Urteil des BPatG vom 26.05.2000
BPatG: marke, patent, form, verwechslungsgefahr
BUNDESPATENTGERICHT
33 W (pat) 223/99
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Marke 396 48 824
BPatG 152
10.99
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hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 26. Mai 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler,
der Richterin Dr. Schermer und der Richterin Pagenberg
beschlossen:
Es wird festgestellt, daß der Beschluß der Markenstelle für
Klasse 36 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 27. Sep-
tember 1999 wirkungslos ist, soweit die teilweise Löschung der
angegriffenen Marke 396 48 824 aufgrund des Widerspruchs aus
der Marke 997 295 angeordnet worden ist.
G r ü n d e
Mit Beschluß vom 27. September 1999 hat die Markenstelle für Klasse 36 des
Deutschen Patent- und Markenamts die Verwechslungsgefahr zwischen der an-
gegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke 997 295 gemäß § 9 Abs 1 Nr 2
MarkenG bejaht und die teilweise Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.
Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Be-
schwerde eingelegt. Die Widersprechende hat den Widerspruch zurückgenom-
men.
Der angefochtene Beschluß ist demzufolge hinsichtlich der angeordneten teilwei-
sen Löschung wirkungslos, § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1
ZPO analog (vgl dazu BGH Mitt 1998, 264 "Puma").
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Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur
Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen, zumal das
Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird
(vgl dazu Baumbauch/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 56. Aufl, Rdn 46 zu
§ 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl, Rdn 58).
Die Beteiligten tragen die ihnen erwachsenen Kosten des Beschwerdeverfahrens
jeweils selbst (§ 71 Abs 1 Satz 2 MarkenG).
Winkler Pagenberg
Schermer
E.