Urteil des BPatG vom 14.02.2006
BPatG (stand der technik, druckschrift, fahrzeug, technik, stand, patentanspruch, anordnung, funktion, patent, unterlagen)
BPatG 154
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
23 W (pat) 50/04
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
14. Februar 2006
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 198 11 613.6-52
…
hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 14. Februar 2006 unter Mitwirkung …
beschlossen:
Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 01 D des Deut-
schen Patent- und Markenamts vom 9. Juli 2004 wird aufgehoben
und das Patent mit folgenden Unterlagen erteilt:
- 2 -
Patentansprüche 1 bis 8, Beschreibungsseiten 1, 1a und 2 bis 6,
diese Unterlagen eingereicht in der mündlichen Verhandlung vom
14. Februar 2006, ursprüngliche Zeichnung, Figuren 1 bis 3.
Bezeichnung der Erfindung
nem Fahrzeug
Anmeldetag:
G r ü n d e
I.
Die Prüfungsstelle für Klasse G 01 D des Deutschen Patent- und Markenamts hat
die am 17. März 1998 eingereichte Patentanmeldung mit der Bezeichnung „An-
ordnung eines Sensors in einem Fahrzeug“ durch Beschluss vom 9. Juli 2004 zu-
rückgewiesen.
Im Prüfungsverfahren sind zum Stand der Technik die Druckschriften:
-
DE 197 56 552 A1
-
DE 195 25 217 A1
-
DE 40 40 579 A1
-
DE-OS 1 498 227 und
-
DE 27 42 058 A1
in Betracht gezogen worden, von denen die Druckschrift 1 einer gemäß § 3 Abs. 2
Nr. 1 PatG als Stand der Technik geltenden nationalen Patentanmeldung mit älte-
rem Zeitrang entspricht.
- 3 -
In dem vorgenannten Beschluss ist ausgeführt, dass der Gegenstand des weiter-
verfolgten ursprünglichen Patentanspruchs 1 gegenüber dem Stand der Technik
nach Druckschrift 1 nicht neu sei.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 5. August 2004 eingelegte und mit
Schriftsatz vom 16. August 2004 begründete Beschwerde der Anmelderin.
In der mündlichen Verhandlung vom 14. Februar 2006 hat die Anmelderin neue
Patentansprüche 1 bis 8 mit angepasster Beschreibung vorgelegt und die Auffas-
sung vertreten, dass der Gegenstand des neu gefassten Patentanspruchs 1 durch
den nachgewiesenen Stand der Technik einschließlich der seitens des Senats ins
Verfahren eingeführten Entgegenhaltungen:
-
DE 196 23 993 A1
-
DE 44 06 499 C2 und
-
EP 0 566 758 A1
nicht patenthindernd getroffen sei.
Die Anmelderin beantragt
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 01 D des Deut-
schen Patent- und Markenamts vom 9. Juli 2004 aufzuheben und
das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
Patentansprüche 1 bis 8, Beschreibungsseiten 1, 1a und 2 bis 6,
diese Unterlagen eingereicht in der mündlichen Verhandlung vom
14. Februar 2006, ursprüngliche Zeichnung, Figuren 1 bis 3.
- 4 -
Der geltende Patentanspruch 1 lautet:
„Anordnung eines Sensors in einem Fahrzeug, wobei der Sen-
sor zur Ermittlung des Gierverhaltens des Fahrzeugs dient,
wenigstens einen mikromechanischen Schwingkreis aufweist und
auf einer Grundplatte angeordnet ist, die über wenigstens ein
Dämpfungselement mit der Karosserie verbunden ist,
so dass die Eigenfrequenz
des Systems aus Grundplatte
mit Sensor sowie Dämpfungselement unterhalb eines
Frequenzbereiches
liegt, der für die Funktion des Sensors
kritisch ist.“
Wegen der geltenden Unteransprüche 2 bis 8 und der weiteren Einzelheiten wird
auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist zulässig und nach Vorlage
geänderter Patentansprüche im Beschwerdeverfahren auch begründet; denn die
Lehre des geltenden Patentanspruchs 1 ist durch den im Verfahren befindlichen
Stand der Technik nicht patenthindernd getroffen.
1. Hinsichtlich der Zulässigkeit der geltenden Patentansprüche 1 bis 8 bestehen
keine Bedenken.
Der geltende Patentanspruch 1 findet inhaltlich eine ausreichende Stütze in den
ursprünglichen Patentansprüchen 1, 2 und 5 i. V. m. dem in der ursprünglichen
Beschreibung anhand der Zeichnung beschriebenen Ausführungsbeispiel
.
- 5 -
Die geltenden Patentansprüche 2 bis 8 entsprechen inhaltlich - in dieser Reihen-
folge - den ursprünglichen Patentansprüchen 3, 4 und 6 bis 10.
2. Nach den Angaben in der geltenden Beschreibung
wird zur Ermittlung des Gierverhaltens eines Kraftfahrzeugs - d. h. der
Drehrate um die Fahrzeug-Hochachse - in serienmäßig hergestellten Fahrzeugen
der Anmelderin ein Sensor mit einem piezoelektrischen Element verwendet. Der
bekannte Sensor für ein Fahrzeug-Stabilitäts-Regelungssystem arbeite auch bei
hohen karosserieseitigen Beschleunigungen störungsfrei, sei jedoch durch das
piezoelektrische Funktionsprinzip teuer in der Herstellung. Versuche mit kosten-
günstiger herzustellenden Sensoren, die nach einem anderen Funktionsprinzip
arbeiten, beispielsweise unter Verwendung eines mikromechanischen Schwing-
kreises, hätten aber ergeben, dass unter bestimmten Fahrbedingungen und Um-
welteinflüssen Funktionsstörungen am Sensor auftreten könnten.
Vor diesem Hintergrund liegt dem Anmeldungsgegenstand als technisches Prob-
lem die Aufgabe zugrunde, Maßnahmen zur Erhöhung der Funktionssicherheit ei-
nes Gierratensensors aufzuzeigen .
Diese Aufgabe wird durch die Anordnung eines Sensors in einem Fahrzeug mit
den Merkmalen des geltenden Patentanspruchs 1 gelöst. Kerngedanke ist dabei,
für den Sensor - der wenigstens einen mikromechanischen Schwingkreis auf-
weist - eine Lagerung vorzusehen, durch die der Sensor von fahrzeugseitigen
Schwingungen entkoppelt wird, wobei der Sensor zu diesem Zweck auf einer
Grundplatte angeordnet ist, die über wenigstens ein Dämpfungsele-
ment mit der Karosserie verbunden ist, so dass die Eigenfrequenz
des Systems aus Grundplatte
mit Sensor
sowie Dämpfungsele-
ment unterhalb eines Frequenzbereichs
liegt, der für die Funktion
des Sensors kritisch ist
.
Dadurch, dass die Masse der Grundplatte dabei deutlich größer als die Masse
- 6 -
des Sensors ist, bildet die Lagerung einen mechanischen Filter, der den Sen-
sor gegenüber hochfrequenten Schwingungen der Karosserie abschirmt
. Wird die Lagerung bei-
spielsweise so ausgelegt, dass ihre Eigenfrequenz bei 300 Hz - d. h. bei etwa
einem Drittel der Eigenfrequenz des mikromechanischen Schwingkreises des
Sensors von 1 kHz - liegt, so weist die Übertragungsfunktion ÜF der Lagerung im
Bereich der kritischen Anregungsfrequenz f
krit
von 1 kHz einen Wert von lediglich
10 % auf, womit eine wirksame Entkopplung des Sensors von der Karosse-
rie vorliegt
.
3. Die - zweifellos gewerblich anwendbare - Anordnung eines Sensors in einem
Fahrzeug nach dem geltenden Patentanspruch 1 ist gegenüber dem im Verfahren
befindlichen Stand der Technik neu und beruht diesem gegenüber auch auf einer
erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Durchschnittsfachmanns, der hier als ein
mit dem Einsatz von Sensoren - insbesondere Gierratensensoren - bei Fahrzeu-
gen befasster, berufserfahrener Physiker oder Maschinenbauingenieur mit Fach-
hochschulausbildung zu definieren ist.
a) Die Neuheit des Gegenstands des geltenden Patentanspruchs 1 gegenüber
dem Stand der Technik nach der nachveröffentlichten Druckschrift 1 mit älterem
Zeitrang ergibt sich ohne weiteres daraus, dass der Sensor gemäß dem geltenden
Patentanspruch 1 wenigstens einen mikromechanischen Schwingkreis aufweist -
dessen Abmessungen definitionsgemäß im Mikrometerbereich, d. h. unter 1 mm,
liegen -, wohingegen die Druckschrift 1 als Sensor neben einem pie-
zoelektrischen Element mit einer Länge von 20 mm, einer Breite von 4,4 mm und
einer Dicke von 1,2 mm al-
ternativ zwar eine metallene Stimmgabel - d. h. einen mechanischen Oszillator -
offenbart
, jedoch weist
letztere - wie das piezoelektrische Element - ersichtlich ebenfalls im Zentimeter-
- 7 -
bzw. Millimeterbereich liegende Abmessungen auf und ist damit kein mikromecha-
nischer Schwingkreis.
Die Neuheit des Gegenstands des geltenden Patentanspruchs 1 gegenüber dem
Stand der Technik nach den vorveröffentlichten Druckschriften 2 bis 8 folgt schon
daraus, dass - wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen zur erfinderischen
Tätigkeit ergibt - keine dieser Druckschriften einen Sensor offenbart, der auf einer
Grundplatte angeordnet ist, die über wenigstens ein Dämpfungselement mit der
Karosserie verbunden ist, wobei die Eigenfrequenz des Systems aus Grundplatte
mit Sensor sowie Dämpfungselement unterhalb eines für die Funktion des Sen-
sors kritischen Frequenzbereichs liegt - so dass das System ein den Sensor im
kritischen Frequenzbereich gegen Schwingungen der Karosserie abschirmenden
mechanischen Frequenzfilter bildet -, wie dies der Lehre des geltenden Patentan-
spruchs 1 entspricht.
b) Die
vorveröffentlichten
Druckschriften 2 bis 8 können dem vorstehend definier-
ten zuständigen Durchschnittsfachmann den Gegenstand des geltenden
Patentanspruchs 1 auch weder einzeln noch in einer Zusammenschau nahelegen.
Es ist nämlich das Verdienst der Anmelderin, erstmals erkannt zu haben, dass bei
Verwendung mikromechanischer Schwingkreise als Gierratensensor in einem
Fahrzeug unter bestimmten Fahrbedingungen und Umwelteinflüssen Funktions-
störungen am Sensor auftreten können. Die erfinderische Leistung setzt hier da-
her bereits mit der Erkenntnis dieser Nachteile der verwendeten mikromechani-
schen Schwingkreise ein
.
Zur Vermeidung der vorgenannten Nachteile des Standes der Technik bedurfte es
zudem mehrerer Überlegungen, die erst zu der Problemlösung nach dem gelten-
den Patentanspruch 1 geführt haben, nämlich:
- 8 -
-
Anordnen des Sensors auf einer Grundplatte
-
Verbinden der Grundplatte über wenigstens ein Dämpfungselement mit
der Karosserie und
-
Ausbilden des Systems aus Grundplatte mit Sensor sowie Dämpfungsele-
ment als den Sensor in einem kritischen Frequenzbereich gegen Schwin-
gungen der Karosserie abschirmenden mechanischen Frequenzfilter, in-
dem die Eigenfrequenz des Systems unterhalb des für die Funktion des
Sensors kritischen Frequenzbereichs gelegt wird.
Insbesondere zu der letzteren Überlegung vermochte jedoch der Stand der Tech-
nik nach den Druckschriften 2 bis 8 nichts beizutragen.
Die Druckschrift 2 schlägt ein Verfahren und eine Anordnung zur Erfassung und
Auswertung sicherheitskritischer Fahrzeug-Messgrößen, insbesondere Gierraten,
mittels zweier oder mehrerer voneinander unabhängiger Messkanäle
vor, von denen ein Messkanal den gesamten Messbereich und der oder die
anderen Messkanäle Teilmessbereiche erfassen
. Dabei sind zwar
Gierratensensoren mit einer Stimmgabel aus Quarz vorgesehen, die durch eine
elektronische Anregungsschaltung zu einem Stimmgabeloszillator ergänzt sind
. Jedoch findet sich in dieser Druckschrift kein Hin-
weis darauf, dass bei den Gierratensensoren unter bestimmten Fahrbedingungen
und Umwelteinflüssen Funktionsstörungen auftreten könnten und dass sich diese
dadurch vermeiden ließen, dass die Gierratensensoren auf einer Grundplatte
angeordnet werden, die über wenigstens ein Dämpfungselement mit der Karosse-
rie verbunden ist, so dass die Eigenfrequenz des Systems aus Grundplatte mit
Sensor sowie Dämpfungselement unterhalb eines für die Funktion des Sensors
kritischen Frequenzbereichs liegt, wie dies der geltende Patentanspruch 1 lehrt.
Die Druckschriften 3 bis 5 liegen dem Anmeldungsgegenstand ferner, wobei sich
die Frage stellt, weshalb sie überhaupt ins Verfahren eingeführt worden sind.
- 9 -
Die Druckschrift 3 betrifft einen Sensor mit einem Gehäuse, dessen Seitenflächen
mit unterschiedlichen Neigungswinkeln versehen sind, um für die Montage an ei-
ner geneigten Wandung eines Kraftfahrzeugs die Seitenfläche mit der dazu am
besten geeigneten Neigung auswählen zu können
.
Die Druckschrift 4 offenbart ein Anzeigeinstrument, insbesondere Thermometer,
mit einer Einheit aus Skala, Messwerk und Zeiger und mit einem Kunststoffge-
häuse, das bei einfachster Ausbildung des Gehäuses U1. mit geringstem Aufwand
zusammensetzbar und nachträglich wieder auseinanderbaubar ist
.
Die Druckschrift 5 schlägt eine Vorrichtung mit einem Saugnapf zum Befestigen
von Messwertaufnehmern und/oder Messelektroden an Oberflächen, insbeson-
dere an der Haut und flächigen Gewebestrukturen, mittels Unterdruck bei medizi-
nisch biologischen Messungen vor
.
Da sich in keiner der Druckschriften 3 bis 5 ein Hinweis auf durch bestimmte
Fahrbedingungen und Umwelteinflüsse bei Gierratensensoren verursachte Funkti-
onsstörungen bzw. auf Maßnahmen zu deren Vermeidung findet, kann der Fach-
mann auch bei Einbeziehung dieser Druckschriften nicht zu der hierauf gerichteten
Problemlösung nach dem geltenden Patentanspruch 1 angeregt werden.
Durch die Druckschriften 6 bis 8 könnte es dem Fachmann allenfalls nahegelegt
sein, Gierratensensoren auf einer Grundplatte anzuordnen, die über wenigstens
ein Dämpfungselement mit der Karosserie verbunden ist.
- 10 -
Denn die Druckschriften 7 und 8 offenbaren Beschleunigungssensoren für Kfz-Air-
bagsysteme, die zum Schutz gegen mechanische Erschütterungen bzw. harte
Stöße
zwar auf einer Leiterplatte angeordnet sind, die über wenigstens ein
Dämpfungselement mit dem Fahrzeug verbunden ist
.
Jedoch findet sich in keiner dieser beiden Druckschriften ein Hinweis darauf, dass
es bei Anordnung eines Gierratensensors auf einer Grundplatte, die über wenigs-
tens ein Dämpfungselement mit der Karosserie verbunden ist, von Vorteil sein
könnte, das System aus Grundplatte mit Sensor sowie Dämpfungselement als
mechanischen Frequenzfilter auszubilden, dessen Eigenfrequenz unterhalb eines
für die Funktion des Sensors kritischen Frequenzbereichs liegt, wie dies der Lehre
des geltenden Patentanspruchs 1 entspricht.
Gleiches gilt indessen auch für die Druckschrift 6, gemäß der ein Sensor zum Er-
fassen einer vertikal gerichteten Gewichtskraft bei Gabelstaplern oder LKW-Auf-
bauten zum Schutz gegen Stöße an einem ersten Metallprofil einer Dämp-
fungsanordnung angeordnet ist, das über eine Gummischicht mit einem
zweiten Metallprofil verbunden ist, wobei das eine Metallprofil mit einem
Fahrzeug, beispielsweise einem Fahrzeugrahmen, und das andere Metallprofil
mit einem beweglich am Fahrzeug befestigten Bauteil - beispielsweise der Mulde
oder dem Tank eines LKWs bzw. der Gabel eines Gabelstaplers - verbunden sein
kann .
Die Anordnung eines Sensors in einem Fahrzeug nach dem geltenden Patentan-
spruch 1 ist demnach patentfähig.
4. An den Patentanspruch 1 können sich die geltenden Unteransprüche 2 bis 8
anschließen, die vorteilhafte und nicht selbstverständliche Ausführungsarten des
Gegenstands des Hauptanspruchs betreffen.
- 11 -
5. In der geltenden Beschreibung ist der maßgebliche Stand der Technik, von
dem die Erfindung ausgeht, angegeben und die beanspruchte Anordnung eines
Gierraten-Sensors in einem Fahrzeug anhand der Zeichnung ausreichend erläu-
tert.
Bei dieser Sachlage war der angefochtene Beschluss aufzuheben und das Patent
- wie beantragt - zu erteilen.
gez.
Unterschriften