Urteil des BPatG vom 25.03.2004

BPatG: marke, patent, form, verwechslungsgefahr

BPatG 152
10.99
BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 221/02
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die angegriffene Marke 395 17 820
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hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat ) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 25. März 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems
sowie der Richterin Sredl und des Richters Engels
beschlossen:
Es wird festgestellt, daß
die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 20.
Dezember
2000 und
15. Mai 2002 wirkungslos sind, soweit die teilweise Löschung der
angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke
1 100 567 angeordnet worden ist.
G r ü n d e
Mit Beschluß vom 20. Dezember 2000 hat die Markenstelle für Klasse 5 des Deut-
schen Patent- und Markenamts die Verwechslungsgefahr zwischen der angegrif-
fenen Marke und der Widerspruchsmarke gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG bejaht
und die teilweise Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.
Die Erinnerung der Inhaberin der angegriffenen Marke hat sie mit Beschluß vom
15. Mai 2002 zurückgewiesen.
Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Be-
schwerde eingelegt. Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke
zurückgenommen.
Die angefochtenen Beschlüsse sind demzufolge hinsichtlich der angeordneten
teilweisen Löschung wirkungslos, § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3
Satz 1 ZPO analog (vgl dazu BGH Mitt 1998, 264 "Puma").
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Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur
Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidungen von Amts wegen, zumal
das Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht
wird (vgl dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 56. Aufl., Rdn 46 zu
§ 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl., Rdn 58).
Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlaß,
§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG.
Kliems Engels Sredl
Ju