Urteil des BPatG vom 15.07.2004

BPatG: verwechslungsgefahr, kennzeichnungskraft, nachrichten, software, internet, verkehr, aufmerksamkeit, breite, wiedergabe, markenregister

BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 201/02
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
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betreffend die Marke 398 37 297
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 15. Juli 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems so-
wie der Richterin Sredl und des Richters Engels
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die Marke 398 37 297
ISI
ist am 29. März 1999 für „Computerhard- und-software; Entwicklung vorgenannter
Waren; Internet-Service, nämlich Bereitstellung des Zugangs zu Datennetzen,
insbesondere zum Internet, Erbringen von Dienstleistungen in Verbindung mit On-
linediensten, nämlich Übermitteln von Nachrichten mit Informationen aller Art“ in
das Markenregister eingetragen worden.
Hiergegen hat die Inhaberin der älteren Marke 2 037 290
WISI
die am 28. Mai 1993 ua für „Geräte für die Nachrichtenübermittlung; Geräte zur
Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; mit Programmen
versehene Datenträger; Übertragen, Verteilen, Vermitteln, Empfangen und Verar-
beiten von Nachrichten, Betreiben von Netzen zur Nachrichtenübermittlung, Orga-
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nisieren von Nachrichtenübermittlungen“ eingetragen worden ist, Widerspruch er-
hoben.
Die Markenstelle für Klasse
42 hat mit Beschluß des Erstprüfers vom
22. September 2000 die Verwechslungsgefahr verneint und den Widerspruch zu-
rückgewiesen. Er bestehe ein bis zur Teil-Identität reichender hoher Grad an Wa-
renähnlichkeit. Wegen der Kürze der Vergleichswörter reiche der Unterschied in
einem Konsonanten aus, um die Gefahr von Verwechslungen zu verneinen, zu-
mal die Anfangssilbe „WI“ als Hinweis auf „Wirtschaft“ üblich und geläufig sei. Zur
Unterscheidbarkeit trage bei, dass auf dem vorliegenden Datenverarbeitungs- und
Telekommunikationssektor häufig Kurzwörter verwendet würden, so dass der
Fachverkehr solchen Marken mit größerer Aufmerksamkeit begegnete. Dies gelte
auch für schriftbildliche Verwechslungsgefahr.
Auf die hiergegen gerichtete Erinnerung der Widersprechenden hat die Erinne-
rungsprüferin mit Beschluß vom 8. Juli 2002 den Beschluß des Erstprüfers aufge-
hoben und wegen der Verwechslungsgefahr mit der Widerspruchsmarke
2 037 290 die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.
Sie geht von teilweise identischen, im übrigen hochgradig ähnlichen Waren und
Dienstleistungen entsprechend der Registerlage aus. Daher reiche der Abstand
der Marken nicht zur Verneinung der Verwechslungsgefahr aus. Der Unterschied
im Schriftbild möge bei Kurzwörtern wie hier noch genügen; in klanglicher Hinsicht
kämen sich die Marken jedoch zu nahe, zumal der Anfangsbuchstabe „W“ der äl-
teren Marke klangschwach sei. Die von der Inhaberin der angegriffenen Marke
vorgetragenen Bedeutungsunterschiede „easy“ bzw „Wie Sie“ kämen daher nicht
zum Tragen.
Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke mit Schriftsatz vom 29. Ju-
li 2002 Beschwerde mit dem Antrag eingelegt,
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den angefochtenen Beschluß vom 8. Juli 2002 aufzuheben und
den Widerspruch aus der Marke 2 037 290 zurückzuweisen.
Eine Begründung ist trotz Ankündigung bislang nicht eingegangen.
Zur Begründung der Erinnerung hatte sie vorgetragen, der Erstprüfer sei zutref-
fend von einer Wechselbeziehung zwischen Ähnlichkeit der Waren bzw Dienst-
leistungen und der Markenwörter ausgegangen. Unzutreffend sei aber die Würdi-
gung, dass im Bereich der datenverarbeitungs- und telekommunikationsspezifi-
schen Waren und Dienstleistungen ein bis zur Teilidentität reichender hoher Grad
von Ähnlichkeit zu bejahen sei. Die Widersprechende habe zudem keine ausrei-
chenden Angaben für eine erhöhte Kennzeichnungskraft gemacht, so dass von
einer normalen Kennzeichnungskraft auszugehen sei. Klangliche Verwechslungs-
gefahr bestehe nicht, zumal auf den vorliegenden Waren/Dienstleistungs-Sektoren
Kurzwörter ausgesprochen häufig seien. Die Abweichung in einem Buchstaben
„W“ sei daher auffällig. Auch könne der Bedeutungsgehalt der Marken Verwechs-
lungen ausschließen. Die angegriffenen Marke erinnere insoweit an „easy“, die
WiM an „Wie Sie“. Hinzu komme, dass sich die Inhaberin der angegriffenen Marke
als Software-Dienstleisterin verstehe, während die Widersprechende schwer-
punktmäßig mit der Herstellung von Antennen beschäftigt sei. Es könne daher
auch nicht mit flüchtigen Verkehrskreisen gerechnet werden, so dass die Ver-
wechslungsgefahr im markenrechtlich nicht erheblichen Bereich liege.
Die Widersprechende hat sich ebenfalls nicht zur Sache geäußert oder Anträge
gestellt.
Ergänzend wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
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II.
Die zulässige Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke hat in der Sa-
che keinen Erfolg.
Auch nach Auffassung des Senats besteht zwischen den Marken die Gefahr von
Verwechslungen iSd § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG.
Ausgehend davon, daß die sich gegenüberstehenden Waren bzw Dienstleistun-
gen zum Teil identisch, im übrigen sehr ähnlich sein können und zumindest nach
der Fassung der jeweiligen Waren/Dienstleistungsverzeichnisse das breite Publi-
kum als Verkehrskreise zu berücksichtigen sind, muß die angegriffene Marke ei-
nen deutlichen Abstand zur älteren Marke einhalten.
Ob der Widerspruchsmarke eine gesteigerte Kennzeichnungskraft zukommt, kann
offen bleiben, da bereits bei einer normalen Kennzeichnungskraft der Abstand zur
jüngeren Marke zu gering ist, um Verwechslungen im Verkehr in klanglicher Hin-
sicht zu verhindern. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffen-
den Ausführungen im Beschluß der Markenstelle vom 8. Juli 2002 verwiesen, da
auch der Senat der Auffassung ist, daß die angegriffene Marke in der älteren
Marke aufgeht und die eher klangschwache Abweichung am Wortanfang durch
den Buchstaben „W“ klanglich nicht hinreichend auffällt.
Nachdem eine Begründung der Beschwerde trotz Nachfragens nicht eingegangen
ist, ist auch nicht ersichtlich, in welcher Hinsicht die Inhaberin der angegriffenen
Marke den angefochtenen Beschluß der Erinnerungsprüferin für angreifbar hält.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
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Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlaß,
§ 71 Abs 1 MarkenG.
Kliems Engels Sredl
Na