Urteil des BPatG vom 08.08.2018

Urteil vom 08.08.2018

ECLI:DE:BPatG:2018:080818B20Wpat33.16.0
BUNDESPATENTGERICHT
20 W (pat) 33/16
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
8. August 2018
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
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betreffend das Patent 10 2004 060 577
hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 8. August 2018 durch den Vorsitzenden Richter
Dipl.-Ing. Musiol, die Richterin Dorn, den Richter Dipl.-Ing. Albertshofer und den
Richter Dipl.-Geophys. Dr. Wollny
beschlossen:
Der Beschluss der Patentabteilung 56 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 28. Juli 2016 wird aufgehoben und das Patent
10 2004 060 577 widerrufen.
G r ü n d e
I.
Auf die am 16. Dezember 2004 eingereichte Patentanmeldung wurde vom Deut-
schen Patent- und Markenamt das Patent 10 2004 060 577 mit der Bezeichnung
„Schaltung und Verfahren zum Erzeugen eines Strompulses in einem Wellenleiter“
erteilt. Die Patenterteilung wurde am 12. August 2010 im Patentblatt veröffentlicht.
Das Patent umfasst insgesamt 14 Patentansprüche.
Gegen das Patent hat die Einsprechende am 28. Oktober 2010 Einspruch erho-
ben, mit dem der Widerruf des Patents begehrt wurde. Der Einspruch stützt sich
auf den Widerrufsgrund der fehlenden Patentfähigkeit (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG)
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und hilfsweise auf mangelnde Ausführbarkeit (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG). Zur Be-
gründung hat sich die Einsprechende auf folgende Druckschriften bezogen:
D7:
EP 974 187 B1
D8:
AKADEMISCHER VEREIN HÜTTE, E. V.: HÜTTE, Des Ingenieurs
Taschenbuch, Hütte IV A, Elektrotechnik, Teil A, 28. Auflage. Berlin:
Verlag von Wilhelm Ernst & Sohn, 1957, S. 900-901
D9:
PHILIPPOW, Eugen: Taschenbuch Elektrotechnik. Bd. 6 Systeme
der Elektroenergietechnik, München, Wien: Carl Hanser Verlag,
1982, S. 612-615, – ISBN 3-466-12313-X
D10: DE 199 43 127 C1
D11: US 2003 / 0 016 711 A1
D12: KUCHLING, Horst: Taschenbuch der Physik. Thun und
Frankfurt/Main: Verlag Harri Deutsch, 1979, S. 400-401 und 436-441
Im Rahmen des Prüfungsverfahrens wurden folgende Druckschriften eingeführt:
D1:
US 4 114 051 A
D2:
DE 197 29 169 A1
D3:
US 5 165 046 A
D4:
EP 0 830 628 B1
D5:
US 4 896 109 A
D6:
TIETZE, Ulrich; SCHENK, Christoph: Halbleiter-Schaltungstechnik.
12. Auflage, Berlin, Heidelberg, New York, London, Paris, Tokyo :
Springer, 2002, S. 279-283. – ISBN 3-540-42849-6
Mit am Ende der Anhörung vom 28. Juli 2016 verkündetem Beschluss hat die Pa-
tentabteilung 56 des Deutschen Patent- und Markenamts das Patent in vollem
Umfang aufrechterhalten. Sie hielt den Einspruch für zulässig, in der Sache aber
für unbegründet, weil der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 des Streit-
patents gegenüber den im Verfahren befindlichen Dokumenten auf einer erfinderi-
schen Tätigkeit beruhe und die Gegenstände der abhängigen Patentansprüche 13
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und 14 in den Ursprungsunterlagen so deutlich und vollständig offenbart seien,
dass ein Fachmann sie ausführen könne. Der schriftlich begründete Beschluss
wurde der Einsprechenden und Beschwerdeführerin am 16. August 2016 zuge-
stellt.
Hiergegen wendet sich die Einsprechende mit ihrer am 31. August 2016 eingeleg-
ten Beschwerde.
Die Einsprechende und Beschwerdeführerin beantragt,
den Beschluss der Patentabteilung 56 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 28. Juli 2016 aufzuheben und das Patent
10 2004 060 577 in vollem Umfang zu widerrufen.
Sie ist der Ansicht, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der erteilten
Fassung nicht patentfähig sei.
Der Patentinhaber und Beschwerdegegner hat mit Schriftsatz vom 20. Juli 2018
sinngemäß beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Ferner hat er erklärt, dass die vor dem Deutschen Patent- und Markenamt ge-
stellten Hilfsanträge nicht weiterverfolgt werden.
An der mündlichen Verhandlung hat der Patentinhaber, wie schriftsätzlich ange-
kündigt, nicht teilgenommen.
Patentanspruch
- 5 -
Bezüglich des Wortlauts des erteilten unabhängigen Patentanspruchs 11 und der
erteilten abhängigen Unteransprüche 2 bis 10 und 12 bis 14 wird auf die Streitpa-
tentschrift verwiesen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Einsprechenden ist begründet mit der Folge, dass
das Streitpatent unter gleichzeitiger Aufhebung des angefochtenen Beschlusses
zu widerrufen ist.
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1.
Bezüglich der auch im Einspruchsbeschwerdeverfahren zu prüfenden Zuläs-
sigkeit des Einspruchs bestehen keine Bedenken. Der Einspruch ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Der geltend gemachte Widerrufsgrund der mangeln-
den Patentfähigkeit (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG) wurde im Einspruchsschriftsatz unter
Bezugnahme der Druckschrift D7 ausreichend substantiiert vorgetragen. Der Ein-
wand des Patentinhabers, der Einspruch setze sich insbesondere nicht mit dem
Merkmal „wobei die Wellenleitertreiberschaltung so ausgelegt ist, dass zu einem
Umschaltzeitpunkt, an dem der erste Schalter von einem leitenden in einen
hochohmigen Zustand versetzt wird, ein in den Wellenleiter eingeprägter Strom
gleich einem unmittelbar vor dem Umschalten durch die Drossel fließenden Strom
ist“ auseinander und sei daher nicht substantiiert, greift nicht durch. Denn die Ein-
sprechende hat auch dieses Merkmal im Einspruchsschriftsatz nachvollziehbar
und schlüssig erörtert (vgl. dort S. 4, Abs. 2 und 3). Inwieweit ihre Ausführungen in
diesem Punkt zutreffen, ist keine Frage der Zulässigkeit, sondern der Be-
gründetheit des Einspruchs.
2.
Das Streitpatent betrifft eine Wellenleitertreiberschaltung zum Erzeugen ei-
nes Strompulses in einem Wellenleiter (vgl. Streitpatent, Patentanspruch 1) sowie
ein Verfahren zum Erzeugen eines solchen Strompulses (vgl. Streitpatent, Pa-
tentanspruch 11, Abs. [0001]).
In vielen Anwendungen sei es wünschenswert, einen möglichst steilflankigen
Strompuls mit einer vorgegebenen Stromamplitude in einen Wellenleiter einzuprä-
gen, beispielsweise bei der magnetostriktiven Positionsmessung (vgl. Streitpatent,
Abs. [0002]). Nachteilig bei aus dem Stand der Technik bekannten Schaltungsan-
ordnungen sei es, dass die Spannungsquellen eine sehr hohe Spannung aufwei-
sen müssten, was technisch ungünstig sei (vgl. Streitpatent, Abs. [0010]).
Als die der Erfindung zugrundeliegende Aufgabe nennt das Streitpatent, eine
Wellenleitertreiberschaltung sowie ein Verfahren zum Erzeugen eines Strompul-
ses in einem Wellenleiter zu schaffen, die es ermöglichten, auf die Verwendung
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einer Gleichspannungsquelle mit einer hohen Spannung zu verzichten (vgl. Streit-
patent, Abs. [0015]).
Zur Lösung wird in der erteilten Fassung von Patentanspruch 1 eine Treiber-
schaltung vorgeschlagen, deren Merkmale sich wie folgt gliedern lassen:
M1
Wellenleitertreiberschaltung (100; 300; 400) zum Erzeugen ei-
nes Strompulses in einem Wellenleiter (160), mit folgenden
Merkmalen:
M1.1
einer Spannungsquelle (140) zum Liefern einer Gleichspan-
nung;
M1.2
einer Drossel (110),
M1.2.1
deren erster Anschluss (112) mit einem ersten Anschluss
der Spannungsquelle (140) gekoppelt ist;
M1.3
einem ersten Schalter (120),
M1.3.1
dessen erster Anschluss mit einem zweiten An-
schluss (114) der Drossel (110) gleichstrommäßig gekop-
pelt ist, und
M1.3.2
dessen zweiter Anschluss mit einem zweiten Anschluss
der Spannungsquelle (140) gekoppelt ist;
M1.4
dem Wellenleiter (160),
- 8 -
M1.4.1
dessen erster Anschluss (PIN) an einem ersten
Wellenleiterende (162) mit dem ersten Anschluss des
ersten Schalters (120) gekoppelt ist, und
M1.4.2
dessen zweiter Anschluss (NIN) an dem ersten
Wellenleiterende (162) mit dem zweiten Anschluss der
Spannungsquelle (140) gekoppelt ist; und
M1.5
einer Steuereinrichtung, die ausgelegt ist, um den ersten Schal-
ter (120) zu öffnen und zu schließen, um an den Anschlüssen
(PIN, NIN) des Wellenleiters an dem ersten Wellenleiter-
ende (162) einen Strompuls zu erzeugen,
M1.6
wobei die Wellenleitertreiberschaltung so ausgelegt ist, dass zu
einem Umschaltzeitpunkt, an dem der erste Schalter von einem
leitenden in einen hochohmigen Zustand versetzt wird, ein in
den Wellenleiter eingeprägter Strom gleich einem unmittelbar
vor dem Umschalten durch die Drossel fließenden Strom ist.
3.
Als zuständigen Fachmann sieht der Senat – in Übereinstimmung mit der
Patentabteilung im Einspruchsbeschluss – einen Diplom-Ingenieur (Fachhoch-
schule) der Fachrichtung Elektrotechnik, der über mehrjährige Berufserfahrung auf
dem Gebiet des Entwurfs von Schaltungen im Zusammenhang mit Wellenleitern,
insbesondere von Treiberschaltungen für Wellenleiter verfügt.
Zum Verständnis des Patentanspruchs 1
Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 betrifft eine Treiberschaltung, die
Merkmal
M1
Merkmal M1.1
- 9 -
Merkmal M1.3
richtung auf, die ausgelegt ist, um den ersten Schalter 120 zu öffnen und zu
Merkmal 1.5
Merkmal M1.2.1
schluss der Drossel 110 ist gleichstrommäßig mit einem ersten Anschluss des
Merkmal M1.3.1
ters 120 ist mit dem zweiten Anschluss der Gleichspannungsquelle 120 gekoppelt
Merkmal M1.3.2
Merkmal M1.4.1
Merkmal M1.4.2
gekoppelt.
Das Streitpatent unterscheidet im Absatz [0038] zwischen den Begriffen „gekop-
pelt“ und „verbunden“. Man könnte diesem Absatz das Verständnis entnehmen,
dass mit „gekoppelt“ – im Gegensatz zu „verbunden“ – eine direkte elektrische
Verbindung ohne Zwischenschaltung weiterer Bauelemente zu verstehen ist. In
den Ansprüchen 6 und 7 des Streitpatents wird der Begriff „gekoppelt“ allerdings
derart verwendet, dass z. B. der zweite Anschluss des Verbrauchers (Wellenlei-
ters) über eine zweite Stromregelschaltung mit der Gleichspannungsquelle (Pa-
tentanspruch 6) bzw. der erste Anschluss der Drossel über einen zweiten Schalter
mit der Gleichspannungsquelle (Patentanspruch 7) „gekoppelt“ ist. Unter den Be-
griff „gekoppelt“ fällt aus fachmännischer Sicht somit sowohl eine direkte elektri-
sche Verbindung als auch eine Verbindung unter Zwischenschaltung weiterer
Bauelemente.
Bezüglich der Eigenschaften eines Strompulses ist gemäß Patentanspruch 1 ge-
fordert, die Schaltung derart auszulegen, dass zu einem Umschaltzeitpunkt, an
dem der erste Schalter von einem leitenden in einen hochohmigen Zustand ver-
setzt wird, ein in den Wellenleiter eingeprägter Strom gleich einem unmittelbar vor
Merkmal M1.6
- 10 -
tentanspruch 1 weist keinerlei Merkmale auf, die die Eigenschaften des Wellen-
leiters oder die Eigenschaften der Strompulse weiter konkretisieren.
5.
Der gewerblich anwendbare Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 ist
nicht patentfähig, da die beanspruchte Wellentreiberschaltung dem Fachmann
ausgehend von der Druckschrift DE 199 43 127 C1 (D10) in Verbindung mit sei-
nem allgemeinen Fachwissen nahegelegt ist (§ 1 Abs. 1 i. V. m. § 4 PatG).
Ausgehend von der in der Streitpatentschrift genannten Aufgabenstellung, eine
Wellenleitertreiberschaltung zum Erzeugen eines Strompulses zu schaffen, die es
ermöglicht, auf die Verwendung einer Gleichspannungsquelle mit einer hohen
Spannung zu verzichten, wird der Fachmann die Druckschrift D10 in Betracht zie-
hen. Diese Druckschrift zeigt eine Vorrichtung (und ein Verfahren) zum Erzeugen
von kurzen Strompulsen. Die bekannte Pulsstromquelle wird zur Ansteuerung ei-
nes Verbrauchers X, beispielsweise von Hochleistungs-Laserdioden verwendet
(vgl. D10, Titel; Sp. 1, Z. 3 - 10; Sp. 4, Z. 63, „Verbraucher X“), wobei auf die Ver-
wendung einer Gleichspannungsquelle mit einer hohen Spannung verzichtet wird
(vgl. D10, Sp. 4, Z. 64 - 66). Die entsprechende Schaltung zeigt die Figur 1 aus
der Druckschrift D10:
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Aus dieser Figur der Druckschrift D10 geht somit in Verbindung mit der dazugehö-
rigen Beschreibung in Bezug auf den erteilten Patentanspruch 1 hervor:
M1
Wellenleitertreiberschaltung zum Erzeugen eines Strompul-
ses in einem Wellenleiter Verbraucher X, mit folgenden
Merkmalen:
M1.1
einer Spannungsquelle zum Liefern einer Gleichspannung;
M1.2
einer Drossel,
M1.2.1
deren erster Anschluss mit einem ersten Anschluss der
Spannungsquelle gekoppelt ist;
- 12 -
M1.3
einem ersten Schalter,
M1.3.1
dessen erster Anschluss mit einem zweiten An-
schluss der Drossel gleichstrommäßig gekoppelt ist,
M1.3.2
und dessen zweiter Anschluss mit einem zweiten An-
schluss der Spannungsquelle gekoppelt ist;
M1.4
dem Wellenleiter Verbraucher,
M1.4.1
dessen erster Anschluss an einem ersten Wellenleiter-
ende mit dem ersten Anschluss des ersten Schalters
gekoppelt ist,
und
M1.4.2
dessen zweiter Anschluss an dem ersten Wellenleiter-
Verbraucherende mit dem zweiten Anschluss der
Spannungsquelle gekoppelt ist;
- 13 -
und
M1.5
einer Steuereinrichtung, die ausgelegt ist, um den ersten
Schalter zu öffnen und zu schließen, um an den Anschlüs-
sen des Wellenleiters Verbrauchers an dem ersten Wellen-
leiterVerbraucherende einen Strompuls zu erzeugen,
M1.6
wobei die Wellenleitertreiberschaltung so ausgelegt ist,
dass zu einem Umschaltzeitpunkt, an dem der erste Schal-
ter von einem leitenden in einen hochohmigen Zustand
versetzt wird, ein in den Wellenleiter Verbraucher einge-
prägter Strom gleich einem unmittelbar vor dem Umschal-
ten durch die Drossel fließenden Strom ist.
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Da aus fachmännischer Sicht bei der aus der Druckschrift D10 bekannten Treiber-
schaltung zum Umschaltzeitpunkt des Transistors T die vorgesehene Kapazität C
wie ein Kurzschluss wirkt, entspricht das Ersatzschaltbild zu diesem Zeitpunkt (bis
auf den Wellenleiter) insoweit dem Ausführungsbeispiel in Figur 1 des Streitpa-
tents, bei dem der zweite Anschluss der Drossel 110 direkt mit dem ersten An-
schluss des Wellenleiters verbunden ist.
Somit unterscheidet sich die Treiberschaltung nach dem erteilten Patentan-
spruch 1 von der aus der Druckschrift D10 bekannten Treiberschaltung lediglich
dadurch, dass ein Wellenleiter als Verbraucher vorgesehen ist.
Der einschlägige Fachmann erkennt bei der Lektüre der Druckschrift D10, dass
die dort offenbarte Treiberschaltung für verschiedene Verbraucher geeignet ist
und mit dieser Treiberschaltung sehr kurze Strompulse mit Halbwertzeiten herab
bis zu wenigen Nanosekunden und Spitzenströmen größer 10 Ampere (unter
Verwendung einer Gleichspannungsquelle mit geringer Ausgangsspannung) ge-
neriert werden können (vgl. D10, Sp. 1, Z. 5 - 8: „
“.). Als Beispiel für einen Verbraucher werden
dort Hochleistungslaserdioden genannt (vgl. D10, Sp. 1, Z. 10).
Dem Fachmann ist bekannt, dass derartig kurze Strompulse auch für den Betrieb
von Wellenleitern erforderlich sind und dass zur Erzeugung der Strompulse vorge-
sehene Treiberschaltungen sowohl für optoelektronische Bauelemente als auch
für Wellenleiter geeignet sind (zum Fachwissen vgl. D7, Abs. [0001], „
- 15 -
). Es liegt
für den Fachmann daher auf der Hand, die aus der Druckschrift D10 bekannte
Schaltung auch mit einem Wellenleiter als Verbraucher zu verwenden, womit er
beim Gegenstand des Patentanspruchs 1 angelangt ist.
Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 ergibt sich somit für den Fach-
mann, ausgehend von der Druckschrift D10 in Verbindung mit seinem Fachwis-
sen, in naheliegender Weise.
Im Ergebnis war der angefochtene Beschluss der Patentabteilung 56 aufzu-
heben und das Patent zu widerrufen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht jedem am Beschwerdeverfahren Beteiligten, der durch diesen
Beschluss beschwert ist, die Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).
Da der Senat in seinem Beschluss die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur
statthaft, wenn gerügt wird, dass
1.
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes
kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg
abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er
nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die
Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist
(§ 100 Abs. 3 PatG).
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses durch
einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt schriftlich beim Bundesgerichtshof,
- 16 -
Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen (§ 102 Abs.1, Abs. 5 Satz 1 PatG). Die Frist ist
nur gewahrt, wenn die Rechtsbeschwerde vor Fristablauf beim Bundesgerichtshof eingeht.
Sie kann auch als elektronisches Dokument durch Übertragung in die elektronische Poststelle des
Bundesgerichtshofs eingelegt werden (§ 125a Abs.3 Nr. 1 PatG i. V. m. § 1 und § 2, Anlage (zu §
1) Nr. 6 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und
Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV)). Das elektronische Dokument ist mit einer qualifizierten
oder fortgeschrittenen elektronischen Signatur nach § 2 Abs. 2a Nr. 1 oder Nr. 2 BGH/BPatGERVV
zu versehen. Die elektronische Poststelle ist über die auf der Internetseite des Bundesgerichtshofs
bezeichneten Kommunikationswege erreichbar (§ 2 Abs. 1
Satz 2 BGH/BPatGERVV). Dort sind auch die Einzelheiten zu den Betriebsvoraussetzungen
bekanntgegeben (§ 3 BGH/BPatGERVV).
Musiol
Dorn
Albertshofer
Dr. Wollny
Pr