Urteil des BPatG vom 07.06.2005
BPatG: ältere marke, wortmarke, inhaber, funk, verwechslungsgefahr, verfahrenskosten, billigkeit, beteiligter, wiederholung, verfügung
BPatG 154
6.70
BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 225/04
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
7. Juni 2005
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Marke 302 52 416
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 7. Juni 2005 durch den Richter Dr. van Raden als
Vorsitzenden, den Richter Schwarz und die Richterin Prietzel-Funk
beschlossen:
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der den Betei-
ligten erwachsenen Kosten trägt die Widersprechende.
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G r ü n d e
I
Die Widersprechende hat gegen die Eintragung der Wortmarke
GINAS Moments
für „Parfümeriewaren; Juwelierwaren; Bekleidung, Schuhwaren, Kopfbedeckun-
gen; Werbung, Geschäftsführung; Dienstleistungen eines Modedesignes“ Wider-
spruch eingelegt aus ihrer für „Parfümerien, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und
Schönheitspflege, Haarpflegeprodukte, Seifen“ eingetragenen prioritätsälteren
Wortmarke Nr. 1 186 060
MOMENTS
Die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat mit
Beschluss vom 28. Juli 2004 den Widerspruch zurückgewiesen, da die jüngere
Marke selbst bei Anlegung strengster Anforderungen den erforderlichen Abstand
zur ältere Marke einhalte. Denn in ihrer Gesamtheit unterschieden sich beide Mar-
ken durch den Zusatz „GINAS“ in der angegriffenen Marke; diese werde auch
nicht allein durch „Moments“ geprägt, da beide Elemente einen Gesamtbegriff
(„Ginas Momente“) darstellten und daher die Gesamtmarke mitprägten. Für eine
Verwechslungsgefahr aus anderen Gesichtspunkten sei weder etwas ersichtlich
noch vorgetragen.
Mit ihrer hiergegen eingelegten Beschwerde hat die Widersprechende geltend ge-
macht, die angegriffene Marke werde allein von „Moments“ geprägt und beide
Marken seien im übrigen wegen der dem Inhaber der angegriffenen Marke weiter
gehörenden Mare „GINAS Emotions“ assoziativ verwechselbar.
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Nachdem der Senat bereits mit Verfügung des Berichterstatters vom
15. Februar 2005 darauf hingewiesen hat, dass der Rechtsstandpunkt der Wider-
sprechenden mit den höchstrichterlichen Grundsätzen zur Verwechslungsgefahr
nicht vereinbar ist, ohne dass diese hierauf reagiert hat, hat er unter Wiederholung
dieses Hinweises die Beteiligten am 20. Mai 2005 aufgrund des Hilfsantrags der
Widersprechenden zur mündlichen Verhandlung vom 7. Juni 2005 um 10.30 Uhr
geladen. Bei einem Anruf der Widersprechenden am 31. Mai 2005 wurde diese
vom Vorsitzenden des Senats erneut darauf hingewiesen, dass die Beschwerde
keine Aussicht auf Erfolg hat, und ihr anheimgegeben, die Beschwerde oder den
Widerspruch zurückzunehmen. Auch hierauf hat die Widersprechende zunächst
nicht reagiert. Erst am Tag der mündlichen Verhandlung, zu welcher der Marken-
inhaber erschienen ist, hat sie mit bei Gericht um 8:47 Uhr eingegangenem Tele-
fax den Widerspruch zurückgenommen.
II
Nach § 71 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 MarkenG waren der Widersprechenden die Kos-
ten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der den Beteiligten erwachsenen
Kosten von Amts wegen aufzuerlegen.
Nach diesen Vorschriften können einem Beteiligten die Verfahrenskosten auferlegt
werden, wenn dies der Billigkeit entspricht. Ein Billigkeitsgrund besteht dabei nur,
wenn besondere Umstände eine Abweichung von der gesetzgeberischen Grund-
entscheidung des § 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG, demzufolge die Beteiligten die ih-
nen erwachsenen Kosten selbst tragen, rechtfertigen. Solche besonderen Um-
stände sind vorliegend gegeben. Denn die Widersprechende hat dadurch, dass
sie trotz mehrfachen Hinweises auf die offensichtliche Unbegründetheit ihrer Be-
schwerde den Widerspruch erst unmittelbar vor Beginn der mündlichen Verhand-
lung zurückgenommen hat so massiv gegen ihre prozessualen Sorgfaltspflichten
verstoßen, dass es unbillig erschiene, den zur mündlichen Verhandlung erschie-
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nenen Inhaber der angegriffenen Marke nach § 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG mit den
ihm durch das Beschwerdeverfahren erwachsenen Kosten zu belasten; denn es
entspricht allgemeiner Ansicht, dass ein Beteiligter gegen prozessuale Sorgfalts-
pflichten verstößt, wenn er im Falle einer nach anerkannten Beurteilungs-
gesichtspunkten aussichtslosen oder kaum Aussicht auf Erfolg versprechenden
Situation weiterhin sein Interesse an der Löschung der angegriffenen Marke
aufrechterhält (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 71 Rn. 25 m.w.N.;
Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl., § 71 Rn. 16) und wie hier seinen Widerspruch
erst zu einem Zeitpunkt zurücknimmt, in welchem dem anderen Beteiligten bereits
zusätzliche Kosten erwachsen sind.
Dr. van Raden
Prietzel-Funk
Schwarz
Na