Urteil des BPatG vom 05.07.2001, 2 ZA (pat) 10/01
BPatG: rückzahlung, unrichtigkeit, form, patentgesetz, datum
BUNDESPATENTGERICHT
2 ZA (pat) 10/01 (zu 2 Ni 37/96) _______________
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Patentnichtigkeitssache
…
BPatG 152
10.99
betreffend das deutsche Patent …
hier: Erinnerung der Beklagten im Kostenfestsetzungsverfahren
hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts unter Mitwirkung
des Vorsitzenden Richters Meinhardt sowie der Richter Gutermuth und Dipl.-Ing.
Schmitz am 5. Juli 2001
beschlossen:
I. Die Erinnerung der Beklagten vom 14. Februar 2001 gegen
den Kostenfestsetzungsbeschluß vom 29. Januar 2001 wird
als unzulässig zurückgewiesen.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens.
Gründe
I.
Im angefochtenen Beschluß wurden die aufgrund des rechtskräftigen, vor dem
X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs am 28. März 2000 geschlossenen Vergleichs von dem Kläger der Beklagten zu erstattenden Kosten des 2. Rechtszugs
auf DM 2.143,70 festgesetzt und der weitergehende Antrag zurückgewiesen.
Der Beschluß wurde den Verfahrensbevollmächtigten der Beklagten am 9. Februar 2001 zugestellt. Mit am 14. Februar 2001 per Telefax eingegangenen
Schreiben teilten die Verfahrensbevollmächtigten der Beklagten mit, sicherlich auf-
grund eines Versehens stehe auf Seite 4, 3. Zeile des Beschlusses das Datum
5. Dezember 2000 statt des vermutlichen richtigen Datums 5. Februar 2001. Sie
bäten um entsprechende Berichtigung des Schreibversehens.
Mit Schreiben des Rechtspflegers vom 16. Februar 2001 wurde der Beklagten unter Übersendung von Fotokopien der Blatt VI und VIa der Akten mitgeteilt, aus den
Kopien sei zu ersehen, daß die Rückzahlung am 5. Dezember 2000 erfolgte, der
Bitte um Berichtigung könne nicht entsprochen werden.
Mit am 23. Februar 2001 eingegangenen Schriftsatz baten die Verfahrensbevollmächtigten der Beklagten "fürsorglich – zur Klarstellung – höflichst darum", ihr
Schreiben vom 14. Februar 2001 als Rechtsmittel zu betrachten. Der Rechtspfleger half der Erinnerung nicht ab.
Mit Schreiben des Gerichts vom 26. April 2001 wurde die Beklagte auf die Rechtsproblematik hinsichtlich ihres "Rechtsmittels" hingewiesen und gefragt, ob tatsächlich eine förmliche Entscheidung gewünscht werde. In diesem Fall werde um konkrete Antragstellung und Begründung unter Würdigung der angesprochenen
grundsätzlichen Fragen gebeten.
Eine Stellungnahme der Beklagten gelangte (auch nach zweimaliger telefonischer
Monierung) nicht zu den Akten.
Der Kläger hat sich ebenfalls nicht geäußert.
II.
Die Beklagte will ihre Eingabe als Rechtsmittel behandelt haben. Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß ist als Rechtsmittel die befristete Erinnerung nach § 23
Abs 2 Rechtspflegergesetz eröffnet (Busse, Patentgesetz, 5. Aufl, § 80 Rdnr 36).
Form und Frist sind soweit eingehalten, jedoch soll die Erinnerung ihrem Wesen
nach dazu dienen, die Unrichtigkeit der Festsetzung insgesamt oder in einzelnen
für das Ergebnis maßgeblichen Punkten überprüfen zu lassen (vgl Hartmann, Kostengesetze, 29. Aufl, § 128 BRAGO, Rdnr 37). Die Berichtigung des Inhalts eines
Beschlusses in einem Punkt, dem für die Kostenfestsetzung keine Bedeutung zukommt, kann nicht mit der Erinnerung erreicht werden. Sie mußte daher als unzulässig zurückgewiesen werden. Im übrigen wurde auch bereits durch das Gerichtsschreiben vom 26. April 2001 darauf hingewiesen, daß die Rückzahlung am
5. Dezember 2000 verfügt wurde. Die Kostenfolge ergibt sich aus §§ 84 Abs 2
PatG, 97 Abs 1 ZPO.
Meinhardt Gutermuth Schmitz
Ko
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