Urteil des BPatG vom 18.07.2018

Urteil vom 18.07.2018

ECLI:DE:BPatG:2018:180818B18Wpat18.16.0
BUNDESPATENTGERICHT
18 W (pat) 18/16
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
18. Juli 2018
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2012 007 501.4
- 2 -
hat der 18. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 18. Juli 2018 durch die Vorsitzende Richterin
Dipl.-Ing. Wickborn sowie den Richter Kruppa, die Richterin Dipl.-Phys. Dr. Otten-
Dünnweber und den Richter Dipl.-Ing. Altvater
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die von der Rechtsvorgängerin der Anmelderin am 17. April 2012 beim Deutschen
Patent- und Markenamt eingereichte Patentanmeldung 10 2012 007 501.4 mit der
Bezeichnung
Multifunktionale Erweiterungskarte für ein Rechensystem“
wurde durch die Prüfungsstelle für Klasse G 06 F des Deutschen Patent- und
Markenamts mit Beschluss vom 8. Juni 2016 mit der Begründung zurückgewie-
sen, die Gegenstände des jeweiligen Anspruchs 1 nach Hauptantrag und nach
Hilfsantrag (nunmehr Hilfsantrag 1) seien gegenüber der im Prüfungsverfahren
ermittelten Druckschrift
D1:
nicht neu.
- 3 -
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.
Die Beschwerdeführerin stellt den Antrag,
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 06 F des
Deutschen Patent- und Markenamts vom 8. Juni 2016 aufzuheben
und das Patent auf der Grundlage der folgenden Unterlagen zu
erteilen:
- Patentansprüche 1 bis 10, eingegangen am 28. März 2013,
hilfsweise gemäß Hilfsantrag 1
Patentansprüche 1 bis 9, eingegangen am 8. Juni 2016,
hilfsweise gemäß Hilfsantrag 2
Patentansprüche 1 bis 9, eingegangen am 12. Juli 2016,
hilfsweise gemäß Hilfsantrag 3
Patentansprüche 1 bis 9, eingegangen am 12. Juli 2016,
hilfsweise gemäß Hilfsantrag 4
Patentansprüche 1 bis 9, eingereicht in der mündlichen hilfs-
weise gemäß Hilfsantrag 5
Patentansprüche 1 bis 9, eingereicht in der mündlichen Ver-
handlung,
hilfsweise gemäß Hilfsantrag 6
Patentansprüche 1 bis 9, eingereicht in der mündlichen Ver-
handlung,
- Beschreibung
Seiten 1, 3 bis 19, eingegangen am
17. April 2012,
Seiten 2 und 2a, eingegangen am 28. März 2013,
- Figuren 1 bis 6, eingegangen am 17. April 2012.
- 4 -
Patentanspruch 1
Hauptantrag
vorgehoben):
M
„Erweiterungskarte (100) zum Verbinden eines Rechensys-
tems (200) mit zumindest einer ersten externen Vorrich-
tung (300),
wobei die erste externe Vorrichtung ausgewählt ist aus einer
Gruppe bestehend aus einer Datenübertragungsein-
heit (310), einem Eingabegerät (320) und einem Ausgabege-
rät (330),
wobei die Erweiterungskarte aufweist:
Ma
eine vorwärtige Schnittstelle (110) zum Ankoppeln ei-
ner ersten anzukoppelnden Kopplungseinheit (1101, 1102,
1103, 110N) und zum Übertragen von Daten an die erste an-
zukoppelnde Kopplungseinheit über ein erstes Protokoll, wo-
bei die Kopplungseinheit ausgeführt ist, die Erweiterungs-
karte mit der ersten externen Vorrichtung zu verbinden;
Mb
eine rückwärtige Schnittstelle (120) zum Verbinden
der Erweiterungskarte mit dem Rechensystem;
Mc
einen Rechenprozessor (130) zum Übermitteln und
Verarbeiten von Signalen zwischen der vorwärtigen Schnitt-
stelle und der rückwärtigen Schnittstelle; und
Md
einen Lesespeicher (140) zum Aufnehmen von
wenigstens einem ersten Steuerdatensatz und einem zwei-
ten Steuerdatensatz für den Rechenprozessor;
Me
datensatz eindem ersten Protokoll beziehungsweise einem
- 5 -
zweiten Protokoll zum Austauschen von Daten mit der ersten
externen Vorrichtung entspricht; und
Mf
men des ersten Steuerdatensatzes aus dem Lesespeicher
die erste anzukoppelnde Kopplungseinheit an der vorwärti-
gen Schnittstelle gemäß dem ersten Protokoll anzusteuern.“
Patentanspruch 1
über Anspruch 1 nach Hauptantrag hervorgehoben):
M
„Erweiterungskarte (100) zum Verbinden eines Rechensys-
tems (200) mit zumindest einer ersten externen Vorrich-
tung (300),
wobei die erste externe Vorrichtung ausgewählt ist aus einer
Gruppe bestehend aus einer Datenübertragungsein-
heit (310), einem Eingabegerät (320) und einem Ausgabege-
rät (330),
wobei die Erweiterungskarte aufweist:
Ma1
eine einheitliche vorwärtige Schnittstelle (110) zum
Ankoppeln einer ersten anzukoppelnden Kopplungsein-
heit (1101, 1102, 1103, 110N) und einer zweiten anzukop-
pelnden Kopplungseinheit (1101, 1102, 1103, 110N) und
zum Übertragen von Daten an die erste anzukoppelnde
Kopplungseinheit über ein erstes Protokoll, wobei die erste
Kopplungseinheit ausgeführt ist, die Erweiterungskarte mit
der ersten externen Vorrichtung zu verbinden und
Maa
Kopplungseinheit mechanisch an die Anforderungen der
Verbindung zu der externen Vorrichtung angepasst sind und
- 6 -
ausgeführt sind, verschiedene externe Vorrichtungen an die
einheitliche vorwärtige Schnittstelle zu koppeln;
Mb
eine rückwärtige Schnittstelle (120) zum Verbinden
der Erweiterungskarte mit dem Rechensystem;
Mc
einen Rechenprozessor (130) zum Übermitteln und
Verarbeiten von Signalen zwischen der vorwärtigen Schnitt-
stelle und der rückwärtigen Schnittstelle; und
Md
einen Lesespeicher (140) zum Aufnehmen von wenig-
stens einem ersten Steuerdatensatz und einem zweiten
Steuerdatensatz für den Rechenprozessor;
Me
datensatz eindem ersten Protokoll beziehungsweise einem
zweiten Protokoll zum Austauschen von Daten mit der ersten
externen Vorrichtung entspricht;
Mee
men des zweiten Steuerdatensatzes aus dem Lesespeicher
die zweite anzukoppelnde Kopplungseinheit an der vorwärti-
und
Mf
men des ersten Steuerdatensatzes aus dem Lesespeicher
die erste anzukoppelnde Kopplungseinheit an der vorwärti-
gen Schnittstelle gemäß dem ersten Protokoll anzusteuern.“
Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2
nach Hilfsantrag 1 durch einen Einschub in Merkmal Ma1, welches nunmehr lautet
(Änderungen hervorgehoben):
- 7 -
Ma2
eine homogene und einheitliche vorwärtige Schnitt-
stelle (110) zum Ankoppeln einer ersten anzukoppelnden
Kopplungseinheit (1101 1102, 1103, 110N) und einer zwei-
ten anzukoppelnden Kopplungseinheit (1101, 1102, 1103,
110N) und zum Übertragen von Daten an die erste anzukop-
pelnde Kopplungseinheit über ein erstes Protokoll, wobei die
erste Kopplungseinheit ausgeführt ist, die Erweiterungskarte
mit der ersten externen Vorrichtung zu verbinden“.
Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3
nach Hilfsantrag 2 durch den Einschub des nachfolgend aufgeführten Merkmals
zwischen die Merkmale Md und Me:
Mdd
zweite anzukoppelnde Kopplungseinheit ausgeführt sind,
unterschiedliche externe Vorrichtungen mit der homogenen
und einheitlichen vorwärtigen Schnittstelle zu verbinden;“
Patentanspruch 1
ursprünglichen Anspruch 1 hervorgehoben):
M4
ner ersten Kopplungseinheit (1101, 1102, 1103, 110N) und
einer zweiten Kopplungseinheit (1101, 1102, 1103, 110N),
wobei die Erweiterungskarte ausgeführt ist zum Verbinden
eines Rechensystems (200) mit zumindest einer ersten ver-
schiedenartigen, heterogenen externen Vorrichtungen (300),
wobei die erste externe Vorrichtung welche ausgewählt ist
sind aus einer Gruppe bestehend aus einer Datenübertra-
gungseinheit (310), einem Eingabegerät (320) und einem
Ausgabegerät (330),
- 8 -
wobei die Erweiterungskarte aufweist:
Ma4
eine homogene und einheitliche vorwärtige Schnitt-
stelle (110) zum Ankoppeln einer der ersten anzukoppelnden
Kopplungseinheit (1101, 1102, 1103, 110N) und der zweiten
Kopplungseinheit (1101, 1102, 1103, 110N) und zum Über-
tragen von Daten an die erste Kopplungseinheit über ein
erstes Protokoll und an die zweite Kopplungseinheit über ein
zweites Protokoll,
Maa4
wobei die erste Kopplungseinheit ausgeführt ist, die
Erweiterungskarte mit einer ersten externen Vorrichtung zu
verbinden, wobei die zweite Kopplungseinheit ausgeführt ist,
die Erweiterungskarte mit einer zweiten externen Vorrichtung
zu verbinden und wobei die erste Kopplungseinheit mecha-
nisch an die Anforderungen der Verbindung zu der ersten
externen Vorrichtung angepasst ist und die zweite Kopp-
lungseinheit mechanisch an die Anforderungen der Verbin-
dung zu der zweiten externen Vorrichtung angepasst ist, und
wobei die erste und die zweite Kopplungseinheit ausgeführt
sind, verschiedene und unterschiedliche externe Vorrichtun-
gen an die homogene und einheitliche vorwärtige Schnitt-
stelle zu koppeln;
Mb
eine rückwärtige Schnittstelle (120) zum Verbinden
der Erweiterungskarte mit dem Rechensystem;
Mc
einen Rechenprozessor (130) zum Übermitteln und
Verarbeiten von Signalen zwischen der vorwärtigen Schnitt-
stelle und der rückwärtigen Schnittstelle; und
Md
einen Lesespeicher (140) zum Aufnehmen von wenig-
stens einem ersten Steuerdatensatz und einem zweiten
Steuerdatensatz für den Rechenprozessor;
- 9 -
Me4
datensatz eindem ersten Protokoll beziehungsweise eindem
zweiten Protokoll zum Austauschen von Daten mit der ersten
beziehungsweise der zweiten externen Vorrichtung ent-
spricht;
Mf4
men des ersten Steuerdatensatzes aus dem Lesespeicher
die erste Kopplungseinheit an der vorwärtigen Schnittstelle
gemäß dem ersten Protokoll anzusteuern; und
Mg
men des zweiten Steuerdatensatzes aus dem Lesespeicher
die zweite Kopplungseinheit an der vorwärtigen Schnittstelle
gemäß dem zweiten Protokoll anzusteuern.“
Hilfsantrag 5
trag 4 dadurch, dass folgende Merkmale angefügt wurden:
Mh
einheit ankoppelbare Kopplungseinheiten sind;
Mi
wobei die vorwärtige Schnittstelle ein modularer Erwei-
terungssteckplatz ist, an den die erste Kopplungseinheit und
die zweite Kopplungseinheit anschließbar sind“.
Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 6
nach Hilfsantrag 5 durch einen Einschub in Merkmal Mh, welches nunmehr lautet
(Änderungen hervorgehoben):
Mh6
einheit ankoppelbare und lösbare Kopplungseinheiten sind.“
- 10 -
Wegen des Wortlauts der nach Hauptantrag und nach den Hilfsanträgen gelten-
den nebengeordneten und abhängigen Ansprüche wird auf die Akte verwiesen.
Die Beschwerdeführerin macht hierzu geltend, dass die geänderten Anspruchs-
fassungen jeweils zulässig und die Anspruchsgegenstände neu und erfinderisch
seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
I.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Denn die Gegenstände
des jeweiligen Anspruchs 1 nach Hauptantrag und nach den Hilfsanträgen 1 bis 3
und 6 wurden gegenüber dem Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich einge-
reichten Fassung unzulässig erweitert (§ 38 Satz 1 PatG); die Gegenstände des
jeweiligen Anspruchs 1 nach den Hilfsanträgen 4 und 5 beruhen nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG). Die Fragen der Zulässigkeit der geltenden An-
sprüche nach den Hilfsanträgen 4 und 5 sowie der Neuheit der Anspruchsgegen-
stände können somit dahinstehen (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 1990
– X ZR 29/89, GRUR 1991, 120, Abschnitt II. 1. – Elastische Bandage). Ebenso
kann dahingestellt bleiben, ob die Gegenstände der geltenden Ansprüche nach
Hauptantrag und nach den Hilfsanträgen 1 bis 3 und 6 im Hinblick auf die §§ 1 bis
5 PatG patentfähig sind.
1.
Die Patentanmeldung betrifft gemäß Hauptantrag und geltender Beschrei-
bung eine Erweiterungskarte zum Verbinden eines Rechensystems mit externen
Vorrichtungen, ein Rechensystem mit einer Erweiterungskarte sowie ein Luftfahr-
zeug mit einem solchen Rechensystem
(vgl.
Offenlegungsschrift
DE 10 2012 007 501 A1, Abs. 0001).
- 11 -
Gemäß der Beschreibungseinleitung werden Erweiterungskarten in Rechensys-
temen genutzt, um die Funktionen zu erweitern oder zu ergänzen. Solche Erweite-
rungskarten wiesen eine Schnittstelle zum Verbinden der Erweiterungskarte mit
dem Rechensystem und eine weitere Schnittstelle zum Verbinden des Rechen-
systems mit einer externen Vorrichtung auf. Ferner wiesen sie einen integrierten
Schaltkreis auf zum Verarbeiten der Signale, die von der einen Schnittstelle zur
anderen Schnittstelle übertragen werden (vgl. Offenlegungsschrift, Absatz 0002).
Die Erweiterungskarten werden für einen bestimmten Zweck vorgesehen, etwa
eine Grafikkarte, um ein Rechensystem mit einem Monitor zu verbinden oder eine
Netzwerkkarte, um ein Rechensystem an ein Netzwerk anzuschließen. Der inte-
grierte Schaltkreis diene dabei dazu, relevante Funktionen für den jeweiligen
Zweck der Erweiterungskarte zur Verfügung zu stellen, etwa für die Übertragung
von Videosignalen an einen Monitor oder zur Übertragung von Daten gemäß ei-
nem bestimmten Netzwerkprotokoll über ein Datennetz (vgl. Offenlegungsschrift,
Abs. 0003 - 0005).
Aufgabe
Erweiterungskarte für ein Rechensystem anzugeben, die in ihrem Funktionsum-
fang erweitert oder verändert werden kann (vgl. Offenlegungsschrift, Abs. 0006).
Die Aufgabe soll gemäß den geltenden Anspruchssätzen durch eine Erweite-
rungskarte bzw. durch einen Verbund aus Erweiterungskarte und Kopplungsein-
heiten, durch ein Rechensystem sowie durch ein Luftfahrzeug gemäß den Merk-
malen der unabhängigen Ansprüche gelöst werden (vgl. Offenlegungsschrift,
Abs. 0007).
Fachmann
Informationstechnik an, der über mehrere Jahre Berufserfahrung in der Entwick-
lung von Schnittstellen für Rechnersysteme verfügt.
- 12 -
2.
Einige der im jeweiligen Anspruch 1 nach Hauptantrag und nach den Hilfs-
anträgen 1 bis 6 aufgeführten Merkmale bedürfen der Auslegung.
Die im jeweiligen Anspruch 1 aufgeführte Erweiterungskarte soll ausgeführt sein
zum Verbinden eines Rechensystems mit einer ersten bzw. verschiedenartigen,
heterogenen externen Vorrichtungen, womit allein eine entsprechende Eignung
der Erweiterungskarte gefordert ist. Als gegenständliche Merkmale weist die Er-
weiterungskarte eine vorwärtige Schnittstelle zum Ankoppeln von einer oder zwei
Kopplungseinheit/en (Merkmale Ma, Ma1, Ma2, Ma4), eine rückwärtige Schnitt-
stelle zum Verbinden der Erweiterungskarte mit dem Rechensystem, einen Re-
chenprozessor zum Übermitteln und Verarbeiten von Signalen und einen Lese-
speicher zum Aufnehmen von Steuerdatensätzen auf (Merkmale Mb, Mc, Md). Mit
dem Begriff einer „einheitlichen vorwärtigen Schnittstelle“ oder einer „homogenen
und einheitlichen vorwärtigen Schnittstelle“ (Merkmale Ma1, Ma2, Ma4) in den
Hilfsanträgen ist die vorwärtige Schnittstelle nur insoweit eingeschränkt, als dass
sie verschiedenen Kopplungseinheiten jeweils einen einheitlich ausgebildeten An-
schluss anbieten kann, und dabei etwa ein homogenes Erscheinungsbild hat (vgl.
Abs. 0037 der Offenlegungsschrift). Die Anpassung an die möglicherweise unter-
schiedlich ausgestalteten Steckverbindungen von verschiedenen externen Vor-
richtungen soll somit nicht über die Ausbildung der vorwärtigen Schnittstellen der
Erweiterungskarte, sondern über die verschiedenen Kopplungseinheiten auf deren
jeweiliger vorwärtiger Schnittstelle (also der zum Anschluss der externen Vorrich-
tung ausgebildeten Schnittstelle) erfolgen. Die Hilfsanträge 4 bis 6 sind auf einen
Verbund aus einer Erweiterungskarte und zwei Kopplungseinheiten gerichtet, wel-
che jeweils mechanisch an die Anforderungen der verschiedenen und unter-
schiedlichen externen Vorrichtungen angepasst sind, was bedeutet, dass sich
diese Anpassungen auf die Verbindung zwischen Kopplungseinheiten und exter-
nen Vorrichtungen beziehen.
- 13 -
3.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag geht über den Inhalt
der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus (§ 38 Satz 1
PatG).
Hauptantrag
dem ursprünglichen Anspruch 1 vorgenommen. Der ursprüngliche Anspruch 1
benannte im Eingangsmerkmal M eine Erweiterungskarte, welche zum Verbinden
eines Rechensystems mit zumindest einer ersten externen Vorrichtung ausgebil-
det ist und gab an, aus welcher Gruppe von Geräten „die erste externe Vorrich-
tung“ ausgewählt ist. In Zusammenhang mit dem im ursprünglichen Anspruch 1
ebenfalls enthaltenen Merkmal Me und in Übereinstimmung mit der Beschreibung
bedeutete dies, dass etwa nacheinander verschiedene externe Vorrichtungen an
die Erweiterungskarte angeschlossen werden können (vgl. Offenlegungsschrift,
Abs. 0023, 0064). Das ursprüngliche Merkmal Me ist in diesem Fall so zu verste-
hen, dass je nachdem welche (erste) externe Vorrichtung angeschlossen ist, der
erste oder der zweite Steuerdatensatz gemäß dem ersten Protokoll beziehungs-
weise gemäß dem zweiten Protokoll zum Datenaustausch verwendet wird. Mit
dem geltenden Anspruch 1 nach Hauptantrag wird jedoch in Merkmal Ma festge-
legt, dass das Übertragen von Daten an die erste anzukoppelnde Kopplungsein-
heit über ein erstes Protokoll erfolgt, und dass die Kopplungseinheit ausgeführt ist,
die Erweiterungskarte mit „der ersten externen Vorrichtung“ zu verbinden. Diese
Formulierung umfasst auch den Fall, dass immer das erste Protokoll und damit
auch der erste Steuerdatensatz zum Datenübertragen verwendet wird. Die von der
Anmelderin zu den geänderten Merkmalen angegebene Zitatstelle auf Seite 5,
Zeilen 19 bis 22 der Beschreibung (entsprechend Abs. 0018 der Offenlegungs-
schrift) gibt lediglich an, dass das Protokoll an der vorwärtigen Schnittstelle dem
an der rückwärtigen Schnittstelle entspricht. Eine Erweiterungskarte, die verschie-
dene Steuerdatensätze im Lesespeicher vorhält (vgl. Merkmal Md), unabhängig
davon, welche (erste) externe Vorrichtung angeschlossen ist, jedoch immer ein
erstes Protokoll gemäß einem ersten Steuerdatensatz zum Austausch von Daten
mit der angeschlossenen (ersten) externen Vorrichtung verwendet, ist den ur-
- 14 -
sprünglichen Anmeldeunterlagen weder in den Ansprüchen noch der Beschrei-
bung mitsamt Figuren zu entnehmen. Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1
nach Hauptantrag ist somit nicht ursprünglich offenbart. Anspruch 1 gemäß
Hauptantrag ist somit nicht zulässig.
4.
Die in den jeweiligen Anspruch 1 nach den Hilfsanträgen 1 bis 3 aufgenom-
menen Umformulierungen und Ergänzungen beheben die unzulässige Erweite-
rung nicht.
a.
Hilfsantrag 1
Hauptantrag u. a. darin, dass die erste und die zweite Kopplungseinheit mecha-
nisch an die Anforderungen der Verbindung zu der externen Vorrichtung ange-
passt sind (vgl. Merkmal Maa) und dass der Rechenprozessor ausgeführt ist,
durch Übernehmen des zweiten Steuerdatensatzes die zweite Kopplungseinheit
an der vorwärtigen Schnittstelle anzusteuern (vgl. Merkmal Mee). Nach dem in
den voranstehenden Merkmalen M und Ma1 Aufgeführten kann es sich bei der in
Merkmal Maa genannten externen Vorrichtung, an die beide Kopplungseinheiten
mechanisch angepasst sein sollen, nur um „die erste externe Vorrichtung“ han-
deln. Die von der Anmelderin aufgeführte Zitatstelle auf Seite 10, Zeilen 7 bis 10
der Anmeldeunterlagen (entsprechend Abs. 0037 der Offenlegungsschrift) gibt
lediglich an, dass die Kopplungseinheit mechanisch an verschiedene externe Vor-
richtungen angepasst ist. Aus dem in der Beschreibung folgenden Absatz
(Abs. 0038 der Offenlegungsschrift) ergibt sich dann, dass eine zweite Kopp-
lungseinheit entsprechend ausgebildet ist, um die Erweiterungskarte mit einer
zweiten externen Vorrichtung zu verbinden. Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 um-
fasst gemäß Merkmal Me i. V. m. Merkmal Mee und Maa jedoch auch die Ausge-
staltung, dass allein eine erste externe Vorrichtung vorgesehen ist, welche an die
erste Kopplungseinheit angeschlossen mit einem ersten Steuerdatensatz ange-
steuert wird und welche an die zweite Kopplungseinheit angeschlossen mit einem
zweiten Steuerdatensatz angesteuert wird. Dies ist den ursprünglichen Anmelde-
unterlagen nicht unmittelbar und eindeutig zu entnehmen. Der Gegenstand des
- 15 -
geltenden Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 ist somit ebenfalls nicht ursprungsof-
fenbart und der Hilfsantrag 1 nicht zulässig.
b.
Hilfsantrag 2
unterscheidet sich von Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 lediglich durch den Ein-
schub in Merkmal Ma2, wonach es sich bei der einheitlichen vorwärtigen Schnitt-
stelle um eine homogene und einheitliche vorwärtige Schnittstelle handeln soll. An
der zum Hauptantrag und zum Hilfsantrag 1 erläuterten unzulässigen Erweiterung
ändert dieser Einschub nichts, da er nicht die Verbindung oder die Kommunikation
mit den externen Vorrichtungen betrifft, sodass der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2
in der Gesamtheit seiner Merkmale ebenfalls eine technische Lehre betrifft, die der
Fachmann den ursprünglichen Unterlagen nicht als mögliche Ausgestaltung der
Erfindung entnehmen kann. Hilfsantrag 2 ist somit ebenfalls nicht zulässig.
c.
Hilfsantrag 3
des Merkmals Mdd behebt die unzulässige Erweiterung nicht. Gemäß diesem
Merkmal sollen die erste Kopplungseinheit und die zweite Kopplungseinheit aus-
geführt sein, unterschiedliche externe Vorrichtungen mit der vorwärtigen Schnitt-
stelle zu verbinden. Gegenüber dem in Merkmal Maa Erläuterten, vgl. die Hilfsan-
träge 1 und 2, ist damit präzisiert, dass nicht nur verschiedene, sondern auch un-
terschiedliche externe Vorrichtungen verbunden werden können. Dies behebt
nicht die Unzulässigkeit hinsichtlich der Verwendung der Steuerdatensätze, wie
zum Hauptantrag ausgeführt, sodass auch der Gegenstand des Anspruchs 1 nach
Hilfsantrag 3 den ursprünglichen Unterlagen nicht unmittelbar und eindeutig zu
entnehmen ist. Der Hilfsantrag 3 ist somit ebenfalls nicht zulässig.
5.
Hilfsantrag 4
mann in Kenntnis von Druckschrift D1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4
PatG).
- 16 -
D1
lungseinheiten (und einer Erweiterungs-
karte (), welche zum Verbinden eines Re-
chensystems () mit verschiedenen, heterogenen externen Vorrichtun-
gen () ausgeführt ist, wobei als externe
Vorrichtung bspw. ein Modem und damit eine Datenübertragungseinheit aufge-
führt ist (vgl. Sp. 3, Z. 45 - 63, Sp. 7, Z. 7 - 12, Fig. 1, 2, 3, Ansprüche 1, 5, 9 und
M4
koppeln mehrerer Kopplungseinheiten dient, sind in der Ausgestaltung gemäß der
Figur 3 die Verbindungen () zwischen dem Bauteil und dem
Interface , welches die Verbindung zu den Konnektoren herstellt, anzuse-
hen (vgl. Sp. 7, Z. 42 - 48); der Fachmann versteht dabei die über die Verbindun-
gen ( mit den Gattern verbundenen Anschlusspunkte des digitalen
Signalprozessors () als Schnittstelle, welche noch keine spezielle auf die
Konnektoren zugeschnittene Ausgestaltung hat, und damit eine homogene und
einheitliche vorwärtige Schnittstelle darstellt, welche zum Übertragen von Daten
an die verschiedenen Kopplungseinheiten über verschiedene Protokolle geeignet
Ma4
() sind dabei so ausgeführt, dass sie mechanisch an die Anforde-
rungen der Verbindung zu den verschiedenen externen Vorrichtungen angepasst
sind (vgl. z. B. in Fig. 3: ), sodass sie verschiedene
externe Vorrichtungen an die vorwärtige Schnittstelle der Erweiterungskarte kop-
peln können, wobei es sich entsprechend der in Druckschrift D1 beschriebenen
Problematik um unterschiedliche externe Vorrichtungen handeln kann, welche
damit über die Kopplungseinheiten an die einheitliche vorwärtige Schnittstelle ge-
Maa4
mit der zum Laptop oder Host ausgebildeten Schnittstelle ()
Mb
rechts abgebildeter Pfeil: ). Zum Übermitteln und Verarbeiten von Signalen
zwischen der vorwärtigen und der rückwärtigen Schnittstelle weist der Netzwerk-
Prozessor ( Packetprozessoren () und einen pro-
- 17 -
grammierbaren digitalen Signalprozessor () auf, welcher einen Rechen-
prozessor darstellt, der Signale zwischen der vorwärtigen Schnittstelle und der
rückwärtigen Schnittstelle übermittelt und verarbeitet (vgl. Fig. 3, Sp. 3, Z. 56 - 57,
Mc
Ein Lesespeicher ist in Druckschrift D1 nicht explizit offenbart; dem Fachmann ist
es aber ausgehend von dem in Druckschrift D1 Offenbarten allein schon aufgrund
der Programmierbarkeit und Funktion des digitalen Signalprozessors nahegelegt,
geeignete Register oder Speicher vorzusehen, und diese auch zur Aufnahme von
Steuerdatensätzen zu verwenden und die in einem solchen Lesespeicher abge-
legten Steuerdatensätze mit der jeweils zugeordneten Kopplungseinheit durch
Md,
Mg
sätze die jeweilige angekoppelte – erste oder zweite – Kopplungseinheit an der
vorwärtigen Schnittstelle gemäß dem entsprechenden Protokoll an, sodass Daten
mit der entsprechenden externen Vorrichtung ausgetauscht werden können (vgl.
Sp. 3, Z. 55 - 61; Sp. 4, Z. 3 - 4; Sp. 6, Z. 54 - 61; Sp. 7, Z. 28 - 33; Ansprüche 1 u.
Me4, Mf4
Die Anmelderin hat ausgeführt, das in der Figur 3 gezeigte Gatter bilde eine
Treiberschaltung, welche an die verschiedenen Konnektoren individuell angepasst
und mit diesen fest verbunden sei. Wie die Zuweisung der Signale an diese Trei-
berschaltung erfolge, bleibe in Druckschrift D1 offen, die Druckschrift zeige somit
keine homogene und einheitliche vorwärtige Schnittstelle im anspruchsgemäßen
Sinne.
Dem kann der Senat nicht beitreten. Zum einen wird in Anspruch 1 gemäß Hilfs-
antrag 4 wie auch in der Beschreibung der Anmeldung die vorwärtige Schnittstelle
nur insoweit spezifiziert, als dass an sie eine oder eine Mehrzahl verschiedener
Kopplungseinheiten angeschlossen werden können. Damit stellen die in Figur 3
von dem Signalprozessor zur Verfügung gestellten Verbindungen () eine
Schnittstelle im Sinne von Merkmal Ma4 dar. Zum anderen sind die Kopplungs-
- 18 -
einheiten gemäß Merkmal Maa4 so ausgebildet, dass sie mechanisch an die An-
forderungen der Verbindung zu der externen Vorrichtung angepasst sind; insbe-
sondere trifft der Anspruch keine weitergehenden Aussagen zur körperlichen Aus-
gestaltung der einheitlichen vorwärtigen Schnittstelle. Die Anspruchsformulierung
lässt auch offen, ob die Kopplungseinheiten noch weitere Anforderungen erfüllen,
etwa, wie in der Beschreibung erläutert, zusätzliche elektrische oder elektrome-
chanische Anforderungen an die Verbindung der Erweiterungskarte zu der exter-
nen Vorrichtung (vgl. Abs. 0014 der Offenlegungsschrift und den Unteranspruch 7
gemäß Hilfsantrag 4). Angesichts dessen sieht der Senat beim Vergleich des an-
spruchsgemäßen Verbunds mit der aus Druckschrift D1 bekannten
kein Unterschiedsmerkmal, das eine erfinderische Tätigkeit begründen könnte.
Dem Fachmann ist damit in Kenntnis von Druckschrift D1 ein Verbund mit den
Merkmalen des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 nahegelegt, sodass der Gegen-
stand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit
beruht.
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 ist somit nicht patentfähig.
6.
Hilfsantrag 5
Merkmale können eine erfinderische Tätigkeit ebenfalls nicht begründen.
Anspruch 1 nach Hilfsantrag 5 unterscheidet sich von Anspruch 1 nach Hilfsan-
trag 4 durch Anfügen der Merkmale Mh und Mi, wonach die erste Kopplungsein-
heit und die zweite Kopplungseinheit ankoppelbare Kopplungseinheiten sind
(Merkmal Mh) und die vorwärtige Schnittstelle ein modularer Erweiterungssteck-
platz ist, an den die erste Kopplungseinheit und die zweite Kopplungseinheit an-
schließbar sind (Merkmal Mi).
Der Begriff einer als modularer Erweiterungssteckplatz ausgebildeten Schnittstelle
(vgl. Merkmal Mi) ist in der Anmeldung nicht genauer definiert (vgl. Abs. 0014 der
- 19 -
Offenlegungsschrift). Der Begriff ist daher nach dem allgemeinen Verständnis des
Fachmanns so auszulegen, dass darunter jegliche Steckplätze oder Schnittstellen
fallen, die nicht zwingend eine nicht-lösbare Verbindung erfordern und modular
aufgebaut sind, wodurch die Erweiterbarkeit hergestellt wird.
Druckschrift D1 offenbart in Figur 3 eine Vielzahl von Konnektoren , welche an
die vorwärtige Schnittstelle der Erweiterungskarte über die Gatter angekoppelt
sind (vgl. Sp. 7, Z. 42 - 49:
;
Fig. 3: z. B. ) – wobei die Verbin-
dung zur einheitlichen Schnittstelle ausdrücklich nur allgemein als Verbindungen
bzw. Drähte () charakterisiert ist – und welche somit als Kopplungseinheiten
Mh
Druckschrift D1 beschreibt auch, dass anstelle eines einzelnen Signalprozessors
mehrere Signalprozessoren oder ein Signalprozessor mit mehreren Ports verwen-
det werden kann, um nebenläufige Prozesse zu erlauben (vgl. Sp. 7, Z. 28 - 29:
). Dem Fachmann ist es damit nahegelegt, die Er-
weiterungskarte im Bedarfsfall auch mit mehreren Signalprozessoren bzw. mit
Signalprozessoren mit Mehrfachanschluss auszugestalten. Er gelangt damit in
naheliegender Weise zu einer erweiterbaren Ausgestaltung der vorwärtigen
Schnittstelle, die aus mehreren Komponenten und damit modular aufgebaut ist
und somit einen modularen Erweiterungssteckplatz darstellt, an den jegliche
Kopplungseinheit und somit auch eine erste und eine zweite Kopplungseinheit
Mi
Somit ist dem Fachmann auch der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsan-
trag 5 in Kenntnis von Druckschrift D1 nahegelegt.
- 20 -
Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 5 ist damit ebenfalls nicht patentfähig.
7.
Anspruch 1 nach Hilfsantrag 6 unterscheidet sich von Anspruch 1 nach Hilfsan-
trag 5 durch einen Einschub in Merkmal Mh, wonach die erste und die zweite an-
koppelbare Kopplungseinheit lösbare Kopplungseinheiten sein sollen.
Zur Offenbarung dieses Merkmals hat die Anmelderin verwiesen auf Seite 7, Zei-
len 13 bis 17 der Beschreibung in Verbindung mit Seite 18, Zeilen 15 bis 19 und
Zeile 9 f. Die erste angegebene Textstelle beschreibt die Kopplungseinheit als
eine ankoppelbare Kopplungseinheit mit einer eindeutigen Identifikationskennung,
welche beim Ankoppeln ausgelesen werden soll. Die zweite angegebene Text-
stelle bezieht sich auf die Figur 4 der Beschreibung, welche ein Datennetz mit
mehreren angeschlossenen Rechensystemen betrifft, und erläutert, dass bei ei-
nem Wechsel des Datennetzes ein aktualisierter Steuerdatensatz in den Rechen-
prozessor der jeweiligen Erweiterungskarte geladen werden soll. Das Argument
der Anmelderin, ein solcher Wechsel stelle zwingend ein Ankoppeln und ein Ab-
koppeln der Kopplungseinheiten dar, trifft nach Überzeugung des Senats nicht zu.
Das in der Figur dargestellte abstrakte Schema eines Datennetzes, an das meh-
rere Rechensysteme mit Erweiterungskarten angeschlossen sind, kann auch im
Zusammenhang mit den Angaben in der Beschreibung, dass bei einem Wechsel
des Datennetzes entsprechende Steuerdatensätze zu laden sind, keine unmittel-
baren und eindeutigen Angaben dazu offenbaren, wie die Kopplungseinheiten,
welche an die vorwärtige Schnittstelle der Erweiterungskarte angekoppelt sind,
ausgebildet sind. Denn ein Wechsel des Datennetzes setzt nicht zwangsläufig ei-
nen Wechsel der Kopplungseinheiten voraus. Die von der Anmelderin angeführte
Beschreibungsstelle zu Figur 4 betrifft lediglich ein Aktualisieren des Steuerdaten-
satzes, nicht den Tausch der Kopplungseinheiten. Auch die weiteren Figuren und
die gesamte Beschreibung der Anmeldung offenbaren nicht unmittelbar und ein-
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deutig, dass die Kopplungseinheiten lösbar ausgestaltet sein sollen, wie in Merk-
mal Mh6 gefordert.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 6 geht somit über den Inhalt
der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus, so dass dieser
Anspruch nicht zulässig ist.
8.
Mit den jeweils nicht zulässigen Ansprüchen 1 nach Hauptantrag und nach
den Hilfsanträgen 1 bis 3 und 6 und mit den jeweils nicht patentfähigen Ansprü-
chen 1 nach den Hilfsanträgen 4 und 5 sind auch die zu diesen nebengeordneten
Ansprüche sowie die auf diese Ansprüche direkt oder indirekt rückbezogenen
Unteransprüche nicht schutzfähig, da auf diese Ansprüche kein eigenständiges
Patentbegehren gerichtet war (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juni 2007
– X ZB 6/05, GRUR 2007, 862 Abschnitt III. 3. a) aa) – Informationsübermittlungs-
verfahren II).
9.
Nachdem die jeweiligen Anspruchssätze nach Hauptantrag bzw. nach den
Hilfsanträgen 1 bis 6 nicht schutzfähig sind, war die Beschwerde zurückzuweisen.
IV.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
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1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still-
schweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-
ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich
einzulegen.
Wickborn
Kruppa
Dr.Otten-Dünnweber
Altvater
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