. 47–51 – BioID; GRUR 2004, 674 Rn. 42–44
– Postkantoor), des BGH (vgl. GRUR 2008, 1093 Rn. 18 – Marlene-Dietrich-Bild-
nis I) und des BPatG (vgl. z. B. GRUR 2009, 1175 – Burg Lissingen; MarkenR
2010, 139 – VOLKSFLAT und die Senatsentscheidung MarkenR 2010, 145
– Linuxwerkstatt) zu verweisen, wonach weder eine Bindungs- noch eine Indizwir-
kung gegeben ist (vgl. auch Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 12. Aufl., § 8
Rn. 72 ff. mit zahlreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Die Entschei-
dung über die Schutzfähigkeit ist keine Ermessensentscheidung, sondern eine (an
das Gesetz) gebundene Entscheidung, wobei selbst identische Voreintragungen
nach ständiger Rechtsprechung nicht zu einem Anspruch auf Eintragung führen.
Insofern gibt es auch im Rahmen von unbestimmten Rechtbegriffen keine Selbst-
bindung der Markenstellen des DPMA und erst recht keine irgendwie geartete
Bindung für das Gericht. Das Gericht und auch das Patentamt haben in jedem
Einzelfall eigenständig zu prüfen und danach eine Entscheidung zu treffen.
Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass die vom Anmelder genannten Voreintragun-
gen, die jeweils – auch bei den aufgeführten Wort-/Bildmarken – einen zusätzli-
chen Wortbestandteil enthalten, der zu der Eintragung geführt haben dürfte, mit
der vorliegenden Fallkonstellation vergleichbar wären.
Nach alledem war die Beschwerde daher zurückzuweisen.
Nachdem die Anmelderin den ursprünglich gestellten Antrag auf Durchführung
einer mündlichen Verhandlung am 12. September 2018 zurückgenommen hat,
konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.
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III.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss können die am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde einlegen. Da der Senat die Rechtsbe-
schwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still-
schweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-
ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich
oder in elektronischer Form einzulegen.
Knoll
Kriener
Dr. Nielsen
Fa