Urteil des BPatG vom 15.10.2008
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BPatG 152
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 90/07
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
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betreffend die Marke 303 60 448
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung
vom
15.
Oktober
2008
durch
den
Vorsitzenden
Richter
Dr. Fuchs-Wissemann, den Richter Reker und die Richterin Kopacek
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Gegen die Eintragung der für die Waren
„Alkoholische Getränke (ausgenommen Biere); Weine, Spirituosen
und Liköre; alkoholische Präparate für die Zubereitung von Ge-
tränken; Cocktails und Aperitifs auf Spirituosen- oder Weingrund-
lage; weinhaltige Getränke“
registrierten Wortmarke 303 60 448
JULKA
ist Widerspruch erhoben worden aus der für die Waren
“Jugoslawische Cocktails auf Spirituosengrundlage“
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eingetragenen prioritätsälteren Wortmarke 1 097 486
JULISCHKA
Die Markenstelle für die Klasse 33 hat den Widerspruch in zwei Beschlüssen, von
denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, zurückgewiesen. Zur Begrün-
dung hat sie ausgeführt, dass keine Verwechslungsgefahr nach § 9 Abs. 1 Nr. 2
MarkenG vorliege, da die sich gegenüberstehenden Marken bei Annahme teilwei-
se identischer bzw. teilweise ähnlicher Waren einen ausreichenden Zeichenab-
stand einhielten, und zwar sowohl in klanglicher wie in schriftbildlicher Hinsicht.
Auch eine begriffliche Verwechslungsgefahr sei nicht gegeben, da es sich nicht
aufdränge, in „JULKA“ die Kurzform von „JULISCHKA“ zu sehen; mögliche ge-
meinsame sprachliche Wurzeln seien dem Durchschnittsverbraucher jedenfalls
nicht bekannt.
Hiergegen hat die Widersprechende Beschwerde eingelegt und ausgeführt, dass
der erforderliche Markenabstand zur Widerspruchsmarke nicht eingehalten werde,
so dass die Gefahr von Verwechslungen ohne Weiteres bestehe. „JULKA“ und
„JULISCHKA“ seien Abwandlungen des Vornamens „Julia“. Der normal informierte
Verbraucher werde insbesondere bei flüchtiger Erinnerung die Silben „JUL-“ als
Anfangssilbe und „-KA“ im Gedächtnis behalten, zumal die Namen miteinander
eng verwandt seien. Das Suffix „ISCHKA“ sei außerdem in osteuropäischen Spra-
chen (Russisch, Ungarisch etc.) zur Bildung von Koseformen gebräuchlich.
Die Widersprechende beantragt daher sinngemäß,
die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben und
die Löschung der angegriffenen Marke anzuordnen.
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Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
II
Die zulässige Beschwerde erweist sich als unbegründet, da die Markenstelle zu-
treffend eine unmittelbare Verwechslungsgefahr zwischen der Widerspruchsmarke
“JULISCHKA” einerseits und der angegriffenen Marke “JULKA” andererseits ge-
mäß §§ 43 Abs. 2 S. 1, 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG verneint hat.
Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG
ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei be-
steht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, ins-
besondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekenn-
zeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, so dass ein
geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen höheren Grad der Ähnlich-
keit der Marken und eine gesteigerte Kennzeichnungskraft ausgeglichen werden
kann und umgekehrt (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 2000, 506, 508 - ATTACHÉ/
TISSERAND; GRUR 2001, 164, 166 - Wintergarten, GRUR 2006, 859 - Malteser-
kreuz).
Zwischen den Waren „jugoslawische Cocktails auf Spirituosengrundlage” der Wi-
derspruchsmarke und den Waren „Alkoholische Getränke (ausgenommen Biere);
Weine, Spirituosen und Liköre; alkoholische Präparate für die Zubereitung von Ge-
tränken; Cocktails und Aperitifs auf Spirituosen- oder Weingrundlage; weinhaltige
Getränke” der angegriffenen Marke besteht teilweise Identität, da die speziellen
Getränke der Widerspruchsmarke unter den Oberbegriff „Alkoholische Getränke“
der jüngeren Marke fallen.
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Anzeichen für eine gesteigerte oder verminderte Kennzeichnungskraft der Wider-
spruchsmarke liegen nicht vor, sodass eher strenge Anforderungen an den Mar-
kenabstand zu stellen sind, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen. Die-
sen Abstand hält die Vergleichsmarke ein.
Eine klangliche Verwechslungsgefahr besteht nicht. So erscheinen der Wortan-
fang “JUL-” zwar genauso wie die Endsilbe „-ka“ hinsichtlich der Vokal- und Kon-
sonantenfolge identisch. Aufgrund der zusätzlichen Buchstabenfolge -ISCH“, die
zudem betont ist, hebt sich die Widerspruchsmarke jedoch entscheidend von der
angegriffenen Marke ab. Die zusätzliche Lautfolge in der Widerspruchsmarke be-
dingt nicht nur einen dreisilbigen Aufbau, während die angegriffene Marke lediglich
aus zwei Silben besteht, sondern verleiht der Widerspruchsmarke auch ein völlig
anderes Klanggepräge insgesamt.
Die klanglichen Unterschiede finden ihre Entsprechung im Schriftbild. Aufgrund
der zusätzlichen Buchstabenfolge „ISCH“ erscheint die Widerspruchsmarke deut-
lich länger und optisch in ihrem Buchstabenaufbau von der angegriffenen Marke
verschieden.
Auch in begrifflicher Hinsicht sind keine Ähnlichkeiten zwischen den sich gegen-
überstehenden Marken vorhanden. So wird der Begriff “JULISCHKA” vom über-
wiegenden Teil des Verkehrs als ein südosteuropäischer Frauenname verstanden,
während bei “JULKA” zweifelhaft erscheint, ob dieser überhaupt als weiblicher
Vorname aufgefasst wird. Entgegen der Auffassung der Widersprechenden ist
nicht davon auszugehen, dass die in Deutschland angesprochenen Verkehrskrei-
se erkennen, dass es sich bei „JULKA“ wie auch bei „JULISCHKA“ um eine Ab-
wandlung des Namens „Julia“ handelt.
Auch eine mittelbare begriffliche Verwechslungsgefahr kommt nicht in Betracht.
Diese Form der Verwechslungsgefahr kann gegeben sein, wenn trotz der erkann-
ten begrifflichen Unterschiede wegen einer Ähnlichkeit in der Markenbildung auf
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eine Zusammengehörigkeit i. S. v. Serienmarken geschlossen werden kann (vgl.
Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 9 Rdnr. 326 m. w. N.). Die gedankliche
Verbindung muss sich allerdings geradezu aufdrängen. Ein solcher Gedanke wird
vor allem dadurch gefördert, dass der Inhaber der älteren Marke bereits eine Rei-
he ähnlich gebildeter Marken benutzt. Da eine solche benutzte Markenserie der
Widersprechenden vorliegend nicht besteht, sind nochmals strengere Maßstäbe
für eine Bejahung der Verwechslungsgefahr anzulegen. Ausgehend von der An-
nahme, dass ein nicht unbeachtlicher Teil des Verkehrs in der angegriffenen Mar-
ke „JULKA“ ohnehin keinen weiblichen Vornamen erkennen wird, und im Übrigen
nicht davon ausgegangen werden kann, dass die übrigen Verkehrskreise hierin
die Kurzform von „JULISCHKA“ sehen, kann eine mittelbare begriffliche Ver-
wechslungsgefahr ausgeschlossen werden.
III
Besondere Umstände, die es als billig erscheinen lassen könnten, der Verfahrens-
beteiligten die Kosten des Widerspruchsverfahrens gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1
MarkenG aufzuerlegen, sind nicht ersichtlich. Somit verbleibt es bei der durch § 71
Abs. 1 Satz 2 MarkenG gesetzlich bestimmten Kostenfolge, wonach jeder Verfah-
rensbeteiligte die ihm erwachsenen Kosten selbst trägt.
Dr. Fuchs-Wissemann
Reker
Kopacek
Ko