Urteil des BPatG vom 31.07.2018

Urteil vom 31.07.2018

ECLI:DE:BPatG:2018:310718B12Wpat9.15.0
BUNDESPATENTGERICHT
12 W (pat) 9/15
_______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 10 2007 055 415
hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in
der Sitzung am 31. Juli 2018 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dipl.-Ing. Univ. Ganzenmüller, der Richterin Bayer sowie der Richter
Dr.-Ing. Krüger und Dipl.-Ing. Univ. Dipl.-Wirtsch.-Ing. (FH) Ausfelder
- 2 -
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der Beschluss der
Patentabteilung 44 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
20. November 2014 aufgehoben und das Patent mit folgenden
Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:
Patentansprüche 1 bis 6, eingegangen am 20. Juni 2018,
Beschreibung
gemäß berichtigter Patentschrift
DE 10 2007 055 415 B9, Seiten 2/11 bis 10/11.
G r ü n d e
I.
Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin des Patents 10 2007 055 415 mit der Be-
zeichnung
„Verfahren zur Verminderung der Emission von gesättigten
und ungesättigten Aldehyden aus Holzwerkstoffen“,
das am 19. November 2007 angemeldet wurde, und dessen Erteilung am
21. Februar 2013 veröffentlicht wurde. Am 29. August 2013 wurde eine Berichti-
gung der Patentschrift mit korrigiertem Anspruch 1 veröffentlicht
(DE 10 2007 055 415 B9).
Gegen das Patent hatte die B…
SE, C…
Straße,
in
L…, Einspruch eingelegt und die folgenden Widerrufsgründe
geltend gemacht:
Der Gegenstand des Patents sei nicht patentfähig,
die Erfindung sei im Patent nicht so deutlich und vollständig offenbart,
dass ein Fachmann sie ausführen könne, und
- 3 -
der Gegenstand des Streitpatents gehe über den Inhalt der Anmeldung
in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus.
Mit in der Anhörung vom 20. November 2014 verkündetem Beschluss hat die Pa-
tentabteilung 44 des Deutschen Patent- und Markenamts das Patent widerrufen
und dabei zur Begründung angegeben, der Gegenstand des Anspruchs 1 in den
Fassungen nach Hauptantrag und Hilfsanträgen sei nicht neu gegenüber jeder der
Entgegenhaltungen DE 10 2004 050 278 A1 (E1), WO 2007/000418 A1 (E7),
WO 2006/032267 A1 (E8) und WO 2008/129048 A1 (E9). Gegen diesen Be-
schluss richtet sich die am 18. Februar 2015 eingelegte Beschwerde der Patentin-
haberin.
Die Einsprechende hat am 16. April 2018 ihren Einspruch zurückgenommen.
Die Patentinhaberin und Beschwerdeführerin beantragt mit Eingabe vom
20. Juni 2018,
das Patent auf Basis der Ansprüche 1 bis 6 vom 20. Juni 2018
aufrecht zu erhalten.
Der Anspruch 1 vom 20. Juni 2018, auf den die Ansprüche 2 bis 6 direkt oder indi-
rekt rückbezogen sind, lautet:
- 4 -
Die Einsprechende hatte die folgenden Druckschriften und Dokumente einge-
reicht:
E1: DE 10 2004 050 278 A1
E2: EP 0 882 093 B2
E3: DE 37 08 739 A1
E4: DE 101 60 316 A9
E5: DE 195 32 719 A1
E6: DE 32 22 195 A1
E7: WO 2007/000418 A1
E8: WO 2006/032267 A1
E9: WO 2008/129048 A1
E10: WO 93/25358 A1
E11: Holleman, A. F., Wiberg, E.: Lehrbuch der Anorganischen Chemie,
Walter de Gruyter & Co., Berlin, 1985, Seiten 502 bis 507 und 516 bis 519,
E12: Reinholdt, Boris: „Auswahl und Optimierung von Bleichverfahren für Sekun-
därfaserstoffe unter besonderer Berücksichtigung ihrer Integration in
Stoffaufbereitungssysteme", Dissertation, Universität Hamburg, 2003
- 5 -
E13: Wikipedia-Eintrag „Sodium dithionite" vom 16. Mai 2013
E14: = E8
E15: Roffael, Edmone: "Volatile organic compounds and formaldehyde in nature,
wood and wood based panels", Holz als Roh- und Werkstoff (2006) 64,
Seiten 144 bis 149
E16: Registerauszüge betreffend WO 2008/129048 A1 (E9)
E17: Duden-Eintrag im Internet „insbesondere“ vom 22. Januar 2014
E18: Synonyme.woxikon.de-Eintrag im Internet „insbesondere“ vom
22. Januar 2014
E19: Synonymwoerterbuch.de-Eintrag „insbesondere“ vom 22. Januar 2014
E20: Synonyme.de -Eintrag „insbesondere“ vom 22. Januar 2014
E21: Auszug aus Richtlinien für die Prüfung im Europäischen Patentamt
E22: Auszug aus Schulte PatG, 8. Auflage, § 22 Rdn 5-14, § 59 Rdn 180-188
E23: GRUR X ZB 9/89 „Spleißkammer"
E24: WO 2007/004507 A1
`:
veröffentlichte Übersetzung der E24
E25: Beyer, H., Walter, W.: Lehrbuch der organischen Chemie, S. Hirzel Verlag
Stuttgart, 1976, Seiten 176, 177
E26: DE 43 27 774 A1
Die Entgegenhaltungen E1 bis E6 waren bereits im Prüfungsverfahren berück-
sichtigt worden.
Wegen des Wortlauts der rückbezogenen Ansprüche und wegen weiterer Einzel-
heiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Patentinhaberin hat Erfolg, da die mit dem zulässi-
gen Einspruch geltend gemachten Widerrufsgründe, der Gegenstand des Patents
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sei nicht patentfähig, die Erfindung sei im Patent nicht so deutlich und vollständig
offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen könne, und der Gegenstand des Pa-
tents gehe über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fas-
sung hinaus, (§ 21 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 PatG), sich bezüglich der nunmehr gel-
tenden Fassung des Patents als nicht zutreffend erweisen.
1)
Platten aus Holzstrands. Nach der Beschreibungseinleitung, siehe Abs. 0001 bis
0004 der korrigierten Patentschrift DE 10 2007 055 415 B9 (im Folgenden: „PS“),
emittieren Holzwerkstoffe wie OSB-Platten flüchtige organische Verbindungen,
insbesondere gesättigte und ungesättigte Aldehyde, die durch Abbau oder Um-
wandlung von Inhaltsstoffen des Holzes oder des verwendeten Klebstoffs gebildet
werden. Dies stelle aufgrund verschärfter Grenzwerte bzw. einer größeren Sensi-
bilisierung der Endverbraucher mehr und mehr ein Problem dar.
Als Aufgabe der Erfindung ist deshalb angegeben, siehe Abs. 0011 PS, Additive
bereit zu stellen, die gesättigte und ungesättigte Aldehyde einschließlich Formal-
dehyd sowie andere flüchtige organische Verbindungen (VOC) in weniger toxische
Verbindungen umwandeln, um so die Aldehydemission und die Emission anderer
VOC zu reduzieren. Dabei sollte so wenig wie möglich in den technologischen
Prozess der Holzwerkstoffherstellung eingegriffen werden, um aufwendige tech-
nologische Anpassungen oder Umbaumaßnahmen zu vermeiden.
2)
hen, der nunmehr die folgenden Merkmale aufweist (Streichungen/Ergänzungen
gegenüber dem erteilten Anspruch 1 sind durch Durchstreichung/Unterstreichung
markiert):
M0
Verfahren zur Herstellung von Holzwerkstoffen aus Lignocellulose
OSB-Platten aus Holzstrands,
umfassend die Schritte
- 7 -
M1
- Mischen von Lignocellulose-haltigen Zerkleinerungsprodukten
der Holzstrands mit Klebstoffen
M2
- Verpressen der Mischung unter Wärmebehandlung
dadurch gekennzeichnet,
M3
dass zur Vermeidung Verminderung der Emission
von flüchtigen organischen Verbindungen (VOC),
insbesondere gesättigte und ungesättigte Aldehyde,
den Zerkleinerungsprodukten Holzstrands
vor dem Verpressen aber nach dem Zerfasern oder Zerspanen
weiterhin mindestens ein Additiv zugesetzt wird,
M3.1
wobei das Additiv ein Reduktionsmittel ist,
ausgewählt aus Salzen der dithionigen Säure MS
2
4
,
wobei M ein Metall oder für Ammonium steht,
M3.2
oder Formamidinsulfinsäure,
wobei
i)
das Aufbringen eines Pulvers der erfindungsgemäßen Additive
nach der Zerspanung oder vor dem Nassspanbunker erfolgt, oder
ii)
das Additiv auf die gestreuten Strands als wässrige Lösung aufge-
bracht wird.
3)
auf dem Gebiet der Herstellung von Holzwerkstoffen wie OSB-Platten.
4)
spruch 1 ein Verfahren zur Herstellung von OSB-Platten (oriented strand boards),
d. h. Platten aus ausgerichteten Holzstrands / Grobspänen.
Das Verfahren umfasst die Schritte
M1
- Mischen
der Holzstrands mit Klebstoffen,
M2
- Verpressen der Mischung unter Wärmebehandlung.
- 8 -
Dem Mischen gemäß Merkmal M1 geht nach dem Verständnis des Fachmanns
das Aufbereiten der Holzstrands durch Zerspanen von Holzmaterial und das
Trocknen der Holzstrands voraus. Nach dem Mischen, aber vor dem Verpressen
gemäß Merkmal M2, erfolgt das Streuen der Holzstrands zu einem Kuchen.
Gemäß dem Merkmal M3 wird den Holzstrands mindestens ein Additiv zugesetzt,
und zwar vor dem Verpressen, also vor dem letzten Herstellungsschritt.
Das Zusetzen des Additivs erfolgt zur Verminderung der Emission von flüchtigen
organischen Verbindungen (VOC), insbesondere gesättigten und ungesättigten
Aldehyden. Durch diese Zweckangabe fallen nur solche Verfahren unter den An-
spruch 1, bei denen das Zusetzen des mindestens einen Additivs so erfolgt, dass
zumindest unter anderem eine Verminderung der Emission erreicht wird.
Merkmale M3.1 und M3.2 nennen als mögliche Additive zum einen Metall- oder
Ammoniumsalze der dithionigen Säure, zum anderen Formamidinsulfinsäure.
Es folgen zwei Alternativen zu Art und Zeitpunkt des Zusetzens des Additivs,
nämlich gemäß i) als Pulver nach der Zerspanung oder vor dem Nassspanbunker,
also nach dem Verständnis des Fachmanns vor dem Trocknen der Holzstrands,
oder gemäß ii) als wässrige Lösung auf die gestreuten Strands, also vor dem Ver-
pressen.
5)
ursprünglichen Anmeldung als auch im erteilten Patent enthalten und gegenüber
denen der erteilten Ansprüche beschränkt (§ 21 Abs. 1 Nr. 4, § 22 Abs. 1 PatG).
Die Merkmale M1 bis M3.2 des geltenden Anspruchs 1 ergeben sich aus dem er-
teilten und auch aus dem ursprünglichen Anspruch 1, beschränkt auf OSB-Platten
aus Holzstrands gemäß dem erteilten und ursprünglichen Anspruch 5.
Das Ersetzen des Worts „Vermeidung“ durch „Verminderung“ in der Zweckangabe
des Merkmals M3 ändert nichts am Schutzbereich des Anspruchs, da der Fach-
- 9 -
mann „Vermeidung der Emission“ und „Verminderung der Emission“ hier gleich-
bedeutend versteht: Vermieden wird nach seinem Verständnis nicht die Emission
insgesamt, sondern der Anteil der Emission, um den die Emission vermindert wird,
der also infolge der Verminderung nicht mehr emittiert wird. Dieses Verständnis
ergibt sich auch daraus, dass in der Beschreibung ausschließlich von einer Ver-
minderung der Emission die Rede ist, siehe den Titel und die Absätze 0001 und
0035 PS.
Die im Merkmal M3 gestrichene Angabe „nach dem Zerfasern“ des erteilten An-
spruchs 1 bezog sich auf den Fall der Herstellung von Faserplatten, die infolge der
Beschränkung auf OSB-Platten nicht mehr umfasst sind. Die im Merkmal M3
ebenfalls gestrichene Alternative „nach dem Zerspanen“ des erteilten Anspruchs 1
findet sich nun im Merkmal i) des geltenden Anspruchs 1.
Die Merkmale i) und ii) ergeben sich aus den erteilten Ansprüchen 12 und 15 so-
wie aus den ursprünglichen Ansprüchen 13 und 16.
Die geltenden Unteransprüche 2 bis 6 ergeben sich aus den erteilten und ur-
sprünglichen Ansprüchen 2, 3 und 8 bis 10.
6)
deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann es ausführen kann (§ 21
Abs. 1 Nr. 2 PatG).
Sowohl infrage kommende Additive wie auch Art und Zeitpunkt der Zugabe sind
klar beschrieben.
7)
ergibt sich nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik (§ 21 Abs. 1
Nr. 1 i. V. m. §§ 3, 4 PatG).
E8
Platten, siehe Seite 1, Abs. 1, 2, zur Vermeidung der Emission von gesättigten
- 10 -
und ungesättigten Aldehyden, die aus Inhaltsstoffen des Holzes wie Fettsäu-
reestern insbesondere während der Trocknung gebildet werden, siehe Seite 2,
Abs. 3-5, die Holzpartikel vor dem Trocknen mit einer Natriumdithionit enthalten-
den Lösung zu tränken, siehe Seite 5, Abs. 2. Natriumdithionit als Additiv ent-
spricht dem Merkmal 3.1. Damit ist jedoch weder ein Aufbringen als Pulver ent-
sprechend der Alternative i) noch ein Aufbringen auf die bereits gestreuten
Strands entsprechend der Alternative ii) offenbart oder nahegelegt.
E24
E24‘
Übersetzung der E24 – lehrt, bei der Herstellung von Holzwerkstoffplatten zur
Vermeidung der Emission von Aldehyden, die aus Formaldehyd-basierten Kleb-
stoffen stammen, siehe Abs. 0001, 0002 und 0012, den Holzpartikeln vor dem
Heißpressen zur Platte ein pulverförmiges Additiv zuzugeben, siehe Abs. 0020,
0021, wobei sich Natriumdithionit als eine mögliche Kombination der aufgezählten
Bestandteile ergibt, siehe Abs. 0030 („ …, dithionite, … as sodium salt, …“).
Angewendet auf die Herstellung von OSB-Platten könnte demnach eine Zugabe
des Pulvers auf die gestreuten Strands erfolgen; damit ist jedoch ein Aufbringen
als wässrige Lösung entsprechend der Alternative ii) weder offenbart noch nahe-
gelegt.
Auch ein Aufbringen des Pulvers vor dem Trocknen der Strands entsprechend der
Alternative i) ist weder offenbart noch nahegelegt, da die beabsichtigte Gasfreiset-
zung durch Erhitzen, siehe Abs. 0009 und 0024, in diesem Fall bereits beim
Trocknen erfolgen würde, und somit zu früh vor der erst später im Verfahren erfol-
genden Zugabe des Formaldehyd-basierten Klebstoffs.
E1
bleichten hellen Holzwerkstoffplatten aus Holzfasern bzw. Holzspänen, siehe E1
Abs. 0001 und 0016 sowie E7 Seite 1 Zeilen 3 bis 5 und Seite 3 Zeilen 15, 16.
Dazu wird unter anderem vorgeschlagen, den Holzfasern bzw. Holzspänen zum
Erzielen einer reduktiven Bleichung Additive wie u.a. Natriumdithionit zuzusetzen,
- 11 -
siehe E1 Abs. 0021 Satz 3 und E7 Seite 3 Zeilen 27 bis 30 („Dithionite … und de-
ren … Natriumsalze“).
Jedoch lehren E1 und E7, die Bleichmittel in Gegenstromtürmen in Form wässri-
ger Lösungen oder Dispersionen einer Holzfaserdispersion zuzugeben, siehe E1
Abs. 0024 und in E7 den Übergang von Seite 3 auf 4. Damit ist weder ein Aufbrin-
gen als Pulver entsprechend der Alternative i) noch ein Aufbringen auf die bereits
gestreuten Späne entsprechend der Alternative ii) offenbart oder nahegelegt.
E9
rang nur bei der Neuheitsprüfung, nicht dagegen bei der Beurteilung der erfinderi-
schen Tätigkeit in Betracht zu ziehen ist, offenbart ein weiteres Verfahren zur Her-
stellung von gebleichten Holzpartikeln und hellen Holzwerkstoffen.
Auch sie schlägt vor, den Holzpartikeln zum Erzielen einer reduktiven Bleichung
entsprechend dem Merkmal M3.1 Additive wie u. a. Natriumdithionit zuzusetzen,
siehe Seite 5 Zeilen 30 bis 33 („Dithionite … und deren … Natriumsalze“).
Jedoch lehrt die E9, die Bleichmittel den Holzpartikeln vor dem Trocknen in Form
wässriger Lösungen zuzugeben, siehe Seite 7 Zeilen 8 bis 14. Damit ist weder ein
Aufbringen als Pulver entsprechend der Alternative i) noch ein Aufbringen auf die
bereits gestreuten Späne entsprechend der Alternative ii) offenbart.
Da die Verfahren der E8, E24 und E1/E7 verschiedenen Zwecken dienen und hin-
sichtlich der Art und des Zeitpunkts der Additivzugabe darauf abgestimmt sind, im
Fall der E8 zur Verminderung von Emissionen, die aus Inhaltsstoffen des Holz-
materials stammen, im Fall der E24 zur Verminderung von Emissionen, die aus
Klebstoffen stammen, und im Fall der E1/E7 zum Bleichen von Holzpartikeln bei-
zutragen, ist auch kein Anlass für den Fachmann gegeben, ausgehend von einer
dieser Entgegenhaltungen einzelne Merkmale betreffend Art und Zeitpunkt der
Additivzugabe aus verschiedenen Entgegenhaltungen zu kombinieren.
Die im Merkmal M3.2 als Alternative zu Metall- oder Ammoniumsalzen der dithio-
E12
- 12 -
für die Papierherstellung bekannt. Sie wird dabei als Lösung der Faserstoffsus-
pension zugegeben. Selbst wenn der Fachmann dies auf die Herstellung von
OSB-Platten aus Holzstrands übertragen würde, führte es nicht näher zum Ge-
genstand des Anspruchs 1 als E1 und E7.
E4, E6, E10 und E26 betreffen die Zugabe von anderen als den anspruchsgemä-
ßen Additiven, E2, E3 und E5 offenbaren Bindemittel für Holzwerkstoffplatten. Die
übrigen Entgegenhaltungen liegen noch weiter ab.
Auch aus einer beliebigen Zusammenschau der im Verfahren befindlichen Entge-
genhaltungen ergibt sich daher nicht in naheliegender Weise ein Verfahren zur
Herstellung von OSB-Platten, bei dem ein Additiv gemäß den Merkmalen M3.1
oder M3.2 entsprechend den Verfahrensschritten i) oder ii) zugesetzt wird.
Die Ansprüche 2 bis 6 werden vom Anspruch 1 getragen.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
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4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still-
schweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch
einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten
schriftlich einzulegen.
Ganzenmüller
Bayer
Krüger
Ausfelder
Pr