Urteil des BPatG vom 29.07.2014

Patentanspruch, Zusammensetzung, Regeneration, Steigerung

BPatG 154
05.11
BUNDESPATENTGERICHT
14 W (pat) 10/13
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
29. Juli 2014
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2010 036 452.5
hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 29. Juli 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr. Maksymiw, der Richterin Dr. Proksch-Ledig, des Richters Schell und
der Richterin Dr. Wagner
- 2 -
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Mit Beschluss vom 19. Dezember 2012 hat die Prüfungsstelle für Klasse A 23 L
des Deutschen Patent- und Markenamts die Patentanmeldung mit der Bezeich-
nung
„Zusammensetzung und ihre Verwendung zur Reduzierung von
Körpergewicht und/oder zur Verbesserung der Ausdauer bei und
Regeneration nach der Ausübung einer körperlichen Tätigkeit“
zurückgewiesen.
Die Zurückweisung ist im Wesentlichen damit begründet, dass die Zusammenset-
zung nach dem geltenden Patentanspruch 1 gegenüber den Druckschriften
(1) Peak Performance Products S.A.: Hellburner, 120 Kapseln à 1000 mg.
URL: http://www.peak.ag/catalog/hellburner-Analyse-a-438.html
[aufgenommen am 01.06.2010, abgerufen am 18.01.2011]
(2) UNIVERSAL
NUTRITION:
Animal
M-Stak,
21 Paks,
URL:
[aufgenommen
am
19.08.2008, abgerufen am 12.01.2011]
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(3) OLIMP LABORATORIES Sp. z o.o.: Thermo Stim, 60 Kaps. URL:
http://www.andro-shop.com/Diaetprodukte/Fat-Bumer/Olimp-Thermo-
Stim-60-Kaps.html, archiviert in http://www.archive.org am 23.05.2009
[abgerufen am 18.01.2011]
(6) R.B. Saper et
al., “Common Dietary Supplements for Weight Loss”,
Am. Fam. Physician, 2004, 70 (9), S. 1731 bis 1738
(7) C. Dallas et
al., “Lipolytic effect of a polyphenolic citrus dry extract of
red orange, grapefruit, orange (SINETROL) in human body fat
adipocytes. Mechanism of action by inhibition of cAMP-phos-
phodiesterase (PDE)
”, Phytomedicine, 2008, 15, S. 783 bis 792
nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. In Kenntnis dieser Dokumente sei
es zur Lösung der Aufgabe nahe liegend gewesen, eine Zusammensetzung ent-
haltend a) eine Mischung aus Extrakten aus Blutorangen, Orangen, Bitterorangen
und Grapefruits und b) L-Carnitin oder ein Salz davon bereitzustellen. Denn jeden-
falls der Druckschrift (7) habe der Fachmann den Hinweis entnehmen können,
dass ein Extrakt aus Orangen, Blutorangen, Bitterorangen und Grapefruits bei der
Reduzierung des Körpergewichts helfen könne.
Zudem sei es gemäß den Dokumenten (1) bis (3) üblich, bei Nahrungsergän-
zungsmitteln mehrere Inhaltsstoffe miteinander zu kombinieren. Der Druck-
schrift (6) sei diesbezüglich zu entnehmen, dass L-Carnitin für den gewünschten
Einsatzzweck geeignet sein könne. Eine angemessene Erfolgserwartung sei somit
auch für die Verwendung von L-Carnitin gegeben.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders, mit der er
sein Patentbegehren mit den Patentansprüchen 1 bis 9 gemäß Hauptantrag, ein-
gereicht mit Schriftsatz vom 11. August 2011, hilfsweise mit den Patentansprü-
chen 1 bis 8 gemäß den Hilfsanträgen 1, 2 und 3, jeweils überreicht in der mündli-
chen Verhandlung, weiterverfolgt.
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Die nebengeordneten Patentansprüche 1, 8 und 9 gemäß Hauptantrag haben fol-
genden Wortlaut:
„ 1. Zusammensetzung, enthaltend
a) eine Mischung aus Extrakten aus Blutorangen, Orangen, Bitterorangen
und Grapefruits,
b) L-Carnitin oder ein Salz davon.
8. Verwendung einer Zusammensetzung nach einem der Ansprüche 1 bis 7 zur
Reduzierung von Körpergewicht und/oder zur Verbesserung von Ausdauer bei
und Regeneration nach der Ausübung einer körperlichen Tätigkeit.
9. Kit-of-parts, umfassend getrennt voneinander
A) eine Zusammensetzung, die Komponente a) gemäß einem der Ansprü-
che 1 bis 7 enthält, und
B) eine Zusammensetzung, die Komponente b) gemäß einem der Ansprü-
che 1 bis 7 enthält.
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 unterscheidet sich vom Patentanspruch 1
gemäß Hauptantrag dadurch, dass er das weitere Merkmal
„insofern gekennzeich-
net, dass sie pro Tag
- 300 - 1300 mg Komponente a) und
- 100 -
1300 mg Komponente b) enthält.“
aufweist.
Der Gegenstand nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 weist gegenüber
Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag die Beschränkung auf, dass
„die Zusam-
mensetzung zur Reduzierung von Körpergewicht und/oder zur Verbesserung von
Ausdauer bei und Regeneration nach der Ausübung einer körperlichen Tätigkeit
verwendet wird
“.
- 5 -
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 unterscheidet sich vom Patentanspruch 1
gemäß Hilfsantrag 2 insofern, als die Zusammensetzung nur mehr
„zur Verbesse-
rung von Ausdauer bei und Regeneration nach der Ausübung einer körperlichen
Tätigkeit verwendet wird
“.
Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens wurde der Anmelder noch auf die Druck-
schriften
(8) US 2010/0166851 A1 und
(13) DE 202 14 827 U1
hingewiesen.
Zur Begründung seiner Beschwerde hat der Anmelder im Wesentlichen vorgetra-
gen, dass die spezielle Auswahl der Kombination der Citrusextrakt-Mischung mit
L-Carnitin nicht nahe gelegen habe. Zumal in der Druckschrift (7) von der Verwen-
dung von L-Carnitin zur Gewichtsreduktion abgeraten werde. Auch sei der Fach-
mann durch das Präparat gemäß (1) nicht dazu veranlasst gewesen, aus der Viel-
zahl an Inhaltsstoffen die gezielte Auswahl der Inhaltsstoffkombination gemäß
Patentanspruch 1 vorzunehmen.
Im Hinblick auf die Zusammenschau von (5) mit (7) oder (8) bzw. (13) mit (7) oder
(8) hat der Anmelder geltend gemacht, dass ausgehend von Druckschrift (5) bzw.
(13), der Fachmann nicht angeregt gewesen sei, L-Carnitin mit einer Citrusextrakt-
Mischung gemäß (7) oder (8) zu kombinieren. Denn L-Carnitin allein habe keinen
Einfluss auf die Fettverbrennung, da es sich bei L-Carnitin um einen Biocarrier
handele.
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Der Anmelder beantragt,
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse A 23 L des Deut-
schen Patent- und Markenamtes vom 19. Dezember 2012 aufzu-
heben und das Patent im Umfang der
Ansprüche 1 bis 9 vom 11. August 2011 und Beschreibung
gemäß Offenlegungsschrift zu erteilen,
hilfsweise das Patent mit der Maßgabe zu erteilen, dass es
die Fassung eines der Hilfsanträge 1 bis 3 vom 29. Juli 2014
erhält.
Wegen weiterer Einzelheiten, insbesondere zum Wortlaut der Patentansprüche 2
bis 7 gemäß Hauptantrag und der jeweiligen Patentansprüche 2 bis 8 gemäß den
Hilfsanträgen 1 bis 3, wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
II.
Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig (§ 73 PatG); sie ist jedoch nicht
begründet.
1. Die ursprüngliche Offenbarung der Gegenstände gemäß den jeweils gelten-
den Patentansprüchen nach Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 bis 3 ist
nicht zu beanstanden. Die jeweils geltenden Patentansprüche gehen auf die
ursprünglich eingereichten Patentansprüche 1 bis 10 zurück.
2. Es kann dahingestellt bleiben, inwiefern die beanspruchte Zusammensetzung
gemäß Patentanspruch 1 nach Hauptantrag neu ist, denn deren Bereitstellung
beruht jedenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
- 7 -
Der Anmeldung liegt die Aufgabe zugrunde, eine Zusammensetzung zur Ver-
fügung zu stellen, die in der Lage ist, Körpergewicht zu reduzieren und/oder
die Ausdauer bei und Regeneration nach einer körperlichen Tätigkeit zu ver-
bessern (vgl. Offenlegungsschrift, Beschreibung S. 2, Abs. [0005]).
Gelöst wird diese Aufgabe gemäß Patentanspruch 1 durch eine
1. Zusammensetzung, enthaltend
a) eine Mischung aus Extrakten aus Blutorangen, Orangen, Bitterorangen und
Grapefruits,
b) L-Carnitin oder ein Salz davon.
Zur Lösung der Aufgabe, wie sie durch die Ausgestaltung der Zusammenset-
zung mit den Merkmalen nach Patentanspruch 1 erreicht wird, konnte der
Fachmann, hier ein Lebensmittelchemiker mit praktischer Erfahrung und spe-
ziellen Kenntnissen auf dem Gebiet der Nahrungsergänzungsmitteln, von
Dokument (8) ausgehen. Aus (8) ist eine Zusammensetzung bekannt, die ein
Extrakt aus Orangen, Blutorangen, Bitterorangen und Grapefruits in Kombina-
tion mit Koffein aufweist. Das Koffein wird in Form eines Guarana-Extraktes
und/oder eines Mate-Extraktes und/oder eines Kolanuss-Extraktes zugesetzt
(vgl. (8), Patentanspruch 23 i. V. m. Patentansprüchen 30 bis 33, Beschrei-
bung S. 1, Abs. [0017] bis [0018], [0020] bis [0027], S. 4, Abs. [0098] und
Abs. [0099] i. V. m. S. 8, Tabelle 7). Sowohl die Citrusextrakt-Mischung wie
auch das Koffein verfügen jeweils für sich über lipolytische Eigenschaften (vgl.
(8), Beschreibung S. 1, Abs. [0001], [0008] und [0010]).
Diese Zusammensetzung nach (8) steigert die Fettverbrennung, die wiederum
zur Reduzierung von Körpergewicht und zu einer höheren Ausdauer bei kör-
perlicher Betätigung führt (vgl. (8), Patentansprüche 37 und 38, Beschreibung
S. 1, Abs. [0001], [0004] bis [0006], [0011], S. 2 Abs. [0045] bis [0049]).
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Die im Patentanspruch 1 nach Hauptantrag angegebene Zusammensetzung
unterscheidet sich von der im Dokument (8) beschriebenen Zusammenset-
zung somit darin, dass sie als weiteren, zwingend anwesenden Wirkstoff L-
Carnitin enthält.
Dieser Unterschied kann die erfinderische Tätigkeit indessen nicht begründen.
Auf dem Gebiet der Nahrungsergänzungsmittel ist es nämlich gebräuchlich
mehrere synergistisch wirkende Inhaltsstoffe zu kombinieren, um so einen
optimalen Effekt im Sinne einer Wirkung zu erzielen. Von daher wird der
Fachmann weitere lipolytisch wirkende Inhaltsstoffe im Fokus haben, wenn er
vor dem Problem steht, eine Zusammensetzung bereitzustellen, deren Ver-
wendung zu einer verbesserten Reduktion des Körpergewichts und/oder zu
einer Verbesserung der Ausdauer bei körperlicher Betätigung führt.
Zur Lösung der Aufgabe unter diesen sodann L-Carnitin als weiteren lipolyti-
schen Inhaltsstoff einer Zusammensetzung aus Extrakten aus Blutorangen,
Orangen, Bitterorangen und Grapefruits, wie sie aus (8) mit dieser Zweckbe-
stimmung bereits bekannt ist, in Erwägung zu ziehen, boten (5) und (13)
unmittelbare Anregungen.
(5) beschreibt eine Zusammensetzung basierend auf verschiedenen synergis-
tisch wirkenden Inhaltsstoffen, die aufgrund der von ihr bedingten Steigerung
des Grundumsatzes unterstützend bei der Reduktion von Körperfett wirkt und
zur Aufrechterhaltung sowie Regeneration von Muskelmasse beiträgt (vgl. (5),
Patentansprüche 1, 21 bis 23, Beschreibung S. 4/5 Abs. [0064], S. 5,
Abs. [0065], [0067] bis [0074]).
Zur weiteren Steigerung der mit dieser Zusammensetzung angestrebten und
bereits erreichten Fettsäureoxidation wird dort im weiteren die Zugabe eines
exergonisch, lipolytisch wirkenden Inhaltsstoffes wie L-Carnitin beschrieben.
Wie im Dokument (5) zudem ausgeführt wird, bewirkt L-Carnitin, eine schon
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lange als
„acyl carrier“ bekannte Verbindung, eine Steigerung der Fettsäure-
oxidation und folglich des Fettsäureabbaus, die wiederum zu einer Erhöhung
des Grundumsatzes führt. Dieser Wirkstoff wird im Dokument (5) aber nicht
nur beispielhaft und neben vier weiteren zur Erzielung dieser Wirkung in
Betracht zu ziehenden Stoffen - Acetyl-L-carnitin, zwei Pyruvatsalzen und kon-
jugierter Linolsäure - genannt. Vielmehr wird er nicht nur diesen expressis ver-
bis genannten Wirkstoffen gegenüber als besonders bevorzugt, sondern zur
Lipolyse als Mittel der Wahl beschrieben und dem entsprechend in den drei
dieser Druckschrift angegebenen Ausführungsbeispielen als einziger Vertreter
dieser Stoffgruppe als Bestandteil der dort angegebenen Zusammensetzun-
gen aufgeführt (vgl. (5), Patentanspruch 6, Beschreibung S. 7, Absatz [0104],
[0105] und [0107] sowie S. 10, PREFERRED EXEMPLE 1, 2 und 3).
Nachdem dem Fachmann somit aus dem Dokument (8) bekannt war, dass
Mischungen von Extrakten aus Blutorangen, Orangen, Bitterorangen und
Grapefruits bereits zu einer Gewichtsreduktion und im Zuge dessen zu einer
Verbesserung der physischen Leistung führen, ihm gleichzeitig mit der Druck-
schrift (5) die Lehre vermittelt wird, dass sich die Verwendung des Wirkstoffes
L-Carnitin für eine weitere Steigerung des Fettsäureabbaus als sehr geeignet
erwiesen hat, bedurfte es keiner Überlegungen erfinderischer Art, zur Lösung
der vorliegenden Aufgabe eine Zusammensetzung, wie sie im Patentan-
spruch 1 angegeben ist, bereitzustellen. L-Carnitin als weiteren Bestandteil
einer Zusammensetzung, wie sie im Dokument (8) genannt ist, in Betracht zu
ziehen, hatte der Fachmann umso mehr Veranlassung, als die erfolgreiche
Verwendung dieser Verbindung in der Druckschrift (13) auch im Zusammen-
hang mit einer Leistungsverbesserung der Ausdauer- und Langzeitbelastung
der Muskulatur beschrieben wird.
Die Druckschrift (13) betrifft einen Leistungsförderer für Sportler zur oralen
Einnahme, der eine Zusammensetzung aus L-Carnitin und Omega-3-Fettsäu-
ren EPA und DHA darstellt (vgl. (13), Patentanspruch 1). L-Carnitin wird dabei
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ein lipolytischer Effekt zugesprochen, da es als Biocarrier für mittel- und lang-
kettige Fettsäuren durch die innere Mitochondrienmembran dient. Wie in die-
sem Dokument ferner ausgeführt wird, hat L-Carnitin unter Ausdauerbelastung
im aeroben-anaeroben Übergangsbereich eine Coenzym A
– Entlastungsfunk-
tion. Dadurch kann der Übergangsbereich länger ausgereizt werden, ohne
dass es zu einem leistungsmindernden Lactatanstieg kommt. Gleichzeitig wird
bezogen auf den Energiestoffwechsel und die Sauerstoffversorgung, auch
eine unerwünscht lange Regenerationsdauer vermieden (vgl. (13), Beschrei-
bung S. 1, 2., 3. und 4. Abs.).
Der Einwand des Anmelders, dass in (6) von der Verwendung von L-Carnitin
abgeraten werde (vgl. (6) S.
1737, Abschnitt „Strength of Recommendation“),
führt nicht zu einer Bejahung der erfinderischen Tätigkeit. In (6) wird zwar
erwähnt, dass die Wirksamkeit und Sicherheit für die Gewichtsreduktion nicht
klar sei. Dies ist jedoch vor dem Hintergrund zu sehen, dass laut den Autoren
von (6) im Jahre 2004 noch keine die Wirksamkeit tatsächlich beweisenden
Studien vorgelegen hätten (vgl. (6), S. 1734, re. Sp., 3. Abs., S. 1736,
Tabelle
3, Eintrag „L-Carnitin“ i. V. m. Fußnote †). Dagegen finden sich in (5),
die am 27. August 2009 veröffentlicht wurde, Studien zum Beleg der Wirksam-
keit und der Sicherheit von L-Carnitin enthaltenden Nahrungsergänzungsmit-
teln, die bei der Gewichtsreduktion eingenommen werden (vgl. (5), Beschrei-
bung S. 11, Abs. [0176] bis S. 12, Abs. [0194]). Ein Vorurteil der Fachwelt hin-
sichtlich der Verwendung von L-Carnitin zur Gewichtsreduktion hat zum
Anmeldezeitpunkt somit nicht bestanden. Vielmehr war der Fachmann auf-
grund der Ergebnisse der jüngeren Studie nach (5) dazu veranlasst, L-Carnitin
als weiteren lipolytischen Inhaltsstoff in Erwägung zu ziehen.
Das weitere im Hinblick auf L-Carnitin vom Anmelder vorgetragene Argument,
dass der Fachmann aufgrund von (5) L-Carnitin niemals in Erwägung gezogen
habe, weil es danach selbst keine lipolytische Wirkung entfalten könne, da es
sich um einen Biocarrier handele, und es somit nur in Kombination mit ande-
- 11 -
ren Inhaltsstoffen wirksam sei, kann ebenfalls nicht durchgreifen. Denn (5) ist
bereits zu entnehmen, dass es sich bei L-
Carnitin um einen „acyl carrier“, der
in Kombination mit weiteren Inhaltsstoffen zu einer erhöhten Fettverbrennung
führt, handelt (vgl. (5), Beschreibung S. 7 Abs. [0104] und [0105]). Dem Fach-
mann ist aufgrund seines Fachwissens bekannt, dass es sich bei d
em „acyl
ca
rrier“ L-Carnitin um einen Carrier handelt, der mittel- und langkettige Fett-
säuren in Form von Acyl-Carnitin-Verbindungen in die Mitochondrien ein-
schleust und dadurch unterstützend bei der Fettverbrennung wirkt.
Bestätigung erfährt dies auch durch die Druckschrift (13), in der beschrieben
ist, dass L-Carnitin als Biocarrier für mittel- und langkettige Fettsäuren durch
die innere Mitochondrienmembran dient (vgl. (13), Beschreibung S. 1,
4. Abs.). Darüber hinaus wird in diesem Dokument L-Carnitin allein eine Aus-
dauersteigerung zugeordnet (vgl. (13), Beschreibung S. 2, 2. Abs.).
Die Bereitstellung der Zusammensetzung gemäß Patentanspruch 1 nach
Hauptantrag beruht nach alledem nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Der Patentanspruch 1 ist daher nicht gewährbar.
3. Die Patentansprüche 1 nach den Hilfsanträgen 1 bis 3 bilden ebenfalls man-
gels erfinderischer Tätigkeit keine geeignete Grundlage für eine Patentertei-
lung.
3.1 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 unterscheidet sich vom Patentan-
spruch 1 gemäß Hauptantrag dadurch, dass er zusätzlich das Merkmal, dass
die Zusammensetzung pro Tag, 300 bis 1300 mg an Komponente a) und 100
bis 1300 mg an Komponente b) enthält, aufweist.
Die Dosierungsangabe vermag jedoch keine Patentfähigkeit zu begründen, da
dem Fachmann zur Dosierung der Mischung der Citrusextrakte
– entspre-
chend Komponente a) - und der Dosierung von L-Carnitin - entsprechend
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Komponente b) - in den Dokumenten (8) und (5) gleichfalls Hinweise gegeben
werden.
In (8) wird eine Tagesdosis zwischen 1000 mg bis 2000 mg, bevorzugt
1400 mg, empfohlen, die auf die Gesamtmischung der Extrakte bezogen ist
(vgl. (8), Patentanspruch 39, Beschreibung S. 6, Abs. [0152] i. V. m. S. 1,
Abs. [0017], S. 8, Tabelle 7). Die Gesamtmischung der Extrakte gemäß (8)
beinhaltet 5 bis 30 Gew.-% Blutorangen, 5 bis 30 Gew.-% Grapefruits, 5 bis
25 Gew.-% Orangen, 1 bis 10 Gew.-% Bitterorangen und 5 bis 20 Gew.-%
Guarana (vgl. (8), Beschreibung S. 1, Abs. [0018], S. 8, Tabelle 7). Rechne-
risch ergibt sich damit eine Tagesdosierung an Citrusextrakt-Mischung von
800 bis 1900 mg und eine bevorzugte Dosierung von 1120 bis 1330 mg.
Die Druckschrift (5) gibt eine bevorzugte L-Carnitin-Tagesdosierung von
50 mg bis 2500 mg an, wobei eine Tagesdosierung von 200 mg empfohlen
wird (vgl. (5), Beschreibung S. 7, Abs. [0106], [0107]).
Die Tagesdosierung der Komponenten a) und b) sind zwar jeweils auf unter-
schiedlich zusammengesetzte Nahrungsergänzungsmittel bezogen, dennoch
erhält der Fachmann damit Richtwerte für die Bestimmung der Tagesdosierun-
gen der Komponenten a) und b) in der Zusammensetzung gemäß Patentan-
spruch 1 nach Hilfsantrag 1. Ausgehend von diesen konnte der Fachmann die
Höhe der Tagesdosierungswerte anhand von Dosisfindungsstudien ermitteln,
die seiner Routinetätigkeit zuzurechnen sind und deren Anlegung kein erfinde-
risches Zutun erfordert (vgl. auch Benkard, Patentgesetz, 10. Aufl., § 4,
Rdn. 61).
3.2 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 unterscheidet sich vom Patentan-
spruch 1 gemäß Hauptantrag insofern, als die Zusammensetzung dahinge-
hend beschränkt worden ist, dass sie zur Reduzierung von Körpergewicht
und/oder zur Verbesserung von Ausdauer bei und Regeneration nach der
Ausübung einer körperlichen Tätigkeit verwendet wird.
Diese Beschränkung vermag aber keine erfinderische Tätigkeit zu begründen,
denn wie bereits in Verbindung mit dem Hauptantrag ausgeführt, verfügen
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sowohl die Mischung der Citrusextrakte wie das L-Carnitin über lipolytische
Eigenschaften, die eine unterstützende Wirkung beim Fettabbau haben. Wie
in der Druckschrift (8) dargelegt, führt der verstärkte Fettabbau zum einen zur
Reduktion von Körpergewicht und zum anderen zu einer verbesserten Aus-
dauerleistung bei körperlicher Betätigung (vgl. (8), Beschreibung S. 1,
Abs. [0004] bis [0006], S. 2, Abs. [0045] bis [0048]). Somit gelten im Hinblick
auf die Patentfähigkeit der Zusammensetzung gemäß Patentanspruch 1 nach
Hilfsantrag 2 die gleichen Gründe wie für den Hauptantrag, auf die vollum-
fänglich Bezug genommen wird.
3.3 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 unterscheidet sich vom Patentan-
spruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 dadurch, dass die Zusammensetzung nur noch
zur Verbesserung von Ausdauer bei und Regeneration nach der Ausübung
einer körperlichen Tätigkeit verwendet wird. Damit mag Patentanspruch 1
gemäß Hilfsantrag 3 gegenüber Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag be-
schränkt worden sein, es hat sich mit dieser Formulierung aber kein anderer
Sachverhalt ergeben. Somit gelten in diesem Fall die gleichen Gründe wie für
den Hauptantrag und den Hilfsantrag 2, auf die vollumfänglich Bezug genom-
men wird.
4. Da über den Antrag der Anmelderin nur insgesamt entschieden werden kann,
teilen die nachgeordneten Patentansprüche 2 bis 7 und die nebengeordneten
Patentansprüche 8 und 9 gemäß Hauptantrag, bzw. die nachgeordneten
Patentansprüche 2 bis 6 und die nebengeordneten Patentansprüche 7 und 8
gemäß Hilfsantrag 1, sowie die nachgeordneten Patentansprüche 2 bis 7 und
der nebengeordnete Patentanspruch 8 gemäß den Hilfsanträgen 2 und 3 das
Schicksal des jeweiligen Patentanspruchs 1 (vgl. BGH GRUR 1997,
120 -
„Elektrisches Speicherheizgerät“).
5. Bei dieser Sachlage war die Beschwerde zurückzuweisen.
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III.
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde gegeben,
wenn gerügt wird, dass
1.
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still-
schweigend zugestimmt hat,
5.
der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind, oder
6.
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof zugelasse-
nen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen
Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe einge-
reicht werden.
Maksymiw
Proksch-Ledig
Schell
Wagner
Fa
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