Urteil des BPatG vom 20.08.2018

Urteil vom 20.08.2018

ECLI:DE:BPatG:2018:200818B19Wpat80.17.0
BUNDESPATENTGERICHT
19 W (pat) 80/17
_______________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
zugestellt am
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2009 036 816.7
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 20. August 2018 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Kleinschmidt, der Richterin Kirschneck sowie der
Richter Dipl.-Ing. J. Müller und Dipl.-Phys. Dr. Haupt
- 2 -
beschlossen:
Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Das Deutsche Patent- und Markenamt – Prüfungsstelle für Klasse H 02 J – hat die
am 10. August 2009 eingereichte Anmeldung durch Beschluss vom 7. April 2017
mit der Begründung zurückgewiesen, die jeweiligen Gegenstände der Patentan-
sprüche 1 gemäß Hauptantrag sowie gemäß der Hilfsanträge 1 bis 9 beruhten
nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Außerdem seien der Hauptantrag sowie die Hilfsanträge 1, 3, 4, 6, 7, 8 und 9
möglicherweise aufgrund unzulässiger Erweiterung oder Unklarheit unzulässig.
Die Erfindung trägt die Bezeichnung „Steuerung von Ladestationen“.
Gegen den Zurückweisungsbeschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin
vom 21. April 2017. Sie beantragt:
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H 02 J des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 7. April 2017 aufzuheben und das nach-
gesuchte Patent aufgrund folgender Unterlagen zu erteilen:
Patentansprüche 1 bis 17 gemäß Hauptantrag vom 1. Februar 2011,
Beschreibung, Seiten 1 bis 23, vom 1. September 2009,
3 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 3, vom 1. September 2009,
- 3 -
hilfsweise, Patentansprüche 1 bis 19 gemäß 1. Hilfsantrag,
weiter hilfsweise, Patentansprüche 1 bis 18 gemäß 2. Hilfsantrag,
weiter hilfsweise, Patentansprüche 1 bis 18 gemäß 3. Hilfsantrag,
weiter hilfsweise, Patentansprüche 1 bis 17 gemäß 4. Hilfsantrag,
weiter hilfsweise, Patentansprüche 1 bis 13 gemäß 5. Hilfsantrag,
weiter hilfsweise, Patentansprüche 1 bis 17 gemäß 6. Hilfsantrag,
weiter hilfsweise, Patentansprüche 1 bis 17 gemäß 7. Hilfsantrag,
weiter hilfsweise, Patentansprüche 1 bis 14 gemäß 8. Hilfsantrag,
weiter hilfsweise, Patentansprüche 1 bis 14 gemäß 9. Hilfsantrag,
weiter hilfsweise, Patentansprüche 1 bis 19 gemäß 10. Hilfsantrag,
weiter hilfsweise, Patentansprüche 1 bis 17 gemäß 11. Hilfsantrag,
weiter hilfsweise, Patentansprüche 1 bis 19 gemäß 12. Hilfsantrag,
weiter hilfsweise, Patentansprüche 1 bis 17 gemäß 13. Hilfsantrag,
weiter hilfsweise, Patentansprüche 1 bis 17 gemäß 14. Hilfsantrag,
weiter hilfsweise, Patentansprüche 1 bis 18 gemäß 15. Hilfsantrag,
weiter hilfsweise, Patentansprüche 1 bis 17 gemäß 16. Hilfsantrag,
weiter hilfsweise, Patentansprüche 1 bis 17 gemäß 17. Hilfsantrag,
Hilfsanträge 1 bis 17 überreicht in der mündlichen Verhandlung
am 20. August 2018
Beschreibung und Zeichnungen zu den Hilfsanträgen jeweils wie
Hauptantrag.
Die unabhängigen Patentansprüche 1, 15, 16 und 17 gemäß Hauptantrag lauten:
1.
Verfahren zur Steuerung von Ladestationen für Elektrofahrzeuge
mit den Schritten,
-
Gruppieren (30) von zumindest zwei Ladestationen (10) zu einer
Gruppe (12),
-
Austauschen (32) zumindest von Ist-Ladeparametern der Lade-
stationen (10) innerhalb der Gruppe (12),
- 4 -
-
Erstellen (34) einer Lastprognose für die Gruppe (12) abhängig
von zumindest den Ist-Ladeparametern,
-
Bestimmen (38) von Soll-Ladeparametern für die Ladestatio-
nen (10) der Gruppe (12) abhängig von der Lastprognose,
-
wobei das Erstellen der Lastprognose zusätzlich abhängig zumin-
dest von
-
einer Tagesganglinie zumindest einer Ladestation (10) in der
Gruppe (12), und/oder
-
einer Wochenganglinie zumindest einer Ladestation (10) in der
Gruppe (12) ist, und
-
wobei auf historischen Daten basierende Kenntnisse in der Tages-
ganglinie und/oder der Wochenganglinie zusammengefasst wer-
den.
15. Ladestationen für Elektrofahrzeuge umfassend:
-
Zuordnungsmittel (18) zum Gruppieren der Ladestation (10) zu
einer Gruppe (12) mit mindestens zwei Ladestationen (10),
-
Kommunikationsmittel (16) zum Empfangen zumindest von Ist-
Ladeparametern von Ladestationen (10) der Gruppe (12),
-
Rechenmittel (20) zum Erstellen einer Lastprognose für die
Gruppe (12) abhängig von zumindest den empfangenen Ist-Lade-
parametern, und zum Bestimmen von Soll-Ladeparametern für die
Ladestationen (10) der Gruppe (12) abhängig von der Last-
prognose,
-
wobei die Kommunikationsmittel (16) zum Aussenden der Soll-
Ladeparameter an Ladestationen (10) der Gruppe (12) gebildet
sind,
-
wobei das Erstellen der Lastprognose zusätzlich abhängig zumin-
dest von
-
einer Tagesganglinie zumindest einer Ladestation (10) in der
Gruppe (12), und/oder
- 5 -
-
einer Wochenganglinie zumindest einer Ladestation (10) in der
Gruppe (12) ist, und
-
wobei auf historischen Daten basierende Kenntnisse in der Tages-
ganglinie und/oder der Wochenganglinie zusammengefasst sind.
16. Niederspannungstransformatorstation umfassend:
-
Zuordnungsmittel (18) zum Gruppieren von Ladestationen (10) zu
einer Gruppe (12) mit zumindest zwei Ladestationen (10),
-
Kommunikationsmittel (16) zum Empfangen zumindest von Ist-
Ladeparametern von Ladestationen der Gruppe (12),
-
Rechenmittel (20) zum Erstellen einer Lastprognose für die
Gruppe (12) abhängig von zumindest den empfangenen Ist-Lade-
parametern, und zum Bestimmen von Soll-Ladeparametern für
die Ladestationen (10) der Gruppe (12) abhängig von der Last-
prognose,
-
wobei das Erstellen der Lastprognose zusätzlich abhängig zumin-
dest von
-
einer Tagesganglinie zumindest einer Ladestation (10) in der
Gruppe (12), und/oder
-
einer Wochenganglinie zumindest einer Ladestation (10) in der
Gruppe (12) ist, und
-
wobei auf historischen Daten basierende Kenntnisse in der Tages-
ganglinie und/oder der Wochenganglinie zusammengefasst sind.
17. System umfassend:
-
zumindest Ladestationen für Elektrofahrzeuge umfassend:
-
Zuordnungsmittel (18) zum Gruppieren der Ladestation (10) zu
einer Gruppe (12) mit zumindest zwei Ladestationen (10),
-
Kommunikationsmittel (16) zum Austauschen zumindest von Ist-
Ladeparametern innerhalb der Gruppe (12), und zum Empfangen
- 6 -
von Soll-Ladeparametern zum Bestimmen von Ladeparametern
für das Laden von Elektrofahrzeugen; und
-
eine Ladestation nach Anspruch 15 oder eine Niederspannungs-
transformatorstation nach Anspruch 16.
Der Patentanspruch 1 gemäß 1. Hilfsantrag lautet:
1.
Verfahren zur Steuerung von Ladestationen für Elektrofahrzeuge
mit den Schritten,
-
Gruppieren (30) von zumindest zwei Ladestationen (10) zu einer
Gruppe (12), wobei eine Zuordnung einer Ladestation (10) zu
einer Gruppe mittels einer Ladestationskennung erfolgt,
-
Austauschen (32) zumindest von Ist-Ladeparametern der Lade-
stationen (10) innerhalb der Gruppe (12),
-
Erstellen (34) einer Lastprognose für die Gruppe (12) abhängig
von zumindest den Ist-Ladeparametern,
-
Bestimmen (38) von Soll-Ladeparametern für die Ladestatio-
nen (10) der Gruppe (12) abhängig von der Lastprognose.
Der Patentanspruch 1 gemäß 2. Hilfsantrag lautet:
1.
Verfahren zur Steuerung von Ladestationen für Elektrofahrzeuge
mit den Schritten,
-
Gruppieren (30) von zumindest zwei Ladestationen (10) zu einer
Gruppe (12), wobei die Gruppe zumindest eine Gruppen-ID auf-
weist, welche die Gruppe eindeutig identifiziert und eine Kommuni-
kation zwischen Gruppenmitgliedern ermöglicht,
-
Austauschen (32) zumindest von Ist-Ladeparametern der Lade-
stationen (10) innerhalb der Gruppe (12),
-
Erstellen (34) einer Lastprognose für die Gruppe (12) abhängig
von zumindest den Ist-Ladeparametern,
- 7 -
-
Bestimmen (38) von Soll-Ladeparametern für die Ladestatio-
nen (10) der Gruppe (12) abhängig von der Lastprognose.
Der Patentanspruch 1 gemäß 3. Hilfsantrag lautet:
1.
Verfahren zur Steuerung von Ladestationen für Elektrofahrzeuge
mit den Schritten,
-
Gruppieren (30) von zumindest zwei Ladestationen (10) zu einer
Gruppe (12), wobei die Gruppe zumindest eine Gruppen-ID auf-
weist, welche die Gruppe eindeutig identifiziert und eine Kommu-
nikation zwischen Gruppenmitgliedern ermöglicht, wobei sich mit
Hilfe der Gruppen-ID die Ladestationen innerhalb der Gruppe ein-
deutig zu dieser Gruppe gehörend adressieren lassen,
-
Austauschen (32) zumindest von Ist-Ladeparametern der Lade-
stationen (10) innerhalb der Gruppe (12),
-
Erstellen (34) einer Lastprognose für die Gruppe (12) abhängig
von zumindest den Ist-Ladeparametern,
-
Bestimmen (38) von Soll-Ladeparametern für die Ladestatio-
nen (10) der Gruppe (12) abhängig von der Lastprognose.
Der Patentanspruch 1 gemäß 4. Hilfsantrag lautet:
1.
Verfahren zur Steuerung von Ladestationen für Elektrofahrzeuge
mit den Schritten,
-
Gruppieren (30) von zumindest zwei Ladestationen (10) zu einer
Gruppe (12), wobei die Gruppe zumindest eine Gruppen-ID auf-
weist, welche die Gruppe eindeutig identifiziert und eine Kommu-
nikation zwischen Gruppenmitgliedern ermöglicht, wobei sich mit
Hilfe der Gruppen-ID die Ladestationen innerhalb der Gruppe ein-
deutig zu dieser Gruppe gehörend adressieren lassen,
- 8 -
-
Austauschen (32) zumindest von Ist-Ladeparametern der Lade-
stationen (10) innerhalb der Gruppe (12), so dass die Ist-Lade-
parameter jeder der Ladestationen in der Gruppe bekannt sind,
-
Erstellen (34) einer Lastprognose für die Gruppe (12) abhängig
von zumindest den Ist-Ladeparametern,
-
Bestimmen (38) von Soll-Ladeparametern für die Ladestatio-
nen (10) der Gruppe (12) abhängig von der Lastprognose.
Der Patentanspruch 1 gemäß 5. Hilfsantrag lautet:
1.
Verfahren zur Steuerung von Ladestationen für Elektrofahrzeuge
mit den Schritten,
-
Gruppieren (30) von zumindest zwei Ladestationen (10) zu einer
Gruppe (12), wobei die Gruppe zumindest eine Gruppen-ID auf-
weist, welche die Gruppe eindeutig identifiziert und eine Kommu-
nikation zwischen Gruppenmitgliedern ermöglicht, wobei sich mit
Hilfe der Gruppen-ID die Ladestationen innerhalb der Gruppe ein-
deutig zu dieser Gruppe gehörend adressieren lassen,
-
Austauschen (32) zumindest von Ist-Ladeparametern der Ladesta-
tionen (10) innerhalb der Gruppe (12), so dass die Ist-Ladepara-
meter jeder der Ladestationen in der Gruppe bekannt sind, so
dass jede Ladestation innerhalb einer Gruppe mit allen anderen
Ladestationen innerhalb der Gruppe kommuniziert,
-
Erstellen (34) einer Lastprognose für die Gruppe (12) abhängig
von zumindest den Ist-Ladeparametern,
-
Bestimmen (38) von Soll-Ladeparametern für die Ladestatio-
nen (10) der Gruppe (12) abhängig von der Lastprognose, wobei
jede Ladestation für sich selber eine Lastprognose und Soll-Para-
meter ermittelt und diese innerhalb der Gruppe zirkuliert werden,
wobei die Gruppen-ID verwendet wird, um die Kommunikation den
Ladestationen zuzuordnen.
- 9 -
Der Patentanspruch 1 gemäß 6. Hilfsantrag lautet:
1.
Verfahren zur Steuerung von Ladestationen für Elektrofahrzeuge
mit den Schritten,
-
Gruppieren (30) von zumindest zwei Ladestationen (10) zu einer
Gruppe (12), wobei die Gruppe zumindest eine Gruppen-ID auf-
weist, welche die Gruppe eindeutig identifiziert und eine Kommu-
nikation zwischen Gruppenmitgliedern ermöglicht, und eine Grup-
pe einer Niederspannungstransformationsstation einer Nieder-
spannungsebene zugeordnet ist,
-
Austauschen (32) zumindest von Ist-Ladeparametern der Ladesta-
tionen (10) innerhalb der Gruppe (12),
-
Erstellen (34) einer Lastprognose für die Gruppe (12) abhängig
von zumindest den Ist-Ladeparametern,
-
Bestimmen (38) von Soll-Ladeparametern für die Ladestatio-
nen (10) der Gruppe (12) abhängig von der Lastprognose.
Der Patentanspruch 1 gemäß 7. Hilfsantrag lautet:
1.
Verfahren zur Steuerung von Ladestationen für Elektrofahrzeuge
mit den Schritten,
-
Gruppieren (30) von zumindest zwei Ladestationen (10) zu einer
Gruppe (12), wobei die Gruppe zumindest eine Gruppen-ID auf-
weist, welche die Gruppe eindeutig identifiziert und eine Kommu-
nikation zwischen Gruppenmitgliedern ermöglicht, und eine Grup-
pe einer Niederspannungstransformatorstation einer Niederspan-
nungsebene zugeordnet ist, wobei eine Gruppen-ID zwischen an
eine selbe Niederspannungstransformatorstation angeschlosse-
nen Ladestationen ausgetauscht wird,
-
Austauschen (32) zumindest von Ist-Ladeparametern der Ladesta-
tionen (10) innerhalb der Gruppe (12),
- 10 -
-
Erstellen (34) einer Lastprognose für die Gruppe (12) abhängig
von zumindest den Ist-Ladeparametern,
-
Bestimmen (38) von Soll-Ladeparametern für die Ladestatio-
nen (10) der Gruppe (12) abhängig von der Lastprognose.
Der Patentanspruch 1 gemäß 8. Hilfsantrag lautet:
1.
Verfahren zur Steuerung von Ladestationen für Elektrofahrzeuge
mit den Schritten,
-
Gruppieren (30) von zumindest zwei Ladestationen (10) zu einer
Gruppe (12), wobei die Gruppe zumindest eine Gruppen-ID auf-
weist, welche die Gruppe eindeutig identifiziert und eine Kommu-
nikation zwischen Gruppenmitgliedern ermöglicht, wobei sich mit
Hilfe der Gruppen-ID die Ladestationen innerhalb der Gruppe ein-
deutig zu dieser Gruppe gehörend adressieren lassen,
-
Austauschen (32) zumindest von Ist-Ladeparametern der Ladesta-
tionen (10) innerhalb der Gruppe (12),
-
Erstellen (34) einer Lastprognose für die Gruppe (12) abhängig
von zumindest den Ist-Ladeparametern,
-
Bestimmen (38) von Soll-Ladeparametern für die Ladestatio-
nen (10) der Gruppe (12) abhängig von der Lastprognose,
-
wobei in einer Ladestation der Gruppe die Lastprognose für die
Gruppe abhängig von zumindest den empfangenen Ist-Ladepara-
metern erstellt wird und wobei Soll-Ladeparametern für die
Ladestationen der Gruppe abhängig von der Lastprognose erstellt
werden.
Der Patentanspruch 1 gemäß 9. Hilfsantrag lautet:
1.
Verfahren zur Steuerung von Ladestationen für Elektrofahrzeuge
mit den Schritten,
- 11 -
-
Gruppieren (30) von zumindest zwei Ladestationen (10) zu einer
Gruppe (12), wobei die Gruppe zumindest eine Gruppen-ID auf-
weist, welche die Gruppe eindeutig identifiziert und eine Kommu-
nikation zwischen Gruppenmitgliedern ermöglicht, wobei sich mit
Hilfe der Gruppen-ID die Ladestationen innerhalb der Gruppe ein-
deutig zu dieser Gruppe gehörend adressieren lassen,
-
Austauschen (32) zumindest von Ist-Ladeparametern der Ladesta-
tionen (10) innerhalb der Gruppe (12),
-
Erstellen (34) einer Lastprognose für die Gruppe (12) abhängig
von zumindest den Ist-Ladeparametern,
-
Bestimmen (38) von Soll-Ladeparametern für die Ladestatio-
nen (10) der Gruppe (12) abhängig von der Lastprognose,
-
wobei in einer Ladestation der Gruppe die Lastprognose für die
Gruppe abhängig von zumindest den empfangenen Ist-Ladepara-
metern erstellt wird und wobei Soll-Ladeparametern für die La-
destationen der Gruppe abhängig von der Lastprognose erstellt
werden, so dass innerhalb der Gruppe von Ladestationen eine
einzige Ladestation als Master Ladestation agiert und alle anderen
Ladestationen in der Gruppe von dieser Master Ladestation Infor-
mationen erhalten.
Der Patentanspruch 1 gemäß 10. Hilfsantrag lautet:
1.
Verfahren zur Steuerung von Ladestationen für Elektrofahrzeuge
mit den Schritten,
-
Gruppieren (30) von zumindest zwei Ladestationen (10) zu einer
Gruppe (12),
-
Austauschen (32) zumindest von Ist-Ladeparametern der Ladesta-
tionen (10) innerhalb der Gruppe (12),
-
Erstellen (34) einer Lastprognose für die Gruppe (12) abhängig
von zumindest den Ist-Ladeparametern,
- 12 -
-
Bestimmen (38) von Soll-Ladeparametern für die Ladestatio-
nen (10) der Gruppe (12) abhängig von der Lastprognose, derart,
dass in den Soll-Ladeparametern bestimmt wird, dass in einem
ersten Zeitraum eine erste Leistung an einer ersten Ladestation
abgerufen werden darf und dass in einem zweiten Zeitraum eine
zweite, von der ersten Leistung unterschiedliche Leistung abgeru-
fen werden darf.
Der Patentanspruch 1 gemäß 11. Hilfsantrag lautet:
1.
Verfahren zur Steuerung von Ladestationen für Elektrofahrzeuge
mit den Schritten,
-
Gruppieren (30) von zumindest zwei Ladestationen (10) zu einer
Gruppe (12),
-
Austauschen (32) zumindest von Ist-Ladeparametern der Ladesta-
tionen (10) innerhalb der Gruppe (12),
-
Erstellen (34) einer Lastprognose für die Gruppe (12) abhängig
von zumindest den Ist-Ladeparametern, wobei mit Hilfe aus einer
Ganglinie ermittelten Informationen zusammen mit den Ist-Lade-
parametern festgestellt wird, welche elektrische Leistung in Zu-
kunft zur Verfügung gestellt werden muss,
-
Bestimmen (38) von Soll-Ladeparametern für die Ladestatio-
nen (10) der Gruppe (12) abhängig von der Lastprognose.
Der Patentanspruch 1 gemäß 12. Hilfsantrag lautet:
1.
Verfahren zur Steuerung von Ladestationen für Elektrofahrzeuge
mit den Schritten,
-
Gruppieren (30) von zumindest zwei Ladestationen (10) zu einer
Gruppe (12),
- 13 -
-
Austauschen (32) zumindest von Ist-Ladeparametern der Ladesta-
tionen (10) innerhalb der Gruppe (12), wobei die Ist-Ladeparame-
ter Informationen zu zumindest einem Laderegler eines an die La-
destation angeschlossenen Elektrofahrzeugs enthalten, die einen
Rückschluss darauf ermöglichen, ob der Laderegler eine Verände-
rung von Soll-Ladeparametern über den Ladezeitraum ermöglicht,
so dass ein Elektrofahrzeug während des Ladens unterschiedliche
Soll-Ladeparameter zur Verfügung gestellt bekommt,
-
Erstellen (34) einer Lastprognose für die Gruppe (12) abhängig
von zumindest den Ist-Ladeparametern,
-
Bestimmen (38) von Soll-Ladeparametern für die Ladestatio-
nen (10) der Gruppe (12) abhängig von der Lastprognose.
Der Patentanspruch 1 gemäß 13. Hilfsantrag lautet:
1.
Verfahren zur Steuerung von Ladestationen für Elektrofahrzeuge
mit den Schritten,
-
Gruppieren (30) von zumindest zwei Ladestationen (10) zu einer
Gruppe (12),
-
Austauschen (32) zumindest von Ist-Ladeparametern der Ladesta-
tionen (10) innerhalb der Gruppe (12), wobei die Ist-Ladeparame-
ter Informationen zu zumindest einem Laderegler eines an die La-
destation angeschlossenen Elektrofahrzeugs enthalten, die einen
Rückschluss darauf ermöglichen, ob der Laderegler eine Verände-
rung von Soll-Ladeparametern über den Ladezeitraum ermöglicht,
so dass ein Elektrofahrzeug während des Ladens unterschiedliche
Soll-Ladeparameter zur Verfügung gestellt bekommt,
-
Erstellen (34) einer Lastprognose für die Gruppe (12) abhängig
von zumindest den Ist-Ladeparametern,
-
Bestimmen (38) von Soll-Ladeparametern für die Ladestatio-
nen (10) der Gruppe (12) abhängig von der Lastprognose,
- 14 -
dadurch gekennzeichnet
dass das Erstellen (34) der Lastprognose zusätzlich abhängig von
zumindest einer Ladeprognose eines Elektrofahrzeugs ist, wobei
die Ladeprognose eines Elektrofahrzeugs zumindest eine
Ladedauer und eine Stromganglinie umfasst und von dem
Laderegler des Elektrofahrzeugs an die Ladestation übermittelt
wird.
Der Patentanspruch 1 gemäß 14. Hilfsantrag lautet:
1.
Verfahren zur Steuerung von Ladestationen für Elektrofahrzeuge
mit den Schritten,
-
Gruppieren (30) von zumindest zwei Ladestationen (10) zu einer
Gruppe (12),
-
Austauschen (32) zumindest von Ist-Ladeparametern der Ladesta-
tionen (10) innerhalb der Gruppe (12), wobei die Ist-Ladeparame-
ter Informationen zu zumindest einem Laderegler eines an die La-
destation angeschlossenen Elektrofahrzeugs enthalten, die einen
Rückschluss darauf ermöglichen, ob der Laderegler eine Verände-
rung von Soll-Ladeparametern über den Ladezeitraum ermöglicht,
so dass ein Elektrofahrzeug während des Ladens unterschiedliche
Soll-Ladeparameter zur Verfügung gestellt bekommt,
-
Erstellen (34) einer Lastprognose für die Gruppe (12) abhängig
von zumindest den Ist-Ladeparametern,
-
Bestimmen (38) von Soll-Ladeparametern für die Ladestationen
(10) der Gruppe (12) abhängig von der Lastprognose,
dadurch gekennzeichnet
dass das Erstellen (34) der Lastprognose zusätzlich abhängig von
zumindest einer Ladeprognose eines Elektrofahrzeugs ist, wobei
die Ladeprognose eines Elektrofahrzeugs zumindest eine Lade-
dauer und eine Stromganglinie umfasst und von dem Laderegler
- 15 -
des Elektrofahrzeugs an die Ladestation übermittelt wird wobei die
Stromganglinie festgelegt, dass zu Beginn eines Ladevorgangs
mit einer ersten Stromstärke geladen werden darf und dass zum
Ende eines Ladevorgangs die Stromstärke erhöht wird.
Der Patentanspruch 1 gemäß 15. Hilfsantrag lautet:
1.
Verfahren zur Steuerung von Ladestationen für Elektrofahrzeuge
mit den Schritten,
-
Gruppieren (30) von zumindest zwei Ladestationen (10) zu einer
Gruppe (12),
-
Austauschen (32) zumindest von Ist-Ladeparametern der Ladesta-
tionen (10) innerhalb der Gruppe (12),
-
Erstellen (34) einer Lastprognose für die Gruppe (12) abhängig
von zumindest den Ist-Ladeparametern,
-
Bestimmen (38) von Soll-Ladeparametern für die Ladestatio-
nen (10) der Gruppe (12) abhängig von der Lastprognose, wobei
die Ist-Ladeparameter in Abständen ausgetauscht werden und die
Lastprognose und die Soll-Ladeparameter adaptiv abhängig von
den aktuellen Ist-Ladeparametern verändert werden, so dass die
Soll-Ladeparameter an aktuelle Gegebenheiten in der Gruppe an-
gepasst werden.
Der Patentanspruch 1 gemäß 16. Hilfsantrag lautet:
1.
Verfahren zur Steuerung von Ladestationen für Elektrofahrzeuge
mit den Schritten,
-
Gruppieren (30) von zumindest zwei Ladestationen (10) zu einer
Gruppe (12),
-
Austauschen (32) zumindest von Ist-Ladeparametern der Ladesta-
tionen (10) innerhalb der Gruppe (12),
- 16 -
-
Erstellen (34) einer Lastprognose für die Gruppe (12) abhängig
von zumindest den Ist-Ladeparametern,
-
Bestimmen (38) von Soll-Ladeparametern für die Ladestatio-
nen (10) der Gruppe (12) abhängig von der Lastprognose, wobei
abhängig von den Soll-Ladeparametern eine der Ladestationen
(10) Ladeparameter mit einem Elektrofahrzeug aushandelt wenn
sich ein Elektrofahrzeug mit der Ladestation (10) verbindet und
wenn das Elektrofahrzeug den Ladeparameter ablehnt, die La-
dung nicht begonnen wird.
Der Patentanspruch 1 gemäß 17. Hilfsantrag lautet:
1.
Verfahren zur Steuerung von Ladestationen für Elektrofahrzeuge
mit den Schritten,
-
Gruppieren (30) von zumindest zwei Ladestationen (10) zu einer
Gruppe (12),
-
Austauschen (32) zumindest von Ist-Ladeparametern der Ladesta-
tionen (10) innerhalb der Gruppe (12),
-
Erstellen (34) einer Lastprognose für die Gruppe (12) abhängig
von zumindest den Ist-Ladeparametern,
-
Bestimmen (38) von Soll-Ladeparametern für die Ladestatio-
nen (10) der Gruppe (12) abhängig von der Lastprognose, wobei
von der Ladestation (10) abhängig von den Soll-Ladeparametern
und abhängig von den Fähigkeiten des Ladereglers des Elektro-
fahrzeugs zumindest eine maximale Stromstärke bestimmt und an
das Elektrofahrzeug kommuniziert wird.
- 17 -
Im Prüfungsverfahren sind neben anderen folgende Druckschriften in Betracht
gezogen worden:
D1
US 2004/0130292 A1
D6
US 2009/0043520 A1.
Mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung hat der Senat auf die folgende Druck-
schrift hingewiesen:
DE 696 02 739 T2.
Zu weiteren Einzelheiten, insbesondere zum jeweiligen Wortlaut der nebengeord-
neten Patentansprüche gemäß den Hilfsanträgen sowie zum Wortlaut der abhän-
gigen Patentansprüche wird auf die Akte verwiesen.
II.
1.
Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die
Prüfungsstelle für Klasse H 02 J hat die Anmeldung zu Recht zurückgewiesen.
2.
Der Erfindung liegt laut Beschreibungseinleitung die Aufgabe zugrunde, ein
Verfahren und eine Vorrichtung zur Verfügung zu stellen, welche eine Steuerung
von Ladestationen ermöglichen, die eine Belastung des Versorgungsnetzes ver-
mindern (Seite 2, letzter Absatz der Beschreibung).
Nach Erkenntnis des Senats besteht das konkretere Ziel der Erfindung darin, die
Belastung des Versorgungsnetzes vor dem Hintergrund, dass die durch die
vorhandenen Niederspannungstransformatorstationen maximal übertragbare
Leistung zusätzlich zu den ohnehin vorhandenen Verbrauchern auch zum Laden
- 18 -
von Elektrofahrzeugen ausreichen soll, zu vergleichmäßigen (Seite 2, Zeilen 7 bis
25).
Als Lösung schlägt der Patentanspruch 1 in der Fassung nach dem geltenden
Hauptantrag ein Verfahren vor, dessen Merkmale sich wie folgt gliedern lassen:
M
1
Verfahren zur Steuerung von Ladestationen für Elektrofahr-
zeuge mit den Schritten,
M
1.1
-
Gruppieren (30) von zumindest zwei Ladestationen (10) zu
einer Gruppe (12),
M
1.2
-
Austauschen (32) zumindest von Ist-Ladeparametern der
Ladestationen (10) innerhalb der Gruppe (12),
M
1.3
-
Erstellen (34) einer Lastprognose für die Gruppe (12) abhän-
gig von zumindest den Ist-Ladeparametern,
M
1.4
-
Bestimmen (38) von Soll-Ladeparametern für die Ladestatio-
nen (10) der Gruppe (12) abhängig von der Lastprognose,
M
1.5
-
wobei das Erstellen der Lastprognose zusätzlich abhängig
zumindest von
M
1.5.1
-
einer Tagesganglinie zumindest einer Ladesta-
tion (10) in der Gruppe (12), und/oder
M
1.5.2
-
einer Wochenganglinie zumindest einer Ladesta-
tion (10) in der Gruppe (12) ist, und
M
1.5.3
-
wobei auf historischen Daten basierende Kennt-
nisse in der Tagesganglinie und/oder der Wochen-
ganglinie zusammengefasst werden.
3.
Vor diesem Hintergrund legt der Senat seiner Entscheidung als Fachmann
einen Diplomingenieur (Universität) oder Master der Fachrichtung Elektrotechnik
mit mehrjähriger Berufserfahrung zugrunde, der mit der Planung elektrischer Ener-
gieübertragungs- und -versorgungsnetze befasst ist und in diesem Rahmen die
sich verändernden Rahmenbedingungen aufgrund dezentraler lokaler Energieer-
- 19 -
zeugung sowie schnellladefähiger Energiespeicher, insbesondere für Elektrofahr-
zeuge, einarbeitet.
4.
Zur Überzeugung des Senats kann weder der Hauptantrag noch einer der
4.1
Das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ist nicht neu
und deshalb nicht patentfähig (§ 1 Abs. 1 i. V. m. § 3 PatG):
Aus der Druckschrift US 2004/0130292 A1 (D1) ist hinsichtlich des Gegenstandes
des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag folgendes bekannt (vgl. insb. Figuren 4
sowie 5 i. V. m. Absätzen 0046, 0047 sowie 0064): Ein
M
1
Verfahren zur Steuerung von Ladestationen 128, 130 für
Elektrofahrzeuge 106 mit den Schritten,
M
1.1
-
Gruppieren von zumindest zwei Ladestationen 128, 130 zu
einer Gruppe 124,
M
1.2
-
Austauschen zumindest von Ist-Ladeparametern der Lade-
stationen innerhalb der Gruppe (Absatz 0046),
M
1.3
-
Erstellen einer Lastprognose für die Gruppe abhängig von
zumindest den Ist-Ladeparametern (Absatz 0047),
M
1.4
-
Bestimmen von Soll-Ladeparametern für die Ladestatio-
nen 128, 130 der Gruppe 124 abhängig von der Lastprogno-
se (Absatz 0047),
M
1.5
-
wobei das Erstellen der Lastprognose zusätzlich abhängig
zumindest
M
1.5.1
-
von einer Tagesganglinie (Absatz 0064: „“)
zumindest einer Ladestation in der Gruppe,
und/oder
- 20 -
M
1.5.2
-
einer Wochenganglinie (Absatz 0064: „“)
zumindest einer Ladestation 128, 130 in der Grup-
pe 124 ist, und
M
1.5.3
-
wobei damit offensichtlich auf historischen Daten
basierende Kenntnisse in der Tagesganglinie
und/oder der Wochenganglinie zusammengefasst
werden.
Der Einwand des Vertreters der Anmelderin, gemäß der Druckschrift D1 würde
keine Lastprognose für die Gruppe erstellt und somit würden auch keine Soll-
Ladeparameter bestimmt, konnte zu keinem anderen Ergebnis führen. Denn der
Fachmann entnimmt dem dortigen Absatz 0047 die Aussage, dass die Steuerung
(„) ermittelt, welche Leistung die einzelnen Batterien
aufnehmen können, die an den Ladestationen angeschlossen sind. Darauf basie-
rend bestimmt eine übergeordnete Steuerung („), wieviel
Leistung jede einzelne Ladestation in Zukunft beziehen kann. Die Druckschrift D1
offenbart mithin tatsächlich die Erstellung einer Lastprognose und die Bestimmung
von Ladeparametern.
Zu der in den Merkmalen M
1.5.1
und M
1.5.2
beanspruchten Einbeziehung von Tages-
bzw. Wochenganglinien ist anzumerken, dass in der Druckschrift D1 zwar vorder-
gründig die zeitabhängige Begrenzung des Leistungsmaximums genannt ist (Ab-
satz 0064: „“), optional können jedoch auch die zu erwartende Verfüg-
barkeit („“) sowie die zukünftig zu erwartende Last („
“) einbezogen werden. Insbesondere letzteres verbindet der Fach-
mann unmittelbar und eindeutig mit der Erstellung von Tages-, Wochen-, Monats-
sowie Jahresganglinien, die zur gängigen Methodik jedes Netzplaners gehören.
Ausgangspunkt des Fachmanns sind dabei stets statistisch ermittelte Werte, so
dass die Angabe „auf historischen Daten basierend“ (Merkmal M
1.5.3
) eine Selbst-
verständlichkeit darstellt.
- 21 -
4.2
Der Wortlaut des Patentanspruchs 1 gemäß 1. Hilfsantrag geht über den
Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinaus, in der sie ursprünglich eingereicht
worden ist. Deshalb ist der 1. Hilfsantrag nicht zulässig (§ 38 PatG):
An die ursprüngliche Fassung des Patentanspruchs 1 (Merkmale M
1
bis M
1.4
)
schließt sich gemäß 1. Hilfsantrag an das Merkmal M
1.1
die Angabe an:
„wobei eine Zuordnung einer Ladestation (10) zu einer Gruppe (12) mit-
tels einer Ladestationskennung erfolgt“.
Davon abweichend ist in den ursprünglichen Unterlagen angegeben, die Zuord-
nung zu einer Gruppe von Ladestationen erfolge mittels einer Ladestationser-
kennung (Seite 3, Zeilen 16 bis 20).
Während also ursprünglich ein Verfahrensschritt „Ladestationserkennung“ offen-
bart ist, wobei unbestimmt ist, wie diese erfolgen kann, soll gemäß geltendem
1. Hilfsantrag eine Ladestationskennung vorhanden sein, also eine individuelle
Adresse jeder Ladestation.
Der Senat schließt zwar nicht aus, dass der Fachmann eine derartige Adresse als
sinnvolle Möglichkeit für eine Ladestationserkennung in Betracht zieht, er konnte
dies jedoch den ursprünglichen Unterlagen nicht unmittelbar und eindeutig als zur
Erfindung gehörend entnehmen. Vielmehr konnte der Fachmann ein Erkennen
einer auszuwählenden Ladestation anhand anderer Kriterien, wie bestimmter
physikalischer Eigenschaften oder geografischer Anordnung in Betracht ziehen.
Einen zweifelsfreier Hinweis, dass es sich dabei – wie vom Anmeldevertreter gel-
tend gemacht – um einen offensichtlichen Tippfehler handelt, konnte der Senat
weder dem Zusammenhang der vom Anmeldevertreter in Bezug genommenen
Fundstelle (Seite 3, Zeilen 16 bis 20), noch einer anderen Stelle der Unterlagen
entnehmen. Vielmehr deutet die vielfache Betonung, durch die Gruppen-ID werde
- 22 -
die Adressierung der Ladestationen sowie die Kommunikation zwischen den
Ladestationen, die einer gemeinsamen Gruppe angehören, möglich, darauf hin,
dass die Ladestationen nicht jede für sich eine individuelle Kennung aufweisen. Ihr
Zweck wäre bei Verwendung einer Gruppen-ID für alle Mitglieder der Gruppe ent-
behrlich. Umgekehrt würde es keiner separaten Gruppen-ID bedürfen, wenn ein-
zelne Ladestationskennungen vorhanden wären.
4.3
Das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 gemäß 2. Hilfsantrag beruht nicht
auf einer erfinderischen Tätigkeit und ist deshalb nicht patentfähig (§ 1 Abs. 1
i. V. m. § 4 PatG):
Von der ursprünglichen Fassung unterscheidet sich der Patentanspruch 1 gemäß
2. Hilfsantrag dadurch, dass sich an das Merkmal M
1.1
das Merkmal
M
1.1.1
wobei die Gruppe zumindest eine Gruppen-ID aufweist, wel-
che die Gruppe eindeutig identifiziert und eine Kommuni-
kation zwischen Gruppenmitgliedern ermöglicht
anschließt. Der Wortlaut dieses Merkmals geht auf Seite 14, Zeilen 17 bis 21 der
ursprünglichen Beschreibung zurück und war zum Teil bereits im ursprünglichen
Patentanspruch 12 genannt. Die Angabe „ID“ liest der Fachmann dabei als Abkür-
zung für den englischen Fachbegriff „“.
Im Absatz 0066 der Druckschrift D1 ist ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das
Verfahren auch mittels eines „“ verwirklicht werden könne.
Es liegt in der Natur eines solchen Systems, dass die einzelnen daran beteiligten
Komponenten mit einer eindeutigen Adresse versehen sind und über eine gemein-
same Busverbindung miteinander kommunizieren können.
Als Komponenten des Token-Systems sind in der Druckschrift D1 zwar nur die
Steuerungskomponenten () genannt, es
- 23 -
liegt nach Überzeugung des Senats jedoch im Ermessen des Fachmanns, ob er
die Datenverbindung zwischen dem „“ 148 und den einzelnen
Ladestationen 128, 148 mittels einer Festverdrahtung realisiert oder in das Token-
System einbindet. Letzteres impliziert selbstverständlich, dass eine Kommunika-
tion zwischen den Mitgliedern einer Gruppe möglich ist.
Hinsichtlich der übrigen aus der Druckschrift D1 bekannten Merkmale des An-
spruchs 1 gemäß 2. Hilfsantrag wird auf die entsprechenden Ausführungen zum
Hauptantrag verwiesen.
4.4
Das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 gemäß 3. Hilfsantrag beruht nicht
auf einer erfinderischen Tätigkeit und ist deshalb nicht patentfähig (§ 1 Abs. 1
i. V. m. § 4 PatG):
Von der Fassung des Patentanspruchs 1 gemäß 2. Hilfsantrag unterscheidet sich
der Patentanspruch 1 gemäß 3. Hilfsantrag dadurch, dass sich an das Merk-
mal M
1.1.1
das Merkmal
M
1.1.2
wobei sich mit Hilfe der Gruppen-ID die Ladestationen inner-
halb der Gruppe eindeutig zu dieser Gruppe gehörend adres-
sieren lassen
anschließt. Bei dieser Wirkungsangabe handelt es sich zur Überzeugung des
Senats um eine Selbstverständlichkeit, da es bei einem Token-System, wie bei
jedem busgestützten Kommunikationssystem, immer möglich ist, beliebige Grup-
pen zu bilden und alle Gruppenmitglieder eindeutig zu dieser Gruppe gehörend zu
adressieren.
Ansonsten sei hinsichtlich der fehlenden erfinderischen Tätigkeit auf die Ausfüh-
rungen zum 2. Hilfsantrag verwiesen.
- 24 -
4.5
Der 4. Hilfsantrag ist unzulässig, da das Verfahren nach Patentanspruch 1
dieses Hilfsantrags in der Anmeldung nicht so deutlich und vollständig offenbart
ist, dass ein Fachmann es ausführen kann (§ 34 Abs. 4 PatG).
Von der Fassung des Patentanspruchs 1 gemäß 3. Hilfsantrag unterscheidet sich
der Patentanspruch 1 gemäß 4. Hilfsantrag dadurch, dass sich an das Merk-
mal M
1.2
die Angabe
M
1.2.1
so dass die Ist-Ladeparameter jeder der Ladestationen in der
Gruppe bekannt sind
sowie das Merkmal
M
1.3
-
Erstellen einer Lastprognose für die Gruppe abhängig von
zumindest den Ist-Ladeparametern
anschließen. Dies versteht der Fachmann nicht anders, als dass es ursächlich für
die Erstellung einer Lastprognose und das spätere Bestimmen von Soll-Ladepa-
rametern für die einzelnen Ladestationen (Merkmal M
1.4
) ist, dass alle Ladestation
gleichberechtigt alle Ist-Ladeparameter kennen. Anders als der Anmeldevertreter
meint, sieht der Fachmann in dieser Verteilung der Ist-Ladeparameter an alle La-
destationen keine vorteilhafte Redundanz, sondern vielmehr das noch zu lösende
Problem, anhand welcher Kriterien welche Instanz die Entscheidung trifft, welcher
Ladestation welche Soll-Ladeparameter zugewiesen werden sollen.
Die Beschreibung gibt hierzu keinen Aufschluss, vielmehr wirft die von der Anmel-
derin genannte Fundstelle (Seite 4, Zeilen 1 bis 3) zusätzlich die Frage auf, was
mit einem gegenständlichen Austausch von Ist-Ladeparametern gemeint ist.
- 25 -
4.6
Das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 nach 5. Hilfsantrag ist in der An-
meldung nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann es aus-
führen kann (§ 34 Abs. 4 PatG), deshalb ist der 5. Hilfsantrag unzulässig.
Der auf dem Patentanspruch 1 gemäß 4. Hilfsantrag aufbauende Patentan-
spruch 1 gemäß 5. Hilfsantrag lässt sich wie folgt gliedern:
M
1
Verfahren zur Steuerung von Ladestationen für Elektrofahr-
zeuge mit den Schritten,
M
1.1
-
Gruppieren (30) von zumindest zwei Ladestationen (10) zu
einer Gruppe (12),
M
1.1.1
wobei die Gruppe zumindest eine Gruppen-ID aufweist, wel-
che die Gruppe eindeutig identifiziert und eine Kommunika-
tion zwischen Gruppenmitgliedern ermöglicht,
M
1.1.2
wobei sich mit Hilfe der Gruppen-ID die Ladestationen inner-
halb der Gruppe eindeutig zu dieser Gruppe gehörend adres-
sieren lassen,
M
1.2
-
Austauschen (32) zumindest von Ist-Ladeparametern der
Ladestationen (10) innerhalb der Gruppe (12),
M
1.2.1
so dass die Ist-Ladeparameter jeder der Ladestationen in der
Gruppe bekannt sind,
M
1.1.3
so dass jede Ladestation innerhalb einer Gruppe mit allen
anderen Ladestationen innerhalb der Gruppe kommuniziert,
M
1.3
-
Erstellen (34) einer Lastprognose für die Gruppe (12) abhän-
gig von zumindest den Ist-Ladeparametern,
M
1.4
-
Bestimmen (38) von Soll-Ladeparametern für die Ladestatio-
nen (10) der Gruppe (12) abhängig von der Lastprognose,
M
1.4.1
wobei jede Ladestation für sich selber eine Lastprognose
und Soll-Parameter ermittelt
M
1.4.2
und diese innerhalb der Gruppe zirkuliert werden,
- 26 -
M
1.1.4
wobei die Gruppen-ID verwendet wird, um die Kommunika-
tion den Ladestationen zuzuordnen.
Da der Wortlaut des Patentanspruchs 1 gemäß 5. Hilfsantrag auf dem Patentan-
spruch 1 gemäß 4. Hilfsantrag aufbaut und wie dieser die Merkmale M
1.2.1
und M
1.3
umfasst, gelten die vorstehenden Ausführungen zur Zulässigkeit des 4. Hilfsan-
trags für den 5. Hilfsantrag gleichermaßen.
Dazu kommt, dass in der ursprünglichen Beschreibung, Seite 15, Zeilen 4 bis 28,
die Bestimmung der Lastprognose und der Soll-Ladeparameter für die Gruppe
durch die Niederspannungstransformationsstation oder einer einzigen Ladestation
der Gruppe als Master einerseits und die separate Bestimmung der Lastprognose
und der Soll-Ladeparameter durch jede einzelne Ladestation für sich selbst ande-
rerseits, als Alternativen zueinander dargestellt sind. Dagegen schließt der Fach-
mann aus der Formulierung der Merkmale M
1.3
, M
1.4
und M
1.4.1
, dass die Soll-La-
deparameter für die Ladestationen einer Gruppe durch die in den Merkmalen M
1.4.1
sowie M
1.4.2
genannten Maßnahmen bewirkt werden sollen.
Abgesehen davon, dass nach Erkenntnis des Senats auch hier nicht hinreichend
offenbart ist, wie das erwünschte Ergebnis zustande kommen soll (§ 34 Abs. 4
PatG), geht der durch den 5. Hilfsantrag beanspruchte Zusammenhang über den
in den ursprünglichen Unterlagen offenbarten Zusammenhang hinaus (§ 38 PatG).
Der Sichtweise des Anmeldevertreters, die den Absatz auf Seite 15, Zeilen 22
bis 28, einleitende Wendung „Auch wäre es möglich“ könne auch im Sinne von
„Zusätzlich wäre es möglich“ verstanden werden und daher sei der 5. Hilfsantrag
zulässig, konnte sich der Senat nicht anschließen. Vielmehr kann im Zuge des Er-
teilungsverfahrens nur das in einen Patentanspruch aufgenommen werden, was
sich dem Fachmann unmittelbar und eindeutig zur Erfindung gehörend aus den
Unterlagen erschließt. Eine nachträgliche Auslese aus unterschiedlichen Lesarten
einer Formulierung, ist daher nicht zulässig.
- 27 -
4.7
Das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 gemäß 6. Hilfsantrag beruht nicht
auf einer erfinderischen Tätigkeit und ist deshalb nicht patentfähig (§ 1 Abs. 1
i. V. m. § 4 PatG):
An die Fassung des Patentanspruchs 1 nach 2. Hilfsantrag schließt sich gemäß
6. Hilfsantrag an das Merkmal M
1.1.1
das Merkmal
M
1.6
und eine Gruppe einer Niederspannungstransformations-
station einer Niederspannungsebene zugeordnet ist
an. Bei dieser Angabe handelt es sich um eine platte Selbstverständlichkeit, da die
Ladestationen für Elektrofahrzeuge grundsätzlich mit Niederspannung betrieben
werden. Außerdem ist das europäische Verteilnetz derart strukturiert, dass die
Niederspannungsortsverteilnetze (0,4 kV) mittels einer Niederspannungstransfor-
mationsstation aus einem Mittelspannungsnetz (10/20 kV) gespeist werden. Dabei
ist es üblich, jedes Ortsnetz mittels eines einzigen Niederspannungstransforma-
tors zu versorgen. Daher nimmt der Fachmann – solange nichts anderes angege-
ben ist – an, dass die geografisch im Bereich eines Ortsnetzes platzierten Lade-
stationen einer gemeinsamen Niederspannungstransformationsstation zugeordnet
sind.
Der Einwand des Anmeldevertreters, die Druckschrift D1 offenbare keine Nieder-
spannungstransformationsstation, vielmehr seien demgemäß die Gruppen von
Ladestationen einem Leistungsschalter CB zugeordnet, geht fehl. Zum einen
schließt das Merkmal M
1.6
nicht aus, dass zwischen Sekundäranschluss des Nie-
derspannungstransformators und den daran angeschlossenen Verbrauchern ein
Leistungsschalter angeordnet ist, zum anderen verbindet der Fachmann mit der in
der Druckschrift D1 mehrfach verwendeten Bezeichnung „“ alle übergeordne-
ten Komponenten, zu denen selbstverständlich auch zumindest eine Niederspan-
nungstransformationsstation gehört.
- 28 -
Ansonsten wird hinsichtlich der fehlenden erfinderischen Tätigkeit auf die Ausfüh-
rungen zum 2. Hilfsantrag verwiesen.
4.8
Das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 gemäß 7. Hilfsantrag ist in der
Anmeldung nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann es
ausführen kann (§ 34 Abs. 4 PatG). Deshalb ist der 7. Hilfsantrag nicht zulässig.
An die Fassung des Patentanspruchs 1 gemäß 6. Hilfsantrag schließt sich gemäß
7. Hilfsantrag an das Merkmal M
1.6
die Angabe an:
M
1.7
wobei eine Gruppen-ID zwischen an eine selbe Niederspan-
nungstransformatorstation angeschlossenen Ladestationen
ausgetauscht wird.
Auch wenn der Senat zugunsten der Anmelderin annimmt, dass der Fachmann
die Formulierung „ausgetauscht wird“, im Sinne von „einander zur Kenntnis gege-
ben wird“ versteht, bliebe unverständlich, worin die Bedeutung des Austauschs
der (bekannten) Gruppen-ID bestehen soll. Die Gruppen-ID ist nämlich bereits
durch die Merkmale M
1.1
sowie M
1.1.1
als unabdingbare Grundlage für die Bildung
einer Gruppe vorausgesetzt.
Was darüber hinaus ausgetauscht oder damit bewirkt werden soll, ist weder dem
Wortlaut des Patentanspruchs 1 nach 7. Hilfsantrag noch anderer Stelle den
Unterlagen zu entnehmen.
4.9
Das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 gemäß 8. Hilfsantrag beruht nicht
auf einer erfinderischen Tätigkeit und ist deshalb nicht patentfähig (§ 1 Abs. 1
i. V. m. § 4 PatG):
An die Fassung des Patentanspruchs 1 gemäß 3. Hilfsantrag schließt sich gemäß
8. Hilfsantrag an das Merkmal M
1.4
die Angabe
- 29 -
M
1.8
wobei in einer Ladestation der Gruppe die Lastprognose für
die Gruppe abhängig von zumindest den empfangenen Ist-
Ladeparametern erstellt wird und wobei Soll-Ladeparametern
für die Ladestationen der Gruppe abhängig von der
Lastprognose erstellt werden
an. Über die Angabe hinaus, dass eine bestimmte Ladestation in der Lage sein
soll, die Lastprognose für die Gruppe und die Soll-Ladeparameter für alle Lade-
stationen der Gruppe zu erstellen, enthält der Patentanspruch 1 gemäß
8. Hilfsantrag keine Angaben, anhand welcher technischer Kriterien diese Lade-
station ausgewählt wird oder wodurch sie sich in technischer Hinsicht von den an-
deren Ladestationen unterscheidet.
Um ein Lastmanagement zu realisieren, bedarf es immer dazu geeigneter Pro-
gramme und technischer Mittel auf denen die Berechnungsprogramme ablaufen.
Das schließt auch die Überlegung ein, in welcher Komponente diese technischen
Mittel räumlich angeordnet werden sollen.
Der Fachmann, der die Berechnungsprogramme kennt und einsetzt sowie über
die dazugehörenden Rechenmittel verfügt, muss nach Überzeugung des Senats
nicht erfinderisch tätig werden um eine Entscheidung darüber zu treffen, in wel-
cher Komponente – beispielsweise in einer der Ladestationen selbst – die Re-
chenmittel angeordnet werden. Insoweit erweist sich das Merkmal M
1.8
im Kontext
der anderen Merkmale für den Fachmann als Selbstverständlichkeit.
Ansonsten wird hinsichtlich der fehlenden erfinderischen Tätigkeit auf die Ausfüh-
rungen zum 2. und 3. Hilfsantrag verwiesen.
- 30 -
4.10
auf einer erfinderischen Tätigkeit und ist deshalb nicht patentfähig (§ 1 Abs. 1
i. V. m. § 4 PatG):
An die Fassung des Patentanspruchs 1 nach 8. Hilfsantrag schließt sich gemäß
9. Hilfsantrag an das Merkmal M
1.8
die Angabe
M
1.8.1
so dass innerhalb der Gruppe von Ladestationen eine ein-
zige Ladestation als Master Ladestation agiert und alle ande-
ren Ladestationen in der Gruppe von dieser Master Lade-
station Informationen erhalten
an. Bei dieser Ergänzung handelt es sich um eine Erläuterung des Merkmals M
1.8
,
die keine beschränkende Wirkung hat. Daher wird zur Begründung der fehlenden
erfinderischen Tätigkeit auf die Ausführungen zum 2., 3. und 8. Hilfsantrag verwie-
sen.
4.11
auf einer erfinderischen Tätigkeit und ist deshalb nicht patentfähig (§ 1 Abs. 1
i. V. m. § 4 PatG):
An die ursprüngliche Fassung des Patentanspruchs 1 schließt sich gemäß
10. Hilfsantrag an das Merkmal M
1.4
die Angabe an:
M
1.4.3
derart, dass in den Soll-Ladeparametern bestimmt wird, dass
in einem ersten Zeitraum eine erste Leistung an einer ersten
Ladestation abgerufen werden darf und dass in einem zwei-
ten Zeitraum eine zweite, von der ersten Leistung unter-
schiedliche Leistung abgerufen werden darf.
- 31 -
In der Druckschrift D1 sind beispielhaft mehrere Möglichkeiten beschrieben, wie
das dortige Verfahren ablaufen kann. So sei nicht nur möglich, die Fahrzeugbatte-
rien zu laden, sondern auch zu entladen, um damit eine dazu parallel geschaltete
Batterie zu laden (Absatz 0021) oder auch um die Lebensdauer vorübergehend
nicht benötigter Batterien zu verlängern (Absatz 0022).
Außerdem könnten die einzelnen Ladestationen derart betrieben werden, dass sie
nicht alle gleichzeitig benutzt werden oder nicht gleichzeitig mit ihrer voller Leis-
tung bzw. mit der vollen Leistung, die das Netz aktuell liefern kann (Absatz 0008).
Ebenso können unterschiedliche Fahrzeuge zu selben Zeit mit unterschiedlichen
Leistungen geladen werden (Absatz 0019).
Dem entnimmt der Fachmann, dass er frei parametrieren kann, wann welche
Ladestation welche Leistung in welche Richtung liefern soll. Um dies im Einzelnen
zu tun, beispielsweise – wie in Merkmal M
1.4.3
gefordert – bestimmte Zeiträume mit
unterschiedlicher Ladeleistung festzulegen, muss er nicht erfinderisch tätig
werden. Vielmehr entscheidet er dies anhand wirtschaftlicher Überlegungen und
aufgrund seinen Informationen über zu die zu ladenden Batterien (siehe auch die
Absätze 0050, 0058 und 0061). Daraus ergeben sich für die Soll-Ladeparameter
zwanglos unterschiedliche Leistungen zu unterschiedlichen Zeiten.
Hinsichtlich der übrigen aus der Druckschrift D1 bekannten Merkmale des An-
spruchs 1 gemäß 10. Hilfsantrag wird auf die entsprechenden Ausführungen zum
Hauptantrag verwiesen.
4.12
auf einer erfinderischen Tätigkeit und ist deshalb nicht patentfähig (§ 1 Abs. 1
i. V. m. § 4 PatG):
Aufbauend auf die ursprüngliche Fassung des Patentanspruchs 1 lässt sich der
Patentanspruch gemäß 11. Hilfsantrag wie folgt gliedern:
- 32 -
M
1
Verfahren zur Steuerung von Ladestationen für Elektrofahr-
zeuge mit den Schritten,
M
1.1
-
Gruppieren (30) von zumindest zwei Ladestationen (10) zu
einer Gruppe (12),
M
1.2
-
Austauschen (32) zumindest von Ist-Ladeparametern der
Ladestationen (10) innerhalb der Gruppe (12),
M
1.3
-
Erstellen (34) einer Lastprognose für die Gruppe (12) abhän-
gig von zumindest den Ist-Ladeparametern,
M
1.9
wobei mit Hilfe aus einer Ganglinie ermittelten Informationen
zusammen mit den Ist-Ladeparametern festgestellt wird, wel-
che elektrische Leistung in Zukunft zur Verfügung gestellt
werden muss,
M
1.4
-
Bestimmen (38) von Soll-Ladeparametern für die Ladestatio-
nen (10) der Gruppe (12) abhängig von der Lastprognose.
Die Einbeziehung von Ganglinien gehört, wie bereits zum Hauptantrag ausgeführt,
zur grundsätzlichen Methodik eines in der Netzplanung tätigen Fachmanns. Dem-
entsprechend ist auch in der Druckschrift D1 erwähnt, dass Tages-, Wochen-,
Monats- oder Jahresganglinien einbezogen werden (Absätze 0063 und 0064).
Hinsichtlich der übrigen aus der Druckschrift D1 bekannten Merkmale des An-
spruchs 1 gemäß 11. Hilfsantrag wird auf die entsprechenden Ausführungen zum
Hauptantrag verwiesen.
4.13
Anmeldung nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann es
ausführen kann (§ 34 Abs. 4 PatG). Deshalb ist der 12. Hilfsantrag nicht zulässig.
Aufbauend auf die ursprüngliche Fassung des Patentanspruchs 1 lässt sich der
Patentanspruch gemäß 12. Hilfsantrag wie folgt gliedern:
- 33 -
M
1
Verfahren zur Steuerung von Ladestationen für Elektrofahr-
zeuge mit den Schritten,
M
1.1
-
Gruppieren (30) von zumindest zwei Ladestationen (10) zu
einer Gruppe (12),
M
1.2
-
Austauschen (32) zumindest von Ist-Ladeparametern der
Ladestationen (10) innerhalb der Gruppe (12),
M
1.10.1
wobei die Ist-Ladeparameter Informationen zu mindestens
einem Laderegler eines an die Ladestation angeschlossenen
Elektrofahrzeugs enthalten, die einen Rückschluss darauf
ermöglichen, ob der Laderegler eine Veränderung von Soll-
Ladeparametern über den Ladezeitraum ermöglicht,
M
1.10.2
so dass ein Elektrofahrzeug während des Ladens unter-
schiedliche Soll-Ladeparameter zur Verfügung gestellt be-
kommt,
M
1.3
-
Erstellen (34) einer Lastprognose für die Gruppe (12) abhän-
gig von zumindest den Ist-Ladeparametern,
M
1.4
-
Bestimmen (38) von Soll-Ladeparametern für die Ladestatio-
nen (10) der Gruppe (12) abhängig von der Lastprognose.
Gemäß Merkmal M
1.10.1
soll abgefragt werden, ob der Laderegler eines an die
Ladestation angeschlossenen Elektrofahrzeugs eine Veränderung von Soll-Lade-
parametern über den Ladezeitraum ermöglicht. Unabhängig vom Ergebnis dieser
Abfrage soll das Elektrofahrzeug gemäß Wortlaut des Merkmals M
1.10.2
unter-
schiedliche Soll-Ladeparameter zur Verfügung gestellt bekommen.
Hierzu fehlt dem Fachmann auch in der Beschreibung jegliche Angabe, wie dies
für Fahrzeuge, deren Laderegler eine Veränderung von Soll-Ladeparametern über
den Ladezeitraum nicht zulassen, ermöglicht werden soll.
Im Übrigen wäre auch ein Verfahren, dass nur auf das Laden solcher Fahrzeuge
gerichtet wäre, deren Laderegler die betreffende Abfrage positiv quittieren,
- 34 -
mangels erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig, da derartige Laderegler sowie
deren Abfrage entsprechend Merkmal M
1.10.1
bereits aus der Druckschrift
DE 696 02 739 T2 (Seite 21, letzter Absatz, bis Seite 22, erster Absatz) bekannt
sind.
Da es für die Vergabe sich über den Ladezeitraum verändernder Soll-Parameter
unabdingbar ist, dass der fahrzeugseitige Laderegler hierfür geeignet ist, berück-
sichtigt der Fachmann diese Abfrage auch bei dem aus der Druckschrift D1
bekannten Verfahren.
4.14
Anmeldung nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann es aus-
führen kann (§ 34 Abs. 4 PatG). Deshalb ist der 13. Hilfsantrag nicht zulässig.
An die Fassung des Patentanspruchs 1 gemäß 12. Hilfsantrag schließt sich ge-
mäß 13. Hilfsantrag an das Merkmal M
1.4
die Angabe an:
dadurch gekennzeichnet,
M
1.11
dass das Erstellen (34) der Lastprognose zusätzlich abhän-
gig von zumindest einer Ladeprognose eines Elektrofahr-
zeugs ist, wobei die Ladeprognose eines Elektrofahrzeugs
zumindest eine Ladedauer und eine Stromganglinie umfasst
und von dem Laderegler des Elektrofahrzeugs an die Lade-
station übermittelt wird.
Da der Wortlaut des Patentanspruchs 1 gemäß 13. Hilfsantrag auf dem Patentan-
spruch 1 gemäß 12. Hilfsantrag aufbaut und das Merkmal M
1.10.1
umfasst, gilt die
vorstehende Ausführung zum 12. Hilfsantrag auch für den 13. Hilfsantrag.
Abgesehen davon ermöglicht ein Batterieenergie-Managementsystem, wie es aus
der Druckschrift DE 696 02 739 T2 (a. a. O.) bekannt ist, eine Aussage, wie die
- 35 -
Batterie innerhalb kürzest möglicher Zeit geladen werden könnte. Somit stellt die
Maßnahme, die in Merkmal M
1.11
genannt ist, ohnehin nichts dar, was das Beruhen
auf einer erfinderischen Tätigkeit begründen könnte.
4.15
Anmeldung nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann es aus-
führen kann (§ 34 Abs. 4 PatG). Deshalb ist der 14. Hilfsantrag nicht zulässig.
An die Fassung des Patentanspruchs 1 nach 13. Hilfsantrag schließt sich gemäß
14. Hilfsantrag an das Merkmal M
1.11
die Angabe an:
M
1.12
wobei die Stromganglinie festgelegt , dass zu Beginn
eines Ladevorgangs mit einer ersten Stromstärke geladen
werden darf und dass zum Ende eines Ladevorgangs die
Stromstärke erhöht wird.
Da der Wortlaut des Patentanspruchs 1 gemäß 14. Hilfsantrag auf dem Patentan-
spruch 1 gemäß 13. Hilfsantrag aufbaut, gilt die vorstehende Ausführung zum 12.
und 13. Hilfsantrag auch für den 14. Hilfsantrag.
Dazu kommt, dass das Merkmal M
1.12
die Anmeldung gegenüber den ursprüngli-
chen Unterlagen in unzulässiger Weise erweitert würde (§ 38 PatG).
Die Abfolge der Merkmale M
1.11
und M
1.12
lässt nämlich keine andere Lesart zu,
als dass die Erhöhung der Stromstärke zum Ende eines Ladevorgangs Teil der
Ladeprognose ist, die vom Laderegler an die Ladestation übermittelt wird. Dage-
gen besagt die ursprüngliche Beschreibung (Seite 11, Zeile 22 bis Seite 12,
Zeile 15), dass die Vorgabe einer für einen Batterieladevorgang an sich unge-
wöhnlichen Stromganglinie mit einer zum Ende eines Ladevorgangs erhöhten
Stromstärke, durch die Gesamtbelastung der Gruppe bedingt ist. Dies stellt, eben-
so wie die von der Anmelderin nicht beanspruchte Berücksichtigung des sonstigen
- 36 -
Verbrauchs im betreffenden Energieversorgungsnetz, wiederum eine Selbstver-
ständlichkeit dar, die in der Energiewirtschaft seit Jahrzehnten, insbesondere beim
Betrieb von Nachtspeicheröfen, praktiziert wird.
4.16
auf einer erfinderischen Tätigkeit und ist deshalb nicht patentfähig (§ 1 Abs. 1
i. V. m. § 4 PatG):
An die ursprüngliche Fassung des Patentanspruchs 1 schließt sich gemäß
15. Hilfsantrag an das Merkmal M
1.4
die Angabe an:
M
1.13
wobei die Ist-Ladeparameter in Abständen ausgetauscht
werden und die Lastprognose und die Soll-Ladeparameter
adaptiv abhängig von den aktuellen Ist-Ladeparametern ver-
ändert werden, so dass die Soll-Ladeparameter an aktuelle
Gegebenheiten in der Gruppe angepasst werden.
Abgesehen davon, dass es nach Erkenntnis des Senats selbstverständlich ist,
dass eine Steuervorrichtung periodisch die Ist-Werte der damit gesteuerten Vor-
richtung abfragt und mit den Soll-Werten vergleicht sowie, falls erforderlich, die
Soll-Werte korrigiert, ist auch der Druckschrift DE 696 02 739 T2 (Seite 22, erster
Absatz, Mitte) zu entnehmen:
„wobei die bordinterne Steuereinrichtung sämtliche Entscheidungen be-
züglich des Werts des Ladestroms zu jedem Zeitpunkt trifft. Es gibt
außerdem Start- und Stopp-Befehle aus, die beispielsweise nach jeder
Sekunde wiederholt ausgegeben werden und einen Teil der Überwa-
chungsfunktion bilden, um festzustellen, ob die Ladeoperation normal
erfolgt und ob die aufgestellten Kriterien für den Ladestrom zu jedem
Zeitpunkt noch immer befolgt werden.“
- 37 -
Hinsichtlich der übrigen aus der Druckschrift D1 bekannten Merkmale des An-
spruchs 1 gemäß 15. Hilfsantrag wird auf die entsprechenden Ausführungen zum
Hauptantrag verwiesen.
4.17
auf einer erfinderischen Tätigkeit und ist deshalb nicht patentfähig (§ 1 Abs. 1
i. V. m. § 4 PatG):
An die ursprüngliche Fassung des Patentanspruchs 1 schließt sich gemäß
16. Hilfsantrag an das Merkmal M
1.4
die Angabe an:
M
1.14
wobei abhängig von den Soll-Ladeparametern eine der
Ladestationen (10) Ladeparameter mit einem Elektrofahr-
zeug aushandelt wenn sich ein Elektrofahrzeug mit der Lade-
station (10) verbindet und wenn das Elektrofahrzeug den
Ladeparameter ablehnt, die Ladung nicht begonnen wird.
Es kann dahinstehen ob es sich bei der Angabe in Merkmal M
1.14
nicht um eine
Bedingung handelt, die nicht selbst Teil des Verfahrens zur Steuerung der Lade-
stationen ist. Schon das Aushandeln von Ladeparametern ist ersichtlich zumindest
gleichermaßen vom Elektrofahrzeug abhängig, wie von der Ladestation. Die Ab-
lehnung der (nicht) ausgehandelten Soll-Ladeparameter ist jedenfalls eine Ent-
scheidung des Fahrzeugs und auch die Entscheidung, dass das Laden nicht be-
gonnen wird, scheint damit durch das Fahrzeug getroffen zu werden.
Jedenfalls ist es aus Sicht des Fachmanns selbstverständlich, dass ein Vorgang,
der technisch nicht sinnvoll möglich ist, erst gar nicht begonnen wird oder – wenn
eine Einigung unter welchen wirtschaftlichen Bedingungen der Vorgang stattfinden
soll, nicht erzielt werden kann –, abgebrochen wird, noch bevor er die Sphäre der
Geschäftstätigkeit verlassen hat.
- 38 -
Hinsichtlich der übrigen aus der Druckschrift D1 bekannten Merkmale des An-
spruchs 1 gemäß 16. Hilfsantrag wird auf die entsprechenden Ausführungen zum
Hauptantrag verwiesen.
4.18
auf einer erfinderischen Tätigkeit und ist deshalb nicht patentfähig (§ 1 Abs. 1
i. V. m. § 4 PatG):
An die ursprüngliche Fassung des Patentanspruchs 1 schließt sich gemäß
17. Hilfsantrag an das Merkmal M
1.4
die Angabe an:
M
1.15
wobei von der Ladestation (10) abhängig von den Soll-Lade-
parametern und abhängig von den Fähigkeiten des Ladereg-
lers des Elektrofahrzeugs zumindest eine maximale Strom-
stärke bestimmt und an das Elektrofahrzeug kommuniziert
wird.
Auch gemäß der Druckschrift D1 ist vorgesehen, eine maximal zulässige Strom-
stärke an das Fahrzeug zu kommunizieren (Absätze 0063 bis 0064). Dort ist zwar
nur von einer Begrenzung der Leistung die Rede, der entsprechende Stromwert
ergibt sich jedoch bei vorgegebener Ladespannung durch Umrechnung anhand
des dem Fachmann geläufigen Zusammenhangs P = U × I, bei dem P für die
elektrische Leistung, U für die Spannung und I für die Stromstärke stehen. Die
Kommunikation an das Fahrzeug erfolgt schon allein aufgrund des jederzeit auch
fahrzeugseitig messbaren Stromes. Weiter berücksichtigt der Fachmann selbst-
verständlich, dass der Ladestrom nicht größer sein darf, als er für den Laderegler
zulässig ist.
Hinsichtlich der übrigen aus der Druckschrift D1 bekannten Merkmale des An-
spruchs 1 gemäß 17. Hilfsantrag wird auf die entsprechenden Ausführungen zum
Hauptantrag verwiesen.
- 39 -
5.
Da keiner der geltenden Patentansprüche 1 nach Hauptantrag sowie nach
den Hilfsanträgen 1 bis 17 den an sie zu stellenden Anforderungen genügt,
erübrigt sich eine separate Stellungnahme zu den jeweils nebengeordneten Sach-
ansprüchen, zumal in diesen keine konkreten technischen Einzelheiten genannt
sind, die über Mittel zum Durchführen der Verfahren gemäß den jeweiligen Patent-
ansprüchen 1 hinausgingen.
Daher war die Beschwerde zurückzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechts-
mittel der Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).
Nachdem der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde
nicht zugelassen hat, ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn einer der nachfolgen-
den Verfahrensmängel durch substanziierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3 PatG):
1. Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt.
2. Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung
des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen
Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war.
3. Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt.
4. Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes
vertreten, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich
oder stillschweigend zugestimmt hat.
5. Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen,
bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt
worden sind.
6. Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen.
- 40 -
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim
Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, schriftlich einzulegen (§ 102
Abs. 1 PatG).
Die Rechtsbeschwerde kann auch als elektronisches Dokument, das mit einer
qualifizierten oder fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen ist, durch
Übertragung in die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes eingelegt werden
(§ 125a Abs. 3 Nr. 1 PatG i. V. m. § 1, § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 2a, Anlage (zu § 1)
Nr. 6 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof
und Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV)). Die elektronische Poststelle ist über die
auf der Internetseite des Bundesgerichtshofes www.bundesgerichtshof.de/erv.html
bezeichneten Kommunikationswege erreichbar (§ 2
Abs. 1 Satz 2
Nr. 1
BGH/BPatGERVV). Dort sind auch die Einzelheiten zu den Betriebsvoraussetzungen
bekanntgegeben (§ 3 BGH/BPatGERVV).
Die Rechtsbeschwerde muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen
Rechtsanwalt als Bevollmächtigten des Rechtsbeschwerdeführers eingelegt werden
(§ 102 Abs. 5 Satz 1 PatG).
Kleinschmidt
Kirschneck
J. Müller
Dr. Haupt
Ko