Urteil des BPatG vom 23.07.2015

Urteil vom 23.07.2015

ECLI:DE:BPatG:2015:230715U2Ni20.13EP.0
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
2 Ni 20/13 (EP)
(Aktenzeichen)
URTEIL
Verkündet am
23. Juli 2015
In der Patentnichtigkeitssache
- 2 -
betreffend das europäische Patent 0 757 530
(DE 595 02 515)
hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts durch den
Vorsitzenden Richter Guth, die Richterin Dr. Hoppe und die Richter Dr.-Ing. Fritze,
Dipl.-Ing. Fetterroll und Dipl.-Ing. Wiegele in der mündlichen Verhandlung vom
23. Juli 2015
für Recht erkannt:
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 %
des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreck-
bar.
Tatbestand
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Nichtigerklärung des europäischen Pa-
NK2
meldeten Patents (im Folgenden: Streitpatent), das auf die PCT-Anmeldung
NK3
ist, und für das die Priorität der deutschen Patentanmeldung DE 4414823.2 vom
28. April 1994 in Anspruch genommen wird. Das in der Verfahrenssprache
Deutsch mit der Bezeichnung „Küchenmaschine mit einem Rührgefäß und einem
Antrieb für ein Rührwerk in dem Rührgefäß“ abgefasste Streitpatent wird vom
Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer DE 595 02 525 geführt.
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Das Streitpatent umfasst den Anspruch 1 und die darauf rückbezogenen Ansprü-
che 2 bis 9 sowie den Anspruch 10.
Anspruch 1 des erteilten Streitpatents lautet:
Küchenmaschine (1)
mit einem Rührgefäß (6) und einem Antrieb (8) für ein Rührwerk (10) in
dem Rührgefäß (6), wobei das Rührgefäß (6) in seinem unteren Bereich
aufheizbar ist, wobei das Rührgefäß (6) durch einen Einsatzdeckel (14)
abgedeckt ist,
dadurch gekennzeichnet, dass
auf dem Einsatzdeckel (14) ein Aufsatz (22) angeordnet ist, der einen
durchbrochenen Boden (29) aufweist zum Zubereiten durch Dünsten
von Lebensmitteln (38), wobei die Durchbrüche (31) in einer Gargut-
Auflage des Aufsatzbodens (29) ausgebildet sind und Kondensat oder
entstehende Feuchtigkeit in das Rührgefäß (6) zurückgeleitet wird.
Diesem Anspruch schließen sich die rückbezogenen Ansprüche 2 bis 9 an. Hin-
sichtlich des Wortlauts dieser weiteren Patentansprüche wird auf die Patentschrift
EP 0 757 530 B1 verwiesen.
Anspruch 10 des erteilten Streitpatents lautet:
Verfahren zum Zubereiten von Speisen in einer als Küchenmaschine (1)
ausgebildeten Vorrichtung nach Anspruch 1, welche ein in einem Rühr-
gefäß (6) aufgenommenes Rührwerk (10) und ein Heizwerk (61) zum
Garen der Speisen aufweist,
dadurch gekennzeichnet, dass
die aus dem Rührgefäß (6) aufsteigenden Dämpfe durch einen Einsatz-
deckel (14) hindurch in ein Aufsatzgefäß (22) geleitet werden unter Um-
strömung von in dem Aufsatzgefäß (22) aufgenommenem Gargut (38)
und in Form von Kondensat nach weiterer Durchsetzung des Gargu-
tes (38) in umgekehrter Richtung zurück in das Rührgefäß (6) geleitet
werden.
Die Schutzdauer des Streitpatents ist am 29. April 2015 abgelaufen, so dass das
Streitpatent erloschen ist. Die Beklagte hat die m… GmbH & Co KG, eine
Abnehmerin der Klägerin, vor dem Landgericht Düsseldorf (Az.: 4b O 103/12) auf
- 4 -
Unterlassung und Schadensersatz wegen behaupteter Verletzung ihres Patents
verklagt.
Die Klägerin greift das Streitpatent in vollem Umfang an und macht die Nichtig-
keitsgründe der fehlenden Patentfähigkeit und der unzulässigen Erweiterung
geltend. Zur Stützung ihres Vorbringens nennt sie u. a. folgende Druckschriften:
D1
DE 7531236 U
D2
Gebrauchsanleitung (französisch) für Vorwerk Thermomix TM 3300
D3
EP 0 326 105
D4
CH 367603
D5/D5a
weise deutsche Übersetzung davon
D6
DE 9001134 U1
D7
US 345307
D8
CH 171298
D9
DE 8709400 U1
D10
CH 358212
D11
Gebrauchsanleitung (deutsch) für Vorwerk Thermomix TM 3300
D12
ES 260443
D13
US 2905452A
Die Klägerin ist der Ansicht, dass der Schutzbereich der erteilten Patentansprü-
che 1 und 10 unzulässig erweitert worden sei, weil der darin beanspruchte Ein-
satzdeckel in der ursprünglichen Anmeldung nicht in dieser Allgemeinheit, sondern
lediglich als „Einsatzdeckel mit einer zentralen Großöffnung“ offenbart worden sei.
Gleiches gelte für das Hindurchleiten von Dämpfen durch diesen Einsatzdeckel.
Die Klägerin meint zudem, die Gegenstände der Patentansprüche 1, 2 und 10 des
Streitpatents seien nicht neu, die der Ansprüche 3 bis 9 nicht erfinderisch. So sei
der Gegenstand gemäß den Patentansprüchen 1, 2 und 10 offenkundig vorbenutzt
durch die Küchenmaschine Thermomix TM 3300, was durch die französische Ge-
D2
D5
- 5 -
Das für den Thermomix TM 3300 bestimmte Saftsieb sei aufgrund seiner Be-
schaffenheit zur Nutzung als Dampfgaraufsatz geeignet, so dass der Thermomix
mit aufgesetztem Saftsieb den Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 neu-
heitsschädlich vorwegnehme. Sie ist der Ansicht, dass das in Patentanspruch 1
des erteilten Patents enthaltene Merkmal „zum Zubereiten durch Dünsten von Le-
bensmitteln“ insoweit ein rein funktionelles Merkmal sei, das die Vorrichtung nicht
in ihrer äußeren räumlich-körperlichen Ausgestaltung oder inneren Beschaffenheit
direkt begrenze, sondern lediglich als Eignungsangabe zu verstehen sei.
Im Übrigen mangele es auch an einer erfinderischen Tätigkeit, da es für den
D1
mittels seines allgemeinen Fachwissens weiterzuentwickeln, oder aber die Druck-
D1
D3
D3
in den Patentansprüchen 4 bis 9 des Streitpatents enthaltenen zusätzlichen
Merkmalen handele es sich um triviale und allgemein bekannte Maßnahmen zur
Verbesserung der Abdichtung bzw. Verbindung. Patentanspruch 4 sei im Hinblick
D1
D9
D9
spruch 7 genannte Zusatzmerkmal sei rein ästhetischer, nicht aber technischer
D2
D10
Die Klägerin beantragt,
das europäische Patent 0 757 530 mit Wirkung für das Hoheitsge-
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
- 6 -
Die Beklagte tritt den Ausführungen der Klägerin in allen Punkten entgegen. Sie
meint, eine unzulässige Erweiterung sei nicht gegeben, und hält den Gegenstand
des Streitpatents für patentfähig.
Eine unzulässige Erweiterung liege nicht vor, da aus dem Gesamtzusammenhang
der Beschreibung erkennbar sei, dass es nicht vorrangig darauf ankomme, dass
der Einsatzdeckel eine zentrale Großöffnung aufweise, weil wesentlich allein die
Rückleitung des Kondensat in das Rührgefäß sei.
Der Thermomix TM 3300 stehe der Patentfähigkeit nicht entgegen, weil dieser le-
diglich die Nutzung eines Gareinsatzes in einem Rührgefäß offenbare. Der Benut-
zer habe auch keine Veranlassung gehabt, den als Saftsieb vorgesehen Aufsatz
zum Dampfgaren zu nutzen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
I.
Die Klage, mit der der Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit nach Arti-
kel II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Artikel 138 Abs. 1 Buchst. a) EPÜ i. V. m. Arti-
kel 54 und Artikel 56 EPÜ und der Nichtigkeitsgrund der unzulässigen Erweiterung
nach Artikel II § 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPatÜG, Artikel 138 Abs. 1 Buchst. c) EPÜ gel-
tend gemacht werden, ist zulässig.
Die Klage ist auch nach dem Ablauf der Patentdauer mit Rücksicht auf die anhän-
gige Verletzungsklage der Beklagten gegen eine Abnehmerin der Klägerin, zuläs-
sig. Zwar entfällt mit dem Erlöschen des Streitpatents das öffentliche Interesse an
- 7 -
der Nichtigerklärung des Patents. Eine auf Nichtigerklärung gerichtete Klage wird
dadurch aber nur unzulässig, wenn der Klägerin kein eigenes rechtliches Interesse
an der rückwirkenden Vernichtung des Patents zur Seite steht (BGH X ZR 56/74 -
Verfahren zur Herstellung von flexiblen Dauerhaftmagneten; BGH GRUR 1966,
141 - Stahlveredelung). Ein solches berechtigtes Interesse besteht indes, wenn -
wie hier - von der Beklagten Verletzungsansprüche gegen Abnehmer der Klägerin
geltend gemacht und diese dadurch bei der Verwendung des Produkts der Kläge-
rin behindert werden (vgl. BGH GRUR 1966, 141 - Stahlveredelung;
BGH X ZR 56/74; BGH X ZR 183/01 - vgl. BGH GRUR 1965, 231 - Zierfalten;
Schulte, PatG, 9. Aufl., § 81 Rn. 41).
II.
Die Klage ist jedoch erfolglos, weil die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe nicht
vorliegen. Der Gegenstand des Streitpatents ist nicht unzulässig erweitert und das
Streitpatent ist rechtsbeständig, weil die darin beanspruchte Lehre zum maßgebli-
chen Prioritätszeitpunkt gegenüber dem Stand der Technik neu und erfinderisch
war.
1. Das Streitpatent betrifft eine Küchenmaschine mit einem Rührgefäß und ei-
nem Antrieb für ein Rührgefäß, wobei das Rührgefäß in seinem unteren Bereich
aufheizbar ist, wobei das Rührgefäß durch einen Einsatzdeckel abgedeckt ist (vgl.
NK2
sen in einer als Küchenmaschine ausgebildeten Vorrichtung, welche ein in einem
Rührgefäß aufgenommenes Rührwerk und ein Heizwerk zum Garen der Speisen
NK2
Gemäß der Beschreibungseinleitung des Streitpatents seien Küchenmaschinen
bekannt, welche einen Antrieb für ein Rührwerk aufwiesen und zum Beispiel zur
Herstellung von Teig dienten. Die in das Rührgefäß eingebrachten Zutaten werden
mittels des angetriebenen Rührwerks verrührt oder, je nach Ausbildung des Rühr-
- 8 -
werks, auch zu einem Teig oder ähnlichem verknetet. Es sei weiter aus der
Druckschrift DE 35 07 276 bekannt, derartige Küchenmaschinen mit einer Heizung
auszustatten, die bevorzugt im unteren Bereich des Rührgefäßes wirke, das hier-
durch aufheizbar sei. Diese Küchenmaschinen könnten beispielsweise zur Her-
stellung von Suppen, Soßen oder ähnlichem genutzt werden. Während der
Heizphase werde die in dem Rührgefäß befindliche Suppe oder Soße verrührt,
was zu einer optimalen Vermengung und zu einer verbesserten Aromatisierung
NK2
Vor diesem Hintergrund liegt der Erfindung die Aufgabe zugrunde, eine gattungs-
gemäße Küchenmaschine in einfacher Weise weiter zu gestalten.
2. Die genannte Aufgabe wird gemäß Streitpatentschrift durch eine Küchenma-
schine nach Anspruch 1 sowie ein Verfahren zum Zubereiten von Speisen in einer
als Küchenmaschine ausgebildeten Vorrichtung nach Anspruch 10 gelöst.
Der Patentanspruch 1 umfasst nach Merkmalen gegliedert eine
M1
Küchenmaschine (1) mit einem Rührgefäß (6)
M2
und einem Antrieb (8) für ein Rührwerk (10) in dem Rührgefäß (6),
M3
wobei das Rührgefäß (6) in seinem unteren Bereich aufheizbar ist,
M4
wobei das Rührgefäß (6) durch einen Einsatzdeckel (14) abge-
deckt ist,
dadurch gekennzeichnet, dass
M5
auf dem Einsatzdeckel (14) ein Aufsatz (22) angeordnet ist, der ei-
nen durchbrochenen Boden (29) aufweist zum Zubereiten durch
Dünsten von Lebensmitteln (38),
M6
wobei die Durchbrüche in einer Gargut-Auflage des Aufsatzbo-
dens (29) ausgebildet sind und Kondensat oder entstehende
Feuchtigkeit in das Rührgefäß (6) zurückgeleitet wird.
- 9 -
Der Verfahrensanspruch 10 lautet in gegliederter Fassung:
M10.1 Verfahren zum Zubereiten von Speisen in einer als Küchenma-
schine (1) ausgebildeten Vorrichtung nach Anspruch 1, welche
M10.2 ein in einem Rührgefäß (6) aufgenommenes Rührwerk (10)
M10.3 und ein Heizwerk (61) zum Garen der Speisen aufweist,
dadurch gekennzeichnet,
M10.4 dass die aus dem Rührgefäß (6) aufsteigenden Dämpfe durch ei-
nen Einsatzdeckel (14) hindurch in ein Aufsatzgefäß (22) geleitet
werden
M10.5 unter Umströmung von in dem Aufsatzgefäß (22) aufgenomme-
nem Gargut (38)
M10.6 und in Form von Kondensat nach weiterer Durchsetzung des Gar-
gutes (38) in umgekehrter Richtung zurück in das Rührgefäß (6)
geleitet werden.
3. Als Fachmann ist ein (Fach-) Hochschulingenieur der Fachrichtung
Maschinenbau oder vergleichbarem Abschluss, mit mehrjähriger Erfahrung in der
Konstruktion und Entwicklung von Küchengeräten anzusehen.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass der zuständige Fachmann darüber hinaus so
zu definieren sei, dass er auch über eine ausreichende Erfahrung beim Kochen
verfüge bzw. aus einem Team Ingenieur und Koch bestünde. Der Senat sieht
hierzu keine Veranlassung. Der oben definierte Fachmann verfügt aufgrund seiner
mehrjährigen Erfahrung auf diesem Gebiet auch über ein Wissen und ein Ver-
ständnis bezüglich bekannter Garmethoden und der daraus resultierenden kon-
struktiven Ausgestaltung von Küchengeräten.
4. Zur Bedeutung der Merkmale ist zu bemerken:
Entgegen der Auffassung der Klägerin handelt es sich bei dem in Merkmal M5 des
Patentanspruch 1 des erteilten Patents enthaltenen Zusatz „ …zum Zubereiten
- 10 -
durch Dünsten von Lebensmitteln“ nicht um ein bedeutungsloses funktionelles
Merkmal, sondern um ein Merkmal, das den dort ebenfalls beschriebenen Aufsatz
im Hinblick auf seine räumlich körperliche Ausgestaltung dahingehend präzisiert,
dass es sich um einen Dünst- bzw. Dampfgaraufsatz handelt.
Zwar haben die Merkmale eines Sachanspruchs, wie ihn Patentanspruch 1 dar-
stellt, die Funktion, die geschützte Sache als solche zu beschreiben, so dass der
auf diese Weise regelmäßig räumlich-körperlich definierte Gegenstand unabhän-
gig davon geschützt ist, zu welchem Zweck er verwendet wird (BGH GRUR 1979,
149, 151 - Schießbolzen). Deswegen sind im Patentanspruch enthaltene Zweck-,
Wirkungs- oder Funktionsangaben jedoch nicht schlechthin bedeutungslos. Sie
können vielmehr als Bestandteile des Patentanspruchs an dessen Aufgabe teil-
nehmen, den geschützten Gegenstand zu bestimmen und damit zugleich zu be-
grenzen, wenn sie das Vorrichtungselement, auf das sie sich beziehen, als ein
solches definieren, das so ausgebildet sein muss, dass es die betreffende Funk-
tion erfüllen kann (BGH GRUR 2006, 923, 925 - Luftabscheider m. w. N.; vgl.
Schulte, PatG, 9. Aufl., § 1 Rd. 191). In einem solchen Fall handelt es sich bei ei-
ner Funktionsangabe nicht lediglich um eine bloße „Zweckangabe", sondern um
eine Vorgabe für die konkrete räumlich-körperliche Ausgestaltung eines Gegen-
standes (vgl. GRUR 1981, 259 – Heuwerbungsmaschine II; s. a. BGH
GRUR 2009, 837, 838 - Bauschalungsstütze; BGH GRUR 2012, 475, 476 - Elekt-
ronenstrahltherapiesystem).
Vor diesem Hintergrund ist der Zusatz im erteilten Patentanspruch 1 „zum Zube-
reiten durch Dünsten von Lebensmitteln“ so auszulegen, dass er die äußere,
räumlich-körperliche Ausgestaltung des Aufsatzes dahingehend definiert, dass es
sich um einen Dünst- oder Dampfgaraufsatz handelt. Wie der Sp. 1, Z. 52 bis 55,
NK2
Aufsatzbodens und umspülen hiernach das in dem Aufsatz angeordnete, zu
dünstende Lebensmittel. Durch das dort beschriebene Umspülen mit Dampf wer-
den die in dem Aufsatz befindlichen Lebensmittel sowohl gedämpft als auch durch
darin kondensiertes Wasser gedünstet. Beiden dieser bekannten Garmethoden,
- 11 -
sowohl dem Dünsten als auch dem Dämpfen, ist gleich, dass diese in einem mit
einem Deckel geschlossenen Gargefäß durchgeführt werden, damit sich der zum
Garen benötigte Wasserdampf entwickelt, aber nicht aus dem Gargefäß entwei-
chen kann. Denn durch den daraus resultierenden Dampfraum wird die gleichmä-
ßige und zuverlässige Garung der Lebensmittel erreicht. Übliche Dampfgarauf-
D3
D8
sowie einem Deckel ausgestattet.
Der Aufsatz, bzw. hier ein Dampfgar, ist zudem dadurch gekennzeichnet,
dass er - im Gegensatz zu einem Dampfgar- im Wesentlichen oberhalb ei-
nes Unterteils - hier oberhalb des Rührgefäßes 6 - angeordnet ist. Das in dem
Aufsatz auf dem Aufsatzboden zu deponierende Nahrungsmittel befindet sich
dadurch im Wesentlichen außerhalb des Unterteils - hier des Rührgefäßes 6 -,
wohingegen die Dampfgarung mittels eines Dampfgar innerhalb eines
Gefäßes erfolgt.
III.
Der nicht unzulässig erweiterte Patentgegenstand ist patentfähig, da er neu ist und
auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.
1. Der Gegenstand des Streitpatents ist nicht unzulässig erweitert worden.
Die ursprünglichen Anmeldungsunterlagen wurden in der Druckschrift
NK3
Der Anspruch 1 des Streitpatents stützt sich auf den ursprünglich eingereichten
Anspruch 1 und Teile des Anspruchs 3, wonach zwischen dem Aufsatz und dem
Rührgefäß ein Einsatzdeckel angeordnet ist.
- 12 -
Die Klägerin ist der Meinung, dass der Gegenstand des Streitpatents über den In-
halt der Anmeldung in der Fassung hinausgehe, in der sie ursprünglich eingereicht
worden sei.
Sie argumentiert diesbezüglich, dass sämtliche Textstellen der ursprünglichen
Unterlagen den Einsatzdeckel nur in Verbindung mit einer zentralen Großöffnung
zeigten, oder sogar nur in Verbindung mit weiteren Merkmalen, wie z. B einer
Trichterform. Der Einsatzdeckel sei daher untrennbar mit der Präsenz der zentra-
len Großöffnung verbunden. Dies sei auch verständlich, da, wie auf S. 4, Z. 0123
NK3
dend für eine Rückführung von Kondensat und Feuchtigkeit sei und zwar konkret
durch eine zentrale Rückführung auf das zentral angeordnete Rührwerk. Anstelle
der einzigen offenbarten Ausführungsform eines Einsatzdeckels mit zentraler
Großöffnung sei jedoch nicht begründbar und in unzulässiger Weise ein verallge-
meinerter Einsatzdeckel in den Ansprüchen 1 und 10 aufgenommen.
Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Der Anmelder ist an die von ihm ur-
sprünglich oder später eingereichten Ansprüche nicht gebunden. Das Prüfungs-
verfahren dient gerade dazu, eine gewährbare Fassung der Ansprüche festzu-
stellen, die den Schutzbereich des Patents zutreffend bestimmen. Der Anspruch
darf dabei so weit verallgemeinert werden, wie es die Offenbarung der Erfindung
und der Stand der Technik zulassen. Nach ständiger Rechtsprechung ist ein
"breit" formulierter Anspruch unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Erweite-
rung jedenfalls dann unbedenklich, wenn sich ein in der Anmeldung beschriebe-
nes Ausführungsbeispiel der Erfindung für den Fachmann als Ausgestaltung der
im Anspruch umschriebenen allgemeineren technischen Lehre darstellt und diese
Lehre in der beanspruchten Allgemeinheit für ihn bereits der Anmeldung - sei es in
Gestalt eines in der Anmeldung formulierten Anspruchs, sei es nach dem Ge-
samtzusammenhang der Unterlagen - als zu der angemeldeten Erfindung gehö-
rend entnehmbar ist (BGH, Urteil vom 17. Juli 2012 – X ZR 117/11, BGHZ 194,
107 Rn. 52 - Polymerschaum). Solche Verallgemeinerungen sind vornehmlich
dann zugelassen worden, wenn von mehreren Merkmalen eines Ausführungsbei-
- 13 -
spiels, die zusammengenommen, aber auch für sich betrachtet dem erfindungs-
gemäßen Erfolg förderlich sind, nur eines oder nur einzelne in den Anspruch auf-
genommen worden sind (X ZB 9/89, BGHZ 110, 123, 126 - Spleißkammer;
BGHZ 194, 107 Rn. 52 - Polymerschaum; BGH, GRUR 2012, 1133 Rn. 31 f. - UV
unempfindliche Druckplatte).
NK3
offenbarten Anspruch 1 eine Küchenmaschine derart ausgestaltet, dass sie neben
den Funktionen des Rührens und des Aufheizens noch die Möglichkeit eines Ga-
rens von Lebensmitteln aufweise. Erreicht werde dies durch einen Aufsatz für das
Rührgefäß, der einen durchbrochenen Boden aufweise. Die in dem Rührgefäß
aufsteigenden aromatischen Dämpfe könnten durch die Durchbrüche des Auf-
satzbodens hindurchtreten und hiernach das in dem Aufsatz angeordnete, zu
dünstende Lebensmittel umspülen und dadurch garen. Im Aufsatz entstehendes
Kondensat bzw. entstehende Flüssigkeit werde ebenfalls durch die Durchbrüche
in das Rührgefäß zurückgeleitet. Dieses Kondensat tropfe folglich durch die
Durchbrüche des Aufsatzbodens.
Die Anmeldung vermittelt somit die technische Lehre, dass die Küchenmaschine
so ausgebildet ist, dass die in einem Rührgefäß entstehenden Dämpfe in einer Art
Kreislauf zunächst in einen auf dem Rührgefäß angeordneten Aufsatz geleitet
werden, dort kondensieren und in das Rührgefäß zurückgeführt werden.
Im Prüfungsverfahren ist in den Anspruch 1 des Streitpatents das Merkmal eines
Einsatzdeckels (14) dergestalt aufgenommen worden, dass das Rührgefäß (6)
durch einen Einsatzdeckel (14) abgedeckt ist (Merkmal M4) und dass auf dem
Einsatzdeckel (14) ein Aufsatz (22) angeordnet ist (Teilmerkmal M5). Die daraus
resultierende Positionierung des Einsatzdeckels (14) zwischen dem Rührgefäß
NK3
mittelbar zu entnehmen. Aus dieser Positionierung des Einsatzdeckels zwischen
dem Rührgefäß und dem Aufsatz ergibt sich für den Fachmann zwangsläufig,
dass der Einsatzdeckel zur Realisierung der technischen Lehre der Anmeldung so
- 14 -
ausgestaltet sein muss, dass er den oben beschriebenen Kreislauf der aufstei-
genden Dämpfe und des zurücktropfenden Kondensats nicht unterbricht. Ein Ein-
satzdeckel muss daher, um dem erfindungsgemäßen Erfolg der Anmeldung för-
derlich zu sein, nicht zwangsläufig eine zentrale Großöffnung aufweisen. Die zent-
rale Großöffnung im Einsatzdeckel ist somit auch nicht als wesentlich für die of-
fenbarte technische Lehre zu sehen, so dass auch der Einsatzdeckel nicht in ei-
nem untrennbaren Zusammenhang mit einer zentralen Großöffnung steht. Zur
Aufnahme dieses weiteren Merkmals besteht daher keine Veranlassung (vgl. BGH
X ZB 9/89 - Spleißkammer).
In identischer Weise ist die Aufnahme des Merkmals M10.4 des Leitens von
Dämpfen durch einen Einsatzdeckel hindurch in dem Verfahrensanspruch 10 zu
beurteilen.
Somit sind die in den Ansprüchen 1 und 10 gemäß Streitpatent angegebenen
Merkmale ursprünglich als zur Erfindung gehörend offenbart und diese Ansprüche
daher zulässig.
2. Die Gegenstände der Ansprüche 1 und 10 sind neu.
So ist der Gegenstand des Anspruchs 1 nicht durch den Thermomix TM 3300 of-
fenkundig vorbenutzt.
Die Klägerin stützt ihr Vorbringen hinsichtlich der geltend gemachten offenkundi-
D2
D5
D11
jedem dieser Dokumente ergebe sich, dass die Küchenmaschine TM 3300 ein
Rührgefäß, mit einem Antrieb für ein Rührwerk umfasse, wobei das Rührgefäß in
seinem unteren Bereich durch eine Heizplatte aufheizbar sei und durch einen Ein-
satzdeckel abgedeckt werden könne. Diese Druckschriften zeigten daher jeweils
die Merkmale M1 bis M4 des Oberbegriffs des Anspruchs 1.
- 15 -
D5
dass das ebenfalls zum Thermomix TM 3300 gehörende Saftsieb als Aufsatz auf
dem Einsatzdeckel angeordnet ist, der einen durchbrochenen Boden zum Zube-
reiten durch Dünsten von Lebensmitteln aufweise, wobei die Durchbrüche in einer
Gargut-Auflage des Aufsatzbodens ausgebildet seien. Es ergebe sich auch un-
vermeidbar aus der Ausführung des als Gargutauflage verwendeten Saftsiebs,
dass Kondensat oder entstehende Feuchtigkeit über den durchbrochenen Saft-
D5
male des Anspruchs 1. Bei der Beurteilung der mangelnden Neuheit sei es uner-
heblich, ob der Verwendungszweck des Saftsiebs der Thermomix TM 3300 Kü-
chenmaschine explizit die Verwendung des Saftsiebs als Gargut-Auflage lehre
oder nicht. Entscheidend sei, dass sich das Saftsieb ideal als Gargut-Auflage ge-
D5
D5a
Saftsieb nicht nur als Aufsatz, durch den Dampf aufsteige, geeignet sei, sondern
sogar bestimmt sei. Denn dort werde beschrieben, dass das Saftsieb „während
des Betriebs von Thermomix als Deckel anstelle des Messbechers eingesetzt
werden [kann]. Auf diese Weise findet das Verdampfen einfacher statt …“.
Zwar ergeben sich unbestritten die Merkmale M1 bis M4 des Oberbegriffs jeweils
D2
Auch ist nicht zweifelhaft, dass diese Dokumente und auch die Küchenmaschine
Thermomix TM 3300 vor dem maßgeblichen Tag der Anmeldung des Streitpatents
bekannt waren.
Eine Benutzung ist i. S. d § 3 (1) 2 PatG der Öffentlichkeit zugänglich gemacht,
wenn die Handlung geeig.net war, das Wesen der Erfindung einer beliebigen Zahl
von Personen kundbar zu machen. Voraussetzung ist also, dass die Benutzung
den Erfindungsgedanken erkennbar werden lässt. Wie bei schriftlichen oder
mündlichen Beschreibungen muss auch die Benutzung dem Fachmann die Infor-
mation über die Erfindung vermitteln. Dazu muss die technische Lehre anhand der
- 16 -
Benutzung objektiv erkennbar sein, ohne dass es weiterer Erläuterungen für den
Fachmann bedarf (vgl. Schulte, PatG, 9. Auflage, PatG § 3, Rn. 20, 50, 51).
Unter diesen Maßgaben liegt eine offenkundige Vorbenutzungshandlung nicht vor.
D5/D5a
ckel der Küchenmaschine und somit auch Benutzungszwecke des Saftsiebs be-
schreiben. So wird durch das aufgesetzte Saftsieb hindurch Öl in das Rührgefäß
D5
das Saftsieb anstelle des Messbechers als Deckel eingesetzt werden, da dadurch
das Verdampfen einfacher stattfindet und Flüssigkeiten ohne Unterbrechung des
D5
D5a
res erkennen sollte, das Saftsieb zum Zubereiten durch Dünsten von Lebensmit-
teln zu benutzen, erschließt sich indessen nicht. Die beschriebenen Verwen-
dungszwecke setzen voraus, dass das Saftsieb nicht befüllt ist, denn nur so kann
gezielt eine gewünschte Menge an Flüssigkeit in das Rührgefäß zugegeben wer-
den und auch nur so kann das offensichtlich gewünschte einfache Verdampfen
der im Rührgefäß vorhandenen Flüssigkeit stattfinden.
Darüber hinaus offenbart das gezeigte Saftsieb auch keinen Aufsatz zum Zube-
reiten durch Dünsten von Lebensmitteln gemäß der oben beschriebenen Ausle-
gung. Denn zum Dünsten ist ein geschlossener Dampfraum notwendig, den das
Saftsieb ohne Deckel und mit seinen zur Seite offenen Siebschlitzen erkennbar
nicht aufweist.
D2
zung des Saftsiebs auf dem Thermomix TM 3300 hervorgeht, ist der Gegenstand
des Anspruchs 1 nicht offenkundig vorbenutzt.
D1
Anspruchs 1, offenbaren jedoch keinen Aufsatz zum Dünsten von Lebensmitteln,
der oberhalb des Rührgefäßes angeordnet ist.
- 17 -
D3
D12
Auch das Verfahren nach Anspruch 10 ist neu. Da aus den oben genannten
Gründen eine Küchenmaschine nach Anspruch 1 neu ist, ist auch ein Verfahren
zum Zubereiten von Speisen in einer solchen Küchenmaschine nicht bekannt.
Denn keine der im Verfahren befindlichen Druckschriften offenbart die Merkmale
M10.4 bis M10.6 des kennzeichnenden Teils des Anspruchs 10, wonach die auf-
steigenden Dämpfe aus dem Rührgefäß einer Küchenmaschine durch den Ein-
satzdeckel in ein Aufsatzgefäß geleitet werden, dort aufgenommenes Gargut um-
strömen und in Form von Kondensat von dem Aufsatzgerät zurück in das Rühr-
gefäß geleitet werden.
3. Die Küchenmaschine mit einem Rührgefäß nach Anspruch 1 beruht auch auf
einer erfinderischen Tätigkeit.
Geeigneter Ausgangspunkt zur Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit ist eine
D1
D2
Diese zeigen jeweils eine Küchenmaschine mit einem Rührgefäß, gemäß dem
Oberbegriff des Anspruchs 1, das einen Antrieb für ein Rührwerk in dem Rührge-
fäß aufweist, das in seinem unteren Bereich aufheizbar und durch einen Einsatz-
deckel abgedeckt ist.
Weiter ist für diese Küchengeräte ein Garguteinsatz vorgesehen, der in das Rühr-
D1,
S. 1, der Beschreibung, vierter Absatz und die S. 2 der Beschreibung, zweiter Ab-
satz, und lehrt, mit dem Garguteinsatz (Metalleinsatz) ein Kochen von Nahrungs-
mitteln innerhalb des Rührgefäßes (Metallbecher) zu ermöglichen, ohne diese von
den Schlagmessern des Rührwerks zu zerschlagen. Auch der Thermomix
D2
- 18 -
Einsatz zum Garen von Lebensmitteln innerhalb des Rührgefäßes, vgl. beispiels-
D11
Wie in diesen Druckschriften weiter offenbart, sind die daraus bekannten Kü-
chenmaschinen so ausgestaltet, dass während des laufenden Betriebs gezielt
Nahrungsmittel oder Zutaten in das Rührgefäß gegeben werden können. So be-
D1
dass der dort dargestellte Einsatzdeckel (Abschlussdeckel 7) eine Öffnung 14
aufweist, durch welche der Garguteinsatz (Metalleinsatz 2) oder auch das Rühr-
gefäß (Metallbecher 1) beschickt werden können. Auch der Thermomix TM 3300
ist so ausgestaltet, dass zur Zubereitung der verschiedenen Gerichte einzelne
Zutaten über die im Deckel vorgesehene Öffnung in das Rührgefäß zugegeben
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Ein Hinweis darauf, einen Aufsatz mit einem durchbrochenen Boden auf den Ein-
satzdeckel des Rührgefäßes anzuordnen, um in einem zusätzlichen Garvorgang
Lebensmittel durch Dünsten zuzubereiten, ist diesen Dokumenten nicht zu ent-
nehmen. Sämtliche dort beschriebene Koch- und Garvorgänge finden innerhalb
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den Einsatzdeckel gesetzt wird, um ein einfacheres Verdampfen zu ermöglichen,
kann nicht als Hinweis verstanden werden, den austretenden Dampf zum Zube-
reiten durch Dünsten zu nutzen. Das im Stand der Technik beabsichtigte einfa-
chere Verdampfen ist nur möglich, wenn der Dampf ungehindert durch das Saft-
sieb hindurch in die Umgebung strömen kann. Ein mit Lebensmitteln befüllter nach
außen geschlossener Aufsatz auf dem Einsatzdeckel wie bei dem Streitpatent be-
hindert dies jedoch, so dass der Fachmann davon absehen wird, einen solchen
oberhalb des Einsatzdeckels anzuordnen.
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schine so auszubilden ist, dass das Rührgefäß im laufenden Betrieb über den Ein-
satzdeckel mit Lebensmitteln befüllt werden kann. Aus diesem Grund geht auch
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die Argumentation der Klägerin fehl, es wäre für den Fachmann nahe gelegt, den
aus dem Rührgefäß aufsteigenden Dampf zu nutzen, indem er einen aus dem
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dass das Rührgefäß nicht mehr mit Lebensmitteln befüllt werden kann. In identi-
scher Weise gilt dies für die aus den schon keine Küchenmaschine betreffenden
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sätze zum Dünsten von Lebensmitteln, die auf einem mit kochendem Wasser be-
füllten Behälter ohne Rührgefäß angeordnet sind. Diese können den Gegenstand
des Anspruchs 1 daher ebenfalls nicht nahe legen.
Entgegen der Meinung der Klägerin wird der Fachmann auch nicht die Druck-
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schon kein Küchengerät mit einem Rührgefäß, sondern lediglich einen Kochtopf,
auf dem ein Dünstaufsatz angeordnet ist. Sollte der Fachmann vor der Aufgabe
stehen, diese Kochvorrichtung zu verbessern, wird er das entsprechende techni-
sche Gebiet berücksichtigen und versuchen den Wärmeübergang innerhalb des
beschriebenen, einfach aufgebauten Kochtopfes zu verbessern. Warum er sich
auf dem Gebiet der Küchenmaschinen informieren sollte, erschließt sich nicht,
denn solche weisen bereits einen wesentlich komplizierteren Grundaufbau auf.
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können keine Hinweise entnommen werden, die in Kombination mit einer weiteren
Druckschriften zum Gegenstand des Anspruchs 1 des Streitpatents führen. Zu-
mindest fehlen - wie die Überprüfung der Neuheit bereits ergibt - sämtlich die die
streitpatentgegenständliche Küchenmaschine gemäß Patentanspruch 1 kenn-
zeichnenden Merkmale.
4. Das Verfahren zum Zubereiten von Speisen gemäß Anspruch 10 beruht eben-
falls auf einer erfinderischen Tätigkeit.
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Da wie oben beschrieben der Gegenstand der Küchenmaschine nach Anspruch 1
auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, sind auch die Verfahrensschritte M10.4
bis 10.5, die die Führung von Dämpfen und Kondensat in dieser erfinderischen
Vorrichtung beschreiben, nicht aus dem Stand der Technik nahe gelegt.
5. Die auf den Anspruch 1 rückbezogenen angegriffenen Ansprüche 2 bis 9 sind
zusammen mit dem Anspruch 1 ebenfalls schutzfähig, da sie auf vorteilhafte, nicht
selbstverständliche Ausgestaltungen des Patentgegenstands gerichtet sind.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 Satz 1
ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1
PatG i. V. m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO.
V.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gemäß § 110 PatG statt-
haft.
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des in vollständiger Form
abgefassten Urteils - spätestens nach Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung -
durch einen in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt oder
Patentanwalt
schriftlich beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a,
76133 Karlsruhe, einzulegen.
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Die Berufungsschrift muss
- die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet ist, sowie
- die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde,
enthalten. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Ab-
schrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
Auf die Möglichkeit, die Berufung nach § 125a PatG in Verbindung mit § 2 der
Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und
Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV) auf elektronischem Weg beim Bundes-
gerichtshof einzulegen, wird hingewiesen (www. bundesgerichtshof.de/erv.html).
Guth
Dr. Fritze
Fetterroll
Dr. Hoppe
Wiegele
Pr