Urteil des BPatG vom 16.01.2009
BPatG (herkunft, marke, verkehr, klasse, unternehmen, kennzeichnung, unterscheidungskraft, eugh, bezeichnung, form)
BPatG 152
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 250/09
_______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die angemeldete Marke 30 2008 052 899.0
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
15. Januar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht und die Richter
Schwarz und Kruppa
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beschlossen:
Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 16. Januar 2009 und vom 11. Au-
gust 2009 werden aufgehoben.
G r ü n d e
I
Die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit
den im Tenor genannten Beschlüssen die Anmeldung der Bildmarke
für die Waren
Klasse 21: Glaswaren, Porzellan und Steingut, soweit in Klasse 21
enthalten
Klasse 24: Webstoffe und Textilwaren, soweit in Klasse 24
enthalten
Klasse 25: Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen,
Schals, Schärpen und Stolen
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nach § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG als nicht unterscheidungskräftige
Angabe zurückgewiesen. Im Erstbeschluss wird dies damit begründet, dass die
inländischen Verbrauchern im Sinne von „In Köln geboren“ verständliche Wort-
folge „In Kölle jebore“ nur auf die Herkunft der beanspruchten Waren, bei denen
es sich um typische Merchandising-Artikel handele, aus der Stadt Köln hinweise
und damit von den angesprochenen Verkehrskreisen als branchenübliches Wer-
bemittel aufgefasst werde. Im Erinnerungsbeschluss stellt die Markenstelle dem-
gegenüber im Wesentlichen darauf ab, dass es sich bei der Wortfolge um einen
ohne Weiteres verständlichen und gebräuchlichen Ausspruch handele, der als
Botschaft an die Umwelt aufgefasst werde, mit der persönliche Gefühle und
Empfindungen in vielfältiger Weise ausgedrückt werden sollten. Der Erwerb der so
gekennzeichneten Waren beruhe allein auf dem jeweiligen Spruch und seiner
Eignung, die Gefühle des Käufers zum Ausdruck zu bringen, und nicht auf einer
irgendwie gearteten Vorstellung über die Herkunft der so gekennzeichneten
Waren aus einem bestimmten Unternehmen. Da auch die grafische Gestaltung,
die allein auf die geografische Herkunft der gekennzeichneten Waren verweise,
als Herkunftshinweis nicht geeignet sei, sei die Anmeldemarke nicht eintragbar.
Mit seiner Beschwerde macht der Anmelder im Wesentlichen geltend, bei der
Anmeldemarke stehe weder ein beschreibender Begriffsinhalt im Vordergrund
noch handele es sich um eine gebräuchliche Wortfolge oder ein branchenübliches
Werbemittel. Ungeachtet dessen sei die Anmeldemarke zumindest wegen ihrer
grafischen Gestaltung eintragbar.
Der Anmelder beantragt,
die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 16. Januar 2009 und 11. August 2009 aufzuheben.
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II.
A. Die nach § 66 MarkenG zulässige Beschwerde hat Erfolg.
1. Entgegen der Ansicht der Markenstelle ist die angemeldete Bezeichnung nicht
nach § 37 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr 1 MarkenG mangels jeglicher Unter-
scheidungskraft von der Eintragung ausgeschlossen.
a) Die Regelung des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG geht auf die Vorgaben des Art. 3
Abs. 1 Buchst. b) der Ersten Richtlinie des Rates der EG Nr. 89/104 zur An-
gleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. Nr. L
40 vom 11.2.1989) zurück, der wiederum mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) GMV
wortidentisch ist. Da die Auslegung der vorgenannten europarechtlichen Normen
nach Art. 234 EGV allein dem Europäischen Gerichtshof vorbehalten ist, ist auch
für die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der „Unterscheidungskraft“ in
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ausschließlich dessen Rechtsprechung maßgeblich und
für alle nationalen Gerichte bindend. Danach ist für die Beurteilung, ob einer
angemeldeten Bezeichnung die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt, auf die
Hauptfunktion einer Marke abzustellen, derzufolge diese den Abnehmern die
Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Waren und Dienst-
leistungen garantieren soll, indem sie es ihnen ermöglicht, diese ohne Ver-
wechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unter-
scheiden (vgl. EuGH WRP 2002, 924, 927 [Rz. 30] – Philips/Remington;
GRUR 2004, 943, 944 [Rz. 23] - SAT.2; GRUR 2006, 229, 230 [Rz. 27] - BioID).
Unter Berücksichtigung des Allgemeininteresses an der nicht ungerechtfertigten
Einschränkung der Verfügbarkeit der angemeldeten Kennzeichnung für die an-
deren Wirtschaftsteilnehmer, die entsprechende Waren oder Dienstleistungen
anbieten (vgl. EuGH GRUR 2004, 943, 944 [Rz. 26] - SAT.2), ist deshalb die
Unterscheidungskraft einer angemeldeten Bezeichnung zu verneinen, wenn diese
nicht geeignet ist, die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung
beantragt wird, in der Anschauung ihrer durchschnittlich informierten, aufmerk-
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samen und verständigen (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 607 [Rz. 46] – Libertel;
GRUR 2004, 943, 944 [Rz. 24] – SAT.2) Abnehmer als von einem bestimmten
Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren und Dienstleistungen
von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH WRP 2002,
924, 930 [Rz. 35] – Philips/Remington; MarkenR 2003, 187, 190 [Rz. 41] -
Gabelstapler; MarkenR 2005, 22, 25 f. [Rz. 33] - Das Prinzip der Bequemlichkeit).
b) Entgegen der Ansicht der Markenstelle lässt sich dies für die vorliegend zu
beurteilende angemeldete Bezeichnung nicht feststellen, weil keine Anhaltspunkte
dafür bestehen, dass sie nur einen im Vordergrund stehenden, die beanspruchten
Waren und Dienstleistungen beschreibenden Begriffsinhalt hat, es sich bei ihr um
einen Werbeslogan handelt, bei dem die Werbefunktion im Vergleich zu der
Hauptfunktion einer Marke als Herkunftshinweis nicht offensichtlich von unter-
geordneter Bedeutung ist, so dass die Durchschnittsverbraucher aus ihr nicht auf
die Herkunft der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen schließen oder
es sich bei ihren Wortelementen um gebräuchliche Wörtern oder Wendungen der
deutschen Sprache handelt, die der Verkehr - etwa wegen einer entsprechenden
Verwendung in der Werbung oder in den Medien - stets nur als solche und nicht
als Unterscheidungsmittel versteht.
aa) Daran, dass bei der Wortfolge „In Kölle jebore“ trotz des hiermit verbundenen
assoziativen Anklangs an die Stadt Köln eine diese Waren beschreibende Sach-
angabe im Vordergrund steht, sie insbesondere als Angabe der geografischen
Herkunft dieser Waren in Betracht kommt, hat die Markenstelle in ihrer Er-
innerungsentscheidung zutreffend nicht mehr festgehalten. Soweit der Erstbe-
schluss dies angenommen hatte, vermag der Senat dem aus juristischen und
semantischen Gründen nicht zu folgen. Zwar handelt es sich, wie oben bereits
ausgeführt wurde, bei der Wortfolge „In Kölle jebore“ um eine weithin ver-
ständliche Aussage des Inhalts „In Köln geboren“. Dies bedeutet aber nicht, dass
es sich hierbei, sofern sie zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen
verwendet wird, gleichzeitig um eine geografische Herkunftsangabe handelt. Ein
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solches Verständnis wird sich bei den Abnehmern der betreffenden Waren, soweit
sie sich hierüber überhaupt Gedanken machen, allenfalls erst nach einer ein-
gehenden analysierenden Betrachtung einstellen können, indem sie den Begriff
„jebore/geboren“ im Sinne einer geografischen Herkunft der betreffenden Waren
(um-) interpretieren; da der Verkehr aber nach ständiger Rechtsprechung
(st. Rspr., vgl. BGH GRUR 1992, 515, 516 – Vamos; BGH GRUR 195, 408, 409 –
PROTECH) zu solchen analysierenden Betrachtungen gerade nicht neigt, kann
die bloße Möglichkeit, dass sich eine solche Vorstellung aufgrund assoziierender
Gedankenschritte einstellen mag, dem Schutz der hier zu beurteilenden Marke
nicht entgegenstehen.
bb) Ebenso ist nicht ersichtlich, dass die Wortfolge „In Kölle jebore“ von den ange-
sprochenen Verkehrskreisen selbst dann, wenn sie ihr als Kennzeichnung an Wa-
ren der Klassen 21, 24 und 25 begegnen, nur als solche und damit nicht als
Hinweis auf die Herkunft dieser Waren aus einem bestimmten Unternehmen
verstanden wird; insbesondere sind Anhaltspunkte dafür, dass es sich hierbei um
eine allgemeine, sich auf eine unbestimmte Vielzahl von Waren und Dienst-
leistungen beziehende Werbeaussage allgemeiner Art handele, nicht erkennbar.
Auch wenn die Wortfolge „In Kölle jebore“, wie oben ausgeführt, für den Verkehr
verständlich und ihm bekannt ist, schließt dies die Möglichkeit, sie als Kenn-
zeichnung von (bestimmten) Waren und Dienstleistungen zu verwenden, nicht
aus. Dies wäre vielmehr nur dann der Fall, wenn sich das Verständnis der
Wortfolge bei den angesprochenen Abnehmern dieser Waren und Dienstleistun-
gen auch dann, wenn sie ihr in unmittelbaren Zusammenhang mit diesen begeg-
nen, in dem allgemeinen Bedeutungsgehalt erschöpfen würde, den Verbrauchern
in dieser Situation also nicht einmal der Gedanke kommt, dass hiermit - zumindest
auch - auf die Herkunft der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen aus
einem bestimmten Unternehmen hingewiesen werden soll (vgl. BGH, Urteile vom
14. Januar 2010, Az.: I ZR 82 und 92/08 -CCCP bzw. DDR). Hiervon kann aber
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nach den vorliegenden Erkenntnissen bei der hier in Rede stehenden Marke nicht
ausgegangen werden.
Auch der Hinweis der Markenstelle im Erstbeschluss auf den (angeblichen)
Charakter der beanspruchten Waren als „Merchandisingprodukte“ - mit diesem
Begriff sind offenbar nicht (worauf der Anmelder zutreffend hingewiesen hat)
Merchandisingwaren gemeint, die zu bloßen Werbezwecken vertrieben werden,
sondern vielmehr typische Souvenirartikel - kann einen solchen Schluss nicht
rechtfertigen. Selbst wenn die Wortfolge „In Kölle jebore“ dabei blickfangmäßig
und dekorativ auf der einzelnen Ware angebracht ist, wie beispielsweise in Form
eines Aufdruckes im Brustbereich eines T-Shirts oder eines Hemdes oder auf den
Seitenteilen einer Tasche oder eines Koffers, lässt sich aus einer bestimmten Art
der Anbringung eines Zeichens an einzelnen Waren nämlich nicht zwangsläufig
der Schluss ziehen, der Verkehr werde dieses in keinem Fall mehr als Her-
kunftsangabe ansehen. Auch unzweifelhaft schutzfähige Marken werden häufig in
dieser Weise verwendet, ohne dass sie hierdurch ihre Funktion als Marke
verlieren. Aber selbst wenn der Verkehr bei einer solchen Anbringung der
Wortfolge auf einzelnen Waren in ihr keinen Herkunftshinweis, sondern eine Art
„Statement“ in Form eines Bekenntnisses zur Stadt Köln erblicken würde, vermag
dies ihre Schutzfähigkeit nicht insgesamt zu beseitigen. Auf eine solche Art der
Anbringung ihrer angegriffenen Marke ist die Inhaberin der angegriffenen Marke
im vorliegenden Fall nämlich nicht beschränkt. Vor allem bei Bekleidungsstücken
ist vielmehr nicht ausgeschlossen, dass das fragliche Zeichen auch in einer Form
an den Waren angebracht wird, bei der der Verkehr in aller Regel eher geneigt ist,
hierin einen Herkunftshinweis zu sehen; so wird er, wenn er der hier in Rede
stehenden Wortfolge als Aufschrift eines üblichen Einnähetiketts im Innenkragen
eines T-Shirts oder Hemdes begegnet, in ihr kaum etwas Anderes als den Hinweis
auf die Herkunft der gekennzeichneten Waren sehen, weil sich ein solcher
üblicherweise an dieser Stelle befindet und - anders als etwa bei glatt be-
schreibenden Angaben - eine andere Art des Verständnisses, insbesondere in der
Art eines „Statements“ oder „Bekenntnisses“, die in der Regel nicht in einer
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derartig „versteckten“ Form erfolgt, nicht naheliegt. Ist aber eine Art der Zei-
chenverwendung nicht ausgeschlossen, bei welcher der Verkehr in aller Regel das
fragliche Zeichen nur als Herkunftshinweis erachtet, kann der Kennzeichnung das
erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden
(vgl. BGH GRUR 2001, 240, 242 - SWISS ARMY).
Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die in Rede stehende
Wortfolge - etwa und insbesondere für aus Köln stammende oder mit dieser Stadt
in Zusammenhang stehende Waren und Dienstleistungen - nur als allgemeine
Werbeaussage angesehen wird, also als eine anpreisende Aussage, bei welcher
der Verkehr keinen Bezug mehr zu einer bestimmten Ware oder einer bestimmten
Dienstleistung und zu deren Herkunft aus einem individuellen Unternehmen her-
stellt, sondern sie nur als bloße Anpreisung erachtet, die für eine Vielzahl an Wa-
ren und Dienstleistungen einsetzbar ist und auch tatsächlich verwendet wird. Mit
einer solchen allgemeinen Werbeaussage (wie etwa „super“ oder „erstklassig“) ist
die angemeldete Marke nicht vergleichbar. Es fehlen auch jegliche Nachweise
oder sonstige Anhaltspunkte dafür, aus denen sich eine Verwendung der
Wortfolge „In Kölle jebore“ als - zumindest im Großraum Köln übliche -
Werbeaussage zwingend ableiten ließe. Damit lässt sich aber nicht feststellen,
dass die angegriffene Marke eine Werbeaussage allgemeiner Art darstellt.
B. Für eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr nach § 71 Abs. 3 MarkenG
bestand keine Veranlassung.
Dr. Albrecht
Kruppa
Schwarz
Me