Urteil des BPatG vom 15.03.2017

BPatG (anmeldung, beschwerde, sache, mangel, patent, verzeichnis, angabe, eintragung, markenregister, bildzeichen)

BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 290/99
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 398 51 909.9
hat der 32.
Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
17.
Januar
2001 durch die Vorsitzende Richterin Winkler und die Richter
Dr. Fuchs-Wissemann und Sekretaruk
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
BPatG 152
6.70
- 2 -
G r ü n d e
I.
Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist das Wort-/Bildzeichen
ohne Angabe beanspruchter Waren/Dienstleistungen.
Nach erfolgloser Beanstandung dieses Mangels mit Fristsetzung hat das Deut-
sche Patent- und Markenamt festgestellt, daß die Anmeldung als nicht eingereicht
gilt.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die sie in der Sache nicht
begründet hat.
- 3 -
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, denn die Anmeldung gilt als nicht
eingereicht (§
36 Abs
2 Satz
1, Abs
1 Nr.
1; §
33 Abs
1, §
32 Abs
2
Nr. 3 MarkenG).
Nach § 32 Abs 2 Nr 3 MarkenG muß die Anmeldung ein Verzeichnis der Waren
und/oder Dienstleistungen enthalten. Ein solches lag der Anmeldung nicht bei.
Dieser Mangel wurde auch nicht innerhalb der von der Markenstelle gesetzten
Zweimonatsfrist beseitigt.
Winkler Dr.
Fuchs-Wissemann
Sekretaruk
Mü/Ko