Urteil des BPatG vom 09.01.2002

BPatG: verkehr, datenverarbeitung, dienstleistung, bestandteil, unterscheidungskraft, computersoftware, patent, gattungsbezeichnung, hardware, kennzeichnung

BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 44/02
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die angemeldete Marke 399 85 045.7
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 17. September 2002 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin
Dr. Schermer sowie der Richter Dr. van Raden und Schwarz
BPatG 152
10.99
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beschlossen:
Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss der Mar-
kenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes
vom 9. Januar 2002 aufgehoben.
G r ü n d e
I
Der Anmelder begehrt die Eintragung der Wortmarke
OFFICECAD
für "Computerhardware, Computersoftware; Erstellen von Datenverarbeitungspro-
grammen, Leasing von Computersoftware; EDV-Beratung und EDV-Schulung;
Dienstleistungen eines Ingenieurs" in das Register.
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die
Anmeldung wegen mangelnder Unterscheidungskraft und Bestehens eines Frei-
haltebedürfnisses zurückgewiesen. Die sich aus den Elementen "Office" und
"CAD" zusammensetzende Bezeichnung werde der Verkehr mit Blick auf die in
Rede stehenden Waren und Dienstleistungen nur als beschreibenden Hinweis
darauf auffassen, dass die so gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen ein
computerunterstütztes zeichnerisches Arbeiten für den Bürogebrauch zum Gegen-
stand hätten. Denn der Bestandteil "CAD" sei die Abkürzung für den Aus-
druck "Computer Aided Design", der für die computerunterstützte zwei- und dreidi-
mensionale zeichnerische Gestaltung stehe, und der weitere Bestandteil "OFFI-
CE" sei die terminologische Gattungsbezeichnung für bürobezogene Computerun-
terstützung, insbesondere für ein Bürosoftwarepaket, in dem ergänzende, für den
Einsatz im Büro konzipierte Anwendungsprogramme zusammengefasst seien. Ei-
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ne interpretationsbedürftige Mehrdeutigkeit, die über diesen der Wortschöpfung
unmittelbar innewohnenden beschreibenden Bedeutungsinhalt hinausgehe, liege
nicht vor, da der ins Auge gefasste Anwendungsbereich klar umschrieben werde,
ohne weitere, die Individualisierung fördernde Merkmale hinzuzufügen. Wegen ih-
res rein beschreibenden Sinngehalts fehle der Anmeldemarke nicht nur die erfor-
derliche Unterscheidungskraft, sondern sie sei auch freihaltebedürftig.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die nicht begründete Beschwerde des Anmel-
ders. Zunächst schränkt der das ursprüngliche Waren- und Dienstleistungsver-
zeichnis dahingehend ein, dass die Anmeldemarke nur noch für die Ware "Com-
puterhardware" und die Dienstleistung "Dienstleistungen eines Vermessungsinge-
nieurs" geschützt werden soll. Im übrigen führt er aus: Der Gesamtbegriff "OFFI-
CECAD" sei lexikalisch nicht nachweisbar, weshalb nicht unterstellt werden könne,
der Verkehr werde ihn in die beiden Bestandteile "OFFICE" und "CAD" aufspalten.
Darüber hinaus seien sowohl die Bestandteile "OFFICE" und "CAD" als auch das
Gesamtzeichen "OFFICECAD" mehrdeutig und interpretationsbedürftig, was der
Annahme sowohl einer fehlenden Unterscheidungskraft als auch eines Freihalte-
bedürfnisses entgegenstehe.
Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Nachdem der Anmelder sein
Waren- und Dienstleistungsverzeichnis im Beschwerdeverfahren eingeschränkt
hat, stehen der Eintragung der Anmeldemarke keine absoluten Schutzhindernisse
nach § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG mehr entgegen.
Allerdings wird, wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, der Markenbe-
standteil "OFFICE" allgemein - was wohl auch der Anmelder jetzt nicht mehr ernst-
haft bezweifelt - für Büro-Software und der weitere Bestandteil "CAD" als Abkür-
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zung für "Computer Aided Design" verwendet (vgl DUDEN, Wörterbuch der Abkür-
zungen, 4. Aufl, S 76; Koblischke, Lexikon der Abkürzungen, 1994, S 101; Irl-
beck/Langenau, Computer-Lexikon, 4. Aufl, S 139; Microsoft Press, Computer-Le-
xikon, Ausgabe 2002, S 132; Voss, Das große PC-Lexikon 2001/2002, S 190;
Schulze, Computerkürzel, S 54; Amkreutz, Abkürzungen der Informationsverarbei-
tung, 1986, S 88f; Rosenbaum, Expert Praxislexikon EDV-Abkürzungen, 2000,
S 46; Schönborn, Abkürzungen der Elektronik, 1993, S 29; Brown, Electronics And
Computer Acronyms, 1988, S 30; Wennrich, Internationales Verzeichnis der Ab-
kürzungen und Akronyme der Elektronik, Elektrotechnik, Computertechnik und In-
formationsverarbeitung, 1992, Band 1, S 153 f; s.a. BPatG 32 W (pat) 95/99 –
CADsys; 29 W (pat) 26/99 – PIPECAD; 25 W (pat) 21/01 – web2cad; HABM,
R 365/00-1 – MULTI-CAD; R 90/99-3 – CADNET; R 167/99-1 - HiCAD). Soweit für
die Abkürzung auch weitere Bedeutungen genannt werden (vgl Kobischke, aaO;
Wennrich, aaO, Rosenbaum, aaO), treten diese in Zusammenhang mit Waren und
Dienstleistungen auf dem Gebiet der Datenverarbeitung zurück, weil der ange-
sprochenen Durchschnittsverbraucher mit den Bezeichnungen "CAD" und "CAD-
Programme" unmittelbar nur die ihm bekannte Zeichensoftware verbindet.
Dies berechtigt aber noch nicht zu der Annahme, dass die Anmeldemarke für die
Waren und Dienstleistungen, für welche sie jetzt nur noch geschützt werden soll,
freihaltebedürftig und nicht unterscheidungskräftig wäre. Zwar liegt es nahe, dass
die angesprochenen Verbrauchern, denen die beiden Begriffe "OFFICE" und
"CAD" für Datenverarbeitungsprogramme geläufig sind, auch ihre Verbindung zu
"OFFICECAD" - auch wenn dieser Begriff derzeit lexikalisch noch nicht nachweis-
bar ist (vgl BGH WRP 2002, 982, 984 – FRÜHSTÜCKS-DRINK I) - unmittelbar als
Gattungsbezeichnung für ein Software-Paket verstehen, welches neben den übli-
chen Anwendungsprogrammen für den Bürogebrauch auch ein besonderes tech-
nisches Zeichenprogramm enthält und sich damit vorzugsweise an Ingenieure und
Architekten wendet. In bezug auf "Computerhardware" und "Dienstleistungen ei-
nes Vermessungsingenieurs" kann von einem solchen Verständnis der Anmelde-
marke aber nicht ausgegangen werden.
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Zwar setzt die Datenverarbeitung sowohl Hard- als auch Software voraus. Die in
einem Warenverzeichnis allein beanspruchte Ware "Hardware" beinhaltet aber
nicht gleichzeitig auch die zur Durchführung der Datenverarbeitung erforderliche
Software. Da dem Verkehr die Tatsache, dass die bloße Computerhardware
grundsätzlich mit jeder Software verbunden werden kann, bekannt ist und er hier-
von wie selbstverständlich ausgeht, drängt sich ihm bei Wahrnehmung der an ei-
ner Hardware angebrachten Kennzeichnung "OFFICECAD" nicht unmittelbar die
Vorstellung auf, hierdurch solle allein zum Ausdruck gebracht werden, dass die
konkrete Ware mit einem Office-Programm mit CAD-Funktion versehen werden
kann. Erst nach weiteren Gedankenschritten, zu welchen er aber nicht neigt (st
Rspr, vgl BGH GRUR 1992, 515, 516 – Vamos; BGH GRUR 195, 408, 409 –
PROTECH), wird ihm ein solcher Gedanke kommen können. Der Verkehr wird da-
her die angemeldete Kennzeichnung an Computerhardware auf den ersten Blick
als eigentümlich und "verfremdend" und damit als betrieblichen Herkunftshinweis
erachten.
Die "Dienstleistungen eines Vermessungsingenieurs" wiederum können zwar mit-
tels eines CAD-Programms dargestellt werden, hierbei handelt es sich aber nicht
um die Dienstleistung selbst, sondern lediglich um die Wiedergabe ihrer Ergebnis-
se. Auch hier bedürfte es daher schon weiterer Überlegungen des Verkehrs, um
der Anmeldemarke für diese Dienstleistungen eine Bedeutung beizumessen. Der
Verkehr hat daher keine Veranlassung, die Anmeldemarke anders denn als Hin-
weis auf die betriebliche Herkunft dieser Dienstleistung zu verstehen.
Da der Anmeldemarke somit nunmehr keine absoluten Schutzhindernisse mehr
entgegenstehen, war der ihr die Eintragung versagende Beschluss der Marken-
stelle somit aufzuheben.
Dr. Schermer
Dr. van Raden
Schwarz