Urteil des BPatG vom 20.01.2003

BPatG (eintragung, bezeichnung, begriff, unterscheidungskraft, markenregister, beschwerde, computer, speicher, www, benutzung)

Bundespatentgericht
30 W (pat) 68/02
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(Aktenzeichen)
B e s c h l u s s
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 301 50 226.9
BPatG 152
10.99
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hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 20. Januar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Buchetmann,
die Richterin Winter und den Richter Schramm
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist die Bezeichnung
STORAGENET
für die Waren
"Computerhardware, nämlich Schnittstelleneinheiten für Massen-
datenspeicher zur Verwaltung der Datenspeicherung und Daten-
speichergeräte und Computersoftware zur Verwendung im Zu-
sammenhang mit Schnittstelleneinheiten für Massendatenspeicher
zur Verwaltung von Datenspeicherung und Datenspeichergerä-
ten."
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch
Beschluß des Prüfers die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft in
vollem Umfang zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, das angemeldete
Zeichen sei eine sprachüblich gebildete Wortkombination, die sich aus dem engli-
schen Grundwort "storage" im Sinne von "Speicher" und der üblichen und ver-
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breiteten Abkürzung "net" für "Network" zusammensetzt. Der Begriff
"STORAGENET" gehöre zur Fachterminologie auf dem beanspruchten Warenge-
biet und weise darauf hin, daß das Netzwerk als Datenspeicher dient und somit
ein effizientes Storage- und Daten-Management ermöglicht werde. Die Zusam-
menschreibung im Sinne von "STORAGENET" sei nicht geeignet, eine marken-
rechtliche Unterscheidungskraft zu begründen.
Die Anmelderin hat Beschwerde erhoben. Zur Begründung ist im wesentlichen
ausgeführt, die gegenständliche Bezeichnung gehöre zumindest im deutschspra-
chigen Raum nicht zur gängigen Fachterminologie. Bei der hier verwendeten
Schreibweise handele es sich um eine völlig neue, die Unterscheidungskraft be-
gründende Kunstschöpfung. Daneben könne dem Begriff auch kein im Vorder-
grund beschreibender Inhalt zugeordnet werden. Für die Schutzfähigkeit der Be-
zeichnung spräche auch deren Eintragung in den Vereinigten Staaten sowie ver-
gleichbare Voreintragungen im deutschen Markenregister.
Die Anmelderin beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben.
II.
Die zulässige Beschwerde ist in der Sache ohne Erfolg.
Entgegen der Auffassung der Anmelderin handelt es sich bei der gegenständli-
chen Bezeichnung um eine beschreibende und damit freihaltungsbedürftige Sach-
angabe im Sinne des § 8 Absatz 2 Nr 2 Markengesetz.
Das Anmeldezeichen geht ohne weiteres ersichtlich auf "Storage Network", wört-
lich also "Speicher-Netzwerk" zurück. Dabei handelt es sich um einen gängigen
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Fachbegriff, der auch in der Form "Storage Aria Network" Verwendung findet.
Darunter wird ein hoch verfügbares, sehr leistungsfähiges Massenspeichernetz
verstanden, das Server und Massenspeicher in einer sicheren, flexiblen und ska-
lierbaren Architektur verbindet (Brockhaus, Computer- und Informationstechnolo-
gie, 2003; Microsoft Press Computer Lexikon, 7. Aufl, 2003; META Group Pres-
seinformation vom 9. Juli 2002, veröffentlicht unter http://www.metagroup.de/-
presse/2002/pm32_29-07-2002.htm; Produktinformation "STORAGE LÖSUNGEN"
der Sun Microsystems GmbH, veröffentlicht unter http://www.sun.de/Produkte/-
Hardware/Storage/vision.html).
In dieser Bedeutung ist die gegenständliche Bezeichnung für die umfaßten Waren,
die sämtlich dem Bereich der Datenspeicherung entstammen, ohne weiteres be-
schreibend.
Die von der Anmelderin gewählte Verkürzung des Fachbegriffs "Storage Network"
ist nicht geeignet, in zeichenrechtlich relevanter Weise vom beschreibenden Be-
griffsinhalt wegzuführen. So ist "net" die übliche Abkürzung für "network" im Sinne
des deutschen "Netzwerks" bzw "Netz" als Oberbegriff, aber auch als Wortzu-
sammenstellung für eine bestimmte Ausgestaltung eines Netzes wie beispiels-
weise das weltumspannende Internet. Wie der letztgenannte Begriff zeigt, ent-
spricht es einer sprachüblichen Tendenz auch und insbesondere im Computerbe-
reich, Einzelbegriffe zu verkürzen und diese zu einem neuen Gesamtbegriff zu-
sammenzuführen (BPatG in ständiger Rechtsprechung, vgl zuletzt PAVIS
PROMA, Kliems, 27 W (pat) 93/00 - AGRARNET.de; 29 W (pat) 346/00 - BOSnet;
30 W (pat) 36/00 - MEDIANET; 29 W (pat) 389/00 - OrderNet; 29 W (pat) 252/00
- RadioNet; 27 W (pat) 77/00 - WORLDNET).
Die von der Anmelderin angeführte Voreintragung in den Vereinigten Staaten von
Amerika führt zu keiner anderen Beurteilung. Zwar vermag eine derartige Eintra-
gung eine Indizwirkung in tatsächlicher Hinsicht zu begründen, soweit es sich - wie
hier - um die Eintragung einer fremdsprachigen Wortmarke in einem Land des
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entsprechenden Sprachraums handelt (Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl § 8
Rdn 88 mwNachw). Dem kommt aber vorliegend kein entscheidendes Gewicht zu,
da zum einen ein in Deutschland bestehender Sprachgebrauch durch die ange-
führten Fundstellen belegt ist und damit ein Freihaltungsbedürfnis nicht nur aus
einer sprachlichen Analyse fremdsprachiger, möglicherweise nur lexikalisch be-
legbarer Zeichenbestandteile hergeleitet wird. Zudem läßt der bloße Umstand ei-
ner registerrechtlichen Eintragung im Ausland vorliegend offen, auf welcher
Grundlage und welchem Prüfungsumfang eine Eintragung erfolgt ist und ob dabei
dem vorausgehenden Zeichengebrauch eine Bedeutung beigemessen wurde. In
diese Richtung weist der von der Anmelderin vorgelegte Registerauszug, wonach
die Eintragung in den Vereinigten Staaten aufgrund einer der Registrierung vor-
ausgehenden mehr als zwei Jahre dauernden Benutzung erfolgt ist. Einem derar-
tigen, für eine Sachentscheidung möglicherweise maßgeblichen Zeichengebrauch
kommt aber nach dem deutschen Markenrecht keine Bedeutung zu. Aus den Un-
terlagen der US-Eintragung ist nicht ersichtlich, daß dort die Bezeichnung auch
unabhängig von der vorangegangenen Benutzung als schutzfähig angesehen
worden ist.
Die weiter vorgelegten Eintragungen in das deutsche Markenregister können
schon deshalb nicht herangezogen werden, da es sich hierbei um anderslautende
Bezeichnungen handelt.
Dr. Buchetmann
Winter
Schramm
Hu