Urteil des BPatG vom 21.11.2006

BPatG: verwechslungsgefahr, eugh, ältere marke, bestandteil, verkehr, gesamteindruck, veranstaltung, begriff, kennzeichnungskraft, organisation

BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 24/06
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
BPatG 152
08.05
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betreffend die Marke 304 11 180
hat der 27.
Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
21. November 2006 durch …
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Der Widersprechende hat gegen die Eintragung der am 28. Februar 2004 ange-
meldeten, für „Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton
und Bild; Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; CDs, CD-ROMs, DVDs,
Computerprogramme, Computersoftware; Bekleidungsstücke, Merchandisingarti-
kel in Form von Kopfbedeckungen, Baseballcappies, T-Shirts, Trikotkleidung,
Westen; Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten; Filmproduktion; Foto-
grafieren; Dienstleistungen bezüglich Freizeitgestaltung; Herausgabe von Texten;
Musikdarbietungen (Orchester); online angebotene Spieldienstleistungen; Sport-
veranstaltungen, Veranstaltungen von sportlichen Wettkämpfen, Veranstaltung
von Unterhaltungsshows, Produktion von Shows, Rundfunkunterhaltung, Platzre-
servierungen für Unterhaltungsveranstaltungen“ geschützten Marke
Nr. 304 11 180
Street Nationals
Widerspruch eingelegt aus seiner am 7. Oktober 2003 angemeldeten und seit
28. Januar 2004 für „Druckereierzeugnisse, nämlich Bücher, Zeitungen, Zeit-
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schriften, Magazine, Plakate, Poster, Bilder; Organisation und Durchführung von
Ausstellungen und Messen für wirtschaftliche und gewerbliche Zwecke; Organisa-
tion und Durchführung von Ausstellungen und Veranstaltungen für kulturelle und
sportliche Zwecke sowie Unterhaltungs- und Unterrichtszwecke“ eingetragenen
Marke Nr. 303 50 914
Die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit
Beschluss vom 21. Dezember 2005 den Widerspruch zurückgewiesen, weil die
Unterschiede zwischen den Marken trotz teilweise identisch beanspruchter Waren
zum Ausschluss einer Verwechslungsgefahr ausreichten. Die jüngere Marke
werde nicht allein durch den Bestandteil „Street“ geprägt, weil es sich bei der
Wortkombination „Street Nationals“ um einen Gesamtbegriff handele. Dies gelte
selbst dann, wenn man der Ansicht des Widersprechenden folge, derzufolge der
Bestandteil „Nationals“ die - lexikalisch nicht nachweisbare - Bedeutung „Ausstel-
lung, Veranstaltung“ habe, denn dann komme der Wortfolge in der angegriffenen
Marke die Bedeutung „Straßenveranstaltung“ zu, aus welcher der Verkehr keine
Veranlassung habe, das Wort „Street“ herauszuheben. Auch die Gefahr eines ge-
danklichen Inverbindungbringens bestehe nicht, denn der Widersprechende habe
nicht dargelegt, dass er eine mit der angegriffenen Marke vergleichbare Marken-
serie besitze.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Widersprechenden. Er
hält schon auf der Grundlage der THOMSON LIFE-Entscheidung des EuGH eine
Verwechslungsgefahr für gegeben. Ungeachtet dessen werde die jüngere Marke
allein von dem übereinstimmenden Bestandteil „Street“ geprägt, weil mit dem
Begriff „Nationals“ auf eine landesweite Veranstaltung im Gegensatz zu einer nur
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lokalen hingewiesen werde; damit komme diesem beschreibenden Bestandteil
keine kennzeichnende Funktion zu.
Der Widersprechende beantragt,
den Beschluss des DPMA aufzuheben und die Löschung der an-
gegriffenen Marke zu beschließen.
Der Markeninhaber beantragt sinngemäß,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er hält eine Verwechslungsgefahr für ausgeschlossen, weil der Gesamteindruck
beider Zeichen verschieden sei. Die jüngere Marke werde dabei nicht allein von
dem Bestandteil „Street“ geprägt; auch treffe es nicht zu, dass aus der THOMSON
LIFE-Entscheidung des EuGH etwas Anderes folge.
II
A.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Markenstelle
hat zu Recht und mit zutreffender Begründung, der sich der Senat anschließt, den
Widerspruch wegen mangelnder Gefahr von Verwechslungen der Vergleichsmar-
ken nach § 43 Abs. 2 Satz 2, § 42 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG zurück-
gewiesen.
Unter Berücksichtigung der bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr mitein-
ander in Wechselbeziehung stehenden Komponenten der Waren- und Marken-
ähnlichkeit sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke (vgl. EuGH
GRUR 1998, 922, 923 - Canon; MarkenR 1999, 236, 239 - Lloyd/Loints), wobei
ein geringer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen größeren Grad der Ähn-
lichkeit der Marken ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl.
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EuGH GRUR 1998, 387, 389 Tz. 23 f. - Sabèl/Puma; EuGH GRUR 1998, 922, 923
Tz. 16 f. - Canon; BGH GRUR 1999, 241, 243), sind die Unterschiede zwischen
den beiden Marken trotz teilweiser Warenidentität und durchschnittlicher Kenn-
zeichnungskraft der Widerspruchsmarke ausreichend, eine Verwechslungsgefahr
auszuschließen.
1.
Von ihrem Gesamteindruck, auf den bei der Beurteilung der markenrechtli-
chen Verwechslungsgefahr unabhängig vom Prioritätsalter der sich gegenüber-
stehenden Zeichen grundsätzlich abzustellen ist (vgl. EuGH GRUR 2005, 1042,
1044 {Rz. 28] - THOMSON LIFE; GRUR 1998, 397, 390 Tz. 23 - Sabèl/Puma;
BGH GRUR 2000, 233 f. - Rausch/Elfi Rauch), unterscheiden sich beide Zeichen
sowohl schriftbildlich als auch klanglich und begrifflich ohne Weiteres durch den in
der Widerspruchsmarke nicht enthaltenen Zusatz „Nationals“.
2. Eine
Verwechslungsgefahr
kann
auch nicht daraus hergeleitet werden,
dass der Begriff „Street“ den durch die angegriffene Marke im Gedächtnis der an-
gesprochenen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägt (vgl. EuGH,
a. a. O. [Rz. 29] - THOMSON LIFE; BGH GRUR 2006, 60 [Tz. 17] - coccodrillo;
WRP 2006, 1227, 1230 [Tz. 18] - MALTESERKREUZ). Selbst wenn der Verkehr
den Bestandteil „Nationals“ nämlich nur in dem vom Widersprechenden behaup-
teten Sinn verstünde, ergäbe sich der Gesamtbegriff „Straßenveranstaltung“, aus
dem der Verkehr keine Veranlassung hat, dem Bestandteil „Street“ eine größere
Beachtung zu schenken. Dem steht nicht entgegen, dass der Gesamtbegriff in
dieser Bedeutung möglicherweise für die beanspruchten Dienstleistungen der
Klasse 41 beschreibend sein kann, denn bei beschreibender Bedeutung aller Mar-
kenbestandteile scheidet eine Prägung der Marke nur durch einen (beschreiben-
den) Bestandteil als Grundlage einer Verwechslungsgefahr von Vornherein aus
(vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl. 2006, § 9 Rn. 276 m. w. N.).
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Sofern der Verkehr die Bedeutung des Bestandteils „Nationals“ nicht kennt, ist der
Gesamteindruck der Marke für ihn ohne Weiteres durch beide Bestandteile gleich-
gewichtig geprägt.
3.
Entgegen der Auffassung der Widersprechenden ergibt sich eine
Verwechslungsgefahr auch nicht aus der THOMSON LIFE-Entscheidung des
EuGH (GRUR 2005, 1042; vgl. im Anschluss hieran auch BGH GRUR 2006, 859
- MALTESERKREUZ). Zwar hat dieser hierin festgestellt, dass eine Verwechs-
lungsgefahr bestehen kann, wenn ein Zeichen aus der Aneinanderreihung (vgl.
EuGH a. a. O. [Rz. 34] - THOMSON LIFE) einer älteren Marke und einer bekann-
ten Marke oder einem Handelsnamen zusammengesetzt wird und die übernom-
mene ältere Marke in der komplexen Zeichen eine selbständige kennzeichnende
Stellung behält (vgl. EuGH a. a. O. [Rz. 30 und 34] - THOMSON LIFE). Wie sich
aus der Formulierung der Entscheidungsgründe („jenseits des Normalfalls“) ergibt,
handelt es sich hierbei aber um Ausnahmefälle, die einer Verallgemeinerung un-
zugänglich sind (so bereits 27 W (pat) 60/05 - Drillisch ALPHATEL/ALCATEL, Be-
schluss vom 6. Juli 2006, noch nicht veröffentlicht). Zudem ist jedenfalls bei Vor-
liegen eines Gesamtbegriffs keine Verwechslungsgefahr gegeben. Hier verbinden
sich „street“ und „nationals“ zu einem einheitlichen Begriff, wie dies die Verbrau-
cher aus anderen Kombinationen (streetworker, street football etc.) gewöhnt sind.
Auch wenn sie bei „street nationals“ keine konkrete Bedeutung erkennen, werden
sie diese doch vermuten und „street nationals“ nicht so aufgliedern, dass „streets“
eine selbständig kennzeichnende Stellung erhält.
4.
Zutreffend hat die Markenstelle auch festgestellt, dass eine Verwechslungs-
gefahr aus dem Gesichtspunkt eines gedanklichen Inverbindungbringens (§ 9
Abs. 1 Nr. 2 a. E. MarkenG) ausscheidet. Hiergegen hat der Widersprechende in
seiner Beschwerdebegründung auch keine Einwendungen erhoben, so dass es
weiterer Ausführungen hierzu nicht bedarf.
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5.
Da die Markenstelle den Widerspruch des Widersprechenden somit zu
Recht zurückgewiesen hat, war der hiergegen gerichteten Beschwerde der Erfolg
zu versagen.
B.
Da Gründe für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen nach § 71
Abs. 1 Satz 1 MarkenG weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich sind, hat
es dabei zu verbleiben, dass beide Beteiligte ihre jeweiligen außergerichtlichen
Kosten selbst zu tragen haben (§ 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG).
gez.
Unterschriften