Urteil des BPatG vom 02.08.2018

Urteil vom 02.08.2018

ECLI:DE:BPatG:2018:020818B12Wpat79.14.0
BUNDESPATENTGERICHT
12 W (pat) 79/14
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
2. August 2018
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 10 2006 025 260
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hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 2. August 2018 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Univ. Ganzenmüller, der Richterin Bayer sowie
der Richter Dr.-Ing. Krüger und Dipl.-Ing. Univ. Dipl.-Wirtsch.-Ing. (FH) Ausfelder
beschlossen:
Die Beschwerde des Patentinhabers wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen das am 31. Mai 2006 angemeldete und am 8. Mai 2008 veröffentlichte
Patent mit der Bezeichnung
„Gehäuse für brandgeschützte Wanddurchführungen
in Trennwänden mit gleitendem Deckenanschluß“
hatten eine Einsprechende I am 5. August 2008 und die jetzige Beschwerdegeg-
nerin am 8. August 2008 jeweils Einspruch erhoben.
Die Patentabteilung 24 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Ein-
spruch der Einsprechenden I als unzulässig verworfen.
Darüber hinaus hat die Patentabteilung 24 des Deutschen Patent- und
Markenamts das Patent mit Beschluss in der Anhörung vom 25. Februar 2014
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mangels zugrundeliegender erfinderischer Tätigkeit widerrufen. Sie begründet die
mangelnde erfinderische Tätigkeit damit, dass ein Fachmann ein unmittelbar unter
der Decke montiertes Gehäuse zum dichten Anschluss an eine Wand mit einer
flanschartigen Feder entsprechend DIN 4102-4 1994-03-00 (D11), Kap. 4.10.5.4
und Bild 37, versehen würde, was den anspruchsgemäßen Gegenstand ergebe.
Gegen den Beschluss der Patentabteilung richtet sich die Beschwerde des Pa-
tentinhabers vom 8. August 2014.
Der Beschwerdeführer stellte den Antrag,
den Beschluss der Patentabteilung 24 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 25. Februar 2014 aufzuheben und das Patent
10 2006 025 260 mit folgenden Unterlagen aufrechtzuerhalten:
Patentansprüche 1 bis 6 gemäß Hilfsantrag, eingereicht mit
Schriftsatz vom 5. Juni 2018,
Beschreibung und
Zeichnungen (Fig. 1 bis 5) gemäß Patentschrift.
Die Beschwerdegegnerin stellte den Antrag,
die Beschwerde des Patentinhabers zurückzuweisen.
Bezüglich ihres Vortrags verweist die Beschwerdegegnerin u. a. auf folgende Ent-
gegenhaltung:
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D11:
Norm DIN 4102-4 1994-03-00. Brandverhalten von Baustoffen und
Bauteilen; Zusammenstellung und Anwendung klassifizierter Bau-
stoffe, Bauteile und Sonderbauteile, Kap. 4.10.5.4 mit Bild 37
Darüber hinaus macht sie u. a. eine offenkundige Vorbenutzung am Klinikum
K … geltend. Zur Stützung ihres diesbezüglichen Vortrags legt sie u. a.
folgendes Dokument vor:
Anlage 2:
Univ.-Prof. Dr.-Ing. H … : „Gutachten Nr. 02/506 über
den Sondereinbau von Brandschutzklappen im Klinikum
K …, Bauabschnitt 1 und 2 zur Beantragung einer
Zustimmung im Einzelfall“; Datum 18. Juni 2002
(Anlage 2 ist auch als Entgegenhaltung D7 im Verfahren).
Der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag, mit dem der Patentinhaber das Patent als ein-
zigem Antrag verteidigt,
hat – nach Merkmalen gegliedert – folgenden Wortlaut
(Änderungen gegenüber der erteilten Fassung durch Unterstreichung gekenn-
zeichnet):
M1:
Gehäuse für brandgeschützte Wanddurchführungen in Trennwän-
den (12) mit gleitendem Deckenanschluss (34),
dadurch gekennzeichnet, dass
M1.1
das Gehäuse (10) an genau drei Seiten von einem Anschlusskra-
gen (26) umgeben ist, der fest an der Außenfläche des Gehäuses an-
gebracht und dazu ausgebildet ist, eine dichte, jedoch gleitende Über-
lappungsverbindung mit der Trennwand (12) herzustellen,
M1.2
während die vierte Seite des Gehäuses (10) zur unmittelbaren Befesti-
gung dieses Gehäuses an der Decke (32) ausgebildet ist.
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An diesen auf ein Gehäuse gerichteten Anspruch 1 schließen sich unmittelbar
bzw. mittelbar rückbezogene Ansprüche 2 und 3 an.
Der Nebenanspruch 4 bezieht sich auf eine Trennwandkonstruktion mit einer
Wanddurchführung mit einem Gehäuse nach einem der Ansprüche 1 bis 3. Auf
diesen Nebenanspruch 4 unmittelbar bzw. mittelbar rückbezogen sind die Ansprü-
che 5 und 6.
Wegen des Wortlauts der Unteransprüche 2, 3, 5 und 6, des abhängigen Neben-
anspruchs 4 sowie der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Ak-
teninhalt verwiesen.
II.
1)
Die Beschwerde des Patentinhabers ist zulässig. In der Sache hat sie jedoch
keinen Erfolg.
2)
Der Einspruch der Einsprechenden II ist gemäß § 59 Abs. 1 PatG frist- und
formgerecht erhoben worden. Die Zulässigkeit des Einspruchs ist seitens des Pa-
tentinhabers auch nicht in Frage gestellt worden.
3)
Als Fachmann für den vorliegenden Erfindungsgegenstand zuständig ist ein
Diplomingenieur Bauingenieurwesen, der vertraut ist mit der Konstruktion und
Entwicklung von brandgeschützten Wanddurchführungen.
4)
Merkmal M1
Trennwänden (12) mit gleitendem Deckenanschluss (34)“) gibt eine Eignung des
Gehäuses für brandgeschützte Wanddurchführungen in Trennwänden mit gleiten-
dem Deckenanschluss an. Bei dem anspruchsgemäßen Gehäuse kann es sich
um das Gehäuse einer Brandschutzklappe handeln, an deren auf entgegenge-
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setzten Seiten der Trennwand liegenden Enden des Gehäuses jeweils eine Lüf-
tungsleitung angeschlossen ist (Abs. 0003, insbesondere ab. Z. 10 ff. PS).
Die Figuren 1, 4 und 5 der Patentschrift zeigen entsprechende Ausführungsbei-
spiele:
Fig. 1 PS
Fig. 4, 5 PS
Demnach kann das anspruchsgemäße Gehäuse (10) neben einem Kanal (18)
auch einen Mittelteil 22 umfassen (vgl. Fig. 1, 4, 5 i. V. m. Abs. 0021 Z. 10 PS:
„Der Mittelteil 22 des Gehäuses 22 [richtig: 10!] ist an drei Seiten von einem U-
förmigen Anschlusskragen 26 aus nicht brennbarem Material, beispielsweise aus
Kalziumsilikat umgeben.“).
Wie sich aus der Schraffur in Fig. 4 und 5 ergibt, kann der Mittelteil 22 als sepa-
rates Bauteil zusätzlich zum Kanal 18 ausgeführt sein. Das Patent verlangt dabei
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nicht, dass der Mittelteil 22 aus demselben Material bestehen muss wie der Ka-
nal 18 des Gehäuses 10.
Merkmal M1.1
einem Anschlusskragen (26) umgeben ist, der fest an der Außenfläche des Ge-
häuses angebracht und dazu ausgebildet ist, eine dichte, jedoch gleitende Über-
lappungsverbindung mit der Trennwand (12) herzustellen.
Der anspruchsgemäße Anschlusskragen um das Gehäuse muss folglich dazu ge-
eignet sein, eine dichte, jedoch gleitende Überlappungsverbindung mit der Trenn-
wand (12) herzustellen. Ob dieser Anschlusskragen (26) dabei zum Beispiel von
dem Mittelteil (als Gehäusebestandteil), an dem er anspruchsgemäß befestigt ist,
durch einen Rücksprung in Längsrichtung des Kanals auf beiden Seiten abgesetzt
ist (wie in Fig. 1, 4, 5 PS dargestellt), oder ob der Übergang von dem Mittelteil
nach radial außen auf den Anschlusskragen bündig und fluchtend erfolgt, ist nicht
angegeben und es ist somit beides mitumfasst. Da eine Vorrichtung beansprucht
ist, ist es auch unerheblich, wann der Kragen am Gehäuse angebracht wird (z. B.
ob in der Herstellerfirma oder auf der Baustelle kurz vor der Montage).
Merkmal M1.2
festigung (des Gehäuses) an der Decke (32) ausgebildet. Hier bleibt offen, wel-
cher Teil der vierten Seite in Längsrichtung des Gehäuses, das laut Patentschrift
unter anderem sowohl aus dem Kanal (18) wie auch aus dem Mittelteil (22) beste-
hen kann, zur unmittelbaren Befestigung des Gehäuses an der Decke geeignet
sein muss.
Nach der Fig. 4 ist dies zum Beispiel dadurch gegeben, dass das Gehäuse 10
mittels Deckenabhängungen 50 unmittelbar an der Decke befestigt ist (s. a.
Abs. 0030 PS). Insofern senkt sich das Gehäuse 10 (mit dem Kanal (18) und ggf.
den Lüftungsleitungen (52)) zusammen mit der Decke.
Der Fachmann versteht demnach „zur unmittelbaren Befestigung an der Decke“
im Merkmal M1.2 genau so, dass das Gehäuse lediglich so angebracht werden
können muss, dass es Vertikalbewegungen der Decke folgt.
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5)
Nach § 3 PatG gilt als Stand der Technik alles, was vor dem Anmeldetag der Pa-
tentanmeldung der Öffentlichkeit durch schriftliche oder mündliche Beschreibung,
durch Benutzung oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht worden ist. Dazu
zählen nach Überzeugung des Senats auch die beim Bauvorhaben Klinikum
K… bis März 2006 jeweils an der Decke montierten Brandschutzklappen in
Wänden aus Gipskarton-Bauplatten.
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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und Vernehmung der von der Ein-
sprechenden benannten Zeugen Herrn F… und Herrn Dr. F 1… steht zur
Überzeugung des Senats fest, dass entsprechend der Aussage von Herrn F…
beim Bauvorhaben Klinikum K… vor dem Anmeldetag Brandschutzklap-
pen an der Decke und in Wänden aus Gipskarton-Bauplatten montiert worden wa-
ren.
Der Zeuge Herr Dr. F 1… hat ausgesagt, dass bei einem Ortstermin am
29. Mai 2002 erörtert worden war, wie die Anschlüsse der – aufgrund der Platz-
verhältnisse – an der Decke befestigten Brandschutzklappen an die Trennwände
ausgeführt werden könnten. Daraufhin sei von ihm eine Konstruktion entspre-
chend derjenigen des Gutachtens 02/506 (D7) vorgeschlagen worden. Nach dem
29. Mai 2002 habe er die Baustelle aber nicht mehr besucht.
Der Zeuge Herr F… war zur Zeit des Baus der Bauabschnitte 1 und 2 des
Klinikums K… in der Medizintechnik eingesetzt, aber auch als Stellvertre-
ter des Bauleiters.
Im Klinikum K… sind insgesamt ca. 1200 Brandschutzklappen verbaut, in
den ersten beiden Bauabschnitten, in denen auch Brandschutzklappen an der De-
cke montiert sind, insgesamt ca. 600.
Nach Erinnerung von Herrn F… wurden die Brandschutzklappen im Zeitraum
zwischen 2001 und 2004 in beiden Bauabschnitten des Klinikums eingebaut und
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im Jahr 2004 erstmals abgenommen. Dabei wurde festgestellt, dass die Brand-
schutzklappen umgebenden Brandschutzbauplattenstreifen und die Wände an-
ders als in der für den Einbau maßgeblichen Gutachtenzeichnung (Abb. 1 An-
lage 2 / D7) offensichtlich auf Stoß angeschlossen waren, die Trennwände also
fest angebracht waren, sodass bei einer Absenkung der Decke Beschädigungen
aufgetreten wären.
Obwohl dies bei der Montage der Wände leicht bemerkbar gewesen wäre, fiel die-
ser Umstand erst bei der TÜV-Abnahme im Jahr 2004 auf.
Deshalb wurden Nachbesserungsarbeiten erforderlich, um die Beweglichkeit der
Decke sicherzustellen. Diese Arbeiten wurden Anfang 2006 beendet, sodass die
endgültige Abnahme im März 2006 erfolgen konnte:
Vor dieser Schlussabnahme waren die Deckenverkleidungen noch nicht ange-
bracht bzw. großflächig um die Wanddurchführungen/Brandschutzklappen abge-
nommen, sodass diese auch für Dritte wie Krankenhauspersonal und Handwerker
wie andere Trockenbauer, Heizungsbauer und Elektriker, die sich in diesem Be-
reich aufhalten konnten, erkennbar waren.
Zum Zeitpunkt der ersten Abnahme im Jahr 2004 war die Decke gänzlich unver-
kleidet.
Die Einzelheiten der Ausführung des Wandanschlusses waren zwar nur aus der
Nähe über eine Leiter einsehbar, nach Erinnerung von Herrn F… waren aber
die Befestigungsschrauben der an der Decke befestigten Brandschutzklappen
auch vom Boden aus sichtbar.
Die Schlussabnahme gegenüber dem Gutachten 02/506 erfolgte mit dem TÜV
und im Beisein von Herrn F… am 31. März 2006. Die Bauausführung zu diesem
Zeitpunkt entsprach der im Gutachten 02/506 (D7) abgebildeten Zeichnung, das
nach Wissen von Herrn F… nicht vertraulich war.
Aufgrund der insgesamt glaubhaften und in sich stimmigen Bekundungen des
Zeugen F… ist demnach davon auszugehen, dass die an der Decke montierten
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Brandschutzklappen in Wänden aus Gipskarton-Bauplatten vor dem Anmeldezeit-
punkt des Streitpatents der Öffentlichkeit offenkundig geworden waren.
7)
Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 beruht nicht auf erfinderischer
Tätigkeit.
Die Offenkundigkeit der eingereichten schriftlichen Unterlagen kann dahinstehen,
denn nach glaubhafter Aussage des Zeugen Herrn F… zum Bauvorhaben
Klinikum K… ist eine Vorbenutzung von an der Decke montierten Brand-
schutzklappen beim Bauvorhaben Klinikum K… bewiesen. Zumindest in
den beiden Bauabschnitten 1 und 2 des Klinikums K… führten jeweils ver-
schiedene Trockenbauunternehmen u. a. die Wandanschlüsse der an der Decke
befestigten Brandschutzklappen aus und damit vor dem Anmeldetag. Vor der Er-
stabnahme waren dabei die an der Decke befestigten Brandschutzklappen in einer
offensichtlich aus Gipskarton-Bauplatten erstellten Wand aufgrund noch nicht an-
gebrachter Deckenverkleidungen für eine Vielzahl von auf der Baustelle beschäf-
tigten Handwerkern einsehbar. Auch ist der Senat überzeugt, dass sowohl die
Wand aus Gipskarton-Bauplatten wie auch die an der Decke befestigten Brand-
schutzklappen bei den nach der Erstabnahme erforderlichen Nachbesserungsar-
beiten durch größere geöffnete Bereiche für diese Arbeiten ebenfalls für den ge-
nannten Personenkreis einsehbar und damit ebenfalls vor dem Anmeldetag offen-
kundig geworden sind.
Dabei kann dahinstehen, wie die beiden Trockenbaufirmen die Wandanschlüsse
der sichtbar an die Decke montierten Brandschutzklappen an die als solche er-
kennbaren Wände aus Gipskarton-Bauplatten tatsächlich ausgeführt haben.
Denn für den zuständigen Fachmann ist aufgrund seines Fachwissens, wie es
durch die DIN-Norm entsprechend D11 belegt ist, zwingend eine Wand aus Gips-
karton-Bauplatten gleitend an eine an der Decke befestigte Brandschutzklappe
anzuschließen. Durch den im Bild 37 D11 (s. u.) aufgezeigten fachmännischen
Anschluss ergibt sich das dem erteilten Anspruch 1 entsprechende Gehäuse, wie
bereits im erstinstanzlichen Verfahren festgestellt wurde.
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Auszug aus D11
Denn der Fachmann weiß, dass der – auf der Baustelle angebrachte – Anschluss-
kragen aus Gipskarton-Bauplattenstreifen in Bezug zum Kanal fest sein muss,
aber sich relativ zur Beplankung der Wand gleitend bewegen können muss.
Damit ergibt sich ein Gehäuse entsprechend dem geltenden Anspruch 1.
Den von der Patentinhaberin geäußerten Bedenken, dass eine unmittelbare Be-
festigung der Gipskarton-Bauplattenstreifen mittels Schrauben am Brandschutz-
klappenkanal (wie in Bild 37 D11 mit dortiger „Befestigung mit Metall- oder Kunst-
stoffdübeln“ mittelbar angegeben) bei einem solchen sicherheitskritischen Bauteil
nicht zulässig sei, weil dies zu Funktionsstörungen führen könnte, begegnet der
Fachmann durch ihm bekannte Alternativen, wie z. B. einem aus miteinander an
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den seitlichen Stoßstellen verbundenen Gipskarton-Bauplattenstreifen gebildeten
Rahmen um den Brandschutzklappenkanal.
Dabei kann derjenige Teil dieses vierseitigen Rahmens, der nicht als Ausgleichs-
maß für den gleitenden Deckenanschluss dient, als vom Anspruch umfasster Ge-
häusemittelteil angesehen werden. Die darüber hinauskragenden Gipskarton-
Bauplattenstreifen, die im unbelasteten Zustand mit der Beplankung überlappen,
und derjenige Teil, der als Ausgleichsmaß für den Belastungszustand mit der Be-
plankung überlappen soll, stellen den anspruchsgemäßen dreiseitigen Anschluss-
kragen des Gehäuses dar. Dieser Teil ist fest an dem Gehäuse angebracht und
dazu ausgebildet, eine dichte, jedoch gleitende Überlappungsverbindung mit der
Merkmale M1, M1.1
Oberseite (vierte Seite) des Brandschutzklappenkanals angebrachte Gipskarton-
Bauplattenstreifen keinen Anschlusskragen dar. Er ist vielmehr Bestandteil des
Gehäuses (vgl. Mittelteil 22 des Gehäuses 10 in Fig. 1 PS), das nach der Zeugen-
Merkmal M1.2
Damit beruht das Gehäuse entsprechend Anspruch 1 nicht mehr auf einer erfinde-
rischen Tätigkeit.
8)
Hiermit fallen auch die übrigen Ansprüche, da der Patentinhaber die
Aufrechterhaltung des Patents nur im Umfang eines Anspruchssatzes mit dem
nicht rechtsbeständigen Patentanspruch 1 begehrt hat (BGH, Beschluss vom
27. Juni 2007 – X ZB 6/05 – Informationsübermittlungsverfahren II).
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III.
Rechtsmittelbelehrung
Ganzenmüller
Bayer
Dr. Krüger
Ausfelder
Fi