Urteil des BPatG vom 10.05.2004
BPatG: beschreibende angabe, unterscheidungskraft, eugh, begriff, unternehmen, internet, englisch, wörterbuch, kosmetik, phantasiebezeichnung
BPatG 152
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
24 W (pat) 153/04
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 304 07 704.6
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 20. Juni 2006 unter Mitwirkung …
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
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G r ü n d e
I.
Die Wortmarke
SLEEK WONDER
ist für die folgenden Waren
„Seifen, Parfümeriewaren, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und
Schönheitspflege, Haarwässer, Zahnputzmittel“
zur Eintragung in das Register angemeldet worden.
Nach einer vorangegangenen Beanstandung wegen absoluter Schutzhindernisse
nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG hat die mit einer Beamtin des gehobenen
Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Marken-
amts mit Beschluss vom 10. Mai 2004 die Anmeldung wegen fehlender Unter-
scheidungskraft gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG teilweise, nämlich
für die Waren
„Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer“
zurückgewiesen. Die Wortkombination „SLEEK WONDER“ sei als Unterschei-
dungsmittel ungeeignet. Die angesprochenen Verkehrkreise seien im Bereich der
Haarpflege- und Haarstylingprodukte an den Begriff „sleek“ im Sinne von
„glatt/glänzend“ gewöhnt. Die Bedeutung des englischen Wortes „wonder“ sei den
Verkehrskreisen ebenfalls bekannt. Daher werde die Wortkombination von den
angesprochenen inländischen Verkehrskreisen - soweit Mittel zur Körper- und
Schönheitspflege sowie Haarwässer betroffen seien - mühelos als „Glätt/ Glanz-
wunder“ verstanden. Folglich sei die Wortkombination „SLEEK WONDER“ ohne
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Weiteres als Sachhinweis dahingehend zu verstehen, dass es sich bei den so ge-
kennzeichneten Waren um solche handle, die Haare glätten und gleichzeitig glän-
zen ließen. Die angemeldete Wortkombination erschöpfe sich damit in einer zum
Kauf der Ware auffordernden allgemeinen Werbeaussage.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Ihrer Ansicht nach steht
der vollumfänglichen Eintragung der angemeldeten Marke kein Schutzhindernis
nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Es sei nicht erkennbar, weshalb die an-
gemeldete Marke „SLEEK WONDER“ in Bezug auf „Mittel zur Körper- und Schön-
heitspflege“ und „Haarwässer“ eine unmittelbar beschreibende Angabe sein solle.
Die Bezeichnung vermittle den inländischen Verkehrkreisen nicht ohne Weiteres
den Eindruck einer warenbezogenen Aussage. Bei der Wortkombination „SLEEK
WONDER“ handle es sich vielmehr um einen Phantasiebegriff, der den notwendi-
gen Herkunftshinweis gewährleiste. Ersichtlich sei auch nicht, weshalb die ange-
sprochenen Verkehrskreise in Bezug auf die Bezeichnung „SLEEK WONDER“
einen werbeüblichen Sachhinweis auf die Bestimmung der in Rede stehenden
Waren sehen müssten.
Die Anmelderin beantragt (sinngemäß),
den angefochtenen Beschluss der Markenstelle aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten, insbesondere
auch auf das der Anmelderin vom Senat übermittelte Ergebnis einer Internet-Re-
cherche, Bezug genommen.
II.
Die nach § 165 Abs. 4 MarkenG statthafte und auch im Übrigen zulässige Be-
schwerde der Anmelderin hat in der Sache keinen Erfolg. Nach Auffassung des
Senats ist die angemeldete Marke für die streitgegenständlichen Waren jedenfalls
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wegen des Schutzhindernisses fehlender Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2
Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen.
Unterscheidungskraft im Sinn der genannten Bestimmungen ist die einer Marke
innewohnende (konkrete) Eignung, die Waren oder Dienstleistungen, für welche
die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend
zu kennzeichnen und diese Waren oder Dienstleistungen von denjenigen anderer
Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH GRUR 2002, 804, 806 (Nr. 35)
„Philips“; GRUR 2003, 514, 517 (Nr. 40) „Linde, Winward u. Rado“; GRUR 2004,
428, 431 (Nr. 48) „Henkel“; BGH GRUR 2002, 1070, 1071 „Bar jeder Vernunft“;
GRUR 2003, 1050 „Cityservice“). Die Unterscheidungskraft ist zum Einen im Hin-
blick auf die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen und zum Anderen im
Hinblick auf die beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen, wobei auf die mutmaßli-
che Wahrnehmung eines normal informierten und angemessen aufmerksamen
und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienst-
leistungen abzustellen ist (vgl. u. a. EuGH GRUR 2003, 514, 517 (Nr. 41) „Linde,
Winward u. Rado“; GRUR 2004, 428, 431 (Nr. 50) „Henkel“; GRUR Int. 2005, 224,
226 (Nr. 43) „DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT“). Außerdem ist zu berück-
sichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen i. d. R. so auf-
nimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer näheren analysierenden Betrach-
tungsweise zu unterziehen (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 431 (Nr. 53) „Henkel“;
BGH MarkenR
2000, 420, 421 „RATIONAL SOFTWARE CORPORATION“;
GRUR 2001, 1151, 1152 „marktfrisch“). Keine Unterscheidungskraft besitzen nach
der Rechtsprechung insbesondere solche Marken, denen die angesprochenen
Verkehrskreise für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen lediglich einen im
Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt (vgl. EuGH GRUR 2004,
674, 678 (Nr. 86) „Postkantoor“; BGH GRUR 2001, 1151, 1152 „marktfrisch“;
GRUR 2001, 1153 „antiKalk“; GRUR 2005, 417, 418 „BerlinCard“) oder etwa eine
bloße Anpreisung oder Werbeaussage allgemeiner Art (vgl. BGH GRUR 1995,
410, 411 „TURBO“; 2001, 735, 736 „Test it.“; GRUR 2002, 1070, 1071 „Bar jeder
Vernunft“) zuordnen. Gemessen an diesen Grundsätzen muss der hier in Rede
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stehenden, als Marke angemeldeten Wortkombination jegliche Unterscheidungs-
kraft abgesprochen werden.
Die Wortkombination „SLEEK WONDER“ ist sprachüblich aus dem im Inland all-
gemein geläufigen englischen Wort „wonder“ für „Wunder“ (vgl. PONS, Großwör-
terbuch Englisch - Deutsch, 2002, S. 1050) und dem im deutschen Sprachraum
auch nicht unbekannten englischen Adjektiv „sleek“ zusammengesetzt.
Wie die Markenstelle mit den Anlagen zum angefochtenen Beschluss bereits hin-
reichend belegt hat, hat der Begriff „sleek“ auf dem Gebiet der Kosmetik, der
Haarpflege und des Haarstylings die allgemein bekannte Bedeutung von „glatt“,
„glänzend“ und/oder „geschmeidig“ (vgl. die Internet-Seiten www.bablick.de/cata-
log/...: „STRAIGHT & SLEEK Glanzspray - Für glattes und welliges Haar“;
www.hairschop-online.de/shop/...: „Clynol Sleek Frizz Free Shine Serum gibt dem
Haar einen polierten Look, 50 ml …“; www.beautyshop24.de/...: „Sleek Hold Jel -
Modelliergel für extrastarken Halt. Spendet geschmeidigen Glanz, ohne Schuppen
zu lassen.“). Aus weiteren Veröffentlichungen im Internet, von denen eine der Se-
nat zusätzlich ermittelt hat, ergibt sich ferner, dass das Adjektiv „sleek“ nicht nur
im Zusammenhang mit den Eigenschaften bestimmter Produkte zu sehen ist.
Vielmehr existiert in den Verkehrskreisen, die Mittel zur Schönheitspflege konsu-
mieren oder sich mit Haarstyling befassen, der Begriff „Sleek Look“, der sich als
Bezeichnung eines Stils etabliert hat, bei dem das Kopfhaar glatt und mit Scheitel
getragenen wird (vgl. www.glamour.de/glamour/...: „SLEEK IST SCHICK - ‚Sleek’
heißt glatt - oder so steht´s im Lexikon: elegant. Und so ist der neue Sleek-Look
auch. Die Designer lieben ihn, weil er das Gesicht betont, das Haar glänzen lässt
und eine perfekte Silhouette macht.“; www.elle.de/beauty/best_hair/...: „Heute stylt
man den Sleek Look immer noch glatt, kann ihn aber mit Stufen, Strähnen oder
einem Pony variieren.“).
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Vor dem genannten Hintergrund erweist sich die Auffassung der Anmelderin und
Beschwerdeführerin, der Begriff „SLEEK WONDER“ erscheine den angesproche-
nen Verkehrskreisen als reine Phantasiebezeichnung, die den für eine Marke not-
wendigen Herkunftshinweis gewährleiste, als nicht überzeugend.
Im Allgemeinen bleibt eine bloße Kombination von Wortbestandteilen, von denen
jeder Bestandteil bestimmte Merkmale der Waren umschreibt, für die die Eintra-
gung der Marke beantragt wird, selbst für diese Merkmale beschreibend (vgl. z. B.
EuGH GRUR 2004, 680, 681 (Nr. 39) „BIOMILD“). Dies trifft insbesondere auf
sprachüblich gebildete Kombinationen von Worten zu, bei denen die Bestandteile
nicht vollständig miteinander verschmolzen sind, sondern - wie im vorliegenden
Fall - sich aus einem Substantiv und einem ihm vorangestellten Adjektiv zusam-
mensetzen und die beiden Wörter unverbunden sowie in der korrekten grammati-
kalischen Zuordnung nebeneinander weiter bestehen. Unter den vorliegenden
Umständen wird ein normal informierter und angemessen aufmerksamer und ver-
ständiger Durchschnittsverbraucher von Körper- und Schönheitspflegemitteln und
auch Haarwässern, ohne dass er sich um eine nähere analysierende Betrach-
tungsweise bemühen müsste, der Wortkombination „SLEEK WONDER“ den
Sachhinweis entnehmen, dass die Anwendung der so gekennzeichneten Produkte
zu einem außergewöhnlich („wunderbar“) glatten und glänzenden Haar führt.
Angesichts dieses im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalts, der
erkennbar nur eine werblich anpreisende Aussage über die Eigenschaften, Wir-
kungsweisen und Effekte der von der Marke umfassten Waren darstellt, ist nicht
davon auszugehen, dass die angesprochenen Verkehrskreise in der angemelde-
ten Marke einen Hinweis auf die Herkunft der Waren aus einem ganz bestimmten
Unternehmen sehen könnten. Insbesondere erweckt die sprachliche Wortneu-
schöpfung „SLEEK WONDER“ keinen Eindruck, der - dem vorstehend genannten
Grundsatz widersprechend - hinreichend weit oder gar in ungewöhnlicher Weise
von der stark warenbeschreibenden Bedeutung hinwegführen würde, die durch die
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bloße Zusammenfügung der beiden Bestandteile „SLEEK“ und „WONDER“ ent-
steht.
gez.
Unterschriften