Urteil des BPatG vom 26.07.2018

Urteil vom 26.07.2018

ECLI:DE:BPatG:2018:260718B19Wpat98.17.0
BUNDESPATENTGERICHT
19 W (pat) 98/17
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
26. Juli 2018
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 10 2007 014 229
- 2 -
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 26. Juli 2018 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Ing. Kleinschmidt, der Richterin Kirschneck sowie der Richter
Dipl.-Ing. Matter und Dr.-Ing. Kapels
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der Beschluss der
Patentabteilung 1.35 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
31. Mai 2017 aufgehoben und das Patent 10 2007 014 229 mit
folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:
Patentansprüche 1 bis 6 gemäß Hauptantrag vom 26. Juni 2018,
Beschreibung und Zeichnungen gemäß Patentschrift.
G r ü n d e
I.
Auf die am 24. März 2007 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte
Patentanmeldung
ist
mit
Beschluss
vom
17. Juni 2015
das
Patent
10 2007 014 229
mit der Bezeichnung „Vorrichtung zur optischen Datenübertra-
gung
“ erteilt worden. Die Veröffentlichung der Patenterteilung ist am
13. August 2015 erfolgt.
Gegen das Patent hat die Einsprechende mit Schriftsatz vom 3. Mai 2016, einge-
gangen beim Deutschen Patent- und Markenamt am selben Tag, Einspruch erho-
ben und beantragt, das Patent in vollem Umfang zu widerrufen. Sie hat geltend
gemacht, der Gegenstand des erteilten Patents sei nach den §§ 3, 4 PatG nicht
- 3 -
patentfähig (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG).
Zum Stand der Technik hat die Einsprechende auf die folgenden Druckschriften
Bezug genommen:
D1a
JP 08-204640 A,
D1b
beglaubigte Übersetzung von JP 08-204640 A,
D2
EP 1 233 283 A2,
D3
DE 44 23 264 A1.
Ergänzend wurden noch die Druckschriften aus dem Prüfungsverfahren genannt:
P1
DE 100 58 161 C2,
P2
US 5,600,471,
P3
WO 2000/025454 A1.
Mit dem am Ende der Anhörung vom 31. Mai 2017 verkündeten Beschluss hat die
Patentabteilung 1.35 des Deutschen Patent- und Markenamts das Patent wider-
rufen.
In der Beschlussbegründung ist ausgeführt, dass der Gegenstand des geltenden
Anspruchs 1 unter Berücksichtigung der Druckschrift D2 in Verbindung mit dem
fachmännischen Wissen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin vom
29. August 2017.
Der Vertreter der Patentinhaberin beantragt,
den Beschluss der Patentabteilung 1.35 des Deutschen Patent-
und Markenamts vom 31. Mai 2017 aufzuheben und das Patent
- 4 -
10 2007 014 229 mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrecht-
zuerhalten:
Patentansprüche 1 bis 6 gemäß Hauptantrag vom 26. Juni 2018,
hilfsweise,
Patentansprüche 1 bis 6 gemäß Hilfsantrag B1 vom 26. Juni 2018,
weiter hilfsweise,
Patentansprüche 1 bis 4 gemäß Hilfsantrag B2 vom 26. Juni 2018,
Beschreibung und Zeichnungen jeweils gemäß Patentschrift.
Der Vertreter der Einsprechenden beantragt,
die Beschwerde der Patentinhaberin zurückzuweisen.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag vom 26. Juni 2018 lautet:
Vorrichtung zur optischen Datenübertragung mit einer ersten Ein-
heit (2), umfassend einen erste Sendelichtstrahlen (4) emittierenden
ersten Sender (5), und mit einer entfernt zur ersten Einheit (2) angeord-
neten zweiten Einheit (3), umfassend einen die Sendelichtstrahlen (4)
empfangenden Empfänger (9), wobei zur Durchführung einer bidirektio-
nalen Datenübertragung in der ersten Einheit (2) ein zweiter Empfän-
ger (9') und in der zweiten Einheit (3) ein zweiter Sendelichtstrahlen (4')
emittierender Sender (5') integriert sind, und wobei zur optischen Da-
tenübertragung die zu übertragenden Daten den Sendelichtstrahlen (4,
dadurch gekennzeich-
net,
Empfangssignals mittels des zweiten Senders (5') an den zweiten
- 5 -
Empfänger (9') in der ersten Einheit (2) übertragen wird und in Abhän-
gigkeit hiervon eine Verstelleinheit (12) betätigt wird, mittels derer der
erste Sender (5) auf den ersten Empfänger (9) ausgerichtet wird, dass
dem zweiten Sender (5') eine Verstelleinheit (12') zugeordnet ist, die in
Abhängigkeit der Empfangssignale des zweiten Empfängers (9') ver-
stellbar ist, wobei die Empfangssignale des zweiten Empfängers (9')
mittels des ersten Senders (5) an den ersten Empfänger (9) in der
zweiten Einheit (3) übertragen werden, und dass in Sendepausen, in
welchen der erste beziehungsweise zweite Sender (5, 5') keine Daten
überträgt, von diesem der aktuelle Pegel des Empfangssignals an den
ersten beziehungsweise zweiten Empfänger (9, 9') übertragen wird,
wodurch die Vorrichtung (1) selbsttätig fortlaufend justiert wird.
Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere zum Wortlaut der abhängigen
Patentansprüche sowie zum Wortlaut der Hilfsanträge B1 und B2, wird auf den
Akteninhalt verwiesen.
II.
1.
Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde der Patentinhaberin
hat insoweit Erfolg, als sie zur Aufhebung des Beschlusses der Patentabteilung
1.35 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 31. Mai 2017 und zur be-
schränkten Aufrechterhaltung des Patents gemäß Hauptantrag führt.
2.
Das Patent betrifft eine Vorrichtung zur optischen Datenübertragung
(Patentschrift, Absatz 0001).
Derartige Vorrichtungen, die insbesondere als Datenlichtschranken ausgebildet
seien, wiesen generell eine erste und zweite Einheit auf, zwischen welchen eine
optische Übertragung von Daten erfolge. Im einfachsten Fall erfolge eine unidirek-
- 6 -
tionale Datenübertragung. Dann sei in der ersten Einheit ein Sendelichtstrahlen
emittierender Sender und in der zweiten Einheit ein Empfänger, der die Sende-
lichtstrahlen empfange, integriert. Die Daten würden über die Sendelichtstrahlen
von der ersten zur zweiten Einheit übertragen. Für den Fall, dass mit der Vorrich-
tung eine bidirektionale Datenübertragung erfolge, sei in der zweiten Einheit ein
zweiter, Sendelichtstrahlen emittierender Sender und in der ersten Einheit ein
zweiter Empfänger integriert, so dass die Datenübertragung zusätzlich auch von
der zweiten zur ersten Einheit erfolgen könne (Absatz 0002).
Ein generelles Problem bestehe bei derartigen Vorrichtungen darin, dass die Da-
tenübertragung oft über große Entfernungen erfolgen müsse. Typischerweise
könnten die erste und zweite Einheit mehrere hundert Meter voneinander entfernt
liegen. Um eine fehlerfreie Datenübertragung zu gewährleisten, müsse daher die
erste Einheit bezüglich der zweiten Einheit mit hoher Genauigkeit ausgerichtet
werden. Da die Öffnungswinkel der von dem Sender emittierten Sendelichtstrah-
len typischerweise sehr klein seien, führten bereits geringfügige Fehleinstellungen
der Einheiten dazu, dass die Sendelichtstrahlen nicht mehr exakt auf den Emp-
fänger träfen, wodurch die Datenübertragung gestört oder sogar unterbrochen
werde (Absätze 0003 und 0004).
Die Justage der Vorrichtung sei daher äußerst aufwändig und erfordere hochprä-
zise Halteeinrichtungen für die Einheiten mit dort integrierten Justagemitteln. Trotz
einer exakten Justage der Vorrichtung vor Inbetriebnahme könne es durch Stö-
reinflüsse wie Stoßeinwirkungen, mechanische Toleranzen und dergleichen zu
leichten Dejustagen der Vorrichtung kommen. Diese kleinen Dejustagen könnten
bereits zu Störungen in der Datenübertragung führen (Absätze 0005 und 0006).
In der Druckschrift DE 100 58 161 C2 sei als gattungsgemäße Vorrichtung ein La-
serkommunikationssystem mit einer Laser-Sendeeinheit zur Erzeugung eines La-
serstrahls und einer Laser-Empfangseinheit zum Empfang des Laserstrahls be-
schrieben. Die Position einer Laserdiodenhalterung für eine den Laserstrahl gene-
- 7 -
rierende Laserdiode werde über ein elektrisch betätigbares Piezoelement verän-
dert, wobei die Strahlrichtung des Laserstrahls von der Position der Laserdioden-
halterung beeinflussbar sei. Die Strahlrichtung des Laserstrahls könne gemäß ei-
ner vorgegebenen Funktion variiert werden. Aus einem die Strahlintensität an der
Laser-Empfangseinheit repräsentierenden Empfangssignal werde in einem der
Laser-Empfangseinheit zugeordneten Regel- und Steuergerät ein Regelsignal er-
zeugt, das einem weiteren, der Laser-Sendeeinheit zugeordneten Regel- und
Steuergerät zugeführt werde, in welchem aus dem Regelsignal gemäß einer hin-
terlegten Optimierungsfunktion eine das Piezoelement beaufschlagende Steuer-
spannung zur Einstellung der Laserdiodenposition erzeugt werde (Absatz 0007).
Aufgabe des Streitpatents sei es, eine einfache und dennoch präzise und stö-
rungsunanfällige Justage einer optoelektronischen Vorrichtung der eingangs ge-
nannten Art zu ermöglichen (Absatz 0008).
2.1
Als Fachmann legt der Senat seiner Entscheidung vor diesem Hintergrund
einen Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Nachrichtentechnik mit mehrjähriger Be-
rufserfahrung in der Entwicklung von Vorrichtungen zur optischen Datenübertra-
gung zu Grunde.
2.2
Die gestellte Aufgabe soll durch den Gegenstand des Patentanspruchs 1
gemäß Hauptantrag vom 26. Juni 2018 gelöst werden, der sich wie folgt gliedern
lässt:
M1
Vorrichtung zur optischen Datenübertragung
M2
mit einer ersten Einheit (2), umfassend einen erste Sendelicht-
strahlen (4) emittierenden ersten Sender (5), und
M3
mit einer entfernt zur ersten Einheit (2) angeordneten zweiten
Einheit (3), umfassend einen die Sendelichtstrahlen (4) emp-
fangenden Empfänger (9),
- 8 -
M4
wobei zur Durchführung einer bidirektionalen Datenübertragung
in der ersten Einheit (2) ein zweiter Empfänger (9') und
M5
in der zweiten Einheit (3) ein zweiter Sendelichtstrahlen (4')
emittierender Sender (5') integriert sind, und
M6
wobei zur optischen Datenübertragung die zu übertragenden
Daten den Sendelichtstrahlen (4, 4') in Form von Kodierungen
aufgeprägt sind,
dadurch gekennzeichnet, dass
M7
der Pegel des am Ausgang des Empfängers (9) anstehenden
Empfangssignals mittels des zweiten Senders (5') an den
zweiten Empfänger (9') in der ersten Einheit (2) übertragen wird
und
M8
in Abhängigkeit hiervon eine Verstelleinheit (12) betätigt wird,
mittels derer der erste Sender (5) auf den ersten Empfänger (9)
ausgerichtet wird,
M9
dass dem zweiten Sender (5') eine Verstelleinheit (12')
zugeordnet ist, die in Abhängigkeit der Empfangssignale des
zweiten Empfängers (9') verstellbar ist,
M10
wobei die Empfangssignale des zweiten Empfängers (9') mittels
des ersten Senders (5) an den ersten Empfänger (9) in der
zweiten Einheit (3) übertragen werden, und
M11
dass in Sendepausen, in welchen der erste beziehungsweise
zweite Sender (5, 5') keine Daten überträgt, von diesem der
aktuelle Pegel des Empfangssignals an den ersten bezie-
hungsweise zweiten Empfänger (9, 9') übertragen wird,
wodurch die Vorrichtung (1) selbsttätig fortlaufend justiert wird.
2.3
Seiner Entscheidung legt der Senat folgendes Verständnis des Fachmanns
zugrunde:
- 9 -
Gemäß den Merkmalen M1 bis M3 weist eine Vorrichtung zur optischen Daten-
übertragung eine erste und eine von dieser entfernt angeordnete zweite Einheit
auf. Die erste Einheit umfasst einen Sender
– den „ersten Sender“ –, der erste
Sendelichtstrahlen emittiert, die von einem Empfänger
– dem „ersten Empfän-
ger“ – in der zweiten Einheit empfangen werden. Bei dem ersten Empfänger han-
delt es sich um die Vorrichtung, die die Sendelichtstrahlen zur optischen Daten-
übertragung empfängt.
Zur Durchführung einer bidirektionalen Datenübertragung sind in der zweiten Ein-
heit zusätzlich ein zweite Sendelichtstrahlen emittierender Sender
– der „zweite
Sender“ – und in der ersten Einheit ein Empfänger – der „zweite Empfänger“ –
integriert (Merkmal M4 und M5). Auch diesem Merkmal entnimmt der Fachmann,
dass der zweite Empfänger die Sendelichtstrahlen zur optischen Datenübertra-
gung empfängt.
Den Sendelichtstrahlen sind zur optischen Datenübertragung gemäß Merkmal M6
die zu übertragenden Daten in Form von Kodierungen aufgeprägt. Gemäß Absatz
0022 des Streitpatents kann ein Sender beispielsweise im Pulsbetrieb betrieben
werden, wobei vorgegebene Folgen von Sendepulsen die Kodierungen bilden.
Der Pegel des am Ausgang des (ersten) Empfängers der zweiten Einheit anste-
henden Empfangssignals wird mittels des (zweiten) Senders zum (zweiten) Emp-
fänger der ersten Einheit übertragen (Merkmal M7). Unter einem Pegel versteht
der Fachmann eine Höhe oder ein Niveau im Sinne eines Zahlenwerts einer phy-
sikalischen Größe. Bei dem Pegel kann es sich gemäß Absatz 0027 des Streitpa-
tents beispielsweise um die Amplitude
– also den Maximalwert – des Empfangs-
signals am Empfängerausgang handeln. Die Ermittlung der aktuellen Pegel bzw.
Maximalwerte der Empfangssignale erfolgt durch eine Rechnereinheit, in die die
am Ausgang des Empfängers anstehenden Empfangssignale eingelesen werden
(Absätze 0024, 0028). Auch die Dekodierung der Daten aus dem Empfangssignal
- 10 -
erfolgt durch die Rechnereinheit. Bei dem Empfangssignal handelt es sich somit
um das zu dekodierende Signal.
Dem Merkmal M8 entnimmt der Fachmann, dass abhängig von dem Emp-
fangspegel der zweiten Einheit, der gemäß Merkmal M7 zur ersten Einheit zurück
übertragen wurde, eine erste Verstelleinheit betätigt wird, die den Sender der ers-
ten Einheit auf den Empfänger der zweiten Einheit ausrichtet. Beispielsweise kön-
nen der Sender oder nur dessen Sendeoptik durch die Verstelleinheit verstellt
werden (vgl. Streitpatent, Absatz 0026). Somit wird abhängig von der Empfangs-
stärke am Empfänger der zweiten Einheit der Sender der ersten Einheit auf den
Empfänger der zweiten Einheit ausgerichtet bzw. verstellt.
Auch dem Sender in der zweiten Einheit ist eine Verstelleinheit zugeordnet
(Merkmal M9). Diese Verstelleinheit ist entsprechend in Abhängigkeit der Emp-
fangssignale des Empfängers der ersten Einheit verstellbar. Dabei ist im Merkmal
M9 zwar allgemein von Empfangssignalen und nicht von Empfangspegeln die
Rede, jedoch präzisiert das Merkmal M11, dass es sich auch in diesem Fall um
Empfangspegel handelt, die gemäß Merkmal M10 von dem Sender in der ersten
Einheit an den Empfänger in der zweiten Einheit übertragen werden.
Gemäß Merkmal M11 wird in Sendepausen, in welchen der erste bzw. zweite
Sender keine Daten überträgt, von dem jeweiligen Sender der aktuelle Pegel des
Empfangssignals an den ersten bzw. zweiten Empfänger übertragen. Damit wird
festgelegt, dass Sendepausen Zeitspannen eines Senders sind, in denen dieser
keine Daten überträgt. In diesen Zeitspannen wird statt der Daten der aktuelle
Empfangspegel des jeweils benachbarten Empfängers übertragen. Dadurch wird
die Vorrichtung selbsttätig fortlaufend justiert. Der Fachmann versteht die Sende-
pausen somit als Datensendepausen während des Arbeitsbetriebs und unter-
scheidet diese Sendepausen von einem Justagezeitraum vor dem Arbeitsbetrieb
(vgl. auch Absatz 0014 der Streitpatentschrift). Dem Merkmal M11 entnimmt der
Fachmann überdies, dass während der Datenübertragung eines Senders keine
- 11 -
Empfangspegel zur pegelabhängigen Betätigung der gegenüberliegenden Ver-
stelleinheiten übertragen werden, so dass der Fachmann die fortlaufende Justage
als eine „fortlaufende Justage eines Senders außerhalb einer Datenempfangszeit“
versteht. Diese Justage erfolgt selbsttätig über die Verstelleinheit, also ohne ma-
nuellen Eingriff.
3.
Die Ansprüche gemäß Hauptantrag sind zulässig. Die Zulässigkeit der
Änderungen wurde im Übrigen von der Beschwerdegegnerin nicht bestritten.
4.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag ist neu (§ 3
PatG).
4.1
Die Druckschrift JP 08-204640 A (Druckschrift D1a), deren Figuren 1 und 2
nachfolgend wiedergegeben sind,
Figur 1 der Druckschrift D1a
Figur 2 der Druckschrift D1a
offenbart, i. V. m. ihrer beglaubigten Übersetzung (Druckschrift D1b), ausgedrückt
in Worten des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag, eine
- 12 -
M1
Vorrichtung zur optischen Datenübertragung (Figur 1)
M2
mit einer ersten Einheit (Absatz
0025: „
“), umfassend einen erste Sendelicht-
strahlen (Absatz
0029: „“) emittierenden ersten
Sender (Absatz
0026: „“), und
M3
mit einer entfernt zur ersten Einheit (60A) angeordneten zwei-
ten Einheit (Absatz 0025:
“), umfassend einen die Sendelichtstrahlen (L1)
empfangenden Empfänger (Lichtfeststellelement 4 in 60B),
M4
wobei zur Durchführung einer bidirektionalen Datenübertragung
in der ersten Einheit (60A) ein zweiter Empfänger (Absatz 0027:
„“) und
M5
in der zweiten Einheit (60B) ein zweiter Sendelichtstrahlen (Ab-
satz 0028
: „“) emittierender Sender (Halbleiterla-
ser 3 in 60B) integriert sind, und
M6
wobei zur optischen Datenübertragung die zu übertragenden
Daten den Sendelichtstrahlen (L1, L2) in Form von Kodierun-
gen aufgeprägt sind (Absatz 0011
: „
“; Ab-
satz
0031: „
“),
M7
teils
wobei der Pegel des am Ausgang des Empfängers anstehen-
den (Positionsfeststellungs-)Signals (Absatz 0031:
“) mittels
des zweiten Senders an den zweiten Empfänger in der ersten
Einheit übertragen wird (Absatz 0033: „
“) und
- 13 -
M8
teils
in Abhängigkeit
– von der Einstrahlungslichtstärke am
Positionsfeststellelement
– eine Verstelleinheit (24, 25 in 60A)
betätigt wird, mittels derer der erste Sender (3 in 60A) auf den
ersten Empfänger (optisches Empfangssystem 105 in 60B)
ausgerichtet wird (Absatz
0032: „
“;
Absatz
0023: „…
“),
M9
teils
dass dem zweiten Sender (3 in 60B) eine Verstelleinheit (24, 25
in 60B) zugeordnet ist, die in Abhängigkeit der (Einstrahlungs-
lichtstärke der Positionsfeststell-)Signale des zweiten Empfän-
gers (105 in 60A) verstellbar ist,
(Nachdem das Laserlicht L1 Informationen über die L2-
60A-Einstrahlungslichtstärke trägt (vgl. Absätze 0023,
0031), die Verstelleinheit 24, 25 in 60B über die ZVE 15
mit dem Empfänger 105 in 60B gekoppelt ist und im Ab-
satz
0035 darauf hingewiesen wird, „…
“, ist für den
Fachmann selbstverständlich, dass auch die Verstellein-
heit 24, 25 in 60B in Abhängigkeit der Positionsfeststell-
signale des zweiten Empfängers (105 in 60A) verstellbar
ist.)
M10
teils
wobei die (Einstrahlungslichtstärke der Positionsfeststell-) Sig-
nale des zweiten Empfängers (105 in 60A) mittels des ersten
Senders (3 in 60A) an den ersten Empfänger (105) in der
zweiten
Einheit (60B)
übertragen
werden
(Absatz 0031:
„…
- 14 -
“), und
M11
teils
dass der aktuelle Pegel des (Positionsfeststellungs-)Signals an
den ersten beziehungsweise zweiten Empfänger übertragen
wird (Absatz 0033
: „…
“),
wodurch die Vorrichtung selbsttätig fortlaufend justiert wird (Ab-
satz
0033: „
“).
Die Druckschrift D1a i. V. m. der beglaubigten Übersetzung D1b (im Folgenden
beide Dokumente gemeinsam als Druckschrift D1 bezeichnet) offenbart dem
Fachmann zwar eine Bestimmung einer Einstrahlungslichtstärke im Sinne eines
Signalpegels, jedoch handelt es sich dabei um den Pegel des am Ausgang des
Positionsfeststellelements 5 anstehenden Positionsfeststellsignals und nicht, wie
von Merkmal M7 gefordert, um den Pegel des Empfangssignals. Entsprechend
erfolgt die Betätigung der Verstelleinheiten (24, 25 in 60A und 60B) auch nicht
– wie in den Merkmalen M8 und M9 angegeben – in Abhängigkeit der Pegel der
am Ausgang der jeweils gegenüberliegenden Empfänger anstehenden Empfangs-
- 15 -
signale, sondern der am Ausgang der jeweils gegenüberliegenden Positionsfest-
stellelemente 5 anstehenden Positionsfeststellsignale (vgl. Absätze 0031, 0032).
Auch wird nicht gemäß Merkmal M10 i. V. m. Merkmal M11 der Pegel des Emp-
fangssignals, sondern die Einstrahlungslichtstärke des Positionsfeststellelements
übertragen. Des Weiteren erfolgt die Übertragung der Einstrahlungslichtstärke
anders als im Merkmal M11 gefordert
– nicht in Sendepausen, sondern permanent
gemeinsam mit dem beabsichtigten Übertragungssignal (vgl. Abs. 0031, 0033).
Die Beschwerdegegnerin trug in der mündlichen Verhandlung zwar vor, dass der
Absatz 0028 der Druckschrift D1b offenbare, dass die Lichtstärke durch das
Lichtfeststellelement 4 ermittelt werde und dem Pegel des am Ausgang des Emp-
fängers anstehenden Empfangssignals entspreche. Diesbezüglich ist jedoch fest-
zustellen, dass es sich dabei nicht um den Pegel am eigenen Empfänger handelt,
der ermittelt werden soll, sondern, gemäß der Absätze 0028 und 0029 i. V. m. der
Figur 1, um das zu Stärkeveränderungen des Lichts modulierte Sendesignal L2,
das durch das Lichtfeststellungselement 4 in ein elektrisches Signal umgewandelt
wird und durch eine Frequenzteilerschaltung 11 getrennt wird, um mittels zweier
Demodulationsschaltungen 12, 13 zum einen das eigentliche Übertragungssignal
und zum anderen die Information über die Einstrahlungslichtstärke an der gegen-
überliegenden Vorrichtung wiederherzustellen. Die Einstrahlungslichtstärke des
Laserlichts L2 am eigenen Empfänger wird gemäß Absatz 0031 von dem eigenen
Positionsfeststellelement 5 bestimmt.
Die Vorrichtung zur optischen Datenübertragung gemäß Anspruch 1 ist daher neu
gegenüber dem Gegenstand der Druckschrift D1a i. V. m. der beglaubigten Über-
setzung D1b.
4.2
Aus der Druckschrift EP 1 233 283 A2 (D2), deren Figur 1 nachfolgend wie-
dergegeben ist,
- 16 -
Figur 1 der Druckschrift D2
ist
– ausgedrückt in Worten des Patentanspruchs 1 – hinsichtlich des Streitpatents
Folgendes bekannt: Eine
M1
Vorrichtung (Absatz
0034: „“)
zur optischen Datenübertragung (Absätze
0035, 0036: „
“)
M2
mit einer ersten Einheit (Absatz
0035: „“),
umfassend einen erste Sendelichtstrahlen (Absatz
0035: „
“) emittierenden ersten Sender (Absatz 0035:
„“), und
M3
mit einer entfernt zur ersten Einheit () angeordneten zweiten
Einheit (Absatz
0035: „“), umfassend
einen die Sendelichtstrahlen () empfangenden Empfänger
(Absatz
0035: „“),
M4
wobei zur Durchführung einer bidirektionalen Datenübertragung
in der ersten Einheit (2a) ein zweiter Empfänger (Absatz 0036:
„'“) und
M5
in der zweiten Einheit () ein zweiter Sendelichtstrahlen (Ab-
satz
0036: „'“) emittierender Sender (Ab-
satz 0
036: „'“) integriert sind, und
M6
wobei zur optischen Datenübertragung die zu übertragenden
Daten den Sendelichtstrahlen (8, 8') in Form von Kodierungen
aufgeprägt (Absatz
0041: „…
- 17 -
“) sind,
M7
wobei der Pegel des am Ausgang des Empfängers (7)
anstehenden Empfangssignals mittels des zweiten Senders (6')
an den zweiten Empfänger (7') in der ersten Einheit (2a) über-
tragen wird (Absatz
0045: „
“) und
M8
teils
in Abhängigkeit hiervon der erste Sender (6) auf den ersten
Empfänger (7) ausgerichtet wird (Absatz 0045:
),
M9
teils
dass [der] zweite Sender (6') in Abhängigkeit der Empfangssig-
nale des zweiten Empfängers (7') verstellbar ist (Absatz 0043:
“; Absatz 0046: „…
“),
M10
wobei die Empfangssignale des zweiten Empfängers (7') mittels
des ersten Senders (6) an den ersten Empfänger (7) in der
zweiten Einheit (2b) übertragen werden, und
(Da die Ausrichtung der Sensoreinheiten gemäß den Ab-
sätzen 0043 und 0046 in symmetrischer und gleicher
Weise vorgenommen wird, liest der Fachmann mit, dass
selbstverständlich auch der Wert des Empfangssignals
- 18 -
des zweiten Empfängers 7' über die erste optische
Übertragungsstrecke 8 zur zweiten Sensoreinheit 2b in
gleicher Weise übertragen wird.)
M11
teils
dass [im Justagebetrieb], in welchem der erste beziehungs-
weise zweite Sender (2a, 2b) keine Daten überträgt, von die-
sem der aktuelle Pegel des Empfangssignals an den ersten be-
ziehungsweise zweiten Empfänger (7, 7') übertragen wird,
wodurch die Vorrichtung (1) justiert wird (Absatz
0032: „…
“).
Der Druckschrift D2 ist jedoch keine Verstelleinheit gemäß den Merkmalen M8
und M9, keine selbsttätige fortlaufende Justage und auch keine Pegel-Übertra-
gung in Sendepausen gemäß Merkmal M11 zu entnehmen.
Die Patentabteilung führte in ihrer Beschlussbegründung (vgl. Seite 9) aus, in der
Druckschrift D2 sei offenbart, dass sich eine erste und zweite Einheit fortlaufend
voneinander entfernten, bis die Empfangssignale an den Empfängern unter einen
Schwellenwert abgesunken seien, woraufhin die Vorrichtung nachjustiert werde.
Da sich in diesem Fall die beiden Einheiten aber fortlaufend, d. h. kontinuierlich,
voneinander entfernten, ergebe sich zwingend, dass sich nach der erfolgten
Nachjustierung die Einheiten weiterhin voneinander entfernten und die Empfangs-
signale dann erneut unter den Schwellwert absinken würden, was eine erneute
Nachjustierung zur Folge habe und somit eine sich ständig wiederholende, fort-
laufende Justierung der Vorrichtung bedinge.
Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden, denn bei dem in der Druckschrift D2
offenbarten Justagebetrieb handelt es sich um einen ereignisgesteuerten Justa-
gebetrieb, der durch manuelles Umschalten ausgeführt wird, wenn ein Schwellen-
wert an einem Empfänger unterschritten wird und nicht, wie vom Merkmal M11
gefordert, fortlaufend in Datensendepausen (vgl. Absätze 0051, 0055, 0056). Dar-
- 19 -
über hinaus erfolgt auch keine Pegel-Übertragung in Datensendepausen während
eines Arbeitsbetriebs, sondern allein während eines Justagebetriebs außerhalb
eines Arbeitsbetriebs. Während des Arbeitsbetriebs erfolgt allein eine Übertragung
von Nutzdaten (vgl. Absätze 0048, 0049). Somit werden in Datensendepausen
während des Arbeitsbetriebs
– wobei bereits fraglich ist, ob der Fachmann der
Druckschrift D2 solche Datensendepausen entnehmen kann
– keine Daten und
auch keine Pegel gesendet. Des Weiteren handelt es sich bei dem in den Absät-
zen 0052 bis 0057 offenbarten Ausführungsbeispiel um einen Einrichtbetrieb eines
Regalbediengerätes für ein Hochregallager, in dem das längs einer vorgegebenen
Bahn verfahrbare Regalbediengerät eingerichtet wird und nach Beendigung der
Ausrichtung im Normalbetrieb betrieben wird. Für den Fachmann ist selbstver-
ständlich, dass das Regalbediengerät dabei einmal für die gesamte vorgegebene
Bahn justiert wird.
Die Beschwerdegegnerin argumentierte in der mündlichen Verhandlung, dass eine
manuelle, ereignisorientierte Justage eine Art einer fortlaufenden Justage sei. Die-
ser Auslegung kann der Senat ebenfalls nicht zustimmen, denn das Streitpatent
unterscheidet explizit zwischen einer ereignisorientierten Justage vor einer Inbe-
triebnahme (vgl. Absatz 0014) und einer fortlaufenden, kontinuierlichen Justage
während eines Arbeitsbetriebs durch Nutzung der Sendepausen in welchen ge-
rade keine Daten übertragen werden (vgl. Absätze 0013, 0014, 0035, 0036).
Die Vorrichtung zur optischen Datenübertragung gemäß Anspruch 1 ist daher neu
gegenüber dem Gegenstand der Druckschrift D2.
4.3
Die
Druckschrift
DE 44 23 264 A1
(Druckschrift
D3)
betrifft
eine
optoelektronische Vorrichtung zum Übertragen von in Form von Bitfolgen vorlie-
genden Datenworten mit einem einen Sendelichtstrahl emittierenden Sender und
einem Empfänger, wobei die Bitfolgen dem Sendelichtstrahl in Form einer Kodie-
rung aufgeprägt sind. Innerhalb von Sendepausen, in denen keine Datenworte
übertragen werden, werden innerhalb vorgegebener Zeitintervalle Überwachungs-
- 20 -
Sendelichtimpulse mit einer von den Datenworten verschiedenen, als Pulsfolge
ausgebildeten Kodierung so ausgesandt, dass die mittlere Sendeleistung einen
vorgegebenen Schwellwert nicht überschreitet (vgl. Anspruch 1). Durch die Aus-
sendung der Überwachungs-Sendelichtimpulse wird die Augensicherheit der Vor-
richtung erhöht (Spalte 1, Zeilen 48 bis 50). Zur Justierung der Vorrichtung, die in
jedem Fall bei der Inbetriebnahme erfolgt und bei Auftreten von Fehlerfällen wie-
derholt werden kann, wird zweckmäßigerweise das während der Sendepausen
emittierte Sendelicht verwendet. Während der Justierung werden der Sender und
der Empfänger solange gegeneinander bewegt, bis die Überwachungs-Sendeim-
pulse am Empfänger vollständig registriert wurden und die Empfangssignale eine
vorgegebene Schwelle überschreiten (Spalte 5, Zeilen 37 bis 41, 59 bis 63).
Der Druckschrift D3 entnimmt der Fachmann somit die Übertragung spezieller
Überwachungs-Sendeimpulse in Sendepausen, um Sender und Empfänger mit
verminderter, augensicherer Sendeleistung zueinander zu justieren.
Die Druckschrift D3 offenbart jedoch keine Verstelleinheiten (Merkmale M8, M9),
keine Rückübertragung der Pegel der Überwachungs-Sendeimpulse (Merkmale
M7, M10) und somit auch keine selbsttätige fortlaufende Justierung durch eine
Rückübertragung der Empfangssignalpegel in Sendepausen (Merkmal M11).
Die Vorrichtung zur optischen Datenübertragung gemäß Anspruch 1 ist daher neu
gegenüber dem Gegenstand der Druckschrift D3.
4.4
Der übrige Stand der Technik liegt vom Gegenstand des Patentanspruchs 1
gemäß Hauptantrag noch weiter ab und bedarf daher keiner Erörterung.
5.
Die Vorrichtung zur optischen Datenübertragung gemäß Patentanspruch 1
des Hauptantrags gilt gegenüber dem Stand der Technik auch als auf einer erfin-
derischen Tätigkeit beruhend (§ 4 PatG).
- 21 -
Es ist schon nicht ersichtlich und von der Beschwerdegegnerin auch nicht darge-
legt, weshalb der Fachmann das Lichtfeststellelement 4 und das dedizierte Positi-
onsfeststellelement 5 (mit der aus vier Feldern bestehenden Lichtempfangsflä-
che 41, vgl. Figur 5) des optischen Empfangssystems 105 der Druckschrift D1 in
einem optischen Empfänger zusammenfassen sollte. Mithin sind die Teile der
Merkmale M7 und M10, die über die Offenbarung der Druckschrift D1 hinausge-
hen, nicht nahegelegt.
Zudem offenbart die Druckschrift D1 dem Fachmann eine Vorrichtung zur opti-
schen Datenübertragung mit zwei Sendern, die jeweils ein beabsichtigtes Übertra-
gungssignal und eine Einstrahlungslichtstärke gleichzeitig durch Modulation auf
unterschiedliche Frequenzen an einen gegenüberliegenden Empfänger übertra-
gen (vgl. Absätze 0029, 0031). Da die Stärke des empfangenen Lichts ständig
zurückgesendet wird, können Abweichungen des Übertragungswegs stets korri-
giert werden (vgl. Absatz 0033).
Eine Abkehr von diesem Konzept der gleichzeitigen Nutzdaten- und Steuerdaten-
übertragung mittels unterschiedlicher Modulationsfrequenzen wird der Fachmann
nicht ohne einen Anlass oder von sich aus in Betracht ziehen. Denn um das Be-
gehen eines von den bisher beschrittenen Wegen abweichenden Lösungswegs
nicht nur als möglich, sondern als dem Fachmann nahegelegt anzusehen, bedarf
es
– abgesehen von den Fällen, in denen für den Fachmann auf der Hand liegt,
was zu tun ist
– in der Regel zusätzlicher, über die Erkennbarkeit des technischen
Problems hinausreichender Anstöße, Anregungen, Hinweise oder sonstiger An-
lässe dafür, die Lösung des technischen Problems auf dem Weg der Erfindung zu
suchen (BGH, Urteil vom 30. April 2009
– Xa ZR 92/05, BGHZ 182, 1 – Betrieb
einer Sicherheitseinrichtung, Rdn. 20).
Der Argumentation der Beschwerdegegnerin, der Fachmann habe nur die Mög-
lichkeiten, die Signale entweder gleichzeitig oder im Zeitmultipex zu übertragen
- 22 -
und könne daher auch eine Pegelübertragung in Sendepausen auswählen, kann
nicht gefolgt werden.
Da das Ziel, die Vorrichtung fortlaufend zu justieren, bereits durch die in der
Druckschrift D1 offenbarte gleichzeitige Übertragung des Übertragungs- und
Lichtstärkesignals vollständig erfüllt wird, fehlt es an einem Anlass, eine Pegel-
übertragung in Sendepausen entsprechend Merkmal M11 vorzusehen. Hierbei ist
zu berücksichtigen, dass weder die Druckschrift D1 noch die übrigen Druckschrif-
ten (Daten-)Sendepausen im Arbeitsbetrieb offenbaren. Daher müsste der Fach-
mann das Datenübertragungsprotokoll ändern, was insbesondere bei standardi-
sierten Übertragungsverfahren eine große Hürde darstellt.
Auch ausgehend von der Druckschrift D2 ist der Gegenstand des Anspruchs 1
gemäß Hauptantrag dem Fachmann nicht nahegelegt.
Denn selbst wenn der Fachmann die in der Druckschrift D1 offenbarte gleichzei-
tige Übertragung des Übertragungs- und Lichtstärkesignals durch Modulation auf
unterschiedliche Frequenzen auf die Vorrichtung der Druckschrift D2 anwenden
würde, ergäbe sich dadurch keine Pegelübertragung in Sendepausen gemäß dem
Merkmal M11, sondern eine gleichzeitige Übertragung.
Auch der Druckschrift D3 kann der Fachmann nur eine Übertragung spezieller
Überwachungs-Sendeimpulse in Sendepausen, um Sender und Empfänger mit
verminderter, augensicherer Sendeleistung zueinander zu justieren, entnehmen,
jedoch ebenfalls keine selbsttätige fortlaufende Justierung durch eine Rücküber-
tragung der Empfangssignalpegel in Sendepausen gemäß dem Merkmal M11.
Den weiteren Druckschriften kann der Fachmann ebenfalls keine Anregung ent-
nehmen, die ihn zu einer Vorgehensweise entsprechend dem Merkmal M11 füh-
ren würde.
- 23 -
6.
Das Patent war daher unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses im
gemäß Hauptantrag beantragten beschränkten Umfang aufrechtzuerhalten.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).
Nachdem der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde
nicht zugelassen hat, ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn einer der
nachfolgenden Verfahrensmängel durch substanziierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3
PatG):
1.
Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt.
2.
Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung
des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis
der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war.
3.
Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt.
4.
Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes
vertreten, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat.
5.
Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt
worden sind.
6.
Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim
Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, schriftlich einzulegen (§ 102
Abs. 1 PatG).
Die Rechtsbeschwerde kann auch als elektronisches Dokument, das mit einer
qualifizierten oder fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen ist, durch
- 24 -
Übertragung in die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes eingelegt werden
(§ 125a Abs. 3 Nr. 1 PatG i. V. m. § 1, § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 2a, Anlage (zu § 1)
Nr. 6 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof
und Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV)). Die elektronische Poststelle ist über die
auf der Internetseite des Bundesgerichtshofes
bezeichneten
Kommunikationswege
erreichbar
(§ 2
Abs. 1
Satz 2
Nr. 1
BGH/BPatGERVV). Dort sind auch die Einzelheiten zu den Betriebsvoraussetzungen
bekanntgegeben (§ 3 BGH/BPatGERVV).
Die Rechtsbeschwerde muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen
Rechtsanwalt als Bevollmächtigten des Rechtsbeschwerdeführers eingelegt werden
(§ 102 Abs. 5 Satz 1 PatG).
Kleinschmidt
Kirschneck
Matter
RiBPatG Dr. Kapels
ist wegen Urlaubs
gehindert, seine
Unterschrift beizufügen
Kleinschmidt
Pr