Urteil des BPatG vom 16.06.2016
Urteil vom 16.06.2016
ECLI:DE:BPatG:2016:160616B10Wpat20.16.0
BUNDESPATENTGERICHT
10 W (pat) 20/16
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend das Verfahrenskostenhilfeverfahren …
hat der 10. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
16. Juni 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr.-Ing. Lischke sowie die Richter
Eisenrauch, Dipl.-Ing. Küest und Dipl.-Ing. Univ. Richter
beschlossen:
Es wird festgestellt, dass es sich bei der am 25. Januar 2016 beim
DPMA eingegangenen Eingabe der Antragstellerin um keine
Beschwerde handelt.
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G r ü n d e
I.
Mit handschriftlicher, eine Seite umfassende Eingabe vom 23. März 2015
beantragte die Antragstellerin beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA)
Verfahrenskostenhilfe für eine Erfindung mit der Bezeichnung „…
“. Die weiteren Ausführungen beschränkten sich auf den Hinweis,
dass die Erfindung gegen Erhitzung der Atmosphäre und zur Verringerung des
Ozonlochs nützlich sei. Darüber hinaus hat die Antragstellerin auch keine
Angaben zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht.
Mit Mängelbescheiden vom 29. April 2015, 25. August 2015 und 24. Oktober 2015
unternahm das DPMA den Versuch, der Antragstellerin mitzuteilen, dass
Verfahrenskostenhilfe nur gewährt werden könne, wenn neben einer finanziellen
Bedürftigkeit auch hinreichende Aussicht auf eine Patenterteilung bestünde. Diese
Bescheide haben die Antragstellerin, die zwischenzeitlich nach P… verzogen
war, aufgrund einer fehlerhaften Adresse nie erreicht.
Mit Beschluss vom 7. Januar 2016 hat die Patentabteilung 51 des DPMA den
Antrag auf Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen. In der Entscheidung ist
ausgeführt, dass weder Nachweise zur Bedürftigkeit noch eine Beschreibung der
beabsichtigten Anmeldung sowie eine Erfinderbenennung eingereicht worden
seien.
Die Antragstellerin hat am 25. Januar 2016 beim DPMA eine Eingabe bestehend
aus einem handschriftlich verfassten Text, der auf der Vorder- und Rückseite des
ihr zugegangenen Beschlussexemplars angebracht ist, eingereicht. Die
Patentabteilung 51 des DPMA hat diese Eingabe als Beschwerde der
Antragstellerin eingeordnet und mangels Abhilfe dem Bundespatentgericht
vorgelegt.
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Die Antragstellerin teilt in ihrer Eingabe mit, dass sie die im Beschluss zitierten
Bescheide - was wohl zutrifft - nicht erhalten habe. Im Übrigen führt sie sinngemäß
aus, dass sie bereits früher „ausspioniert“ worden sei und der Meinung war, dass
es nicht gut gewesen wäre, wenn sie ihre Erfindung dem Patentamt zu früh
verraten hätte. Die wesentlichen Ausführungen in der Eingabe betreffen sodann
das persönliche Umfeld der Antragstellerin an ihrem neuen Wohnort und ihre
sozialen Kontakte, die sich für sie dort ergeben haben.
Hinsichtlich des weiteren Vortrags wird auf den Inhalt der Verfahrensakten Bezug
genommen.
II.
Die Eingabe der Antragstellerin vom 25. Januar 2016, die im Übrigen auch nicht
unterschrieben ist, stellt keine Beschwerde im Sinne von § 73 PatG dar. Eine
Eingabe ist nur dann als Beschwerde gegen eine Entscheidung des DPMA
anzusehen, wenn sie den Willen zur Anfechtung der Entscheidung erkennen lässt
(vgl. Bühring, GebrMG, 8. Aufl., § 18 Rn. 44; Schulte, PatG mit EPÜ, 8. Aufl., § 73
Rn. 64, in Fitzner/Lutz/Bodewig, PatRKomm, PatG, § 73 Rn. 32). Dies ist
vorliegend nicht der Fall.
In formaler Hinsicht besteht ein Bezug zum angefochtenen Beschluss dadurch,
dass die Antragstellerin den Text ihrer Eingabe vom 25. Januar 2016 auf Vorder-
und Rückseite des übermittelten Beschlussexemplars angebracht hat. Hieran lässt
sich möglicherweise ein ausgeprägter Wille der Antragstellerin zur Sparsamkeit
erkennen; ein Hinweis auf einen bestehenden Anfechtungswillen lässt sich aber
hieraus nicht ableiten. Allenfalls der Umstand, dass die Antragstellerin eingangs
darauf hinweist, sie habe die im Beschluss zitierten Bescheide nicht erhalten,
könnte als Ansatzpunkt für die Annahme, sie wolle gegen die Entscheidung
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vorgehen, dienen. Der Hinweis auf die genannten Bescheide erscheint jedoch als
eine Nebensächlichkeit. Die Antragstellerin hat diesen Mangel nicht weiter
kommentiert und insbesondere nicht mitgeteilt, was aus ihrer Sicht nunmehr
geschehen solle. Wichtig für die Antragstellerin scheint hauptsächlich das
allgemeine Problem zu sein, wie Erfindungen effektiv vor dem Zugriff anderer
Personen geschützt werden können. Den größten Raum in der Eingabe nehmen
zudem jene Ausführungen ein, die das Wohnumfeld und die sozialen Kontakte der
Antragstellerin an ihrem neuen Wohnort in L…/P… betreffen.
Vor dem genannten Hintergrund würde es, der Eingabe der Antragstellerin einen
Anfechtungswillen zu unterstellen, bedeuten, ihr Vorbringen um weitere
Ausführungen zu ergänzen, die definitiv nicht vorhanden sind. Zwar gelten auch
im Beschwerderecht die allgemeinen, im Prozessrecht bei prozessualen
Willenserklärungen zu beachtenden Auslegungsregeln (vgl. BPatGE 46, 211,
213 - „Ermüdungsfreies Computergerät“); diese Regeln rechtfertigen jedoch keine
Auslegung gegen den Wortlaut eines Vorbringens (vgl. Busse/, PatG,
7. Aufl., vor § 73 Rn. 50).
III.
Gegen diesen Beschluss steht der Antragstellerin das Rechtsmittel der
Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat,
ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. der Antragstellerin das rechtliche Gehör versagt war,
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4. die Antragstellerin im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes
vertreten war, sofern sie nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich
oder stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch
einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten
schriftlich einzulegen.
Dr. Lischke
Eisenrauch
Küest
Richter
prö