Urteil des BPatG vom 12.09.2002

BPatG: marke, patent, form, verwechslungsgefahr

BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 170/02
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
BPatG 152
10.99
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betreffend die angegriffene Marke 396 44 927
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 12. September 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Kliems sowie des Richters Engels und der Richterin k.A. Bayer
beschlossen:
Es wird festgestellt, daß die Beschlüsse der Markenstelle für Klas-
se 5 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 2. Juni 1999
und vom 5. April 2002 wirkungslos sind, soweit die Löschung der
angegriffenen Marke 396 44 927 aufgrund des Widerspruchs aus
der Marke 395 20 552 angeordnet worden ist.
G r ü n d e
Mit Beschluß vom 2. Juni 1999 hat die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen
Patent- und Markenamts die Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen
Marke 396 44 927 und der Widerspruchsmarke 395 20 552 gemäß § 9 Abs 1 Nr 2
MarkenG bejaht und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.
Die Erinnerung der Inhaberin der angegriffenen Marke hat sie mit Beschluß vom
5. April 2002 zurückgewiesen.
Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Be-
schwerde eingelegt.
Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.
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Die angefochtenen Beschlüsse sind demzufolge hinsichtlich der angeordneten Lö-
schung wirkungslos, § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG in Verbindung mit § 269 Abs 3
Satz 1 ZPO analog (vgl dazu BGH Mitt 1998, 264 "Puma").
Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur
Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen, zumal das
Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird
(vgl dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 56. Aufl, Rdn 46 zu §
269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl, Rdn 58).
Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß.
Kliems Bayer Engels