Urteil des BPatG vom 10.07.2018

Urteil vom 10.07.2018

ECLI:DE:BPatG:2018:100718B14Wpat32.13.0
BUNDESPATENTGERICHT
14 W (pat) 32/13
_______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2008 051 731.3
hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in
der Sitzung vom 10. Juli 2018 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dipl.-Phys. Dr. Maksymiw sowie des Richters Schell, der Richterin
Dipl.-Chem. Dr. Münzberg und des Richters Dipl.-Chem. Dr. Jäger
- 2 -
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Mit Beschluss vom 14. Oktober 2013 hat die Prüfungsstelle für Klasse B 01 D des
Deutschen Patent- und Markenamts die Patentanmeldung 10 2008 051 731.3 mit
der Bezeichnung
"Vorrichtung zum Abtrennen von in einer Flüssigkeit gelösten
Fremdstoffen"
zurückgewiesen.
Dem Beschluss liegen die Ansprüche 1 bis 5 aus dem Schriftsatz vom 30. Sep-
tember 2011, die beim DPMA am 8. Oktober 2011 eingegangenen sind, zugrunde,
von denen Anspruch 1 wie folgt lautet:
"1. Vorrichtung zum Abtrennen von in einer Flüssigkeit gelösten Fremd-
stoffen mit
einem ersten, die Flüssigkeit in einer ersten Richtung führenden ge-
schlossenen Kreis (70), in dem wenigstens eine einen Verduns-
ter (20) und einen Kondensator (30) aufweisende Einheit (10) und
ein Wärmetauscher liegt,
einem zweiten geschlossenen, ein Wärmeträgerfluid in einer entge-
gen gesetzten Richtung führenden Kreis (80), in dem der Konden-
sator (30) und der Wärmetauscher (50) liegen,
- 3 -
Mitteln zum Abführen der sich in dem Verdunster (20) absetzenden
Fremdstoffe,
Mitteln (90) zum Einführen einer der Masse der abgeführten Fremd-
stoffe und des abgeführten Kondensats entsprechenden Masse der
Flüssigkeit, in der Fremdstoffe gelöst sind, und
Mitteln (100) zum Abführen des in dem Kondensator (30) der oder
wenigstens einer der Einheiten gebildeten Kondensats,
wobei die Flüssigkeit mit dem in ihr gelösten Fremdstoffen durch die
eine Seite des Wärmetauscher (50) geführt in diesem aufgewärmt in
den Verdunster (20) eingeführt wird und die um sich in dem Verduns-
ter (20) zum Teil absetzenden Fremdstoffe befreite, in diesem abge-
kühlte Flüssigkeit der einen Seite des Wärmetauschers (50) wieder
zugeführt wird,
wobei das Wärmeträgerfluid durch die andere Seite des Wärmetau-
schers (50) geführt, in diesem abgekühlt der einen Seite des Kon-
densators (30) zugeführt und das in dem Kondensator (30) aufge-
wärmte Wärmeträgerfluid der anderen Seite des Wärmetau-
schers (50) wieder zugeführt wird,
dadurch gekennzeichnet, dass
in der bzw. den Einheit(en) (10) ein Trägergas durch den Verduns-
ter (20) und der Aufnahme von Wärme und Feuchtigkeit und durch
den Kondensator (30) unter Abgabe von Wärme und Feuchtigkeit
– und damit Freigabe des Kondensats – zirkuliert."
Die Zurückweisung ist unter Nennung der Entgegenhaltungen
D1 DE 26 00 398 A1 und
D2 DE 101 08 528 C1
im Wesentlichen damit begründet worden, dass der Gegenstand des geltenden
Anspruchs 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Die Druckschrift D1
- 4 -
sehe eine Vorrichtung zum Destillieren von Rohwasser mit zwei geschlossenen
Kreisläufen vor, wobei das Fluid im Sekundärkreislauf jeweils entgegengesetzt
zum Fluid im Primärkreislauf ströme. Dem Rohwasser werde zudem Schmutz-
wasser aus einem ebenfalls vorhandenen Zyklon wieder zugeführt. Die Kreisläufe
wiesen auch Verdampfer und Kondensatoren auf und seien über Wärmetauscher
miteinander gekoppelt. Dabei seien Verdampfer und Wärmetauscher so ausge-
staltet, dass sie mühelos ausgetauscht werden könnten z. B. bei Ablagerungen an
den Verdampfern. Gemäß D1 sei zwar kein Trägergaskreislauf durch Verdampfer
und Kondensator vorgesehen, aber bereits das Ziel erkannt, Verunreinigungen
des Destillats möglichst zu vermeiden und damit möglichst wirtschaftlich ein Des-
tillat mit hoher Reinheit bzw. Qualität zu erlangen. Die Druckschrift D2 betreffe
ebenfalls eine Vorrichtung zur Wasserreinigung durch Destillation. Hierzu werde
die Flüssigkeit nach der Mischungsstelle gemeinsam mit dem Trägergas zum Ab-
scheider geführt. Es seien auch Verdampfer und Wärmetauscher vorgesehen.
Schließlich zeige D2 einen Kreislauf für das Inertgas auf. Zur Verbesserung der
Reinheit des Destillats und der Wirtschaftlichkeit werde der Fachmann die Vor-
richtung der D2 mit der Lehre der D1 verbinden und dabei die geschlossenen
Kreisläufe für die zu reinigende Flüssigkeit und das Wärmeträgerfluid berücksich-
tigen, so dass er in nahe liegender Weise zum Anmeldungsgegenstand gelange.
Die Merkmale der Unteransprüche ergäben sich aus dem Fachwissen und aus
einer Zusammenschau der D1 mit einer der Druckschriften
D3 US 2002/0166758 A1 oder
D4 DE 102 15 079 A1.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie
ihr Patentbegehren auf der Grundlage der mit Schriftsatz vom 30. Septem-
ber 2011 eingereichten Ansprüche 1 bis 5 weiterverfolgt.
Sie trägt zur Begründung vor, dass es weder ersichtlich sei, welche Veranlassung
der Fachmann bei Kenntnis der D1 gehabt habe, die D2 zu Rate zu ziehen, noch
- 5 -
welche gezielte Lehre aus der D2 er auf die D1 hätte anwenden können, weshalb
das beanspruchte Verfahren auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
So offenbare die D1 zwar eine Vorrichtung zum Destillieren von Rohwasser, bei
dem zwei räumlich voneinander getrennte Systeme geschaffen seien, die lediglich
wärmetechnisch miteinander in Wirkverbindung stünden. Allerdings handle es sich
beim Primärsystem trotz der Bezeichnung als geschlossen, nicht um einen ge-
schlossenen Kreislauf, da die D1 nicht lehre, dass das zu behandelnde Rohwas-
ser im Kreis geführt werde. Auch weise die Vorrichtung der D1 keine Mittel zum
Einführen einer der Masse der abgeführten Fremdstoffe und des abgeführten
Kondensats entsprechenden Masse des Rohwassers auf. Zudem verwende die
D1 kein zirkulierendes Trägergas für den Transport von Feuchtigkeit vom Ver-
dampfer zum Kondensator. Diese Merkmale ergäben sich auch nicht bei einer Zu-
sammenschau mit der D2. Die D2 zeige eine Vorrichtung zur Aufbereitung von
Flüssigkeiten auf, bei der eine Aufbereitungsflüssigkeit mit Trägergas vermischt
und dabei spontan verdampft werde. Das Trägergas-Dampfgemisch werde dann
in einem Abscheider in einen höhersiedenden flüssigen Rest und eine Salzsole als
Konzentrat aufgetrennt, bevor die nunmehr gereinigte Aufbereitungsflüssigkeit
kondensiert und abgeschieden werde, wobei das Trägergas rezirkuliert werde.
Auch in der D2 werde die Aufbereitungsflüssigkeit nicht in einem geschlossenen
Kreislauf geführt. Zudem werde die Aufbereitungsflüssigkeit nicht verdunstet son-
dern verdampft. Somit könne auch eine Zusammenschau der D1 und der D2 keine
Vorrichtung nahe legen, in der drei Kreisläufe vorgesehen seien, nämlich ein Roh-
wasser führender erster Kreislauf, ein Wärmeträgerfluid führender zweiter Kreis-
lauf und ein Trägergas zwischen Verdunster und Kondensator führender dritter
Kreislauf. Auch eine Kombination der D1 mit der D3 oder D4 erscheine der bean-
spruchten Lösung nicht näher zu kommen.
- 6 -
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
-
den Beschluss der Prüfungsstelle aufzuheben und
-
ein Patent auf Grundlage der mit Schriftsatz vom 30. Septem-
ber 2011 vorgelegten Unterlagen zu erteilen.
In einer Zwischenverfügung wurde die Anmelderin auf die bestehenden Bedenken
hinsichtlich der erfinderischen Tätigkeit hingewiesen.
Wegen weiterer Einzelheiten, insbesondere zum Wortlaut der nachgeordneten
Ansprüche 2 bis 5 wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II
1. Die Beschwerde der Patentinhaberin ist zulässig. Sie führt aber nicht zum Er-
folg, weil der beanspruchte Gegenstand gemäß Anspruch 1 nicht patentfähig ist.
2. Die mit dem Anspruch 1 beanspruchte Vorrichtung beruht nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit.
Die Anmeldung betrifft eine Vorrichtung zum Abtrennen von in einer Flüssigkeit
gelösten Fremdstoffen (vgl. Erstunterlagen S. 1 Abs. 1 und Anspruch 1).
Im Stand der Technik waren Vorrichtungen bekannt, mit denen in einer Flüssigkeit
enthaltene, nicht verdampfbare Feststoffe abgetrennt und gewonnen werden kön-
nen.
Der vorliegenden Anmeldung liegt demnach die Aufgabe zu Grunde, eine verbes-
serte Vorrichtung bereitzustellen, die das Abtrennen von in einer Flüssigkeit ge-
- 7 -
lösten Fremdstoffen als abführbare und deponierbare Feststoffe erlaubt (vgl. Erst-
unterlagen S. 2 Abs. 1).
Gelöst wird diese Aufgabe durch das Verfahren gemäß geltendem Anspruch 1 mit
den Merkmalen:
A.
Vorrichtung zum Abtrennen von in einer Flüssigkeit gelösten Fremd-
stoffen, mit
B.
einem ersten, die Flüssigkeit in einer ersten Richtung führenden ge-
schlossenen Kreis, in dem wenigstens eine einen Verdunster und einen
Kondensator aufweisende Einheit und ein Wärmetauscher liegen,
C.
einem zweiten, ein Wärmeträgerfluid in einer entgegengesetzten Rich-
tung führenden geschlossenen Kreis, indem der Kondensator und der
Wärmetauscher liegen,
D.
Mitteln zum Abführen der sich in dem Verdunster absetzenden Fremd-
stoffe,
E.
Mitteln zum Einführen einer der Masse der abgeführten Fremdstoffe und
des abgeführten Kondensats entsprechenden Masse der Flüssigkeit, in
der Fremdstoffe gelöst sind, und
F.
Mitteln zum Abführen des in dem Kondensator der wenigstens einen Ein-
heit gebildeten Kondensats,
G.
wobei die Flüssigkeit mit den in ihr gelösten Fremdstoffen durch die eine
Seite des Wärmetauschers geführt, in diesem aufgewärmt und in den
Verdunster eingeführt wird und die um in dem Verdunster zum Teil abge-
setzten Fremdstoffe befreite, im Verdunster abgekühlte Flüssigkeit der
einen Seite des Wärmetauschers wieder zugeführt wird,
H.
wobei das Wärmeträgerfluid durch die andere Seite des Wärmetau-
schers geführt, in diesem abgekühlt und der einen Seite des Kondensa-
tors zugeführt wird und das in dem Kondensator aufgewärmte Wärme-
trägerfluid der anderen Seite des Wärmetauschers wieder zugeführt wird,
und
- 8 -
I.
wobei in der wenigstens einen Einheit ein Trägergas durch den Verduns-
ter unter Aufnahme von Wärme und Feuchtigkeit und durch den Konden-
sator unter Abgabe von Wärme und Feuchtigkeit und damit Freigabe des
Kondensats zirkuliert.
Zur Lösung der Aufgabe konnte der Fachmann, ein Ingenieur der Verfahrenstech-
nik mit mehrjähriger Berufserfahrung in der destillativen Reinigung von Flüssig-
keiten, von der D1 ausgehen, weil sie eine gattungsgemäße Vorrichtung betrifft
(vgl. D1 S. 8 Abs. 1). Die Vorrichtung gemäß D1 weist hierfür zwei räumlich vonei-
nander getrennte Kreisläufe auf, die lediglich wärmetechnisch miteinander in Ver-
bindung stehen. Dabei wird im Primärsystem das Destillat erzeugt, während das
Sekundärsystem für die Übertragung und Rückgewinnung von Energie dient und
als Wäremeträgerfluid entweder Rohwasser oder andere Medien, wie z. B. halo-
genierte Kohlenwasserstoffe enthält (vgl. D1 S. 10 vorle. Z. bis S. 11 Z. 14 und
S. 12 Abs. 1). Die Masseströme in den beiden Kreisläufen sind zudem in entge-
gengesetzter Richtung geführt (vgl. D1 u. a. Patentanspruch 36). Des weiteren
sind auch Mittel zum Abführen der sich in der Vorrichtung gemäß D1 absetzenden
Fremdstoffe der D1 implizit zu entnehmen. Denn die Fremdstoffe werden in der
Vorrichtung an der Innenwand des Zyklons 28 gesammelt und dieser kann mühe-
los ein– und ausgebaut werden (vgl. D1 S. 15 Z. 4 bis 8 und S. 18 Z. 15 bis 20).
Für den Fachmann ist dadurch unmittelbar und eindeutig ersichtlich, dass dabei
die Fremdstoffe abgeführt werden. Auch ist ein Mittel zum Auskreisen des gebil-
deten Kondensats vorgesehen (vgl. D1 u. a. Fig. 1 und 2 jeweils Vorrichtungs-
merkmal 38). Ein Zulauf 16 von Rohwasser ist ebenfalls offenbart, wobei mit dem
Vorrichtungsmerkmal 17, das beispielsweise ein elektrisch gesteuertes Ventil sein
kann, eine konstante Füllhöhe in der Vorrichtung aufrechterhalten wird (vgl. D1
Fig. 1 und 2 i. V. m. S. 16 le. Abs.), so dass gemäß Merkmal E eine der abge-
führten Masse an Fremdstoffen und Kondensat entsprechende Masse an Flüssig-
keit zugeführt wird. Die Erzeugung des Rohwasserdestillats erfolgt gemäß D1
mittels eines Verdampfers (vgl. D1 u. a. Patentansprüche 14, 19 und Fig. 1 und 2
- 9 -
Vorrichtungsmerkmal 22, 22'). Damit unterscheidet sich die anmeldungsgemäße
Vorrichtung von der Vorrichtung gemäß D1 in den Merkmalen B und I.
Um eine verbesserte Vorrichtung zum Abtrennen von in einer Flüssigkeit gelösten
Fremdstoffen zu schaffen, wird der Fachmann ausgehend von Vorrichtungen ge-
mäß D1, die mit hohem energetischen Einsatz arbeiten, um die Rohflüssigkeit auf
Siedetemperatur aufzuheizen, eine Minimierung des einzusetzenden Energieauf-
wands im Auge haben. Denn bei Vorrichtungen, die mit hohen Temperaturen ar-
beiten, liegt die Herabsetzung der Arbeitstemperatur schon aus Gründen der
dadurch möglichen Reduzierung der Energieverluste und dem damit verbundenen
höheren Wirkungsgrad immer im Blickfeld des Fachmanns (vgl. z. B. D4
Abs. [0002] und Abs. [0008]). Hinsichtlich einer Reduzierung der Arbeits- bzw.
Verdampfungstemperatur bei gattungsgemäßen Vorrichtungen lehrt die D4, dass
die Nutzung eines Trägergases in Destillations- und Entsalzungsanlagen mit dem
Vorteil verbunden ist, dass die zu verflüchtigende Flüssigkeit bei Umgebungsdruck
nicht bis auf ihre Siedetemperatur erhitzt werden muss, um zu verdampfen (vgl.
D4 Abs. [0002], v. a. Z. 11 bis 14). In Kenntnis dessen wird der Fachmann den
Ersatz des in D1 verwendeten Verdampfers durch einen Verdunster gemäß D4 in
Betracht ziehen. Zur technischen Ausführung lehrt ihn die D4 bei Verwendung ei-
nes Verdunsters ein Trägergas zu einzusetzen und dieses zwischen Verduns-
tungsbefeuchter und Entfeuchter, mit anderen Worten zwischen Verdunster und
Kondensator, zu zirkulieren (vgl. D4 u. a. Patentanspruch 1 und Bilder 2 und 3).
Damit entnimmt der Fachmann der D4 den Einsatz eines Verdunsters und eines
Trägergases gemäß der Merkmale B und I in einer gattungsgemäßen Vorrichtung,
so dass bei einer Zusammenschau der Druckschriften D1 und D4 die anmel-
dungsgemäße Vorrichtung mit den Merkmalen A bis I nahe gelegt ist.
Das Argument der Anmelderin, dass in D1 das Rohwasser nicht im Kreislauf ge-
führt werde, kann nicht durchgreifen. Denn zum einen bezeichnet die D1 das Pri-
märsystem selbst als Kreislauf und gibt explizit an, dass das zu gewinnende Des-
tillat in einem gesonderten Kreislauf geführt wird (vgl. D1 S. 10 vorle. Abs. Z. 6
- 10 -
bis 8, S. 11 Z. 10 bis 14). Zum anderen wird das aus dem Zyklon 28 kommende
Schmutzwasser über die Ablaufleitung 32' in den Verdampfer 22' zurückgeführt,
wodurch dieses im Kreislauf geführt wird (vgl. D1 Patentanspruch 21, S. 22 Z. 5
bis 10).
Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist somit mangels erfinderischer Tätigkeit nicht
gewährbar.
Die nachgeordneten Ansprüche 2 bis 5 teilen das Schicksal des Anspruchs 1 (vgl.
BGH, GRUR 2007, 862 – Informationsübermittlungsverfahren II; BGH, GRUR
1997, 120 – Elektrisches Speicherheizgerät).
3.
Da die Anmelderin mit Schriftsatz vom 24. Mai 2018 den Antrag auf mündli-
che Verhandlung zurückgenommen sowie Entscheidung nach Aktenlage bean-
tragt hat und bei der gegebenen Sachlage eine mündliche Verhandlung vom Se-
nat auch nicht für sachdienlich erachtet wurde, konnte die vorliegende Entschei-
dung im schriftlichen Verfahren ergehen.
III
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den Verfahrensbeteiligten das Rechtsmittel der
Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat,
ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1.
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
- 11 -
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5.
der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6.
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des Be-
schlusses von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder
von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beim Bundesge-
richtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, eingereicht werden.
Dr. Maksymiw
Schell
Dr. Münzberg
Dr. Jäger
Fi