Urteil des BPatG vom 13.12.2006

BPatG: marke, begriff, beschreibende angabe, dienstleistung, komplementärmedizin, unterscheidungskraft, veranstaltung, ausbildung, verkehr, luftfahrt

BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 96/04
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
13. Dezember 2006
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 302 47 494.3
BPatG 154
08.05
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hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts unter
Mitwirkung …
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 2006
beschlossen:
1.
Auf die Beschwerde der Anmelder wird der Beschluss der
Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Mar-
kenamts vom 27. Februar 2004 aufgehoben, soweit die An-
meldung für die Dienstleistung „Erziehung“ zurückgewiesen
worden ist.
2.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Bezeichnung
Komplementärmedizinische Woche
ist als Marke für die Waren und Dienstleistungen
„Magnetaufzeichnungsträger; Druckereierzeugnisse; Erziehung,
Ausbildung; Veranstaltung von Kongressen und sonstigen Veran-
staltungen im Bereich Gesundheitswesen, soweit in Klasse 41
enthalten“
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zur Eintragung in das Register angemeldet.
Die mit einem Beamten des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für Klas-
se 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluss
vom 27. Februar 2004 zurückgewiesen. An der angemeldeten Bezeichnung be-
stehe ein Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Sie erschöpfe sich in
einer unmittelbar beschreibenden Angabe hinsichtlich Inhalt, Thema und Gegen-
stand der beanspruchten Waren und Dienstleistungen. Die Entscheidung des Bun-
despatentgerichts, in der der beschreibende Charakter der Bezeichnung „Luftfahrt
Woche“ verneint worden sei, führe zu keiner anderen Beurteilung. Anders als dort
seien im vorliegenden Fall nicht nur Periodika beansprucht.
Gegen diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde der Anmelder. Die angemel-
dete Bezeichnung verfüge über die erforderliche Unterscheidungskraft i. S. des
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Sowohl die einzelnen Bestandteile der angemeldeten
Marke als auch die Wortkombination seien mehrdeutig. Außerdem könne die
Bezeichnung aufgrund des weit gefassten Waren- und Dienstleistungsverzeich-
nisses nicht lediglich beschreibend wirken. Der Inhalt der mit der angemeldeten
Marke bezeichneten Produkte bzw. Dienstleistungen bleibe daher im Unklaren,
wodurch abhängig von dem konkret bezeichneten Produkt die Phantasie des
Verkehrs angeregt werde, sich mit der Marke und ihrer Bedeutung auseinander-
zusetzen. Nachdem die Markenstelle für Klasse 41 lediglich die Zurückweisung
der Anmeldung in Bezug auf die Dienstleistungen der Klasse 41 begründet habe
und in ihrem Beschluss schon eingeräumt habe, dass die angemeldete Bezeich-
nung nicht für alle beanspruchten Waren- und Dienstleistungsoberbegriffe in
gleicher Weise beschreibend sei, hätte die Marke zumindest für die übrigen Waren
und Dienstleistungen eingetragen werden müssen. Dies ergebe sich insbesondere
auch aus dem Beschluss des Bundespatentgerichts zur Bezeichnung „Luft-
fahrt Woche“. Ein Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sei ebenfalls
nicht ersichtlich, da es sich bei der angemeldeten Bezeichnung um eine neuartige
und sprachunübliche Wortzusammensetzung handle. Eine zergliedernde Betrach-
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tungsweise der einzelnen Bestandteile sei nicht zulässig. Im Übrigen berufen sich
die Anmelder auf ihrer Meinung nach vergleichbare Voreintragungen.
Die Anmelder beantragen,
den angefochtenen Beschluss der Markenstelle aufzuheben und
- hilfsweise - den Begriff „Druckereierzeugnisse“ im Waren- und
Dienstleistungsverzeichnis durch die Formulierung „periodisch,
insbesondere quartalsweise erscheinende Zeitschriften und Infor-
mationsblätter“ zu ersetzen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten, insbesondere
auch auf die den Anmeldern übersandten Recherche-Ergebnisse des Senats, Be-
zug genommen.
II.
Die Beschwerde der Anmelder ist zulässig, in der Sache jedoch nur teilweise
begründet. Die angemeldete Marke unterliegt in Bezug auf die beanspruchten
Waren und Dienstleistungen mit Ausnahme der Dienstleistung „Erziehung“ als
beschreibende Angabe dem Ausschlussgrund des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Die
Markenstelle hat im Übrigen entgegen dem Vortrag der Anmelder die Zurückwei-
sung der Anmeldung nicht nur in Bezug auf die Dienstleistungen der Klasse 41
, sondern auch hinsichtlich der darüber hinaus beanspruchten Waren
und Dienstleistungen. Der angefochtene Beschluss ist daher nicht unter dem Ge-
sichtspunkt des Begründungsmangels zu beanstanden. Er ist lediglich insoweit
aufzuheben, als die Markenstelle die Anmeldung auch für die Dienstleistung „Er-
ziehung“ zurückgewiesen hat.
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1. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind von der Eintragung u. a. solche Marken
ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur
Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merk-
male der von der Anmeldung erfassten Waren . Entscheidendes
Kriterium für den Ausschluss ist somit allein die einer Bezeichnung zur
beschreibenden Verwendung. Diese Eignung kann sich aus dem unmittelbaren
Sinngehalt einer Bezeichnung ergeben oder aus ihrer tatsächlichen beschrei-
benden Verwendung im Verkehr (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 8
Rdn. 199). Von einer schutzbegründenden Unbestimmtheit kann demgegenüber
nur ausgegangen werden, wenn eine derartige begriffliche Ungenauigkeit erreicht
ist, dass auszuschließen ist, dass die fragliche Angabe noch als konkret
beschreibende Bezeichnung (Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8
Rdn. 197). Nach diesen Kriterien kommt eine Eintragung der angemeldeten
Bezeichnung für die Waren und Dienstleistungen „Magnetaufzeichnungsträger;
Druckereierzeugnisse; Ausbildung; Veranstaltung von Kongressen und sonstigen
Veranstaltungen im Bereich Gesundheitswesen, soweit in Klasse 41 enthalten“
nicht in Betracht. Ebenso ist hiernach eine Eintragung für die hilfsweise beantragte
Einschränkung der Ware „Druckereierzeugnisse“ auf „periodisch, insbesondere
quartalsweise erscheinende Zeitschriften und Informationsblätter“ ausgeschlos-
sen.
Der Begriff „Komplementärmedizin“ steht für „ergänzende Medizin“. Damit werden
Theorie- und Praxisansätze bezeichnet, die nicht zur konventionellen, wissen-
schaftlich etablierten Medizin gerechnet werden (vgl. Deutsches Ärzteblatt 101,
Ausgabe 19 vom 7. Mai 2004: „Schulmedizin und Komplementärmedizin: Ver-
ständnis und Zusammenarbeit müssen vertieft werden“; sowie die weiteren den
Anmeldern übermittelten Nachweise). Mit „Woche“ wird nicht nur die Folge von
sieben Tagen benannt, sondern es werden damit auch Veranstaltungen, Treffen
oder Kongresse, die mehrere Tage dauern, sowie Spezialangebote, die für einen
bestimmten Zeitraum gelten, bezeichnet. Dabei wird das Thema oder der Gegen-
stand dieser Angebote oder Veranstaltungen dem Begriff „Woche“ in der Regel
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vorangestellt. Gerade auf medizinischem Gebiet sind solche Wortkombinationen
zur Bezeichnung von Kongressen oder Aktionen üblich. Die den Anmeldern mit
dem Beanstandungsbescheid der Markenstelle übermittelten Unterlagen belegen
beispielsweise die Verwendung der Bezeichnungen „Gesundheitswoche“,
„Schmerz-Woche“, „Anti-Krebs-Woche“ oder „Onkologische Woche“. Die vorlie-
gend angemeldete Wortkombination ist in sprachlicher Hinsicht nach dem gleichen
Muster gebildet. Entgegen der Auffassung der Anmelder handelt es sich bei der
angemeldeten Bezeichnung auch nicht um eine mehrdeutige und auslegungs-
bedürftige Wortfolge, die aufgrund ihrer Unbestimmtheit als schutzfähig zu be-
werten wäre. Auch wenn die Begriffe „Komplementärmedizin“ bzw. „komplemen-
tärmedizinisch“ ein weites Feld umfassen mögen und in der medizinischen Fach-
welt die Grenze zur klassischen Schulmedizin möglicherweise nicht einheitlich
beurteilt oder als fließend angesehen wird, handelt es sich doch um einen eta-
blierten Begriff, wie sich aus den den Anmeldern übermittelten Unterlagen ergibt.
Die Wortfolge „Komplementärmedizinische Woche“ ist demnach als Hinweis auf
eine Veranstaltung zum Thema „Komplementärmedizin“ geeignet, die bean-
spruchten Waren und Dienstleistungen mit Ausnahme der Dienstleistung „Erzie-
hung“ zu beschreiben.
Hinsichtlich der Dienstleistungen „Ausbildung“ und „Veranstaltung von Kongressen
und sonstigen Veranstaltungen im Bereich Gesundheitswesen, soweit in Klas-
se 41 enthalten“ stellt die angemeldete Bezeichnung lediglich einen Hinweis auf
die Art und den Gegenstand dar.
Bei den Waren „Magnetaufzeichnungsträger“ und „Druckereierzeugnisse“ handelt
es sich um solche, die neben ihrem Charakter als handelbare Güter auch einen
bezeichnungsfähigen gedanklichen Inhalt aufweisen oder aufweisen können. Der
Begriff „Komplementärmedizinische Woche“ ist entgegen der Auffassung der
Anmelder nach Art eines Sachtitels geeignet, diesen gedanklichen Inhalt der
Waren zu beschreiben (vgl. BGH GRUR 2000, 882 - Bücher für eine bessere
Welt; GRUR 2001, 1042 - REICH UND SCHOEN; 1043 - Gute Zeiten - Schlechte
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Zeiten; GRUR 2002, 1070 - Bar jeder Vernunft; GRUR 2003, 342 - Winnetou;
BPatG GRUR 2006, 593 - Der kleine Eisbär; Ströbele/Hacker, Markengesetz,
8.
Aufl., §
8 Rdn.
212). Entsprechendes gilt für die hilfsweise anstelle der
„Druckereierzeugnisse“ beantragten „periodisch, insbesondere quartalsweise er-
scheinende Zeitschriften und Informationsblätter“. Der von den Anmeldern in die-
sem Zusammenhang zitierte Beschluss des Bundespatentgerichts vom
19. November 1997 zur Bezeichnung „LUFTFAHRT WOCHE & WELTRAUM
TECHNIK“ (29 W (pat) 28/96) führt insoweit zu keiner anderen Beurteilung. Dort
hatte das Bundespatentgericht in Bezug auf die beanspruchte Ware „Zeitschriften“
ein Freihaltebedürfnis verneint, weil die Thematik eine periodisch erscheinende
Publikation kaum trage und der Begriff „Woche“ keine Gattungsbezeichnung für
wöchentlich erscheinende Zeitschriften sei. Der vorliegende Fall unterscheidet
sich von jenem Sachverhalt jedoch dadurch, dass im medizinischen Bereich der
Begriff „Woche“ vor allem als Bezeichnung für Veranstaltungen wie beispielsweise
Kongresse, Seminare oder Aktionen von Gesundheitsministerien oder Betrieben,
bei denen über Behandlungsmethoden informiert wird oder in bestimmtem
Umfang auch Anwendungen ausprobiert werden können, verwendet wird. Insofern
wird bei der vorliegenden Bezeichnung der Begriff „Woche“ nicht als Teil des Titels
einer Wochenzeitung verstanden werden, sondern in Kombination mit dem Begriff
„komplementärmedizinisch“ als Inhaltsangabe dahingehend, dass die Durchfüh-
rung einer solchen Woche angekündigt, dass darüber berichtet wird oder dass
Ratschläge gegeben werden, wie eine solche Woche sinnvoll organisiert werden
kann.
Darüber hinaus fehlt der angemeldeten Bezeichnung auch jegliche Unterschei-
dungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Unterscheidungskraft in diesem
Sinne ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als
Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleis-
tungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst
zu werden. Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidenti-
tät der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (st.
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Rspr.; EuGH GRUR Int. 2005, 1012, Rdn. 27 ff. - BioID; BGH GRUR 2003, 1050
- Cityservice; GRUR 2006, 850, 854 - FUSSBALL WM 2006). Weist eine Be-
zeichnung einen beschreibenden Begriffsinhalt auf, der für die in Frage stehenden
Waren oder Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher
erfasst wird, ist der angemeldeten Bezeichnung die Eintragung als Marke wegen
Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft zu versagen. Bei derartigen beschrei-
benden Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass der Verkehr sie
als Unterscheidungsmittel versteht (BGH GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch;
GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard). So liegt der Fall hier. Aufgrund ihres Charak-
ters als Hinweis auf den Inhalt, den Gegenstand und die Art der Waren und
Dienstleistungen werden die Verkehrskreise die angemeldete Bezeichnung als
Sachangabe, nicht aber als betrieblichen Herkunftshinweis auffassen.
Aus der Schutzgewährung für andere, nach Ansicht der Anmelder vergleichbare
Marken können sie keinen Anspruch auf Registrierung ableiten. Voreintragungen
führen weder für sich noch in Verbindung mit dem Gleichheitssatz des Grund-
gesetzes zu einer Selbstbindung derjenigen Stellen, welche über die Eintragung
zu befinden haben. Denn die Eintragung über die Schutzfähigkeit einer Marke
stellt keine Ermessens-, sondern eine Rechtsfrage dar (vgl. z. B. BPatGE 32, 28
- CREATION GROSS; BGH BlPMZ 1998, 248 - Today; EuGH, GRUR 2004, 674
- Postkantoor, Rdn. 43, 44; GRUR 2004, 428 - Henkel, Rdn. 63).
2. Eine andere Beurteilung ist lediglich für die Dienstleistung „Erziehung“ ange-
zeigt. Insoweit steht der Eintragung der Wortkombination „Komplementärmedi-
zinische Woche“ weder das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft
gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG noch der Ausschlussgrund des § 8 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG entgegen. Die Dienstleistung „Erziehung“ beschränkt sich - anders als
„Ausbildung“ - nicht auf die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten, sondern
weist in erster Linie eine persönlichkeitsbildende Komponente auf (vgl. BPatG,
Beschl. v. 9. August 2006, 32 W (pat) 166/03 - German Pops Orchestra). Die
Komplementärmedizin umfasst im Unterschied zur Schulmedizin nicht konventio-
nelle Therapieansätze und Behandlungsmethoden. Persönlichkeitserziehung ist
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jedoch kein Bestandteil der Komplementärmedizin. Die Bezeichnung „Komple-
mentärmedizinische Woche“ ist damit ersichtlich nicht geeignet, Merkmale der
Dienstleistung „Erziehung“ unmittelbar zu beschreiben. Mangels eines im Vorder-
grund stehenden beschreibenden oder werbemäßigen Sinngehalts kann der
Wortkombination insoweit auch nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen
werden. In diesem Umfang konnte der angefochtene Beschluss der Markenstelle
daher keinen Bestand haben.
gez.
Unterschriften