Urteil des BPatG vom 18.07.2018

Urteil vom 18.07.2018

ECLI:DE:BPatG:2018:180718B19Wpat55.17.0
BUNDESPATENTGERICHT
19 W (pat) 55/17
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
18. Juli 2018
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2015 005 471.6
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
18. Juli 2018 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Kleinschmidt,
der
Richterin Kirschneck
sowie
der
Richter
Dipl.-Ing. Müller
und
Dipl.-Phys. Dr. Haupt
- 2 -
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prü-
fungsstelle für Klasse G 01 M des Deutschen Patent- und Mar-
kenamts vom 2. November 2016 aufgehoben und das Patent mit
Nummer
Bezeichnung:
Vorrichtung zum Bewegen einer Verkehrsteil-
nehmer-Attrappe
Anmeldetag:
29. April 2015
Unterlagen
Patentansprüche 1 bis 13, überreicht in der mündlichen Ver-
handlung am 18. Juli 2018,
Beschreibung,
Seite 1 vom 21. März 2016,
Seite 2 überreicht in der mündlichen Verhandlung am
18. Juli 2018,
Seite 2a vom 21. März 2016,
Seite 3 vom 29. April 2015,
Seite 4 überreicht in der mündlichen Verhandlung am
18. Juli 2018,
Seiten 5 bis 10 vom 29. April 2015,
7 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 8, vom 29. April 2015.
- 3 -
G r ü n d e
I.
Das Deutsche Patent- und Markenamt
– Prüfungsstelle für Klasse G 01 M – hat
die am 29. April 2015 eingereichte Patentanmeldung mit Beschluss vom
2. November 2016 zurückgewiesen, mit der Begründung, der Gegenstand gemäß
Patentanspruch 1 beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 1 Abs. 1
i. V. m. § 4 PatG).
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin vom
14. November 2016.
Die Anmelderin beantragt:
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 01 M des Deut-
schen Patent- und Markenamts vom 2. November 2016 aufzuhe-
ben und das nachgesuchte Patent aufgrund folgender Unterlagen
zu erteilen:
Patentansprüche 1 bis 13, überreicht in der mündlichen Ver-
handlung am 18. Juli 2018,
Beschreibung,
Seite 1 vom 21. März 2016,
Seite 2 überreicht in der mündlichen Verhandlung am
18. Juli 2018,
Seite 2a vom 21. März 2016,
Seite 3 vom 29. April 2015,
Seite 4 überreicht in der mündlichen Verhandlung am
18. Juli 2018,
- 4 -
Seiten 5 bis 10 vom 29. April 2015,
7 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 8, vom 29. April 2015.
Der geltende Patentanspruch 1 vom 18. Juli 2018 lautet:
1.
Vorrichtung (1) zum Bewegen einer Verkehrsteilnehmer-
Attrappe (2) über ein Testfeld (3), mit
einem Attrappenhalter (4) für die Verkehrsteilnehmer-Attrappe (2),
zumindest drei unteren Seilen (5.1, 5.2, 5.3, 5.4) sowie zumindest drei
oberen Seilen (6.1, 6.2, 6.3), wobei jedes der Seile (5.1, 5.2, 5.3, 5.4,
6.1, 6.2, 6.3) in einem Attrappen-Aufhängungspunkt (9.1, 9.2, 9.3, 10.1,
10.2, 10.3) an dem Attrappenhalter (4) befestigt ist,
und einer Seil-Aufhängungs- und Bewegungsvorrichtung, wobei jedem
Seil (5.1, 5.2, 5.3, 5.4, 6.1, 6.2, 6.3) ein Seil-Aufhängungspunkt (7.1,
7.2, 7.3, 7.4, 8.1, 8.2, 8.3) an der Seil-Aufhängungs- und Bewegungs-
vorrichtung zugeordnet ist, und wobei untere Seil-Aufhängungspunkte
(7.1, 7.2, 7.3, 7.4) der unteren Seile (5.1, 5.2, 5.3, 5.4) in geringerer
Höhe angeordnet sind als obere Seil-Aufhängungspunkte (8.1, 8.2, 8.3)
der oberen Seile (6.1, 6.2, 6.3), wobei die Verkehrsteilnehmer-Attrappe
(2) durch die Seil-Aufhängungs- und Bewegungsvorrichtung verkippt
werden kann,
dadurch gekennzeichnet, dass
6.3) der Art an dem Attrappenhalter (4) befestigt sind, dass untere At-
trappen-Aufhängungspunkte (9.1, 9.2, 9.3) zur Befestigung der oberen
Seile (6.1, 6.2, 6.3) zumindest in einer neutralen Stellung des Attrap-
penhalters (4), in der die Verkehrsteilnehmer-Attrappe (2) nicht verkippt
- 5 -
ist, auf geringerer Höhe liegen als obere Attrappen-Aufhängungspunkte
(10.1, 10.2, 10.3) zur Befestigung der unteren Seile (5.1, 5.2, 5.3), und
dass
unteren Seil-Aufhängungspunkten (7.1, 7.2, 7.3) ein oberer Seil-Auf-
hängungspunkt (8.1, 8.2, 8.3) angeordnet ist, wobei letzterer gleichmä-
ßig beabstandet zu den beiden benachbarten unteren Seil-Aufhän-
gungspunkten (7.1, 7.2, 7.3) angeordnet ist.
Im Prüfungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt wurden fol-
gende Druckschriften entgegengehalten:
D1
DE 10 2014 002 304 B3
D2
DE 10 2008 010 630 A1
D3
US 2007/0 171 199 A1
D4
US 2012/0 043 162 A1
D5
DE 10 2011 017 146 A1
Zum Wortlaut der abhängigen Patentansprüche und wegen weiterer Einzelheiten
wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde der Anmelderin hat in der
Sache insoweit Erfolg, als sie zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und
zur Patenterteilung mit geänderten Unterlagen führt.
1.
Der Anmeldungsgegenstand betrifft eine Vorrichtung zum Bewegen einer
Verkehrsteilnehmer-Attrappe über ein Testfeld, mit einem Attrappenhalter für die
Verkehrsteilnehmer-Attrappe, zumindest drei unteren Seilen sowie zumindest drei
- 6 -
oberen Seilen, wobei jedes der Seile in einem Attrappen-Aufhängungspunkt an
dem Attrappenhalter befestigt ist, und einer Seil-Aufhängung- und Bewegungsvor-
richtung, wobei jedem Seil ein Seil-Aufhängungspunkt an der Seil-Aufhängung-
und Bewegungsvorrichtung zugeordnet ist, und wobei untere Seil-Aufhängungs-
punkte der unteren Seile in geringerer Höhe angeordnet sind als obere Seil-Auf-
hängungspunkte der oberen Seile, wobei die Verkehrsteilnehmer-Attrappe durch
die Seil-Aufhängung- und Bewegungsvorrichtung verkippt werden kann (Oberbe-
griff des geltenden Anspruchs 1).
In der Beschreibungseinleitung der Anmeldung ist ausgeführt, dass in modernen
Fahrzeugen zahlreiche Systeme zum Einsatz kämen, die den Fahrer unterstützen.
Um den Straßenverkehr sicherer zu machen, werde insbesondere an der Ent-
wicklung von Systemen zur Fußgängerdetektion und automatischen Kollisions-
vermeidung gearbeitet. Unter Kollisionsvermeidung sei die Erkennung einer Ge-
fahrensituation verbunden mit einer Warnung an den Fahrer bis hin zum Eingrei-
fen in das Bremssystem des Fahrzeugs oder auch ein automatisches Ausweichen
zu verstehen. Letzteres bedeute ein aktives Eingreifen in das Fahrverhalten und
könne nur dann zu mehr Sicherheit führen, wenn die Gefahrensituation zuverläs-
sig und eindeutig erkannt wird. Um die Zuverlässigkeit der Sicherheitssysteme zu
überprüfen und gegebenenfalls zu verbessern, würden Tests durchgeführt, bei
welchen der natürliche Bewegungsablauf von Fußgängern oder sonstigen Ver-
kehrsteilnehmern simuliert werde. Die vorliegende Erfindung beschäftige sich mit
einer Vorrichtung, mit der sich der natürliche Bewegungsablauf eines Fußgängers
nachbilden lasse. (zweiter Absatz auf Seite 1 der Beschreibung).
Aus der Druckschrift DE 10 2014 002 304 B3 (= D1) sei eine gattungsgemäße
Vorrichtung bekannt, bei der ein Attrappen-Halter an insgesamt 8 Seilen aufge-
hängt sei, die jeweils über eine eigene Seilzugvorrichtung angesteuert werden
könnten. Die Seile seien in Attrappen-Aufhängungspunkten an dem Attrappen-
Halter befestigt, welche alle in einer gemeinsamen Ebene lägen. Jeweils zwei Sei-
le seien an einem gemeinsamen Mast aufgehängt, wobei einem oberen Seil ein
- 7 -
oberer Seilaufhängungspunkt und einem unteren Seil ein unterer Aufhän-
gungspunkt an den Masten zugeordnet sei. Die Attrappe könne mit der Vorrich-
tung dreidimensional im Raum bewegt werden. Zudem sei der Attrappenhalter
derart ausgestaltet, dass eine Verdrehung der Attrappe um die Hochachse und
eine Verkippung möglich ist (dritter Absatz auf Seite 1 der Beschreibung vom
21. März 2016).
Der Erfindung liege davon ausgehend die Aufgabe zugrunde, eine Vorrichtung der
gattungsgemäßen Art anzugeben, mit der eine möglichst realistische Bewegung
der Verkehrsteilnehmer-Attrappe nachgebildet werden kann. Zudem soll die
Vorrichtung einfach aufgebaut und kostengünstig realisierbar sein. Es sei ferner
Aufgabe der vorliegenden Erfindung, die Vorrichtung derart zu gestalten, dass die
Verkehrsteilnehmer-Attrappe über den gesamten Verstellbereich stabil gehalten
und kontrolliert bewegt werden kann (Seite 1 der Beschreibung vom
21. März 2016 und Seite 2 der Beschreibung vom 18. Juli 2018 übergreifender
Absatz).
2.
Vor diesem Hintergrund legt der Senat seiner Entscheidung als Fachmann
einen Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit langjähriger
Berufserfahrung in der Entwicklung von Vorrichtungen zum Testen von Fahreras-
sistenzsystemen, insbesondere aber auch mit Kenntnissen betreffend die dort
zum Einsatz kommenden Bewegungsapparate, zu Grunde.
3.
Die gestellte Aufgabe soll durch den Gegenstand des Patentanspruchs 1
vom 18. Juli 2018 gelöst werden, der sich wie folgt gliedern lässt:
M1
Vorrichtung (1) zum Bewegen einer Verkehrsteilnehmer-Attrappe
(2) über ein Testfeld (3), mit
M2
einem
Attrappenhalter (4)
für
die
Verkehrsteilnehmer-
Attrappe (2),
- 8 -
M3
zumindest drei unteren Seilen (5.1, 5.2, 5.3, 5.4) sowie zumin-
dest drei oberen Seilen (6.1, 6.2, 6.3), wobei
M4
jedes der Seile (5.1, 5.2, 5.3, 5.4, 6.1, 6.2, 6.3) in einem Attrap-
pen-Aufhängungspunkt (9.1, 9.2, 9.3, 10.1, 10.2, 10.3) an dem
Attrappenhalter (4) befestigt ist, und
M5
einer Seil-Aufhängungs- und Bewegungsvorrichtung, wobei je-
dem Seil (5.1, 5.2, 5.3, 5.4, 6.1, 6.2, 6.3) ein Seil-Aufhängungs-
punkt (7.1, 7.2, 7.3, 7.4, 8.1, 8.2, 8.3) an der Seil-Aufhängungs-
und Bewegungsvorrichtung zugeordnet ist, und wobei
M6
untere Seil-Aufhängungspunkte (7.1, 7.2, 7.3, 7.4) der unteren
Seile (5.1, 5.2, 5.3, 5.4) in geringerer Höhe angeordnet sind als
obere Seil-Aufhängungspunkte (8.1, 8.2, 8.3) der oberen Seile
(6.1, 6.2, 6.3), wobei
M7
die Verkehrsteilnehmer-Attrappe (2) durch die Seil-Aufhängungs-
und Bewegungsvorrichtung verkippt werden kann,
dadurch gekennzeichnet, dass
M8
die Seile (5.1, 5.2, 5.3, 5.4, 6.1, 6.2, 6.3) der Art an dem Attrap-
penhalter (4) befestigt sind, dass untere Attrappen-Auf-
hängungspunkte (9.1, 9.2, 9.3) zur Befestigung der oberen Seile
(6.1, 6.2, 6.3) zumindest in einer neutralen Stellung des Attrap-
penhalters (4), in der die Verkehrsteilnehmer-Attrappe (2) nicht
verkippt ist, auf geringerer Höhe liegen als obere Attrappen-Auf-
hängungspunkte (10.1, 10.2, 10.3) zur Befestigung der unteren
Seile (5.1, 5.2, 5.3), und dass
M9
jeweils zwischen zwei am Rand des Testfelds (3) angeordneten
unteren Seil-Aufhängungspunkten (7.1, 7.2, 7.3) ein oberer Seil-
Aufhängungspunkt (8.1, 8.2, 8.3) angeordnet ist, wobei letzterer
gleichmäßig beabstandet zu den beiden benachbarten unteren
Seil-Aufhängungspunkten (7.1, 7.2, 7.3) angeordnet ist.
- 9 -
4.
Die Änderungen gegenüber den ursprünglich eingereichten Unterlagen, die
zum Gegenstand der geltenden Ansprüche vom 18. Juli 2018 führen, sind zulässig
(§ 38 Satz 1 PatG).
Der geltende Anspruch 1 geht auf folgende Stellen der Anmeldeunterlagen zurück:
Merkmale M1 bis M8:
ursprünglicher Anspruch 1;
Merkmal M 9:
ursprünglicher Anspruch 7.
Die abhängigen Ansprüche 2 bis 13 gehen auf die am Anmeldetag eingereichten
Ansprüche 2 bis 6 und 9 bis 15 zurück.
5.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 vom 18. Juli 2018 gilt als neu (§ 1
i. V. m. § 3 PatG).
Keine der ermittelten Druckschriften zeigt sämtliche Merkmale des Gegenstandes
gemäß dem Patentanspruch 1.
5.1
Die im Prüfungsverfahren entscheidungserhebliche und auch vom Senat
als nächstliegender Stand der Technik angesehene Druckschrift D1 bezieht sich
auf eine Vorrichtung zum Test eines Systems zur Fußgängerdetektion und auto-
matischen Kollisionsvermeidung mit der eine natürliche Bewegung der Verkehrs-
teilnehmer-Attrappe imitiert werden kann (Bezeichnung und Absatz 0007).
Die Druckschrift D1 offenbart hinsichtlich des Anmeldungsgegenstandes
– aus-
gedrückt in den Worten des Anspruchs 1
– folgende Merkmale:
Eine Vorrichtung zum Bewegen einer Verkehrsteilnehmer-Attrappe über
ein Testfeld (Absatz
0025: „
- 10 -
Merkmal M1
Einen Attrappenhalter für die Verkehrsteilnehmer-Attrappe (Figur 3,
rechter Teil und darin das Bezugszeichen 23 i. V. m. Absatz 0030:
Merkmal M2
Drei untere Seile und drei obere Seile (Figuren 1 und 2 i. V. m. Absatz
0026:
„“, „
Merkmal M3
Jedes der Seile ist in einem Attrappen-Aufhängungspunkt an dem At-
trappenhalter befestigt (Figuren 1 und 2 i. V. m. Figur 3, rechter Teil und
Absatz
0030: „
Merkmal M4
Eine Seil-Aufhängungs- und Bewegungsvorrichtung, wobei jedem Seil
ein Seil-Aufhängungspunkt an der Seil-Aufhängungs- und Bewegungs-
vorrichtung zugeordnet ist (Figur 1 und Anspruch 1:
Merkmal M5
Die unteren Seil-Aufhängungspunkte der unteren Seile sind in geringe-
rer Höhe angeordnet als die oberen Seil-Aufhängungspunkte der obe-
ren Seile (Figur 1 i. V. m. Absatz
0027: „
- 11 -
Aufhänge-
punkt 42
Merkmal M6
Die Verkehrsteilnehmer-Attrappe kann durch die Seil-Aufhängungs- und
Bewegungsvorrichtung verkippt werden (Absatz
0026: „
“, Figur 2 und Ab-
satz
0029: „
Merkmal
M7
Merkmal M8
bar, wonach die Seile derart am Attrappenhalter befestigt sind, dass untere At-
trappen-Aufhängungspunkte zur Befestigung der oberen Seile, zumindest in einer
neutralen Stellung des Attrappenhalters, in der die Verkehrsteilnehmer-Attrappe
geringerer
punkte zur Befestigung der unteren Seile. Diese Art der Attrappen-Aufhängung
(„über Kreuz“) ist in den Figuren 1, 3 und 4 der Anmeldung dargestellt und in der
nachfolgend wiedergegebenen Figur 3 besonders deutlich zu erkennen.
- 12 -
Figur 3 der Anmeldung mit Ergänzungen durch den Senat
Bei allen Ausführungsbeispielen der Vorrichtung nach Druckschrift D1 liegen da-
gegen die oberen Attrappen-Aufhängungspunkte zur Befestigung der oberen Seile
zumindest in einer neutralen Stellung des Attrappenhalters, in der die Verkehrs-
größerer
pen-Aufhängungspunkte zur Befestigung der unteren Seile. Diese Art der Aufhän-
gung ist in der Druckschrift D1 in allen Figuren 1 bis 3 zu erkennen und in der Fi-
gur 1 ist laut Absatz
0027 „
.“.
- 13 -
Figuren 1 und 3 der Druckschrift D1 mit Ergänzungen durch den Senat
Merkmal M9
nehmbar, wonach jeweils zwischen zwei am Rand des Testfelds angeordneten
unteren Seil-Aufhängungspunkten ein oberer Seil-Aufhängungspunkt angeordnet
ist, wobei letzterer gleichmäßig beabstandet zu den beiden benachbarten unteren
Seil-Aufhängungspunkten angeordnet ist. Diese Geometrie der Seilaufhängung ist
- 14 -
am deutlichsten in der perspektivischen Darstellung des Ausführungsbeispiels
nach Figur 1 der Anmeldung veranschaulicht.
Figur 1 der Anmeldung mit Ergänzungen durch den Senat
Bei der Attrappen-Aufhängungsvorrichtung nach Druckschrift D1 wird dagegen
jeweils ein unterer Seil-Aufhängungspunkt (Bezugszeichen 44, 48, 52) und ein
oberer Seil-Aufhängungspunkt (Bezugszeichen 42, 46, 50) in einem, im Absatz
027 als „eps_MAST“ bezeichneten Abstand zusammen an einem Mast am Ran-
de des Testfeldes angebracht. Dies ist dort insbesondere in der Figur 1 dar-
gestellt.
- 15 -
Figur 1 der Druckschrift D1 mit Ergänzungen durch den Senat
Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist somit nicht vollständig aus der Druckschrift
D1 bekannt.
5.2
Auch die Druckschrift DE 10 2008 010 630 A1 (= D2) betrifft eine Vorrich-
tung zum Bewegen von Attrappen, insbesondere für Sicherheitstestanlagen von
Kraftfahrzeugen, wobei ein reproduzierbares Nachstellen komplexer Testsituatio-
nen ermöglicht werden soll (Bezeichnung und Absatz 0004).
Die Druckschrift D2 offenbart hinsichtlich des Anmeldungsgegenstandes
– ausge-
drückt in den Worten des Anspruchs 1
– folgende Merkmale:
Eine Vorrichtung zum Bewegen einer Verkehrsteilnehmer-Attrappe über
ein Testfeld (Zusammenfassung: „
“, Figur 2 i. V. m. Absatz 0025:
„“ sowie Figuren 4 und 5 i. V. m.
- 16 -
Absatz
Merk-
mal M1
Einen Attrappenhalter für die Verkehrsteilnehmer-Attrappe (Figuren 2
und 4 bis 6 i. V. m.
Merkmal M2
Vier untere Seile (insbesondere Figur 5, Bezugszeichen 20b), sowie
vier obere Seile (insbesondere Figur 5, Bezugszeichen 20a, 20c, 20d;
Merkmal M3
Jedes der Seile ist in einem Attrappen-Aufhängungspunkt an dem At-
trappenhalter befestigt (Figuren 5 und 6 und Absätze 0028 und 0029:
und
“;
Merkmal M4
Eine Seil-Aufhängungs- und Bewegungsvorrichtung, wobei jedem Seil
ein Seil-Aufhängungspunkt an der Seil-Aufhängungs- und Bewegungs-
vorrichtung zugeordnet ist (Figuren 2, 5 und 6, Bezugszeichen 18a bis
18h, z. B. Absatz
0028: „“;
Merkmal M5
Die unteren Seil-Aufhängungspunkte der unteren Seile sind in geringe-
rer Höhe angeordnet als die oberen Seil-Aufhängungspunkte der obe-
Merkmal M6
Jedoch ist der Druckschrift D2 weder die Möglichkeit des Verkippens der Ver-
kehrsteilnehmer-Attrappe, d. h. die Auslenkung aus der Vertikalen durch eine Ro-
tation um eine horizontale Achse, durch die Seil-Aufhängungs- und Bewegungs-
Merkmal M7
- 17 -
halter befestigt sind, dass untere Attrappen-Aufhängungspunkte zur Befestigung
der oberen Seile zumindest in einer neutralen Stellung des Attrappenhalters, in
der die Verkehrsteilnehmer-Attrappe nicht verkippt ist, auf geringerer Höhe liegen
als obere Attrappen-Aufhängungspunkte zur Befestigung der unteren Seile
Merkmal M8
sowohl die unteren wie auch die oberen Seile an Attrappen-Aufhängungspunkten
gleicher
vgl. insbesondere die Figur 5.
Figur 5 der Druckschrift D2
Merkmal M9
offenbart, wonach jeweils zwischen zwei am Rand des Testfelds angeordneten
unteren Seil-Aufhängungspunkten ein oberer Seil-Aufhängungspunkt angeordnet
ist, wobei letzterer gleichmäßig beabstandet zu den beiden benachbarten unteren
Seil-Aufhängungspunkten angeordnet ist. Bei der Vorrichtung nach Druckschrift
D2 wird
‒ so wie auch in der Druckschrift D1 ‒ dagegen jeweils ein unterer Seil-
Aufhängungspunkten und ein oberer Seil-Aufhängungspunkt zusammen an einem
Mast am Rande des Testfeldes angebracht, wie dies auch in der oben abgebilde-
ten Figur 5 zu erkennen ist.
- 18 -
Aus der Druckschrift D2 sind demnach die Merkmale M7 bis M9 nicht bekannt.
5.3
Auch die Druckschrift DE 10 2011 017 146 A1 (= D5) betrifft eine Vorrich-
tung zur Simulierung bzw. zur Nachbildung von Fahrsituationen, insbesondere
kollisionsnaher und kollisionsbehafteter Fahrsituationen, mit einem Versuchsfahr-
zeug und einem Zielobjekt, beispielsweise einer Fußgängerattrappe, das in we-
nigstens zwei Bewegungsrichtungen verfahrbar ist (Zusammenfassung und Ab-
satz 0006).
Die Druckschrift D5 offenbart hinsichtlich des Anmeldungsgegenstandes
– ausge-
drückt in den Worten des Anspruchs 1
– folgende Merkmale:
Eine Vorrichtung zum Bewegen einer Verkehrsteilnehmer-Attrappe über
ein Testfeld (Absatz
0008: „
“, Absatz 0009: „…
Merkmal M1
Einen Attrappenhalter für die Verkehrsteilnehmer-Attrappe (Figur 1
i. V. m. Absatz
0034: „
Merkmal M2
Untere Seile (Absatz
0010: „“ und
Absatz
0036: „
Teil von
Merkmal M3
- 19 -
Jedes der Seile ist in einem Attrappen-Aufhängungspunkt an dem At-
trappenhalter befestigt (Absatz
0036: „[sic!]
“ und Absatz 0041: „
Merkmal M4
Eine Seil-Aufhängungs- und Bewegungsvorrichtung, wobei jedem Seil
ein Seil-Aufhängungspunkt an der Seil-Aufhängungs- und Bewegungs-
vorrichtung zugeordnet ist (Absatz 0036:
Merkmal M5
Nicht entnehmbar ist der Druckschrift D5, dass zusätzlich zu den unteren Seilen
Teil von Merkmal M3
weder eine Verkippung der Verkehrsteilnehmer-Attrappe durch eine Seil-Aufhän-
Merkmal M7
Aufhängungspunkte zur Befestigung der oberen Seile, auf geringerer Höhe liegen
als obere Attrappen-Aufhängungspunkte zur Befestigung der unteren Seile,
Merkmal M8
neten unteren Seil-Aufhängungspunkten ein zu den beiden benachbarten unteren
Seil-Aufhängungspunkten gleichmäßig beabstandeter oberer Seil-Aufhängungs-
Merkmal M9
Somit liegt die Vorrichtung der Druckschrift D5 weiter ab vom Anmeldungsgegen-
stand und das in der Figur 1 dargestellte Ausführungsbeispiel lässt ein von der
erfindungsgemäßen Vorrichtung stark abweichendes Funktionsprinzip erkennen.
- 20 -
Figur 1 der Druckschrift D5 mit Ergänzungen des Senats
5.4
Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist auch gegenüber den übrigen beiden
im Verfahren genannten, noch weiter ab liegenden, nicht gattungsgemäßen
Druckschriften US 2007 / 0 171 146 A1 (= D3) und US 2012 / 0 043 162 A1 (= D4)
neu, denn keine der aus diesen beiden Druckschriften entnehmbaren Vorrichtun-
gen ist zum Bewegen einer Verkehrsteilnehmer-Attrappe über ein Testfeld geeig-
Merkmal M1
mulationsapparat (Bezeichnung: „“),
bei dem nicht eine Verkehrsteilnehmer-Attrappe bewegt wird, sondern der Benut-
zer der Vorrichtung (Absatz 0043
: „“) am Ort gehalten wird (Ab-
satz
0006: „… “),
und die Druckschrift D4 zeigt ein Transportsystem für eine mobile Plattform bei der
Schiffsherstellung (Absatz 0001: „
“).
6.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 gilt auch als auf einer erfinderischen Tä-
tigkeit beruhend (§ 1 i. V. m. § 4 PatG).
- 21 -
6.1
Ausgehend vom Stand der Technik nach der Druckschrift D1 kommt der
Fachmann nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des Anspruchs 1.
Merkmale M1 bis M7
des Anspruchs 1 aus der Druckschrift D1 bekannt. Als Unterschiede verbleiben
die Befestigung der Seile am Attrappenhalter derart, dass untere Attrappen-Auf-
hängungspunkte zur Befestigung der oberen Seile auf geringerer Höhe liegen als
obere Attrappen-Aufhängungspunkte zur Befestigung der unteren Seile und dass
jeweils zwischen zwei am Rand des Testfelds angeordneten unteren Seil-Aufhän-
gungspunkten ein zu den beiden benachbarten unteren Seil-Aufhängungspunkten
Merk-
male M8 und M9
Ausgehend von der Lehre der Druckschrift D1 mag es für den Fachmann nahelie-
gend sein, die Befestigung der Seile an der Attrappe zu invertieren und die unte-
ren Attrappen-Aufhängungspunkte zur Befestigung der oberen Seile auf geringe-
rer Höhe anzuordnen als die oberen Attrappen-Aufhängungspunkte zur Befesti-
Merkmal M8)
der oberen und unteren Seile an den Attrappen-Aufhängungspunkten der Ver-
kehrsteilnehmer-Attrappe (in einer neutralen Stellung des Attrappenhalters) im
Allgemeinen nur drei prinzipielle, sinnvolle Möglichkeiten
‒ für den Fachmann
selbstverständliche Symmetrien, wie beispielsweise die Befestigungen aller obe-
ren bzw. aller unteren Seile jeweils in einer Ebene und gleichmäßige winkelmä-
ßige Beabstandung vorausgesetzt
‒, wobei unter der Randbedingung, dass die
Verkehrsteilnehmer-Attrappe durch die Seil-Aufhängungs- und Bewegungsvor-
richtung verkippt werden soll, diese auf nur zwei mögliche Alternativen reduziert
werden: Die Attrappen-Aufhängungspunkte zur Befestigung der oberen Seile be-
finden sich entweder auf größerer Höhe als die Attrappen-Aufhängungspunkte zur
Befestigung der unteren Seile, oder die umgekehrte Anordnung, bei der sich die
Attrappen-Aufhängungspunkte der oberen Seile auf geringerer Höhe als die At-
trappen-Aufhängungspunkte der unteren Seile befinden, d. h.
„über Kreuz“. Da die
- 22 -
Bewegungssteuerung der Verkehrsteilnehmer-Attrappe von der Wahl der Aufhän-
gungsvariante abhängt, hat der Fachmann Veranlassung beide Alternativen zu
betrachten und die für die jeweilige Anforderung geeignete auszuwählen. Die
Möglichkeit mit der Attrappenaufhängung große Kippwinkel zu erreichen (vgl. den
letzten Absatz auf Seite 2 der ursprünglichen Beschreibung: „um maximal 90° …
gegenüber der Vertikalen verkippt“), beispielsweise um das versehentliche Fallen
oder das am Boden Liegen eines Fußgängers simulieren zu können (dritter Absatz
auf Seite 2 der ursprünglichen Beschreibung), ist nur mit der zweiten Befesti-
gungsvariante zu gewährleisten. Dies erschließt sich dem Fachmann im Rahmen
fachgemäßer Überlegungen, hier auf der Basis rein geometrischer Betrachtung
und einfacher Kinematik bzw. Dynamik.
Das Ausführungsbeispiel der nicht gattungsgemäßen Bewegungssimulations-vor-
richtung nach Figur 3 der Druckschrift D3 und das Transportsystem für eine mo-
bile Plattform bei der Schiffsherstellung nach Figur 4 der Druckschrift D4 können
insoweit als Beleg dafür dienen, dass eine solche
Aufhängungskonfiguration „über
Kreuz“, d. h. eine Anordnung bei der Aufhängungspunkte zur Befestigung der obe-
ren Seile auf geringerer Höhe liegen als Aufhängungspunkte zur Befestigung der
unteren Seile zum Anmeldezeitpunkt, in den verschiedenesten Bereichen der
Technik gang und gäbe war.
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Figur 3 der Druckschrift D3 und Figur 2 der Druckschrift D4
Es ist aber nicht ersichtlich, aus welchem Grund der Fachmann es in Betracht zie-
hen sollte, von der Lehre der Druckschrift D1 dahingehend abzuweichen und je-
weils zwischen zwei am Rand des Testfelds angeordneten unteren Seil-Aufhän-
gungspunkten, alternativ oder zusätzlich, einen oberen Seil-Aufhängungspunkt
vorzusehen, welcher gleichmäßig beabstandet zu den beiden benachbarten unte-
ren Seil-Aufhängungspunkten angeordnet ist, so wie es das Merkmal M9 des An-
meldungsgegenstandes des geltenden Anspruchs 1 fordert.
Merkmal M9
nehmbar ist, konnte der Fachmann auch durch eine Zusammenschau einer dieser
Druckschriften mit der Druckschrift D1 nicht in naheliegender Weise zum Gegen-
stand des Patentanspruchs 1 gelangen. Insofern kann es dahinstehen, ob der
Fachmann ausgehend von der Lehre der Druckschrift D1 überhaupt die Druck-
schriften D3 und D4 in Betracht gezogen hätte bzw. eine Veranlassung gehabt
hätte, die Lehre dieser Druckschriften zu berücksichtigen, da auch bei den dort
beschriebenen Aufhängungen das Merkmal M9 nicht offenbart ist. Wie in den
oben abgebildeten, dem Anmeldungsgegenstand jeweils am nächsten kommen-
den Darstellungen gezeigt ist, befindet sich dort in Figur 3 der Druckschrift D3 bei-
spielsweise zwischen den beiden am vorderen Rand des Testfelds angeordneten
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unteren Seil-Aufhängungspunkten kein oberer Seil-Aufhängungspunkt und in Figur
2 der Druckschrift D4 sind die Aufhängungspunkte von oberem und unterem Seil
jeweils direkt übereinander angeordnet.
Da außerdem keine der Druckschriften D2 bis D5 etwas erkennen lässt, was dem
Fachmann einen entsprechenden Hinweis liefern könnte, die Befestigung der Sei-
le im Sinne der Anmeldung entsprechend dem Merkmal M9 zu realisieren, kommt
der Senat zu der Überzeugung, dass sich der Gegenstand des geltenden An-
spruchs 1 nicht in naheliegender Weise aus dem im Verfahren berücksichtigten
Stand der Technik ergibt, sondern der Fachmann vielmehr erfinderisch tätig wer-
den musste, um zum Gegenstand der Vorrichtung des geltenden Anspruchs 1 zu
gelangen.
7.
Nachdem auch die auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Unteransprü-
che 2 bis 13 sowie die übrigen Unterlagen nach dem geltenden Antrag die an sie
zu stellenden Anforderungen erfüllen, war der Beschwerde stattzugeben und das
Patent
– unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses – antragsgemäß zu
erteilen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsbeschwerde
Nachdem der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde
nicht zugelassen hat, ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn einer der nachfolgen-
den Verfahrensmängel durch substanziierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3 PatG):
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1. Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt.
2. Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war.
3. Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt.
4. Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes ver-
treten, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still-
schweigend zugestimmt hat.
5. Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind.
6. Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim
Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, schriftlich einzulegen (§ 102
Abs. 1 PatG).
Die Rechtsbeschwerde kann auch als elektronisches Dokument, das mit einer qualifizier-
ten oder fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen ist, durch Übertragung in
die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes eingelegt werden (§ 125a Abs. 3
Nr. 1 PatG i. V. m. § 1, § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 2a, Anlage (zu § 1) Nr. 6 der Ver-
ordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespa-
tentgericht (BGH/BPatGERVV)). Die elektronische Poststelle ist über die auf der Internet-
seite des Bundesgerichtshofes bezeichneten Kom-
munikationswege erreichbar (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGH/BPatGERVV). Dort sind auch
die
Einzelheiten
zu
den
Betriebsvoraussetzungen
bekanntgegeben
(§ 3
BGH/BPatGERVV).
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Die Rechtsbeschwerde muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechts-
anwalt als Bevollmächtigten des Rechtsbeschwerdeführers eingelegt werden (§ 102
Abs. 5 Satz 1 PatG).
Kleinschmidt
Kirschneck
RiBPatG J. Müller
ist wegen Urlaubs gehin-
dert, seine Unterschrift
beizufügen
Kleinschmidt
Dr. Haupt
Pr