Urteil des BPatG vom 19.07.2018

Urteil vom 19.07.2018

ECLI:DE:BPatG:2018:190718B10Wpat10.15.0
BUNDESPATENTGERICHT
10 W (pat) 10/15
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
19. Juli 2018
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
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betreffend das Patent 10 2011 078 789.5
hat der 10. Senat (Technischer Beschwerdesenat) aufgrund der mündlichen Ver-
handlung am 19. Juli 2018 unter Mitwirkung des Richters Dipl.-Ing. Richter als
Vorsitzenden sowie der Richter Eisenrauch, Dipl.-Ing. Küest und Dr.-Ing. Großmann
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss
der Patentabteilung 56 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 6. November 2014 aufgehoben und das Patent wird mit
folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:
- Patentansprüche 1 bis 6 gemäß dem in der mündlichen Ver-
handlung überreichten Hilfsantrag 2;
- Beschreibung und Zeichnungen gemäß Patentschrift.
2. Die weitergehende Beschwerde der Einsprechenden wird
zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen das Patent DE 10 2011 078 789 (Streitpatent), dessen Erteilung am
12. September 2013 veröffentlicht
wurde, sind mit Schriftsatz vom
4. November 2013 und mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2013 zwei Einsprüche
erhoben worden. Die vorliegende Einsprechende hat die Auffassung vertreten,
dass der Gegenstand des Streitpatents im Sinne von § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG nicht
patentfähig sei.
Die Einsprüche wurden auf folgende Druckschriften gestützt:
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D1:
DE 44 18 583 A1
D2:
DE 199 30 754 A1
D3:
DE 199 37 373 A1
D4:
DE 10 2009 008 726 A1
D5:
WO 2006 / 111 212 A1
D6:
JP 2004 276 680 A
D7:
DE 101 30 715 A1
D8:
US 5 084 122 A
D9:
DE 10 2007 045 304 A1
D10: WO 2004 / 076 233 A2
D11: EP 0 864 404 A2
D12: EP 1 750 978 B1
D13: DE 44 18 583 C2
Die Patentabteilung 56 des Deutschen Patent- und Markenamts hat das Patent
mit Beschlussverkündung am 6. November 2014 beschränkt aufrechterhalten, da
der Gegenstand des mit Hauptantrag verteidigten Patentanspruchs 1 gegenüber
dem im Verfahren angeführten Stand der Technik neu sei und auch auf erfinderi-
scher Tätigkeit beruhe.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der vorliegenden Einspre-
chenden vom 9. Januar 2015, eingegangen beim Deutschen Patent- und Marken-
amt am 12. Januar 2015, mit Beschwerdebegründung vom 24. Februar 2015.
Die Einsprechende hat beantragt,
den Beschluss der Patentabteilung 56 des Deutschen Patent-
und Markenamts vom 6. November 2014 aufzuheben und das
Patent in vollem Umfang zu widerrufen.
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Die Patentinhaberin hat in der mündlichen Verhandlung Patentansprüche gemäß
neuer Hilfsanträge 1 bis 5, in denen wieder alle Merkmale der erstinstanzlich auf-
rechterhaltenen Fassung des Patents enthalten waren, überreicht. Sodann hat sie
den Hilfsantrag 5 zum Hilfsantrag 2 gemacht.
Der Patentanspruch 1 der von der Patentabteilung aufrechterhaltenen Fassung
lautet:
„Bauteil (10) für ein Fahrzeug mit einem Airbag, mit:
einem Träger (12) und einer über dem Träger (12) angeordneten
Dekorschicht (14) mit einer dem Träger (12) zugewandten Rück-
seite, in der zur Bildung einer Soll-Aufreißlinie (18) für den Airbag
eine Schwächung vorgesehen ist, wobei die Soll-Aufreißlinie (18)
den Umriss (16) eines Airbagabschnitts vorgibt, in dem hinter
dem Träger der Airbag anordenbar ist, wobei die Schwächung
durch mehrere voneinander getrennte linienförmige Einzel-
schwächungen (20) gebildet ist,
die sich über mehr als die Hälfte der Fläche der Dekorschicht
und über den gesamten Airbagabschnitt und darüber hinaus er-
strecken und in wenigstens zwei Gruppen ausgebildet sind, wo-
bei sich die Längsorientierung der Einzelschwächungen (20) ei-
ner ersten Gruppe und die Längsorientierung der Einzelschwä-
chungen (20) einer zweiten Gruppe unterscheiden.“
Der Patentanspruch 1 des geltenden, in der mündlichen Verhandlung überreichten
Hilfsantrages 1 lautet:
„Bauteil (10) für ein Fahrzeug mit einem Airbag, mit:
einem Träger (12) und einer über dem Träger (12) angeordneten
Dekorschicht (14) mit einer dem Träger (12) zugewandten Rück-
seite, in der zur Bildung einer Soll-Aufreißlinie (18) für den Airbag
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eine Schwächung vorgesehen ist, wobei die Soll-Aufreißlinie (18)
den Umriss (16) eines Airbagabschnitts vorgibt, in dem hinter
dem Träger der Airbag anordenbar ist, wobei die Schwächung
ausschließlich durch mehrere voneinander getrennte linienför-
mige Einzelschwächungen (20) gebildet ist, die sich über mehr
als die Hälfte der Fläche der Dekorschicht und über den gesam-
ten Airbagabschnitt und darüber hinaus erstrecken und in we-
nigstens zwei Gruppen ausgebildet sind, wobei sich die Längs-
orientierung der Einzelschwächungen (20) einer ersten Gruppe
und die Längsorientierung der Einzelschwächungen (20) einer
zweiten Gruppe unterscheiden.“
(Änderungen zum Hauptantrag durch Unterstreichung kenntlich gemacht)
Die Patentansprüche 1 bis 6 des geltenden Hilfsantrages 2 lauten:
„1. Bauteil (10) für ein Fahrzeug mit einem Airbag, mit:
einem Träger (12) und einer über dem Träger (12) angeord-
neten Dekorschicht (14) mit einer dem Träger (12) zuge-
wandten Rückseite, in der zur Bildung einer Soll-Aufreißli-
nie (18) für den Airbag eine Schwächung vorgesehen ist,
wobei die Soll-Aufreißlinie (18) den Umriss (16) eines Air-
bagabschnitts vorgibt, in dem hinter dem Träger (12) der
Airbag anordenbar ist, wobei die Schwächung durch meh-
rere voneinander getrennte linienförmige Einzelschwächun-
gen (20) gebildet ist, wobei zwischen 2 und 25 Einzel-
schwächungen pro Quadratzentimeter in der Dekorschicht
vorgesehen sind, die eine Länge von 0,5 bis 15 mm aufwei-
sen, die sich über mehr als die Hälfte der Fläche der De-
korschicht und über den gesamten Airbagabschnitt und
darüber hinaus erstrecken und in wenigstens zwei Gruppen
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ausgebildet sind, wobei sich die Längsorientierung der Ein-
zelschwächungen (20) einer ersten Gruppe und die Längs-
orientierung der Einzelschwächungen (20) einer zweiten
Gruppe unterscheiden orthogonal zueinander verlaufen und
die Einzelschwächungen (20) der ersten Gruppe mit den
Einzelschwächungen (20) der zweiten Gruppe entlang zu-
mindest einer Längsorientierung abwechselnd angeordnet
sind.
2.
Bauteil nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass
sich die mehreren voneinander getrennten Einzelschwä-
chungen (20) über die gesamte Fläche der Dekor-
schicht (14) verteilen.
3.
Bauteil nach einem der vorhergehenden Ansprüche,
dadurch gekennzeichnet, dass die Einzelschwächun-
gen (20) in Form eines regelmäßigen Musters angeordnet
sind.
4.
Bauteil nach einem der vorhergehenden Ansprüche,
dadurch gekennzeichnet, dass die Einzelschwächun-
gen (20) durch einen Stempel, ein Cuttermesser, einen La-
ser oder eine mit Vorsprüngen versehene Walze in die De-
korschicht (14) eingebracht sind.
5.
Bauteil nach einem der vorhergehenden Ansprüche,
dadurch gekennzeichnet, dass das Material der Dekor-
schicht (14) Leder oder Kunstleder ist.
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6.
Bauteil nach einem der vorhergehenden Ansprüche,
dadurch gekennzeichnet, dass 10 Einzelschwächungen pro
Quadratzentimeter in der Dekorschicht vorgesehen sind.“
(Änderungen zum Hauptantrag durch Streichung und Unterstreichung kenntlich
gemacht)
Die Patentinhaberin hat in der mündlichen Verhandlung beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Hilfsweise hat sie beantragt,
unter Aufhebung des Beschlusses der Patentabteilung 56 des
Deutschen Patent- und Markenamts vom 6. November 2014 das
Patent gemäß ihren Hilfsanträgen 1 und 2, dem zuvor in der
mündlichen Verhandlung überreichten Hilfsantrag 5, beschränkt
aufrechtzuerhalten.
Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Verfahrensbeteiligten wird auf den Inhalt
der Akten Bezug genommen.
II.
1. Die Beschwerde der Einsprechenden ist zulässig. Sie hat in der Sache im Um-
fang des Hilfsantrags 2 Erfolg.
a) Der Gegenstand des Streitpatents ist weder in der von der Patentabteilung
beschränkt aufrechterhaltenen Fassung noch in der Fassung gemäß Hilfsantrag 1,
sondern nur in der Fassung des Hilfsantrags 2 patentfähig (§§ 1 bis 5 PatG), wes-
halb der angegriffene Beschluss aufzuheben und das Streitpatent auf die Be-
- 8 -
schwerde der Einsprechenden entsprechend beschränkt aufrechtzuerhalten ist
(§ 61 Abs. 1 PatG).
b) Der Einspruch der Einsprechenden ist gemäß § 59 Abs. 1 Satz 4 PatG form-
und fristgerecht erhoben, er ist auch ausreichend substantiiert und somit zulässig.
Die Patentinhaberin hat die Zulässigkeit dieses Einspruchs auch nicht in Frage
gestellt.
c) Der Durchschnittsfachmann ist hier ein Maschinenbauingenieur aus dem Be-
reich Fahrzeugtechnik mit mehrjähriger Erfahrung in der Entwicklung und Ferti-
gung von Sicherheitseinrichtungen und dergleichen Vorrichtungen in Fahrzeugen.
2. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag ist keine patentfä-
hige Erfindung im Sinne des PatG § 1 bis § 5.
Er ist unstreitig gewerblich anwendbar, aber nicht neu.
a) Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag ist zulässig.
Die neu in den Patentanspruch 1 aufgenommenen Merkmale,
-
hinter dem Träger der Airbag anordenbar ist,
-
sind in der Patentschrift in Absatz [0012] offenbart.
b)
Das Patent bezieht sich auf ein Bauteil für ein Fahrzeug mit einem Airbag,
umfassend einen Träger, eine über dem Träger angeordnete Dekorschicht sowie
einen Airbagabschnitt, in dem hinter dem Träger der Airbag anordenbar ist, wobei
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die Dekorschicht zur Bildung einer Aufreißlinie beim Entfalten des Airbags eine
Schwächung aufweist.
Ausgehend vom in der Patentschrift zitierten Stand der Technik ist die in
Abs. [0009] angegebene Aufgabe, ein Bauteil zu schaffen, das die bekannten
Probleme aus dem Stand der Technik löst und ferner dazu geeignet ist, bei Ein-
haltung von hohen Qualitätsanforderungen mit verringertem Zeitaufwand und we-
niger Ausschuss hergestellt zu werden.
Die Lösung dieser Aufgabe ist ein Bauteil, dessen Merkmale nach Patentanspruch
1 des Hauptantrags in gegliederter Form folgenden Wortlaut
haben:
(M1) Bauteil für ein Fahrzeug mit einem Airbag, mit
(M2) einem Träger und
(M3) einer über dem Träger angeordneten Dekorschicht
(M4) mit einer dem Träger zugewandten Rückseite,
(M5) in der zur Bildung einer Soll-Aufreißlinie für den Airbag
eine Schwächung vorgesehen ist,
(M6) wobei die Soll-Aufreißlinie den Umriss eines Airbagab-
schnitts vorgibt, in dem hinter dem Träger der Airbag
anordenbar ist,
(M7) wobei die Schwächung durch mehrere voneinander ge-
trennte linienförmige Einzelschwächungen gebildet ist,
(M8) die sich über mehr als die Hälfte der Fläche der Dekor-
schicht und über den gesamten Airbagabschnitt und dar-
über hinaus erstrecken und
(M9) in wenigstens zwei Gruppen ausgebildet sind,
(M10) wobei sich die Längsorientierung der Einzelschwächungen
einer ersten Gruppe und die Längsorientierung der Einzel-
schwächungen einer zweiten Gruppe unterscheiden.
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In Merkmal M5 wird erstmalig eine Schwächung angeführt, die nach Merkmal M7
durch mehrere voneinander getrennte linienförmige Einzelschwächungen gebildet
ist.
Das Merkmal M7 bestimmt ausschließlich die Form der Schwächung, die aus
mehreren Einzelschwächungen besteht, wobei die Einzelschwächungen sich im
Gegensatz zu Punktschwächungen jeweils linienförmig und voneinander getrennt
sind.
Die D6 zeigt in den Fig. 1, 2 und 5 ein Bauteil für ein Fahrzeug mit einem Airbag
(M1),
einem Träger (M2) und
einer über dem Träger angeordneten Dekorschicht 30 (M3).
Die Dekorschicht 30 hat eine dem Träger zugewandte Rückseite (M4),
in der zur Bildung einer Soll-Aufreißlinie für den Airbag eine dort als Schwachteil
45 bezeichnete Schwächung vorgesehen ist (M5).
Die Soll-Aufreißlinie gibt den Umriss eines Airbagabschnitts vor, in dem hinter dem
Träger der Airbag anordenbar ist (M6).
Die Schwächung 45 ist durch mehrere voneinander getrennte linienförmige Ein-
zelschwächungen gebildet (vgl. Abs. (0057], Z. 4 – 7) (M7),
die sich über mehr als die Hälfte der Fläche der Dekorschicht und über den gesamten
Airbagabschnitt und darüber hinaus erstrecken (vgl. Fig. 5) (M8).
Die gitterförmigen Schwächungen 45 können dort ebenfalls von mehreren vonei-
nander getrennten linienförmig angeordneten Einzelschwächungen gebildet sein
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(vgl. Abs. [0056]). Denn nach Absatz [0057] können die Einschnitte auch in einer
unterbrochenen geradlinigen Form eingeschnitten werden. Was nichts anderes
bedeutet, als dass es eine erste Gruppe gibt, die in Richtung der einen Gitterlinien
orientiert ist, und eine zweite Gruppe gibt, die in Richtung der anderen Gitterlinien
orientiert ist.
Die D6 hat damit Einzelschwächungen, die in wenigstens zwei Gruppen ausgebil-
det sind (M9), wobei sich auch dort die Längsorientierung der Einzelschwächun-
gen einer ersten Gruppe und die Längsorientierung der Einzelschwächungen einer
zweiten Gruppe unterscheiden (M10).
Wegen der raster- oder gitterförmigen Anordnung von Einschnitten, die nach
Abs. [0057] in unterbrochener gradliniger Form vorgesehen sein können, sind ne-
ben dem im Ausführungsbeispiel gemäß Figur 5 gezeigten Gitter auch Formen
ohne Kreuzungen der Gruppen als offenbart der D6 zu entnehmen.
Damit ist der Gegenstand nach Patentanspruch 1 des Hauptantrags nicht neu ge-
genüber dem Stand der Technik nach der D6.
Der Hauptantrag ist daher nicht gewährbar.
3. Der Gegenstand nach Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 1 ist ebenfalls keine
patentfähige Erfindung im Sinne des PatG § 1 bis § 5.
Er ist unstreitig gewerblich anwendbar, aber nicht neu.
a) Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 ist zulässig.
Die im Vergleich zum Hauptantrag in den Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 1
vorgenommene Ergänzung besteht darin, dass die Schwächung ausschließlich
durch mehrere voneinander getrennte linienförmige Einzelschwächun-
gen 20 gebildet ist.
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Diese Ergänzung ist unbestritten im Rahmen der Offenbarung zulässig.
b) Mit der Einfügung des Begriffs „ ausschließlich“ im Merkmal M7 wird nur ver-
stärkt, dass die Schwächung durch mehrere voneinander getrennte linienförmige
Einzelschwächungen gebildet ist. Der Gegenstand nach Patentanspruch 1 des
Hilfsantrags 1 erfährt dadurch aber keine Abänderung, welche nicht auch schon
vom Gegenstand nach Patentanspruch 1 des Hauptantrags mitumfasst ist.
Daher gilt für den Hilfsantrag 1 auch das, was zum Hauptantrag ausgeführt wurde.
Der Hilfsantrag 1 ist daher nicht gewährbar.
4. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 ist eine patentfä-
hige Erfindung im Sinne des § 1 bis § 5 PatG. Der unstreitig gewerblich anwend-
bare Gegenstand nach Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 2 ist neu; er beruht
auch auf erfinderischer Tätigkeit.
a) Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 ist zulässig.
Im Vergleich zum Hauptantrag sind im Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 2 die
Einzelschwächungen und die Orientierung der wenigstens zwei Gruppen konkreti-
siert worden.
- Es sind zwischen 2 und 25 Einzelschwächungen pro Quadratzentimeter in der
Dekorschicht vorgesehen und diese weisen eine Länge von 0,5 bis 15 mm auf
sowie
- die Längsorientierung der Einzelschwächungen 20 einer ersten Gruppe und die
Längsorientierung der Einzelschwächungen 20 einer zweiten Gruppe verlaufen
orthogonal zueinander und die Einzelschwächungen 20 der ersten Gruppe sind
mit den Einzelschwächungen 20 der zweiten Gruppe entlang zumindest einer
Längsorientierung abwechselnd angeordnet.
- 13 -
Die Offenbarung der aufgenommenen Merkmale ergeben sich aus den Anmelde-
unterlagen, Seite 6, 3. Abs., Seite 7, 2. Abs. und den Figuren 1, 3a und 3c.
b) Der Gegenstand nach Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 2 ist neu.
Die D6 macht zwar Angaben zum Abstand der Linien, zur Dicke T des Leders und
zur Tiefe t der Schwächung. Aber Angaben zu den Einzelschwächungen, die sich
auf die Anzahl der Einzelschwächungen pro Quadratzentimeter in der Dekor-
schicht und auf die Längen einer jeden Einzelschwächung beziehen, sind in der
D6 nicht offenbart.
Die Neuheit des Gegenstands nach Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 2 ist somit
gegenüber der D6 gegeben.
c) Der Gegenstand nach Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 2 beruht auch auf
einer erfinderischen Tätigkeit.
Ausgehend vom Stand der Technik nach der D6 fehlen dort zum einen Angaben
zur Anzahl der Einzelschwächungen pro Quadratzentimeter sowie zu deren Länge
und zum anderen konkrete Angaben zur beanspruchten Struktur der Gruppen von
Einzelschwächungen, wie unter a) angegeben.
In Bezug auf die Anzahl der Einzelschwächungen pro Quadratzentimeter fehlen
aber auch der D5 konkrete Angaben und zur Länge der Einzelschwächungen sind
die dort gemachten Angaben nicht aussagekräftig, weil es sich dort um Perforatio-
nen handelt und nicht um voneinander getrennte linienförmige Einzelschwächun-
gen.
Zu der unter a) angegebenen Struktur der Gruppen von Einzelschwächungen fehlt
der D5 schon wegen der nur linienförmig vorgesehenen Perforationen jeglicher
Hinweis.
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Somit kann auch die Zusammenschau von D6 und D5 keinen zum Gegenstand
nach Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 2 führenden Weg aufzeigen.
Der aufgezeigte Stand der Technik kann weder für sich allein betrachtet noch in
einer Zusammenschau eine Anregung zur erfindungsgemäßen Lösung geben.
Der Patentanspruch 1 dieses Hilfsantrags ist somit gewährbar.
4. Unteransprüche
Mit dem gewährbaren Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 sind auch die auf nicht
platt selbstverständliche Ausgestaltungen gerichteten Unteransprüche 2 bis 6 ge-
währbar.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1.
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt
war,
2.
bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der
Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen
oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt
war,
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3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Geset-
zes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfah-
rens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung
ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit
des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-
ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich
einzulegen.
Richter
Eisenrauch
Küest
Dr. Großmann
Pr