Urteil des BPatG vom 05.05.2006

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BUNDESPATENTGERICHT
20 W (pat) 33/06
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 199 45 062.5-55
hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
17. November 2006 durch …
beschlossen:
Der Anmelderin wird Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der
Beschwerdegebühr gewährt.
BPatG 152
08.05
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G r ü n d e
I
Die Prüfungsstelle für Klasse H 01 Q des Deutschen Patent- und Markenamts hat
die Patentanmeldung 199 45 062.5-55 mit der Bezeichnung „Reflektor mit geform-
ter Oberfläche und räumlich getrennten Foki zur Ausleuchtung identischer Gebie-
te, Antennensystem und Verfahren zur Oberflächenermittlung“ durch Beschluss
vom 5. Mai 2006 zurückgewiesen, der am 18. Mai 2006 per Einschreiben an die
Anmelderin abgesandt wurde und am 21. Mai 2006 als zugestellt gilt. Gegen die-
sen Beschluss hat die Anmelderin am 19. Juni 2006 per Fax Beschwerde einge-
legt. Auf dem Postweg ging die Beschwerde am 21. Juni 2006 beim Patentamt
ein, die Beschwerdegebühr jedoch erst am 23. Juni 2006 und damit nach Ablauf
der Beschwerdefrist. Auf diesen Sachverhalt hat das Bundespatentgericht am
17. August 1006 hingewiesen.
Unter Bezugnahme auf diese Mitteilung hat die Anmelderin am 22. August 2006
beantragt,
ihr Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Beschwerdege-
bühr zu gewähren.
Sie trägt hierzu vor, die Beschwerdeschrift sei am 19. Juni 2006 per Fax an das
Patentamt gesendet worden. Der Abbuchungsauftrag für die Beschwerdegebühr
sollte ebenfalls per Fax gesendet werden. Dass dies nicht geschehen sei, sei am
23. Juni 2006 festgestellt und sofort nachgeholt worden. Nach Kenntnisnahme von
der Fristversäumung habe sich herausgestellt, dass nach Unterzeichnung des Be-
schwerdeschriftsatzes und der dazugehörigen Einzugsermächtigung der zuständi-
ge Sachbearbeiter diese Unterlagen an die zuständige Fachkraft in der Verwal-
tung, Frau A…, mit der Bitte gegeben habe, das Postexemplar zur Sammel-
Ausgangspost zu geben und das Fax Exemplar, das anschließend in der Akte ab-
gelegt werden sollte, per Fax an das Amt zu schicken. Dies entspreche der übli-
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chen Vorgehensweise. Es werde, wie im Formblatt des DPMA gefordert, die Ein-
zugsermächtigung nur per Fax und nicht mehr über den normalen Postweg gelei-
tet.
Es lasse sich nicht mehr nachvollziehen, warum die Einzugsermächtigung am
19. Juni 2006 nicht wie beabsichtigt mitgefaxt worden sei. Bei der Überprüfung der
Akten am 23. Juni 2006 seien durch das fehlende Faxprotokoll Zweifel an der kor-
rekten Übermittlung der Einzugsermächtigung aufgekommen. Zur Sicherheit sei
deren Übermittlung an das DPMA an diesem Tag erneut vorgenommen worden.
Die zuständige Fachkraft, Frau
A…, sei Patentanwaltsfachangestellte und
sehr zuverlässig. Sie sei ausschließlich in der Patentabteilung tätig und beherr-
sche alle Formalitäten des deutschen und europäischen Verfahrens. Sie werde
laufend unverzüglich über Rechts- und Verfahrensänderungen unterrichtet und be-
lehrt sowie in ihrer Arbeit stichprobenhaft überwacht. Warum der Beschwerde-
schriftsatz ohne Einzugsermächtigung am 19. Juni 2006 gefaxt wurde, ließe sich
nicht mehr klären.
Die Anmelderin hat eine eidesstattliche Versicherung von Frau
A… vom
24. Oktober 2006 vorgelegt.
II
1. Der Wiedereinsetzungsantrag ist zulässig.
Nach § 123 PatG ist auf Antrag wieder in den vorigen Stand einzusetzen, wer oh-
ne Verschulden verhindert war, dem Deutschen Patent- und Markenamt oder dem
Bundespatentgericht gegenüber eine Frist einzuhalten, deren Versäumung einen
Rechtsnachteil zur Folge hat. Zu diesen Fristen gehört auch die im vorliegenden
Fall versäumte Frist des § 6 Abs. 1 Satz 1 PatkostG.
Der Wiedereinsetzungsantrag ist rechtzeitig gestellt worden. Er enthält die Tatsa-
chen, die die Wiedereinsetzung begründen sollen und im Verfahren glaubhaft zu
machen sind. Die versäumte Handlung wurde fristgerecht nachgeholt (§ 123
Abs. 2 PatG).
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2. Der Anmelderin ist Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Beschwerde-
gebühr zu gewähren, da sie die übliche, nach den gegebenen Umständen gebote-
ne Sorgfalt beachtet hat, um eine Fristversäumung zu vermeiden.
Der von der Anmelderin im Wiedereinsetzungsantrag dargestellte organisatorische
Ablauf bei der Abwicklung von Beschwerdeeinlegungen und Gebührenzahlungen
an das DPMA lässt keinen Anhaltspunkt für einen Organisationsmangel erkennen.
Vielmehr liegt ein - entschuldbares - Fehlverhalten einer Hilfsperson vor, für das
die Anmelderin nicht einzustehen hat. Sie hat vorgetragen und glaubhaft gemacht,
dass die Fristversäumung auf einen Fehler einer qualifizierten, erprobten und lau-
fend geschulten Fachkraft, die stichprobenhaft ständig überwacht werde, zurück-
zuführen ist.
gez.
Unterschriften