Urteil des BPatG vom 20.08.2003

BPatG: handel und gewerbe, beschreibende angabe, unterscheidungskraft, unternehmen, patent, verkehr, zertifizierung, begriff, internet, montage

BPatG 152
10.99
BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 136/02
_______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 302 02 532.4
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 20. August 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Albert
sowie der Richter Kraft und Reker
- 2 -
beschlossen:
Die Beschwerde und der Kostenantrag werden zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Beschwerdeführerin hat beim Deutschen Patent- und Markenamt die Be-
Product Engineering Service
für die Dienstleistungen
„Die Abhaltung von Schulungen zur Zertifizierung von Unterneh-
men nach VDA, TS, ISO etc. Die Zertifizierung Unternehmen. Die
Betreuung und Verbesserung industrieller Fertigungsprozesse so-
wie die Entwicklung, Verbesserung und Implementierung techni-
scher Verfahren und Fertigungsprozesse für Industrie, Handel und
Gewerbe. Die Materialbearbeitung, das Reparaturwesen und die
Montage von industriellen Teilen und Anlagen, insbesondere der
Automobilindustrie in Form von Kontroll- und Nacharbeit sowie die
Separierung der verschiedenen Teile und Werkstoffe mittels physi-
kalischer, chemischer und biologischer Verfahren und Prozesse.“
zur Eintragung in das Markenregister angemeldet.
Die Markenstelle für Klasse 37 hat die Anmeldung mit Beschluß vom 14. Ju-
ni 2002 wegen fehlender Unterscheidungskraft und wegen des Bestehens eines
Freihaltungsbedürfnisses zurückgewiesen. Bei der angemeldeten Marke handele
- 3 -
es sich um einen fest umrissenen englischen Begriff, dessen Verwendung zB im
Internet ohne weiteres nachweisbar sei. Mit „Product Engineering“ werde danach
der Prozeß der Entwicklung und Herstellung aller möglichen Produkte bezeichnet.
Die Sammelbezeichnung „Product Engineering Service“ stehe für eine ganze
Reihe von Dienstleistungen, wie sie im Dienstleistungsverzeichnis der Anmeldung
gewissermaßen definiert seien. An einer solchen beschreibenden Angabe bestehe
ein Freihaltebedürfnis der Mitbewerber. Da die angemeldete Bezeichnung von
weiten Kreisen der Abnehmer lediglich als Beschreibung der angebotenen
Dienstleistungen verstanden werde, fehle ihr auch jegliche Unterscheidungskraft.
Dagegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Ihrer Ansicht nach handelt
es sich bei der beanspruchten Kennzeichnung nicht um eine rein beschreibende
zwar dafür, daß die angemeldete Wortfolge für die maßgeblichen Verkehrskreise
verständlich sei, weil andernfalls derartige häufige Verwendungen nicht denkbar
seien, dennoch handele es sich bei der angemeldeten Marke in ihrer Gesamtheit
nicht um einen fest umrissenen, freihaltungsbedürftigen Begriff. Die Frage, ob und
in welcher Weise die Kombination von englischen Begriffen als Marke eingetragen
werden könne, habe eine grundsätzliche Bedeutung und sei im Falle der
Zurückweisung der Beschwerde höchstrichterlich klärungsbedürftig.
Demgemäß beantragt die Anmelderin sinngemäß,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und dem Deutschen
Patent- und Markenamt die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
II.
Die zulässige Beschwerde erweist sich in der Sache als unbegründet, denn der
angemeldeten Bezeichnung „Product Engineering Service“ fehlt jedenfalls die
gemäß § 8 Absatz 2 Nr 1 Markengesetz erforderliche Unterscheidungskraft.
- 4 -
Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende
konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die der Anmeldung
zugrunde liegenden Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber
solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Hierbei ist grundsätzlich ein
großzügiger Maßstab anzulegen, dh, jede auch noch so geringe Unterscheidungs-
kraft reicht aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden, zumal der Verkehr ein
als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel aufnimmt, wie es ihm entgegentritt
und er es keiner analysierenden Betrachtungsweise unterzieht. Einer Wortmarke
kann eine ausreichende Unterscheidungskraft allerdings nur dann zugesprochen
werden, wenn dem Gesamtzeichen bezogen auf die beanspruchten Waren oder
Dienstleistungen kein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsgehalt
zugeordnet werden kann und es sich auch nicht lediglich um einen vielfach
gebräuchlichen allgemeinen Ausdruck und Sachhinweis handelt (vgl BGH
WRP 1998, 495 – TODAY; MarkenR 1999, 349 – YES; GRUR 2001, 162 –
RATIONAL SOFTWARE CORPORATION).
Hiervon ausgehend steht auch nach Auffassung des Senats der begehrten Ein-
tragung das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft entgegen: Ein
ganz überwiegender und damit markenrechtlich relevanter Teil des angespro-
chenen Verkehrs wird in der Bezeichnung „Product Engineering Service“ im
Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen keinen betrieblichen
Herkunftshinweis, sondern lediglich einen allgemeinen Hinweis sehen.
Wie die vom Senat ermittelten und der Anmelderin zugestellten Fundstellen aus
dem Internet belegen, werden die englischsprachigen Wortfolgen „Product
Engineering“, „Engineering Service“ oder „Product Service“ von verschiedenen
Anbietern von Dienstleistungen als Hinweis darauf verwendet, daß das
betreffende Unternehmen (Dienst-)Leistungen (= Service) auf dem Gebiet der
Produkt(ions)Technik (= Product Engineering) erbringt. Die von der Anmelderin
beanspruchten Dienstleistungen wie zB die „Betreuung und Verbesserung
industrieller Fertigungsprozesse“ sowie die „Montage von industriellen Teilen und
- 5 -
Anlagen“ beschreiben derartige Dienstleistungen, - ein Umstand, der eindeutig für
den angenommenen Sinngehalt spricht. Da aus dem Verzeichnisse der bean-
spruchten Dienstleistungen außerdem hervorgeht, daß die betreffenden Lei-
stungen Industrieunternehmen und damit Fachleuten angeboten werden sollen,
bestehen auch keine Zweifel, daß diese Fachkreise den Sinngehalt der englisch-
sprachigen Anmeldung „Product Engineering Service“ ohne weiteres erfassen und
nur als Hinweis auf ein Dienstleistungsangebot verstehen, mit dem Arbeiten auf
dem Gebiet der Produkttechnik erbracht werden. Schließlich räumt die Anmelderin
selbst ein, daß die beanspruchte Marke für die maßgeblichen Verkehrskreise
verständlich sei. Der angesprochene (Fach-)Verkehr wird die Anmeldung mithin
nur als rein sachbezogene Information über den Schwerpunkt des betreffenden
Dienstleistungsangebots, nicht aber als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen
auffassen.
Der Antrag der Anmelderin, dem Deutschen Patent- und Markenamt die Verfah-
renskosten aufzuerlegen, war ebenfalls zurückzuweisen, weil das Deutsche
Patent- und Markenamt nicht gemäß § 71 Absatz 1 Markengesetz an dem
Beschwerdeverfahren beteiligt ist und auch keine Anhaltspunkte für eine etwaige
fehlerhafte Sachbehandlung der Markenstelle vorliegen, die ausnahmsweise eine
Zurückzahlung der Beschwerdegebühr rechtfertigen könnten.
Ebensowenig liegen die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwer-
de gemäß § 83 Absatz 2 Markengesetz vor.
Vorsitzender Richter
Albert ist infolge Urlaubs
an der Unterschriftslei-
stung gehindert
Kraft
Reker Kraft
br/Na
- 6 -